Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.05.2008, Az.: 2 B 123/08

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
29.05.2008
Aktenzeichen
2 B 123/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:0529.2B123.08.0A

Tatbestand:

1

Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner ein sofortiges bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen ein nach § 69a NBauO behandeltes Bauvorhaben der Beigeladenen.

2

Die Antragsteller sind zu ideellen gleichen Teilen Eigentümer des Hausgrundstücks I. in J. (Ortsteil K., Flur x, Flurstück L.). Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich unmittelbar daran angrenzenden Grundstücks I. (Flur x, Flurstücke M. und N.). die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des seit dem 02.03.1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 4 der früheren Gemeinde K., in der Fassung der 1. (vereinfachten) Änderung durch den Flecken J. vom 1. Februar 2002 (im Folgenden: B-Plan). Nach dessen Festsetzungen ist ein reines Wohngebiet ausgewiesen und eine eingeschossige Bauweise mit der Möglichkeit der Errichtung eines talseitig bewohnbaren Untergeschosses (I TU), einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 zulässig.

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Am 8. April 2008 zeigte die Architektin der Beigeladenen nach § 69a NBauO den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück I. an. Mit Schreiben vom 14. April 2008 bestätigte der Antragsgegner der Beigeladenen, dass die Voraussetzungen des § 69a NBauO erfüllt seien. Die Beigeladene begann unmittelbar anschließend mit der Ausführung des Bauvorhabens.

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Mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 29. April 2008 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner, die Einstellung der Bauarbeiten der Beigeladenen anzuordnen. Am 2. Mai 2008 führten Mitarbeiterinnen des Bauamtes des Antragsgegners eine Ortsbesichtigung durch; sie vermochten aufgrund einer vor Ort durchgeführten Vermessung und ihrer Augenscheinseinnahme einen Verstoß gegen öffentliches Baurecht nicht festzustellen. Am 6. Mai 2008 ergänzte die Architektin der Beigeladenen die Bauvorlagen insbesondere um einen Plan mit Angabe der Höhenkoten, um Fotos vom ursprünglich vorhandenen Gelände sowie eine Neuberechnung der Geschossigkeit. Daraus ergab sich u.a. eine mittlere Höhe des Untergeschosses von 1,17 m. Ferner vermaß auf Anforderung des Antragsgegners im Auftrage der Beigeladenen der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur O. die Grenzabstände und die Höhenpunkte des Grundstücks am 7. Mai 2008. Eine entsprechende Einmessung hatte der Vermessungsingenieur bereits am 16. Februar 2000 im Zusammenhang mit einem von den Antragstellern eingeleiteten Klageverfahren gegen ein früheres Bauvorhaben auf dem Grundstück I. durchgeführt (2 A 2125/01).

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Mit Bescheid vom 9. Mai 2008, abgesandt am 13. Mai 2008, lehnte der Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene ab. Zur Begründung führte er an, die Antragsteller könnten sich nicht auf eine Verletzung des durch den einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Maßes der Bebauung berufen, da diese Festsetzung nicht drittschützend sei. Im Übrigen hielte das Bauvorhaben der Beigeladenen die vorgesehene eingeschossige Bauweise ein. Das Dachgeschoss sei kein Vollgeschoss, weil es über weniger als 2/3 des darunter liegenden Geschosses eine lichte Höhe von mehr als 2,2 m habe; das Untergeschoss sei kein Vollgeschoss, weil es im Mittel weniger als 1,4 m über der Geländeoberfläche liege. Bei der Berechnung seien Aufschüttungen mit einzubeziehen. Allerdings seien solche im nennenswerten Umfang auch nicht erfolgt, wie ein Vergleich der Einmessungen des Vermessungsingenieurs O. von 2000 und 2008 zeige. Folglich ergebe sich auch keine Auswirkung auf die einzuhaltenden Grenzabstände. Mit mindestens 5,40 m halte das Bauvorhaben den unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs vorgeschriebenen Grenzabstand von 4,85 m (das zu errichtende Gebäude hat eine Gesamthöhe von 9,70 m) ein. Schließlich könnten sich die Antragsteller nicht auf einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, weil weder die Besonnung noch die Belichtung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben nennenswert eingeschränkt werde.

