§ 2 LVVO - Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule in der Regel zu erfüllen hat.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höchstens auferlegt werden kann.
(3) Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine entsprechend geringere Regel- oder Höchstlehrverpflichtung.