Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.11.2008, Az.: 8 C 656/08

Vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin; Voraussetzungen für einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger; Einbeziehung in die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten aufgrund eines Zulassungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG; Ausschließliche Maßgeblichkeit der Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung; Selbstständige oder weisungsgebundene Erfüllung der Aufgaben der Lehre i.S.d. §§ 42 ff. Hochschulrahmengesetz (HRG) als Voraussetzung für die Arbeit als Lehrpersonal gem. § 8 Abs 1 S. 1 Kapazitätsermittlung (KapVO); Darstellung des Betreuungsaufwands aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums durch den Curricularnormwert (CNW)

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.11.2008
Aktenzeichen
8 C 656/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 29494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:1107.8C656.08.0A

Verfahrensgegenstand

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Wintersemester 2008/2009 -

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Stellenstreichung mit der daraus folgenden Verkürzung des Lehrangebots bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit der Abwägung, warum die jeweils betroffene Stelle gerade auch im Verhältnis zu anderen Stellen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Studierenden von den Streichungen betroffen ist.

  2. 2.

    Bei der ambulanten Krankenversorgung ist ein pauschaler Abzug nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig.

In den Verwaltungsrechtssachen
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 8. Kammer -
am 7. November 2008
beschlossen:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren 8 C 819/08 (lfd. Nr. 2) und 8 C 1269/08 (lfd. Nr. 21) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der H. -I. -Universität J. im 1. Fachsemester zuzulassen.

    2. 2.

      Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,

      a)
      wenn nicht diese Antragsteller innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der H. -I. - Universität J. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, K., J., Telefax: XXXX/XXXXX, verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklären und zugleich an Eides statt versichern, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen sind, und

      b)
      wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist.

    3. 3.

      Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach I. 1. für eine der dort aufgeführten Personen unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Studienplatz unverzüglich unter den in I. 2. genannten Voraussetzungen an die in der im Tatbestand wiedergegebenen Losliste vom 05.11.2008 jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin.

  2. II.

    Die weitergehenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden abgelehnt.

  3. III.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren 8 C 819/08 und 8 C 1269/08.

    In den übrigen Verfahren tragen jeweils die Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

  4. IV.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2008/2009. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2008/2009 und zum Sommersemester 2009 vom 26.06.2008 (Nds. GVBl. S. 223) - ZZ-VO 2008/2009 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Wintersemester 2008/2009 auf 44 festgesetzt worden.

2

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Verschiedene Antragsteller machen daneben einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend. Wegen des Vorbringens im Einzelnen (u.a. betreffend die Einzelheiten der Daten und Annahmen sowie der Grundlagen der Kapazitätsberechnung unter besonderer Berücksichtigung von Dienstleistungsexport und Schwundquotenermittlung) wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

3

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 930/08 und 1271/08 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 4. sowie hilfsweise zum 3., zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.

4

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1095/08, 1279/08, 1428/08, 1487/08 und 1548/08 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.

5

Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung auf 15% der in der ZZVO festgesetzten Zulassungszahl beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz, oder eine Zulassung zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass begehren.

6

Die Anträge einiger Antragsteller richten sich daneben (z.T. hilfsweise) auf eine vorläufige Zulassung zu einem innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.

7

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie legt mit Schriftsatz vom 30.09.2008 ihren Kapazitätsbericht vor und teilt mit Schriftsatz vom 05.11.2008 mit, dass mit Stand zu diesem Tage 43 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert sind; ein weiterer Studienbewerber mit ZVS-Zulassung habe den Platz verbindlich angenommen und seine Immatrikulation werde derzeit abgewickelt. Im 2. Fachsemester hätten sich 47 Studierende zurückgemeldet. Im 3. Fachsemester seien 48 Studierende und im 4. Fachsemester 44 Studierende zu verzeichnen. Sie versichere, unabhängig vom Ausgang der außerkapazitären Verfahren die ihr nach der Zulassungszahlenverordnung zugewiesenen Studienplätze vollständig zu besetzen.

8

Zum Verfahren 8 C 930/08 rügt die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe eine unvollständige eidesstattliche Versicherung bei ihr vorgelegt.

9

Zum Verfahren 8 C 1279/08 rügt die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei ihr gar keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

10

Zum Verfahren 8 C 1428/08 rügt die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei ihr keine den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Hochschulvergabeverordnung entsprechende eidesstattliche Versicherung fristgerecht vorgelegt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Wintersemester 2008/2009 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

12

Die Antragsgegnerin hat in Ausführung der Verfügung der Kammer vom 28.07.2008 am 05.11.2008 eine Verlosung unter allen Personen durchgeführt, die sich bei ihr um einen Studienplatz der Zahnmedizin (jedenfalls auch) für das 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität beworben haben. Das Ergebnis der Verlosung hat die Antragsgegnerin der Kammer vorgelegt; es ist zur Generalakte genommen worden. Bereinigt um die Personen, die keinen Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, ergibt sich die folgende Reihung:

lfd. Nr.AZNachnameVornameRechtsanwalt
1.NN4
2.NN1
3.8 C 819/08V.W.X.
4.8 C 1269/08Y.Z.AA.
5.8 C 1548/08AB.AC.AD.
6.NN3
7.8 C 1493/08AE.AF.AG.
8.8 C 1141/08AH.AI.AJ.
9.8 C 1095/08AK.AL.AJ.
10.8 C 1362/08AM.AN.AO.
11.NN5
12.8 C 1447/08AP.AQ.AR.
13.8 C 929/08AS.AT.AU.
14.8 C 1460/08AV.AW.AX.
15.8 C 1527/08AY.AZ.AG.
16.8 C 821/08BA.BB.X.
17.8 C 698/08BC.BD.AG.
18.8 C 1148/08BE.BF.AJ.
19.8 C 1136/08BG.BH.AJ.
20.8 C 1097/08BI.BJ.BK.
13

(Von der weiteren Wiedergabe der Liste wird abgesehen, weil vorliegend nicht relevant).

14

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen.

15

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

16

A.

Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

17

Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

18

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 05.11.2008 mitgeteilt, dass von den zum Wintersemester 2008/2009 vorgesehenen 44 Studienplätzen 43 Studienplätze besetzt seien; ein weiterer Studienbewerber mit ZVS-Zulassung habe den Platz verbindlich angenommen und seine Immatrikulation werde derzeit abgewickelt. Im Hinblick auf die zugleich abgegebene Versicherung der Antragsgegnerin, unabhängig vom Ausgang der außerkapazitären Verfahren werde sie die ihr nach der Zulassungszahlenverordnung zugewiesenen Studienplätze vollständig besetzen, geht die Kammer davon aus, dass die für das 1. Fachsemester vorgesehenen Studienplätze im Wintersemester 2008/2009 besetzt sind.

19

Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind also nicht verfügbar.

20

Soweit die Antragsteller einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht zudem kein Anordnungsgrund, weil sie entweder nicht glaubhaft gemacht haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - rechtzeitig beantragt zu haben oder, soweit dies glaubhaft gemacht ist, weil die ablehnenden Bescheide der ZVS über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (Nds. GVBl. 2007, S. 202) - ZVS-Staatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der ZVS-VergabeVO vom 21.05.2008 (Nds. GVBl. S. 181) entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der ZVS erlassenen Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 ZVS-Staatsvertrag, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51, zul. geä. d. G. v. 07.06.2007, Nds. GVBl. S. 200) - NHZG - sowie § 10 ZVS-VergabeVO.

21

B.

Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

22

Hinsichtlich des außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs gilt Folgendes:

23

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester haben zwei Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin hat mit 44 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen zusätzlich zur festgesetzten Kapazität von 44 Studierenden aufzunehmende Zahl von weiteren 2 Studierenden (insgesamt 46) nicht erreicht, so dass für alle weiteren Antragsteller kein Anordnungsanspruch besteht (s. u. 2.12).