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Bereits am 7. Mai 2008 haben die Antragsteller um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen folgendes vor:

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Sie hätten einen Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners gegen den Bau der Beigeladenen, weil dieser ihre Nachbarrechte beeinträchtige. Da die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe, sei ein sofortiges Eingreifen erforderlich. Im Einzelnen machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan Nr. 4 "I." setze eingeschossige Bauweise fest. Diese Festsetzung sei nachbarschützend, weil der Satzungsgeber es so gewollt habe. Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 18. September 2002 (2 A 2125/01 ) etwas anderes ausgeführt habe, könne dies für die jetzt geplante Baumaßnahme keine Bedeutung haben. Denn im damaligen Klageverfahren sei es um die vollständige Aufhebung einer Baugenehmigung in einem förmlichen Baugenehmigungsverfahren gegangen, jetzt gehe es um eine vorläufige Stilllegung eines nach § 69a NBauO angezeigten Baues im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Damals sei das Bauvorhaben weiter entfernt von der Grundstücksgrenze geplant gewesen und habe einen Sockel nicht aufgewiesen. Schließlich sei es bei dem damals streitgegenständlichen Bauvorhaben um ein solches mit einfachem Untergeschoss, nicht mit Vollgeschoss gegangen, von dem, anders als jetzt, eine Abriegelungswirkung mit Gefängnishofcharakter nicht ausgegangen sei. Die Beigeladene baue indes zweigeschossig, weil das Untergeschoss als Vollgeschoss zu betrachten sei. Dieser Umstand werde durch von der bauausführenden Firma vorgenommene Aufschüttungen absichtlich kaschiert. Durch die hohe Bauweise, die in der Nachbarschaft kein Vorbild habe, entstehe eine erdrückende Wirkung für ihr Grundstück. Ferner verletze der Bau Abstandsvorschriften. Die Planunterlagen bildeten insoweit nicht die Realität ab. Durch den Bau eines 1,51 m hohen Sockels und durch Aufschüttungen, die nicht dem natürlichen Geländeverlauf entsprächen, sei der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand unterschritten. Ihr Grundstück sei durch Regenwasserabfluss vom Grundstück der Beigeladenen gefährdet.

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Die Antragsteller beantragen,

  1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück "Am I., J. OZ K." durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung anzuordnen.

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Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

  1. den Antrag abzulehnen.

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Sie treten dem Vorbringen der Antragsteller in der Sache unter Berufung auf den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Mai 2008 und die durchgeführten Vermessungen entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere Bildmaterial, und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte zu 2 A 2125/01 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Gründe

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II.

Der Antrag ist zulässig.

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Nachbarschutz gegen ein nach § 69a NBauO genehmigungsfreies Bauvorhaben kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts durch eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Der Antragsgegner ist richtiger Adressat eines solchen Antrags, da ihn die Genehmigungsfreiheit nach § 69a NBauO nicht aus seiner Verantwortung entlässt, dafür zu sorgen, dass bauliche Anlagen und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, wie sie sich aus § 65 Abs. 1 NBauO ergibt.

15

Der auch sonst statthafte Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 921, 294 Abs. 1 ZPO ). Eine Verletzung von Nachbarrechten, und nur solche können die Antragsteller geltend machen, liegt nicht vor.

16

Es ist in Rechtsprechung und Literatur nicht endgültig geklärt, welcher rechtliche Maßstab an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für das Begehren auf sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine nach § 69a NBauO genehmigungsfreie Baumaßnahme anzulegen ist. Denkbar sind folgende Varianten:

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- Die Erfolgsaussichten müssen, wie sonst in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auch, in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sein.

18

- Es reicht, wie in anderen baunachbarrechtlichen Streitigkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. 212a Abs. 1 BauGB auch, dass Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Baumaßnahme bestehen.

