Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 LVVO - Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen, die in der Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin Aufgaben

  1. 1.

    der unmittelbaren Krankenversorgung, einschließlich diagnostischer Untersuchungen, oder

  2. 2.

    der Betreuung Studierender in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten wahrnehmen,

kann durch die Fakultät im Rahmen eines nach § 9 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung für jede Lehreinheit zu ermittelnden Kontingents ermäßigt werden. 2Das Präsidium der Hochschule oder im Fall der Universität Göttingen der Vorstand der Universitätsmedizin ist zu unterrichten.