24

Die Anträge der Antragsteller in den übrigen Verfahren bleiben aufgrund ihres angesichts der gefundenen Studienplätze hinteren Listenplatzes ohne Erfolg, so dass auf sie in den folgenden Ausführungen nicht im Einzelnen einzugehen ist.

25

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 2. Fachsemester hat kein Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn für diese Semesterkohorte hat die Antragsgegnerin mit 47 Zurückgemeldeten genau so viele Studierende immatrikuliert, wie die Kammer ihr mit Beschluss vom 09.05.2008 (8 C 24/08 u.a.: insgesamt 47) auferlegt hat (dazu unter 2.13).

26

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester hat kein Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn auch für diese Semesterkohorte hat die Antragsgegnerin mit 48 Zurückgemeldeten mehr Studierende immatrikuliert, als die Kammer ihr mit Beschluss vom 28.01.2008 (8 C 670/07 u.a.: insgesamt 46) auferlegt hat (dazu unter 2.14).

27

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 4. Fachsemester hat kein Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn auch für diese Semesterkohorte hat die Antragsgegnerin mit 44 Zurückgemeldeten so viele Studierende immatrikuliert, wie das Nds. OVG ihr mit Beschluss vom 18.03.2008 (2 NB 458/07 u.a.: insgesamt 44) auferlegt hat (dazu unter 2.15).

28

1.

In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist allen deutschen Antragstellern verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

29

Auch den Antragstellern, die Inhaber einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) sind, steht ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 3 des ZVS-Staatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt. Soweit Antragsteller Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nicht über deutsche Hochschulzugangsberechtigungen verfügen, haben sie zwar nicht als so genannte Bildungsinländer, wohl aber als EU-Bürger die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG.

30

Alle - hier zu betrachtenden - außerkapazitären Hochschulzulassungsanträge der Studienanfänger sind - soweit ersichtlich - fristgerecht gestellt. Die Antragsgegnerin hat in keinem dieser Verfahren die fehlende Rechtzeitigkeit gerügt. Auch haben sämtliche Antragsteller das Vorliegen ihrer Hochschulzugangsberechtigung glaubhaft gemacht.

31

Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester (vgl. § 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO) bewerben, müssen der Hochschule nach § 3 S. 1 Hochschul-VergabeVO innerhalb der Fristen gemäß § 2 Hochschul-VergabeVO eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (Nds. OVG, Beschlüsse vom 02.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, 09.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und vom 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. -), aus der sich ergeben muss, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind. Da jedoch kein Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich eines höheren als des 1. Fachsemesters glaubhaft gemacht hat, kommt es auf das Vorliegen dieser formalen Voraussetzungen vorliegend nicht an.

32

2.

Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sachund Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2008/2009 festgesetzte Zahl von 44 Studienplätzen im Wintersemester 2008/2009 für das 1. Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität wird von der Kammer auf 46 Studienplätze festgesetzt.

33

2.1.

Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2008/2009 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.2) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). Es unterliegt mittlerweile auch seitens der Antragsgegnerin keinen Zweifeln mehr, dass sie als Stiftungsuniversität nach dem niedersächsischen Hochschulrecht an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden ist und dass für sie nicht etwa Sonderrechte gelten, wie von ihr in der Vergangenheit vorgetragen (Nds. OVG, Beschlüsse vom 14.11.2005 - 2 NB 1304/05 u.a. - NdsVBl. 2006, S. 140 = NVwZ-RR 2006, S. 328 [OVG Niedersachsen 14.11.2005 - 2 NB 1304/04] und vom 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u.a. -).

34

Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.

35

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2008/2009, das mit dem 01.10.2008 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 01.02.2008 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 01.10.2008 als Beginn des Wintersemesters 2008/2009.

36

Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnun gszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich am 01.10.2008 und später ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -).

37

Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30.09.2008 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 unerheblich. Daran gemessen ist der am 18.02.2008 beschlossene Wirtschaftsplan 2008 nebst Stellenplan zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge sowie die hierzu getroffenen Nebenabreden sind zu berücksichtigen, soweit das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2008 bestand und der Vertrag bis zum Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war. In die Schwundberechnung sind zutreffend nunmehr auch die Daten des Sommersemesters 2008 einbezogen worden.

38

Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.

39

2.2.

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 02.08.2007 (Nds. GVBl. S. 408) - LVVO 2007 - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Kap- VO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 Kap- VO).

40

2.2.1.

Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds. OVG, Beschl. v. 30.04.2004 - 2 NB 781/04 -, Nds.Rpfl. 2004, 193 = NdsVBl. 2004, 280; Beschl. v. 10.7.2006 - 2 NB 12/06 -). Eine solche liegt vor.

41

Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2003 sieht § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung der Stiftung in der hier anwendbaren Fassung vom 14.02.2007 (Nds. MBl. S. 1193) auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 NHG i.d.F. vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69) - NHG - i.V.m. § 57 a Abs. 3 NHG die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Entgegen der Bestimmung in § 57 Abs. 1 Satz 2 NHG a.F. (v. 24.06.2002, Nds. GVBl. S. 286) und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungs-Satzung i.d.F. vom 26.01.2005 (Nds. GVBl. S. 44) ist diesem Wirtschaftsplan nicht mehr zwingend als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen; gleichwohl findet sich eine solche Anlage zum Wirtschaftsplan.

42

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Zum Wirtschaftsplan sind in Anwendung von § 63 e Abs. 2 NHG Fakultätsrat und Klinikkonferenz angehört worden, er ist vom Vorstand am 07.02.2008 beschlossen worden und der Stiftungsausschuss hat am 18.02.2008 zugestimmt. Damit ist der Wirtschaftsplan in einem durch die Stiftungssatzung geregelten Verfahren erstellt worden. Zudem legt er durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig fest. Der Wirtschaftsplan gliedert sich wie folgt:

Nr.AbteilungStellen-Nr.WertigkeitÄnderung ggü. Studienjahr 2007/2008
Prothetik
100 B 171 3C4
200 B 171 1A14
302 B 171 1A13
400 A 171 2IIa
500 A 171 1IIa
600 Z 171 15IIa-befr.
700 Z 171 14IIa-befr.
800 Z 171 3IIa-befr.
900 Z 171 5IIa-befr.
1000 Z 171 2IIa-befr.
1100 Z 171 7IIa-befr.
1200 Z 171 9IIa-befr.
1300 Z 171 12IIa-befr.
1400 Z 171 4IIa-befr.
1500 Z 171 11IIa-befr.
1600 Z 171 6IIa-befr.
1700 Z 171 10IIa-befr.
1800 Z 171 13IIa-befr.
Zahnerhaltung, Präv. Zahnheilkunde u. Parodontologie
1900 B 173 2C4
2000 A 173 1IIa
2100 A 173 2IIa
2200 A 173 3IIa
2300 A 173 4Ib
2400 Z 173 1IIa-befr.
2500 Z 173 2IIa-befr.
2600 Z 173 5IIa-befr.
2700 Z 173 7IIa-befr.
2800 Z 173 9IIa-befr.
2900 Z 173 10IIa-befr.
3030 00 Z 173 11IIa-befr.
3131 00 Z 173 12IIa-befr.
3232 00 Z 173 13IIa-befr.
3333 00 Z 173 14IIa-befr.
3434 00 Z 173 15IIa-befr.
Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie W3
3500 B 174 1A14von ZÄ-Chirurgie
3600 B 176 3Ib
3700 A 174 1Ib
3800 A 174 2Ib
3900 A 174 3Ibvon ZÄ-Chirurgie
4000 A 176 2IIa
4102 A 174 8IIavon ZÄ-Chirurgie
4200 A 176 1IIa-befr.
4300 Z 174 6IIa-befr.
4400 Z 174 3IIa-befr.
4500 Z 174 2IIa-befr.
4600 Z 174 1IIa-befr.
4700 Z 174 5IIa-befr.
4800 Z 174 4IIa-befr.
4900 Z 176 3IIa-befr.von ZÄ-Chirurgie
5000 Z 176 4IIa-befr.von ZÄ-Chirurgie
5100 Z 176 2IIa-befr.von ZÄ-Chirurgie
5200 Z 176 5IIa-befr.neu
Zahnärztliche Chirurgie (aufgelöst)
00 B 176 2C3entfallen
00 B 176 3A14zur MKG-Chirurgie
00 A 176 1IIazur MKG-Chirurgie
00 A 176 2 Ibzur MKG-Chirurgie
00 Z 176 3IIa-befr.zur MKG-Chirurgie
00 Z 176 4IIa-befr.zur MKG-Chirurgie
00 Z 176 2IIa-befr.zur MKG-Chirurgie
00 Z 176 1IIa-befr.entfallen im Vorjahr
Kieferorthopädie
5300 B 175 2C4
5400 A 175 1Ib
5500 Z 175 7IIa-befr.
5600 Z 175 6IIa-befr.
5700 Z 175 1IIa-befr.
5800 Z 175 3IIa-befr.
5900 Z 175 5IIa-befr.
6000 Z 175 8IIa-befr.
6100 Z 175 9IIa-befr.
43