19

- Oder es sind noch geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Nachbarrechtsverstoßes zu stellen, weil in Fallkonstellationen der Genehmigungsfreistellung jegliche präventive Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch fachkundige Bauaufsichtsbehörden fehlt (vgl. zum Ganzen Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 69a Rn. 81 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.3.2006 -2 W 37/05 -, BauR 2006, 2015). Auch die Kammer muss eine endgültige Klärung des Maßstabs nicht herbeiführen, weil die Baumaßnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

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Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dessen Bescheid vom 9. Mai 2008 Bezug. Ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

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Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht eingeschossig sei, können die Antragsteller nicht rügen, weil sie selbst dann nicht in eigenen Rechten verletzt wären, wenn ihr Vortrag zuträfe. Die Festsetzung eingeschossiger Bauweise im Bebauungsplan Nr. 4 " I." ist als Bestimmung des Maßes der Bebauung nicht nachbarschützend. Zur Begründung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in dem den Antragstellern bekannten Urteil vom 18. September 2002 (2 A 2125/01, UA S. 7 f.) Bezug. Die gegen die Übertragbarkeit der dort angestellten Überlegungen auf diesen Fall geltend gemachten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Grundsätzlich hat eine bauplanungsrechtlichen Festsetzung des Maßes der Bebauung nachbarschützende Funktion nicht. Konkrete Aussagen des Satzungsgebers, dass dies ausnahmsweise anders sein soll, gibt es nicht. Für den Ausschluss des Nachbarschutzes im Hinblick auf eine eingeschossige Bauweise sind demgegenüber das Rechtsschutzziel des Nachbarn, die Rechtsschutzart, die Frage, in welcher Art von Genehmigungsverfahren ein Bauvorhaben abgewickelt wird und die konkrete Lage des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück rechtsunerheblich. Schließlich hat auch die Änderung des Bebauungsplanes im Februar 2002 nicht bewirkt, dass dem - unverändert gebliebenen - Maß der Bebauung nachbarschützende Wirkung zuzumessen wäre. Anlass für diese Bebauungsplanänderung waren Bauanträge, die eine Zuwegung zu den Grundstücken am I. über den nördlich gelegenen P. vorsahen. Der Flecken J. sah den Weg für weitere Erschließungsaufgaben als nicht geeignet an und wollte eine Erschließung der Grundstücke über den P. verhindern. Anlass sich zu der Frage zu äußern, ob das Maß der Bebauung nachbarschützend sein soll, bestand für den Satzungsgeber nicht; er hat eine entsprechende Aussage auch nicht getroffen. Gänzlich unerheblich für die hier zu beantwortende Frage sind Vorstellungen ehemaliger Ortsbürgermeister von K. zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

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Davon unabhängig, und selbständig die Entscheidung tragend, wird das Wohnhaus der Beigeladenen eingeschossig errichtet. Dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Aber auch das Untergeschoss ist kein Vollgeschoss. Was ein Vollgeschoss ist, ergibt sich aus § 20 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 4 NBauO. Voraussetzung für die Annahme eines Vollgeschosses ist u.a., dass die Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt. Maßgeblich ist die Geländeoberfläche nach Fertigstellung des Bauwerks. § 16 Abs. 1 NBauO, der eine besondere Regelung für Aufschüttungen enthält, ist nur für die nach §§ 7 bis 12a NBauO maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche von Bedeutung. Im Rahmen von § 2 Abs. 4 NBauO findet die Vorschrift keine Anwendung (Große-Suchsdorf, u.a., a.a.O., § 2 RN 55). Selbst wenn man das anders sehen und § 16 Abs. 1 NBauO hier für maßgeblich halten wollte (so noch die Kammer in ihrem Beschluss vom 25.05.2000 -2 B 2029/00 -), wäre für das Begehren der Antragsteller nichts gewonnen. Denn die vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur O. in den Jahren 2000 und 2008 vorgenommenen Einmessungen des jetzt der Beigeladenen gehörenden Grundstücks haben den subjektiven Verdacht massiver Erdaufschüttungen auf diesem Grundstück nicht erhärtet. Gegen das Vermessungsverfahren und -ergebnis, die von Mitarbeitern des Antragsgegners überprüft worden sind, haben die Antragsteller konkret nichts vorgebracht. Das vorgelegte Bildmaterial ersetzt oder entkräftet konkret gewonnene Messergebnisse nicht. Davon ausgehend beträgt die Geschosshöhe, von Mitarbeiterinnen des Antragsgegners überprüft, im Mittel 1,17 m. Auch gegen diese Vermessung haben die Antragsteller konkret nichts vorgebracht. Zweifel ergeben sich für das Gericht auch nicht nach Aktenlage. Ein Verstoß gegen die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplanes liegt mithin nicht vor.

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Ebenfalls sind die (nachbarschützenden) Grenzabstandsvorschriften der §§ 7 bis 12a NBauO nicht verletzt. Auch insoweit gibt es konkrete Abstandsmessungen sowohl der Architektin der Beigeladenen als auch des Vermessungsingenieurs O., die von den Antragstellern nicht substantiiert angegriffen worden sind. Was behauptete Aufschüttungen betrifft - insoweit wären sie von § 16 Abs. 1 NBauO erfasst -, gilt das eben Gesagte; außer einer in Anbetracht der Hanglage erforderlichen Grundstücksnivellierung sind solche nicht vorgenommen worden. Der Grenzabstand beträgt gemäß § 7 Abs. 3 NBauO grundsätzlich 1 H, mindestens jedoch 3 m. Das Gebäude der Beigeladenen hat hangseitig zum I. hin eine Höhe von 6 m. Bis zur Grundstücksgrenze sind es an der schmalsten Stelle 3 m. Hinzuzurechnen ist gemäß § 9 Abs. 1 NBauO die benachbarte Verkehrsfläche der Straße I. bis zu ihrer Mittellinie. Dies sind nach der Vermessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs O. 3,80 m, so dass der Grenzabstand von 1 H hier eingehalten wird. Das Gebäude steigt hangabwärts zum P. auf eine Höhe von 9,70 m an. Der vom Vermessungsingenieur vermessene Abstand zum Grundstück der Antragsteller beträgt mindestens 5,40 m, derjenige zum südöstlich gelegenen Grundstück I. vom Wohnhaus aus mindestens 5,75 m, vom daneben stehenden, drei Meter hohen Carport aus mindestens 3 m und derjenige zur hangabseitigen Grenze am P. mindestens 12 m.

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Zwar beträgt der Abstand zu zwei Grundstücksgrenzen damit weniger als 1 H. Der Antragsgegner hat jedoch in seinem Bescheid vom 9. Mai 2008 zu Recht auf das sog. Schmalseitenprivileg des § 7a Abs. 1 NBauO hingewiesen. Danach braucht abweichend von § 7 Abs. 3 NBauO der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur 1/2 H, mindestens 3 m zu betragen. Dieser Abstand wird sowohl zum Grundstück der Antragsteller als auch zum Grundstück I. hin eingehalten.

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Schließlich vermag die Kammer eine Verletzung des nachbarschützenden baurechtlichen Rücksichtnahmegebots ebenso wenig zu erkennen wie eine Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller durch abfließendes Wasser.

26

Von einer Abriegelungswirkung oder einer Gefängnishofsituation, wie sie die Antragsteller unter Berufung auf die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 18. September 2002 für sich reklamieren, kann keine Rede sein. Sie erscheint in Anbetracht der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände und des Maßes der Bebauung in einem reinen Wohngebiet schon vor der Hand sehr fern liegend. Mag das Haus der Beigeladenen nach Fertigstellung auch höher sein als dasjenige der Antragsteller, kann in Anbetracht des geringen Ausmaßes eines solchen Unterschiedes objektiv von einer Abriegelungswirkung oder Gefängnishofsituation nicht annähernd gesprochen werden. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf seine Ausführungen im angeführten Urteil (UA S. 11 f.) sowie auf die zutreffenden Erwägungen des Antragsgegners in dessen Bescheid vom 9. Mai 2008 Bezug.

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Ein etwaiger Wasserabfluss vom Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller ist von diesen nicht nur substanzlos behauptet worden, sondern auch keine Frage, die momentan zu einem sofortigen bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten des Antragsgegners Anlass geben könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt den Empfehlungen der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Tz. 8a), Nds.VBl. 2002, 192, 193).