Dies ergibt zusammengefasst:

C4/C3/C2W3C2 a.Z.C1A14/A13Ärztl. Ang. unbefristetÄrztl. Ang. befristet
3 (vorher: 4)1003(vorher: 13; davor 14)41 (vorher: 40; davor 39 + 1 außerhalb des Stellenplans)
44

Aufgrund des vorliegenden Stellenplans ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 356 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).

45

Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regel- bzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO 2007.

46

Die Kammer folgt nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst (über das bereits erfolgte Maß hinaus) erhöht werden. Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 23.05.2005 - 8 C 59/05 u.a. -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 15.08.2005 - 2 NB 251/05 u.a. -; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -).

47

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 2007 beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten (C 4, C 3, C 2 und W 3) auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Für wissenschaftliche Mitarbeiter (A 13, A 14, BAT Ib, IIa) ist eine Höchstlehrverpflichtung von 10 LVS vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO 2007). Werden diese auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation auf Zeit beschäftigt, beträgt die Höchstlehrverpflichtung 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007). Die Kammer wendet § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis an, weil die Lehrverpflichtung für Angestellte entsprechend gilt (§ 21 Abs. 2 S. 2 NHG).

48

Aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Regelung zur befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.07.2004 (- 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803 = DVBl. 2004, 1233) für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23.02.2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Es ist deshalb auch kapazitätsrechtlich zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -, a.a.O..). Ob dies für jeden einzelnen Arbeitsvertrag zutrifft, ob insbesondere eine konkrete Nebenabrede über den Zweck der eigenen Weiterbildung geschlossen worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -), ist im Einzelnen später zu erörtern. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin unabhängig davon eine Verminderung ihrer Lehrkapazität vorgenommen hat, wird einstweilen davon ausgegangen, dass die Deputatsreduzierung der befristet beschäftigten Angestellten anzuerkennen ist.

49

Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung für den Stichtag 01.10.2008 errechnet sich deshalb wie folgt:

4C 4 / C 3 / W 3-Stellenx8 LVS =32 LVS
3A 13 / A 14-Stellenx10 LVS =30 LVS
13Ib/IIa-Stellen unbefristetx10 LVS =130 LVS
41IIa-Stellen befristetx4 LVS =164 LVS
61Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 356 LVS.
50

Dieses unbereinigte Lehrangebot von 356 LVS ist gemäß dem Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2008 (8 C 24/08 u.a.) um 4 LVS zu erweitern, denn die Antragsgegnerin konnte die Streichung einer befristeten BAT IIa-Stelle zur Weiterqualifikation in der Zahnärztlichen Chirurgie im Wirtschaftsjahr 2007 nicht hinreichend begründen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer ausgeführt:

"Die Verkürzung des Lehrangebots hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sie aufgrund der Vorgaben des Hochschuloptimierungskonzeptes (HOK) und des festgestellten Haushaltsdefizits gezwungen gewesen sei, Stelleneinsparungen vorzunehmen. Zudem habe sich im Rahmen eines nationalen Vergleichs mit anderen Hochschulen die Richtigkeit des Fakultätsratsbeschlusses vom 26.09.1994 bestätigt, nach dem innerhalb der Abteilungen ein Verhältnis von Dauer zu befristeten Stellen zur Weiterqualifikation von 1:2 angestrebt wird. Hierdurch sollen im Interesse neuer Impulse für Forschung und Lehre besonders qualifizierte junge Ärzte verstärkt gefördert werden.

Zur Rechtmäßigkeit von Stellenkürzungen hat die Kammer in ihrem Beschl. v 11.12.2006 - 8 C 709/06 u.a. - ausgeführt:

"Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit es kapazitätsrelevante Maßnahmen trifft. Das Gebot gebietet zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 850/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 179; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, 56). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O..; ähnlich: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. S. 309 f.). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung dürfen bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - auf Grund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen (BVerfG, Urt. V. 18.07.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. - BVerfGE 33, 303, 333). Neben finanziellen Rahmenbedingungen können grundsätzlich auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen (Zimmerling/ Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 29). Insoweit vermag die Absicht der Antragsgegnerin, dem Befund des Wissenschaftsrates in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland (www.wissenschaftsrat.de/texte/6436-05.pdf) folgend, das wissenschaftliche Niveau und die Forschungsaktivität im Bereich der Zahnmedizin zu steigern, durchaus ein anerkennenswerter Grund für Stellenverlagerungen sein. Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen (BVerwG, Urt. V. 23.07.1987 - 7 C 70.85 -, DVBl. 1988, 392). Es lässt sich für die Kammer nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich vorgenommen hat. Welche Erwägungen den Vorstand und die übrigen Gremien des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin bei der Stellenverlagerung geleitet haben, lässt sich dem Auszug aus dem Protokoll des Ausschusses Humanmedizin vom 22. November 2005 (Anlage b zum Kapazitätsbericht, erstes Blatt) entnehmen. Belange der Studienbewerber finden dort keine ausdrückliche Erwähnung; sie werden allenfalls insoweit genannt, als der Ausschuss um Zustimmung zum Wirtschaftsplan gebeten wird, um einer Erhöhung der Lehrkapazität durch Vorlage entsprechender Stellenpläne vor Gericht entgegenwirken zu können. Dies reicht für die Annahme einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne jedoch nicht ansatzweise aus. Weitere Protokolle hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Allein zwei dienstliche Erklärungen des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 30. Oktober und 21. November 2006 geben mittelbar darüber Aufschluss, inwiefern die Belange der Studierenden abgewogen worden sind. Ob dies zum Nachweis einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne genügt, mag auf sich beruhen. Denn auch den dienstlichen Erklärungen des Dekans lässt sich nicht entnehmen, dass die organisatorischen Belange der Antragsgegnerin mit den Belangen der Studienbewerber ausreichend abgewogen worden wären. So wird aus ihnen schon nicht deutlich, weshalb eine stärkere Forschungsausrichtung im Bereich der Zahnmedizin nur durch die zusätzlichen Schaffung befristeter Angestelltenstellen möglich ist. Es liegt nicht auf der Hand, weshalb eine solche Neuausrichtung nicht auch durch unbefristet Beschäftigte erfolgen kann, was auch im Sinne einer dauerhaften und grundsätzlichen Forschungsorientierung im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrates wäre. Zudem lässt sich aus den dienstlichen Erklärungen des Dekans nicht erkennen, wie und mit welchem Gewicht die Belange der Studienbewerber in die Entscheidung über die Stellenverlagerung eingestellt worden sind. Anhaltspunkte hierfür liefern die schon mehrfach zitierten Empfehlungen des Wissenschaftsrates (insbesondere die ungünstige Betreuungsrelation und ferner die Ausführungen auf S. 56 f.). Derartige Überlegungen sind jedoch nicht nachvollziehbar angestellt worden. Kapazitätsrechtlich vermag die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Stellenverlagerungen daher nicht anzuerkennen."

An dieser Auffassung hält die Kammer nunmehr lediglich noch hinsichtlich der Streichung auch unter Berücksichtigung der für die aktuelle Stellenstreichung erfolgten Begründung fest (vgl. auch Beschl. v. 28.01.2008 - 8 C 760/07 u.a. -).

Aus dem Protokoll des Fakultätsrates vom 30.10.2006 geht hervor, dass die Reduzierung der Lehrkapazität auf der Umsetzung des HOK sowie der Schaffung von Stellen zur Weiterqualifikation zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses beruht. Zum Abwägungsprozess wird in dem Protokoll ausgeführt:

"Der Fakultätsrat diskutiert die einzelnen Positionen ... unter Berücksichtigung der angegebenen Aspekte und insbesondere auch der Verpflichtung zur Ausschöpfung der Ausbildungskapazität. Unter kritischer Abwägung der durch das HOK erforderlichen Maßnahmen und der Verpflichtungen durch das HRG sowohl zur studentischen Ausbildung als auch zur Weiterqualifikation der Mitarbeiter wird dem Stellenplan als Anlage zum Wirtschaftsplan 2007 zugestimmt."

Anhand des Protokolls lässt sich zwar im Gegensatz zum vorherigen Wirtschaftsplan erkennen, dass der Antragsgegnerin die Notwendigkeit, die Belange der studentischen Ausbildung in den Abwägungsprozess einzustellen, bewusst war. Welche Gesichtspunkte die Antragsgegnerin letztlich zu der konkreten Entscheidung bewogen, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Erwähnung einer "kritischen Abwägung" ermöglicht eine gerichtliche Nachprüfung des Abwägungsprozesses nicht, da Argumente, die gegeneinander abgewogen wurden, sowie etwaige Alternativen nicht genannt wurden. So muss die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht zwingend mit einer Reduzierung des Lehrangebots einhergehen und ist nicht hinreichend erläutert worden, aus welchen Gründen nicht die durch die Umwandlung einer BAT Ib-Stelle in eine befristete BAT IIa-Stelle erzielte Ersparnis auf kapazitätsneutrale Weise hätte erreicht werden können. Auch hinsichtlich der Einsparung einer befristeten Stelle in der Abteilung Zahnärztliche Chirurgie ist ein konkreter Abwägungsprozess mit den Belangen der studentischen Ausbildung nicht erkennbar.

Daran ändern hinsichtlich des hier streitbefangenen Bereichs der Zahnmedizin auch die nunmehr eingereichten Auszüge aus dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 04.02.2008 und der Sitzung des Stiftungsausschusses vom 18.02.2008 sowie die dienstliche Erklärung des Dekans vom 25.02.2008 nichts, denn auch diesen Unterlagen ist weiterhin nicht zu entnehmen, dass eine die einzelnen Stellen betreffende Abwägung im oben genannten Sinn stattgefunden hat. Statt dessen werden allgemeine Erwägungen wiedergegeben, die zwar die Reduzierungen insgesamt betreffen, jedoch eine Abwägung vermissen lassen, warum die jeweils betroffenen Stelle gerade auch im Verhältnis zu anderen Stellen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Studierenden von den Streichungen betroffen ist. Die grundsätzlich anzuerkennende Sinnhaftigkeit des Konzepts des angestrebten Verhältnisses von 1:2 bei unbefristeten und befristeten Stellen in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Situation auch der Studierenden ändert daran nichts, zumal sich daraus die Streichung der befristeten Stelle in der Zahnchirurgie nicht ohne Weiteres rechtfertigt."

51

Weitergehende Ausführungen sind auch den von der Antragsgegnerin in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Kammer hält nach nochmaliger Überprüfung an ihrer zu diesen Kapazitätsreduzierungen vertretenen Auffassung fest.

52

Auch die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2008 führen im Ergebnis zu keiner geänderten rechtlichen Beurteilung. Zwar ist den Protokollen im Einzelnen zu entnehmen, weshalb die jeweilige Streichung von Stellen mit Kapazitätsrelevanz aus der Sicht der Angehörigen des beschließenden Gremiums notwendig erschien, jedoch fehlt es weiterhin am Beleg der Erwägung von alternativen Organisationsmaßnahmen, mit denen kapazitätseinschränkende Umstrukturierungen möglicherweise hätten reduziert oder ganz vermieden werden könnten. Die bloße Verweis darauf, man habe Einsparungen mit Kapazitätsrelevanz ohnehin schon relativ geringer als solche ohne Auswirkungen auf den Lehrbetrieb vorgenommen, rechtfertigt allein eine kapazitätsreduzierende Organisationsmaßnahme noch nicht. Jedenfalls müsste deutlich werden, dass in Bezug auf diese einzelne Maßnahme überhaupt kapazitätsschonende Alternativen erwogen worden sind. Das ist den vorgelegten Unterlegen nicht zu entnehmen.

53

Deshalb ist diese nicht hinreichend begründete Stellenstreichung (minus 4 LVS durch Streichung in der - damaligen - Zahnärztlichen Chirurgie) auch für den Wirtschaftsplan 2008 nicht anzuerkennen, so dass sich die eingangs errechnete Anzahl von 356 LVS bereits deshalb auf unbereinigt 360 LVS erhöht.

54

Auch eine Reduzierung der Lehrkapazität in diesem Wirtschaftsjahr (2008) um 4 LVS kann unter Anwendung des vorstehend aufgezeigten Maßstabes bei Stellenstreichungen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden

55

Durch die Auflösung der Abteilung für Zahnärztliche Chirurgie ist die bisherige C 3-Stelle für den vorliegend zu beurteilenden Studiengang Zahnmedizin vollständig entfallen. Damit geht eine Verringerung des Lehrdeputats um 8 LVS einher. Zugleich wurde eine befristete Stelle zur Weiterqualifikation geschaffen, so dass sich dadurch eine Erhöhung des Deputats um 4 LVS ergibt. Im Ergebnis verbleibt durch die Streichung der Abteilungsdirektorenstelle und die Schaffung der befristeten Stelle zur Weiterqualifikation eine Verringerung um 4 LVS.

56

Im Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 10. Dezember 2007 führt die Antragsgegnerin zur Begründung dieser Maßnahme im Wesentlichen aus, die Zusammenlegung der Zahnärztlichen Chirurgie der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie bzw. Oralchirurgie) sei erfolgt, um die schon am 07.06.2006 vom Fakultätsrat beschlossene Zielstruktur zu verwirklichen, wonach die Abteilungszahl von 75 auf 65 unter Berücksichtigung gebotener Synergieeffekte und Kosteneinsparung habe verringert werden sollen. Die Zusammenlegung habe jetzt realisiert werden können, weil der Abteilungsleiter der Zahnärztlichen Chirurgie in den Ruhestand versetzt worden sei. Es sei dem vorgegebenen Strukturkonzept des Fakultätsrates und den Zielvorgaben des Ministeriums gefolgt worden. Die Zusammenlegung sei in jeder Hinsicht sinnvoll und geboten, da beide Abteilungen auf fachlich benachbarten Gebieten gearbeitet und sich teilweise sogar Überschneidungen ergeben hätten, die nicht als sinnvoll empfunden worden seien. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen sei die Abteilungsleiterstelle ohne Verlust für die Lehrqualität und gleichzeitig zur Erfüllung der Vorgaben des Hochschuloptimierungskonzepts der niedersächsischen Landesregierung für die Jahre 2004 bis 2012 (HOK) eingespart worden, da die zusammengefasste Abteilung keinen weiteren Abteilungsleiter erfordere. Die Abteilung MKG-Chirurgie nehme unter den Abteilungen der Zahnmedizin insoweit eine Sonderrolle ein, als die Ärzte dieses Fachgebietes über eine Doppelqualifikation (auch Humanmedizin) verfügen müssten, um die Weiterbildung zum Fachzahnarzt vornehmen zu können. Da der Schwerpunkt der Abteilung neben der Lehre in der Ausbildung von entsprechenden Fachzahnärzten liege, für die ein besonderer Bedarf bestehe, sei für die eingesparte Abteilungsleiterstelle eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter zur eigenen Weiterqualifikation zum Fachzahnarzt geschaffen worden, um den Bedarf an entsprechend aus- und weitergebildeten Fachzahnärzten der Oralchirurgie zu decken. Damit werde in besonderem Maße auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses betrieben. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Hochschule und der Studienbewerber sei auf Seiten der Hochschule zu berücksichtigen, dass die im Benehmen beschlossenen Maßnahmen zur Erbringung der Einsparauflagen aus dem HOK zu beachten gewesen seien und dass die Bereitstellung von Stellen zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation unverzichtbar sei, um den im Hochschulrahmengesetz formulierten Auftrag der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfüllen zu können. Dem stünden die Interessen der Studienbewerber gegenüber, die naturgemäß auf eine möglichst ungeschmälerte Kapazität gerichtet seien. Insbesondere unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Ausschöpfung der Ausbildungskapazität habe der Fakultätsrat die Stellenplanänderung gegenüber 2007 diskutiert. Er sehe keine unbedingte Verpflichtung, Kapazitäten um jeden Preis zu erhalten, obwohl sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dramatisch geändert hätten und sachliche Gründe wie die Eröffnung von Forschungssynergien und die Verbesserung der Qualität von Lehre und Forschung für eine Organisationsmaßnahme sprächen. Die sachlichen Gründe bedingten bedauerlicherweise auch einen geringfügigen Verlust an Lehrkapazität. Das Interesse der Studierenden gebiete es nicht, Organisationsformen, deren Korrektur- bzw. Veränderungsnotwendigkeit erkannt worden sei, allein aus dem Grund weiterzuführen, um den Stand der bisherigen Kapazität unverändert zu halten. Unter kritischer Abwägung der durch das HOK erforderlichen Maßnahmen und der Verpflichtung der Hochschulen durch das HRG sowohl zur studentischen Ausbildung als auch zur Weiterqualifikation der Mitarbeiter werde der Stellenplanänderung zugestimmt.

57

Nach den dargelegten Voraussetzungen für die Streichung von Stellen genügen die vorstehend ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Begründung und die der Entscheidung vorangegangene Abwägung, wie sie dem Protokoll vom 10.12.2007 zu entnehmen ist, diesen Anforderungen nicht. Zwar wird ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb keine zwei Abteilungsleiter erforderlich sind, nachdem die Zahnärztliche Chirurgie in die Abteilung MKGChirurgie eingegliedert worden ist, jedoch fehlen Erwägungen dazu, weshalb man den Verlust von 8 LVS nicht durch die Schaffung von 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur eigenen Weiterqualifikation zum Fachzahnarzt kompensieren konnte oder wollte, wenn doch - wie der Begründung für die Schaffung der einen Stelle zu entnehmen ist - ein Bedarf an entsprechend aus- und weitergebildeten Fachzahnärzten in der Oralchirurgie gedeckt werden muss. Im Übrigen erfolgte die Abwägung auch gemäß dem Protokoll vom 10.12.2007 wiederum nicht auf die einzelnen Stellen bezogen, sondern lediglich allgemein für die drei zuvor im Einzelnen begründeten kapazitätsrelevanten Änderungen in den Studienbereichen Humanmedizin und Zahnmedizin. Insbesondere im Hinblick auf die hier betroffene Streichung der Abteilungsleiterstelle fehlt eine einzelfallbezogene Abwägung. So ergibt sich aus den in Bezug genommenen "sachlichen Gründen" für das Gericht nicht zwingend, weshalb nicht eine weitere befristete Stelle zur Weiterqualifikation eingerichtet werden konnte. Gerade der Aspekt der Eröffnung von Forschungssynergien und der Verbesserung der Qualität von Lehre und Forschung hätte durch die Schaffung einer zweiten Stelle dieser Art auch zu Gunsten der Interessen der Studienbewerber eingebracht werden können. Jegliche, auch in "Ergebnisprotokollen" aufnehmbare Abwägung dazu fehlt.

58

Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich deshalb so zu behandeln, als hätte sie die dargelegten Verkürzungen des Lehrangebots um insgesamt 8 LVS (4 LVS als "Übertrag" aus dem Wirtschaftsplan 2007 plus 4 LVS durch die Umwandlung der Abteilungsleiterstelle Zahnärztliche Chirurgie in eine befristete Stelle zur Weiterqualifikation) nicht vorgenommen. Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 364 LVS (356 LVS + 8 LVS), welches den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen ist.

59

2.2.2.

Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen ggf. unterwertig besetzt oder vakant sind.

60

Ebenso wenig können die Antragsteller eine Aufstockung der Lehrkapazität aufgrund des Hochschulpaktes 2020 beanspruchen. Dieser gewährt keinen individuellen Rechtsanspruch der Studieninteressenten auf Ausweitung der Studienkapazität.

61

2.2.3.

Der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits Beschl. d. Kammer v. 10.06.2004, a.a.O..). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschl. v. 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre eingesetzt werden. Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.

62

2.3.

Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 364 LVS sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal im nachstehenden Umfang zu beanstanden.

63

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 ist das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe BAT Ib oder IIa, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 100.9.2003 - 2 NB 270/03 -). Allerdings müssen die mit den befristet beschäftigten Angestellten getroffenen Nebenabreden nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O..) so konkret ausgestaltet sein, dass sich aus ihnen eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung - hier auf 4 LVS - ableiten lässt. Anzuerkennen sind nur Arbeitsverhältnisse, die zu Beginn des Berechnungszeitraums Bestand hatten und bis zum 30.09.2008 vertraglich geregelt wurden (§ 5 KapVO).

64

Als Beleg für die Besetzung der befristeten BAT IIa-Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation hat die Antragsgegnerin für folgende Mitarbeiter Arbeitsverträge vorgelegt:

Nr.NameVertragsdauerNebenabredeBeschäfti-
gungs-
umfang (1.10.08)
Zweck der Weiterquali-
fikation
1Dr. BL.01.04.08-31.03.1006.03.081/2FZA
2Dr. BM.01.04.07-14.04.0908.02.071/2FZA
3BN.01.04.08-31.03.1027.03.081/4FA
4BO.01.12.07-30.11.1014.11.071/1FA
5Dr. BQ.01.03.07-28.02.0915.02.071/1FZA
6Dr. BR.01.07.08-30.06.1030.06.081/8Forschung
7Dr. BS.01.03.08-30.11.0926.02.081/5Forschung
8P.01.04.08-30.04.0920.03.082/5Forschung/Hab.
9Dr. N.01.11.07-31.01.1030.10.071/8Forschung/Hab.
10Dr. M.01.03.08-30.04.0901.09.083/4Forschung/Hab.
11Dr. O.01.03.08-28.02.1126.02.0824/38,5Forschung/Hab.
12Dr. BT.01.08.06-31.12.0807.09.061/2Hab.
13Dr. BU.01.10.07-30.09.0910.09.071/4Forschung/Hab.
14BV.01.10.07-14.05.1003.05.071/1FA
15BW.01.01.07-31.01.0914.12.061/1FZA
16BX.01.02.08-31.01.1023.01.081/2FA
17Dr. BY.01.08.07-31.07.1027.06.071/2FA
18Dr. BZ.01.08.07-31.07.1027.06.071/2FA
19Dr. CA.17.10.07-15.10.0906.08.071/1FA
20Dr. CB.01.04.06-31.03.1008.09.061/1FA
21CD.15.01.08-14.01.1003.01.081/1FA
22Dr. Dr. CF.15.02.08-31.12.0813.02.081/1FA
23Dr. Dr. CG.01.10.08-30.09.1026.08.081/1Hab.
24CH.01.01.08-31.12.0807.12.071/1FA
25Dr. CI.01.09.08-31.08.1022.09.081/1Forschung/Hab.
26CJ.01.10.08-31.08.1025.08.085/7Forschung/Hab.
27Dr. CK.15.10.07-14.10.0806.09.071/1Forschung/Hab.
28CL.15.10.07-14.10.0811.10.0720/42Prom., Hab.
29CM.15.06.08-31.03.0902.06.081/1Prom., Hab.
30Dr. CN.01.04.08-31.03.1118.09.081/1AkdR, Forschung/Hab.
31Dr. L.01.10.07-30.03.1214.09.071/1Forschung/Hab.
32CO.01.04.07-31.03.0913.03.071/1Prom., Hab.
33CP.01.06.08-31.05.0907.05.081/2Prom., Hab.
34CQ.15.06.08-14.06.1011.06.081/1Prom., Hab.
35CR.01.04.08-31.03.0912.03.085/7Prom., Hab.
36CS.01.04.08-31.03.0911.03.085/7Prom., Hab.
37Dr. CT.15.09.06-14.09.0904.09.0640/42Forschung/Hab.
38CU.01.10.08-15.02.0918.09.085/7Prom., Hab.
39CV.15.09.08-31.12.0805.09.081/1Promotion
40CW.17.09.08-31.12.0817.09.081/1Prom., Hab.
41CX.15.09.08-31.12.0808.09.081/1Promotion
42CY.15.09.08-31.12.0805.09.081/1Prom. (Vertr. Dr. Arnold)
43CZ.01.04.08-30.09.0928.03.085/7Prom., Hab.
44Dr. DA.01.08.08-31.07.0925.07.081/1Forschung/Hab.
45Dr. DB.01.09.08-31.12.1029.08.081/1Hab.
46DC.01.10.07-30.09.0924.09.071/1Prom., Hab.
47Dr. DD.01.09.08-28.02.1001.09.081/1Hab.
48Dr. DE.01.08.07-31.07.0927.06.071/1Forschung/Hab.
49Dr. DF.01.06.06-30.06.0911.09.061/1Hab.
50Dr. DG.01.07.08-28.02.0911.06.085/7Forschung/Hab., ArbGruppenltg.
51Dr. DH.01.10.08-31.03.0927.08.0825/42Forschung/Hab.
52DI.14.04.07-15.04.0910.04.075/7Prom., Hab.
53DJ.01.04.08-31.03.10 23.08.081/2Prom., Hab.
65

Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung kommt nicht für die Mitarbeiter in Betracht, die bis zum 30.09.2008 ausgeschieden sind. Dass die betreffenden Stellen vakant sind und beabsichtigt ist, sie auf jeden Fall wieder mit einem befristet beschäftigten Angestellten zu besetzen, ist rechtlich unerheblich. Wie dargelegt, setzt die Verminderung des Lehrdeputats auf 4 LVS eine konkret getroffene Nebenabrede voraus, aus der sich ergibt, dass die Beschäftigung auch der eigenen Weiterbildung dient. Nur eine derart konkrete Nebenabrede ist geeignet, das Stellenprinzip des § 8 KapVO zu modifizieren. Bloße Absichten, vakante Stellen in derselben Weise wie zuvor zu besetzen, führen demgegenüber nicht zu einer Abweichung vom Stellenprinzip.

66

In den übrigen Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2008 Bestand hatten, ist entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die Beschäftigung von vornherein zu einem konkret bezeichneten Zwecke der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist. Danach ist die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung vereinbart, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, wie einige Antragsteller meinen, dass einige Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit, zum Teil seit den 1990er Jahren bestehen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann und die Nebenabrede insoweit nur zum Schein getroffen worden ist (vgl. zum Sommersemester 2007 auch Nds. OVG, Beschl. v. 07.02.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, S. 4 f.). Diese Annahme gilt auch im Hinblick auf die bereits seit mehr als 10 Jahren beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dres. L. (seit 1997), M. (seit 1997) und N. (seit 1992). Insofern reichen der Kammer die (bereits im Vorjahr und aktuell) vorgelegten Erklärungen der Vorgesetzten dieser Mitarbeiter noch aus. Für diese Mitarbeiter, die bereits seit mehr als 16 bzw. 11 Jahren befristete Stellen zur Weiterqualifikation innehaben, wird allerdings vor dem Hintergrund, dass gerade diese befristeten Stellen der Förderung qualifizierter junger Nachwuchskräfte diesen sollen, für das nächste Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung seit 2007 erneut nachzuweisen sein, dass sie das jeweilige Weiterbildungsziel überhaupt noch erreichen können (und wollen). Jedenfalls für länger als insgesamt 10 Jahre laufenden befristete Verträge besteht eine gesteigerte Darlegungslast der Antragsgegnerin, weshalb diese Mitarbeiter nicht auf unbefristete Stellen übernommen werden, zumal sie teilweise offenbar sehr eng und möglicherweise unverzichtbar in die Examensvorbereitung und Prüfungsabnahme eingebunden sind.

67

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für lediglich 40,7463 Stellen der insgesamt 41 im Wirtschaftsplan 2008 ausgewiesenen befristeten Stellen zur Weiterqualifikation der Nachweis erbracht wurde, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und eine entsprechende Nebenabrede bestand.

68

2.4.

Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern.

69

Soweit einige Antragsteller mutmaßen, bei der Antragstellerin könnten noch vorrangig abzuziehende Stellen in der Krankenversorgung vorhanden sein, die auf die kapazitätsmindernden Deputatsreduzierungen für die Krankenversorgung anzurechnen seien, ist die Antragsgegnerin dem mit Schriftsatz vom 31.10.2008 entgegengetreten. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln.

70

2.4.1.

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 1,9843 Stellen.

71

Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.

72

Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.

73

Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 01.02.2008) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2007 insgesamt 345 Pflegetage. Diese Zahl ist von der Gesamtzahl der Pflegetage abzuziehen, da sie nicht zu Studienzwecken zur Verfügung stehen. Es ergeben sich danach im Jahr 2007 5.215 Pflegetage (5.560 Pflegetage - 345 Pflegetage für Privatpatienten = 5.215 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2007 insgesamt 14,2876 tagesbelegte Betten. Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2005 (15,8136) und das Jahr 2006 (14,6876) ist eine kontinuierliche Abwärtsentwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der letzte Wert des Jahres 2007 zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 1,9843 Stellen (14,2876 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung. Die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Berechnung mit dem Wert von 7,2 (statt 8) tagesbelegten Betten teilt die Kammer nicht.

74

2.4.2.

Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17,7047 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2008). Die Neuregelung hat § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO i.d.F. vom 2.7.1996 (Nds. GVBl. S. 341) - KapVO a.F. - ersetzt, die noch einen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert vorsah, der von der Antragsgegnerin auf ministeriellen Erlass hin jedoch auch in der Vergangenheit schon nicht angewandt worden war.

75

Die Kammer hatte sich seit Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschl. v. 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Nds. OVG angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Nds. OVG (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen.

76

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die "Schnittmenge" zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr "verwobenen" Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschl. v. 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - [...]).

77

Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der ZVS zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein, wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschl. v. 02.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -).

78

Zu Abzügen von weiteren 3 Prozentpunkten, wie sie einige Antragsteller wegen der Ausweitung der Arbeitszeiten um etwa 10% nach dem neuen Tarifvertrag für die Länder (TV-L) ab dem 01.11.2006 für erforderlich, sieht die Kammer keine Veranlassung, da zum Stichtag 01.02.2008 jedenfalls noch wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zahlen aus der Vergangenheit die Auswirkungen der Arbeitszeitverlängerung nicht belastbar abzuschätzen waren.

79

Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden auf das Wintersemester 2008/2009 bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 63 Stellen (zur Berechnung der LVS s. o. bei 2.2.1 und der Stellen s. u. bei 2.7), von denen 1,9843 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,8043 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (63 - 1,9843 = 61,0157 x 28% = 17,0843).

80

Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 19,0686 Stellen (1,9843 + 17,0843).

81

2.5.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO nicht mehr addiert (Datenerhebungsbogen M-2, Stichtag: 01.02.2008). Ein solcher Lehrauftrag, der in der Vergangenheit die Lehrveranstaltung zur "Zahnärztlichen Berufskunde" betraf, wird seit dem Sommersemester 2006 nicht mehr durchgeführt. Eine Korrektur des CNW-Anteils ist insoweit also nicht geboten.

82

2.6.

Die Antragsgegnerin hat den nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel berechneten Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin ist für das laufende Semester in der Anlage Blatt E zutreffend mit 0,0250 LVS angenommen.

83

Der Dienstleistungsexport entfällt auf die Veranstaltung für Studenten des 4. klinischen Semesters "Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne" (www.med.uni-goettingen.de). Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser "Exportleistung" ist für den Studiengang Medizin, wie rechtlich erforderlich, durch Anlage 4 zur hochschulöffentlich bekannt gemachten Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin abgesichert. Allerdings wird sie in der im Internet veröffentlichten Fassung der Studienordnung (ohne Datum) noch unter "M[odul] 4.6" in der Anlage 4 eingeordnet (http://www.med.unigoettingen. de/media/global/G1-2_lehre/studienordnung_humanmedizin.pdf; Abfrage 05.11.2008, 10.45 Uhr), in der Übersicht des Modulangebot erscheint diese Veranstaltung bereits mit den von der Antragsgegnerin angegebenen Daten (http://www.med.unigoettingen. de/content/1068_1229.html, Abfrage 05.11.2008, 10.44 Uhr). Die Antragsgegnerin hatte bereits in der Vergangenheit eine Stundenplanung für dieses auf insgesamt 72 Stunden in drei Wochen angelegte Modul vorgelegt. An diesem ist die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - MKG - mit insgesamt 3 Vorlesungs-, 2 Praktikums- und 4 Seminarstunden beteiligt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung (Anlage E der vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen) die in dem Modul während drei Wochen erbrachten Lehrleistungen auf die Gesamtdauer eines Semesters von 14 Vorlesungswochen verteilt und ist zu 0,2142 Semesterwochenstunden (SWS) für Vorlesungen, 0,1428 SWS für Praktika und 0,2857 SWS für Seminare gelangt. Weder die noch nicht aktualisierte Nummerierung in der (veröffentlichten) Studienordnung noch die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen rechtfertigen es, den Dienstleistungsexport nicht oder anders zu berücksichtigen. Insbesondere genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Beteiligung der Abteilung Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie in diesem Modulangebot.

84

Bei der Ermittlung des CNW ist die Antragsgegnerin für die Berechnung des Anteils für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 180 im Studiengang Humanmedizin ausgegangen. Die Kammer schließt sich insoweit der (geänderten) Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a., S. 20 f.; Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 6) an. Der ermittelte CNW ist mit der Zahl der im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Vollstudienplätze für das Studienjahr 2008/2009 zu multiplizieren. Die Jahreskapazität für diesen Studiengang beträgt 275 Vollstudienplätze (vgl. Beschl. d. Kammer vom 07.11.2008 - 8 C 601/08 u.a. -). Hiervon abzuziehen ist die Zahl der Doppel- oder Zweitstudenten, weil sie entsprechende Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechnen lassen können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9). Von den in der Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnerin vom 03.11.2008 eingereichten Unterlagen der Antragsgegnerin aufgeführten Studenten der Human- und Zahnmedizin ist kein Student betroffen, denn niemand der in der Anlage bezeichneten Studenten befindet sich sowohl in der zahn- wie der humanmedizinischen Ausbildung in der Vorklinik und niemand befindet sich in der klinischen Ausbildung im Studiengang Zahnmedizin und gleichzeitig in der vorklinischen Ausbildung im Studiengang Humanmedizin (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschl. d. Kammer v. 08.06.2007 - 8 C 29/07 -, S. 32). Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0250 x 275 = 6,8750 LVS pro Jahr, mithin 3,4375 LVS für das laufende Semester.

85

2.7.

Bei der nachfolgenden Darstellung geht die Kammer davon aus, dass den befristeten Stellen zwei weitere befristete BAT IIa-Stellen hinzuzufügen sind wegen der kapazitätsrechtlich weiterhin nicht anerkannten Streichung einer befristeten BAT IIa-Stelle in der (vormaligen) Abteilung Zahnärztliche Chirurgie sowie wegen der nicht vollständigen Ersetzung von weggefallenen 8 LVS aufgrund der Streichung einer Abteilungsleiterstelle durch lediglich eine befristete BAT IIa-Stelle. Mithin ergibt sich folgende Übersicht:

4C 4 / C 3 / W 3-Stellenx8 LVS =32 LVS
3A 13 / A 14-Stellenx10 LVS =30 LVS
13Ib/IIa-Stellen unbefristetx10 LVS =130 LVS
43IIa-Stellen befristetx4 LVS =172 LVS
63Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 364 LVS.
86

Von den Stellen befristet Beschäftigter anerkannt werden können lediglich 40,7463 Stellen (s.o. 2.3.). Die nicht anerkannten 2,2537 Stellen zur Weiterqualifikation (43 Stellen - 40,7463 nachgewiesene Stellen) erhöhen entsprechend die Anzahl der unbefristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 259,8177 LVS:

87

4 C4/C 3/C 2/W3-Stellen:

32 LVS -(4 x 19,0686) / 63x 8 LVS = 22,3143 LVS
88

3 A13/A14-Stellen:

30 LVS -(3 x 19,0686) / 63x 10 LVS = 20,9197 LVS
89

15,2537 BAT IIa / Ib-Stellen:

152,537 LVS -(15,2537 x 19,0686) / 63x 10 LVS = 106,3676 LVS
90

40,7463 BAT IIa-Stellen befr.:

162,9852 LVS -(40,7463 x 19,0686) / 63x 4 LVS = 113,6534 LVS
insgesamt:263,2550 LVS
Abzüglich Dienstleistungsexport:3,4375 LVS
Bereinigtes Lehrangebot insgesamt:259,8177 LVS.
91

2.8.

Von dieser Zahl sind Lehrveranstaltungsstunden für erfolgte Deputatsreduzierungen nicht abzuziehen. Für die Mitarbeiter Dres. O., P., M. und Q. ist durch Beschluss des Fakultätsrats vom 21.04.2008 eine Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Null vorgenommen worden, weil sie als Physiker fachfremd tätig und im Unterricht nicht einsetzbar seien. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind sie ausschließlich in der Forschung tätig und können aufgrund ihrer Ausbildung nicht im klinisch-zahnmedizinischen Bereich lehren. Die Antragsgegnerin hat hierdurch nicht nachgewiesen, dass ein anzuerkennender Grund für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 7 ff. LVVO 2007 vorliegt. Die ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit fachfremder Lehrkräfte berechtigt danach nicht zu einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die genannten Mitarbeiter nehmen weder besondere Funktionen oder Dienstaufgaben wahr (§ 7 Abs. 1 u. 2 LVVO 2007) noch stellt eine rein wissenschaftliche Tätigkeit eine Aufgabe der unmittelbaren Krankenversorgung oder der Betreuung Studierender in der praktischen Ausbildung dar (§ 8 LVVO 2007). Im Übrigen verfängt das Argument nicht, die betreffenden Mitarbeiter seien insgesamt aufgrund ihrer Ausbildung nicht in der Lage, im klinisch-zahnmedizinischen Bereich zu lehren. Die Mitarbeiter Dres. O. und M. haben noch im Sommersemester 2006 an der Lehrveranstaltung Kieferorthopädie I, Biomechanik des Stomatognathen Systems (Nr. 44523 des Vorlesungsverzeichnisses), mitgewirkt.

92

Auch die dienstlichen Erklärungen von Prof. Dr. R. vom 22. und 23.04.2008 ändern an dieser Beurteilung nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Mitarbeiter - wie früher geschehen - nicht zur Lehre eingesetzt werden könnten. Dass ihnen derzeit andere Aufgaben zugewiesen sind, ist dafür ohne Belang. Für die Dres. M. und P. kann die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 05.11.2008 bereits keine Anträge auf Deputatsreduzierung vorlegen, aus den Begründungen der Anträge der Dres. Q. und O. ergibt sich zudem nicht zwingend, dass sie nicht in der Lage sind, Lehrveranstaltungen zu übernehmen oder an solchen mitzuwirken.

93

2.9.

Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).

94

Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO).

95

Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschl. v. 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

96

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 259,8177 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 85,0829 Studienplätze.

259,8177 LVS x 2 / 6,1074= 85,0829 Studienplätze
97

2.10.

Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.

98

Das Berechnungsergebnis von 86,5167 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.

99

Diesen Schwundausgleichsfaktor hatte die Antragsgegnerin zum Stichtag des 01.02.2008 mit 1,0960 bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen G der Anlagen zum Schriftsatz vom 30.09.2008). Sie hat mit Schriftsatz vom 28.10.2008 eine aktuelle Schwundberechnung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Sommersemesters 2008 vorgelegt. Dieses Semester ist zu berücksichtigen, da es vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war (§ 5 Abs. 2 KapVO; vgl. ausdr. nochmals: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7). Die Berechnung der Kammer, die die Aufstellung der Antragsgegnerin hinsichtlich der - dortigen - Berücksichtigung auch des "positiven Schwundes" angepasst u die jeweiligen Faktoren auf "1" begrenzt hat, stellt sich wie folgt dar:

WS
04/05
SS 05WS
05/06
SS 06WS
06/07
SS 07WS
07/08
SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.484849514243494811
2. Fachsem.45485045494344490,99391
3. Fachsem.42414543444643440,94440,9939
4. Fachsem.39424043424244430,97360,9386
5. Fachsem.39374240414142430,97940,9138
6. Fachsem.393838424040414410,8949
7. Fachsem.32383839423740400,98560,8949
8. Fachsem.39323836364236410,98120,8820
9. Fachsem.333732393737443610,8654
10. Fachsem.35313731393734440,8654
Mittelwert (S)0,9248
1 : S1,0813
100

Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0813, der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 92,0001Studienplätze zur Folge hat (85,0829 x 1,0813). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 46,0000 (92,0001: 2), gerundet 46 Studienplätzen.

101

Rechtliche Bedenken gegen diese Schwundberechnung sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht zu erheben. Die Kammer teilt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht des Nds. OVG, nach der die Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf eine Prognose ankommt. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode der Schwundberechnung bedient hat (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2007 - 2 NB 887/06 - u. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7). Dies ist der Fall.

102

Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Aufteilung der Schwundberechnung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung vorgenommen (vgl. ausdrücklich zur Antragsgegnerin: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7 f.). Die von ihr errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dies erkennen auch die Antragsteller an, die eine geteilte Schwundberechnung befürworten. Was sie daher der Sache nach wollen, ist eine gewichtete Schwundberechnung, wohingegen die Antragsgegnerin die Berechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" vorgenommen hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Bundesrecht eine solche Gewichtung nicht entnommen werden kann und die Berechnung nach dem "Hamburger Modell'" nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 -7 C 103.86-, Buchholz 421.21 Nr. 35; Urt. v. 20.04.1990 -7 C 51.87-, KMK-HSchR 41 C Nr. 1). Im Übrigen ist für eine getrennte Berechnung des Schwundes für den vorklinischen und den klinischen Teil der Ausbildung bereits deshalb kein Raum, weil in der Studienordnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin der Besuch von Lehrveranstaltungen des klinischen Teils nicht das Bestehen der Vorprüfung voraussetzt.

103

2.11.

Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).

104

2.12.

Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, zwei weitere Studienbewerber für das 1. Fachsemester aufzunehmen. Für dieses sind nach Angaben der Antragsgegnerin zurzeit 43 Studierende immatrikuliert und mit einer weiteren Immatrikulation ist aufgrund der verbindlichen Annahme des von der ZVS vergebenen Studienplatzes fest zu rechnen, so dass die vorstehend ermittelte Kapazität von 46 Studienplätzen um zwei Studierende unterschritten ist. Nach der im Tatbestand in Auszügen wiedergegebenen Losliste der Antragsgegnerin, an deren rechtsfehlerfreiem Zustandekommen die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der von den ausführenden Bediensteten der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärungen vom 06.11.2008 keinen Zweifel hat, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragsteller in den Verfahren 8 C 819/08 und 8 C 1269/08 (bzw. bei Nichtimmatrikulation dieser Antragsteller nach den im Tenor dieses Beschlusses genannten Bestimmungen die auf der im Tatbestand wiedergegebenen Losliste Nachfolgenden) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der H. -I. -Universität J. im 1. Fachsemester zuzulassen.

105

2.13

Im 2. Fachsemester sind 47 Studierende zurückgemeldet; die von der Kammer mit Beschluss vom 09.05.2008 (a.a.O..) errechnete Kapazität von insgesamt 47 Studierenden für diese Semesterkohorte ist somit erschöpft.

106

2.14

Im 3. Fachsemester sind 48 Studierende zurückgemeldet; die von der Kammer mit Beschluss vom 28.01.2008 (a.a.O..) errechnete Kapazität von insgesamt 46 Studierenden für diese Semesterkohorte ist somit überschritten.

107

2.15

Im 4. Fachsemester sind 44 Studierende und damit exakt die Anzahl eingeschrieben, wie sie das Nds. OVG mit Beschluss vom 18.03.2008 (2 NB 458/07 u.a.) unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 08.06.2008 (8 C 94/07 u.a.) festgestellt hat.

108

2.16

Hinsichtlich der lediglich die Teilnahme an einem Losverfahren beantragenden Antragsteller geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGOüber den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

109

C.

Die Antragsteller haben mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt) keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -).

110

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

111

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage er geltend gemacht wird.

112

E.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 2 GKG.

113

Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.05.2005 - 10 OA 217/05 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren.

114

Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller, die nur im Rahmen einer Quote von 15% vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen werden wollen, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen.

115

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.

116

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.