Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 26.05.2008, Az.: 3 B 103/08
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 26.05.2008
- Aktenzeichen
- 3 B 103/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0526.3B103.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 65 I Nr. 10 NPersVG
- 46 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Nahezu jede Umsetzung gegen den Willen des Beamten, die für mehr als 3 Monate erfolgt, bedarf der Mitbestimmung des Personalrats.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BesGr A 9 mD BBesO) im Fachbereich ... der Antragsgegnerin (Feuerwehr).
Der Antragsteller war bis zum 16. April 2008 auf der Feuerwache des G. in der Wachabteilung (...) als Fahrzeugführer für eine Gruppe eingesetzt und zugleich stellvertretender Zugführer. Nach einem Personalgespräch am 26. März 2008, in welchem dem Antragsteller mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, ihn zur Hauptwache in die Wachabteilung umzusetzen, verfügte Leiter des Fachbereichs ... diese Maßnahme am selben Tag schriftlich (Bl. 6 GA). Der Antragsteller erklärte am 2. April 2008 gegenüber der Antragsgegnerin, dass er mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sei. Mit innerdienstlicher Mitteilung vom 14. April 2008, von der Durchschriften an den Gesamtpersonalrat und den Personalrat des Dezernats ... vorgesehen waren, führte der Leiter des Fachbereichs ... unter dem Betreff "Umsetzungen im FB ..." u.a. aus, dass zum 16. April 2008 der Antragsteller wie beschrieben umgesetzt werde, zugleich werde die so freiwerdende Stelle durch einen anderen Hauptbrandmeister besetzt, der von der Hauptwache an die Wache vom G. wechsele und die Funktion des stellvertretenden Zugführers wahrnehme. Im Teilstellenplan des Fachbereichs ... seien die Stellenplannummern des Antragstellers und des anderen umgesetzten Kollegen auszutauschen. In der Wachabteilung ... der Hauptwache werde Oberbrandmeister H. kommissarisch die Funktion des stellvertretenden Zugführers wahrnehmen. Unter dem 21. April 2008 verfügte der Fachbereich Personal und Organisation (erneut) die Umsetzung des Antragstellers und gab dies dem zugeordneten Dezernenten des Dezernats ... und dem Gesamtpersonalrat zur Kenntnis. Eine Kenntnisnahme des örtlichen Personalrats ist auch dieser Verfügung nicht zu entnehmen.
Der Antragsteller hat am 17. April 2008 bereits Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Umsetzung sei als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität zu qualifizieren, gegen die er gerichtlich vorgehen könne. Die Umsetzung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, da sein Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes nicht entspreche. Die Funktion eines stellvertretenden Zugführers werde er nicht weiter wahrnehmen. Er müsse damit rechnen, nicht weiter innerhalb eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs beschäftigt zu werden. Der Aufgabenbereich eines stellvertretenden Zugführers unterscheide sich erheblich von dem eines Fahrzeugführers, der ihm verbleibe. Ihm würden durch die Umsetzung Leitungsfunktionen entzogen. Dazu komme faktisch der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, denn in der Vergangenheit seien regelmäßig bei Freiwerden einer Zugführerstelle die bisherigen stellvertretenden Zugführer nachgerückt. Deshalb sei die Umsetzung auch ermessensfehlerhaft.
Schließlich sei die Umsetzung bereits deshalb evident rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zuständige Personalvertretung zu beteiligen. Es fehle die Zustimmung des Personalrates, die gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 10 Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) für seine nicht befristete Umsetzung erforderlich gewesen sei. Eine nachträgliche Beteiligung des zuständigen Personalrats im gerichtlichen Verfahren könne aufgrund der bereits abgeschlossenen Willensbildung des Dienstherrn nicht in Betracht kommen. Nach Landespersonalvertretungsrecht sei entscheidendes Kriterium die Entziehung bisher zugewiesener Aufgaben, nicht etwa die Übertragung neuer Aufgaben. Eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung liege bereits in der Zuweisung des Dienstortes Hauptwache. Es handele sich nämlich nicht um einen Ortswechsel aufgrund einer Verlegung der Dienststelle oder eines Dienststellenteils, sondern um seine zielgerichtete Wegsetzung. Auch sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Feuerwache G. als auch die Hauptwache einen ihr jeweils zugeordneten Aufgabenbereich und Mitarbeiterstab hätten, mithin eigene, der jeweiligen Wache zugeordnete Dienstposten.
Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, denn ihm sei nicht zuzumuten, zunächst der Zuweisung des neuen Dienstpostens Folge zu leisten und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Er trete zudem dem Vorwurf entgegen, er habe zwischen "Mannschaft" und die direkte Vorgesetzte einen Keil getrieben.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (3 A 102/08) auf seinem zuletzt zugewiesenen Dienstposten als stellvertretender Zugführer in der Wachabteilung ... der Feuerwache G. (...) zu belassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der Umsetzung handele es sich um eine Rotation innerhalb des Fachbereichs Feuerwehr, die auf eine Amtsverfügung der Fachbereichsleitung zurückgehe. Hier wie dort nehme der Antragsteller Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes als Fahrzeugführer mit Gruppenbesatzung wahr. Diese Tätigkeit entspreche gemäß ihrem Stellenplan der BesGr A 9. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Als Dienstherr besitze sie ein weites organisatorisches Ermessen, dienstliche Aufgabenbereiche zu ändern, solange das Amt im statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Sinne unberührt bleibe. Sie habe dieses Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Tätigkeit des Antragstellers habe sich praktisch nicht verändert. Er verrichte seine Tätigkeit nur an einem anderen Ort innerhalb derselben Stadt. Seine Befürchtung, der Chance auf Beförderung verlustig zu gehen, sei unmaßgeblich und gehe ohnehin fehl. Die Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen, der Verlust einer Beförderungsmöglichkeit oder der Wegfall der Vorgesetzteneigenschaft seien für sich allein keine die Umsetzung hindernden Umstände. Eine Automatik dahingehend, dass ein stellvertretender Zugführer mit freiwerdender Zugführerstelle in die Funktion nachrücke, existiere nicht, vielmehr werde die Stelle des Zugführers in Zukunft ausgeschrieben.
Die Umsetzung sei erforderlich gewesen und vom Ermessen des Dienstherrn gedeckt. Zwischen der Leitung der Feuerwache am G. und dem Antragsteller sei es wiederholt zu erheblichen Konflikten gekommen, die am Ende zu einem Vertrauensbruch geführt hätten. Die Situation sei nicht mehr zu bereinigen gewesen und habe zu eskalieren gedroht, so dass sich der Leiter des Fachbereiches Feuerwehr zu der Umsetzung entschieden habe. Fehle das nötige Vertrauen und leide darunter die Teamarbeit, sei ein stellvertretender Zugführer im Feuerwehreinsatzdienst nicht mehr tragbar. Sie verweise auf die vorgelegten Stellungnahmen der Vorgesetzten. Im Wesentlichen gehe es darum, dass der Antragsteller sich mit der Mannschaft so solidarisiert habe, dass er zwischen diese und seine direkte Vorgesetzte einen Keil getrieben habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller wiederholt Missbrauch mit einer Parkkarte betrieben, die ihm als Angehörigem der Feuerwehr von der I. ausgehändigt worden sei. Zum einen habe er diese nicht wie vorschrieben durch Geldzahlung aufgewertet, um damit Parken zu können, sondern die Ein- und Ausfahrt für den Lieferantenverkehr benutzt, um sich die Kosten des Parkens zu ersparen. Darüber hinaus habe er die Parkkarte, soweit sie aufgeladen gewesen sei, auf seinen Sohn übertragen, der an der I. studiere und als Student keinen Anspruch auf die Nutzung der Parkflächen habe. Das Übertragen der Parkkarte sei selbstverständlich nicht erlaubt. Trotz umfassenden Bemühens der Vorgesetzten sei es nicht möglich gewesen, die Streitigkeiten beizulegen und den Antragsteller zur Einsicht zu bringen. Der Antragsteller habe es nicht vermocht, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren und sich vielmehr in der Rolle eines Opfers von Vorgesetzten-Willkür gesehen.
Einer Beteiligung der zuständigen Personalvertretung habe es nicht bedurft. Über einen eigenständigen Dienststellenpersonalrat verfüge der Fachbereich Feuerwehr ohnehin nicht. Es fehle zudem bereits an einer Umsetzung im Sinne der Vorschrift. Dafür sei Voraussetzung, dass dem Beamten neue Aufgaben übertragen würden. Vorliegend sei der Aufgabenbereich des Antragstellers als Fahrzeugführer für Gruppen gleich geblieben. Ihm sei lediglich ein Dienstposten an einem anderen Ort zugewiesen worden, der aber weiterhin zum Fachbereich der Feuerwehr gehöre und dem selben Fachbereichsleiter unterstellt sei. Damit erschöpfe sich die Maßnahme im Organisatorischen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, das dem Schutz der sozialen Belange des Betroffenen diene, werde hier gar nicht berührt. Personelle und dienstliche Auswirkungen zum Nachteil des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Der Wechsel des konkreten Dienstortes, hier sogar innerhalb derselben Stadt, stelle keine Umsetzung im Sinne des Beteiligungstatbestandes dar. Hilfsweise komme der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG zur Anwendung, so dass die Zustimmung des Personalrates nachholbar wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren
3 A 102/08 sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Umsetzungsverfügung ist nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigter summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass die (erstmals schriftlich) unter dem 26. März 2008 verfügte dienstrechtliche Maßnahme mit einem Verfahrensfehler behaftet ist. Denn zu diesem Zeitpunkt - und, soweit ersichtlich, noch heute - fehlte es an der Zustimmung des zuständigen örtlichen Personalrats der Antragsgegnerin (ÖPR für das Dezernat ...), die gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 10 NPersVG für die nichtbefristete Umsetzung des Antragstellers erforderlich war.
Die angefochtene dienstrechtliche Maßnahme vom 26. März 2008 ist als Umsetzung zu qualifizieren. Sie stellt deshalb keinen Verwaltungsakt (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) dar, gegen den eine Anfechtungsklage statthaft wäre, deren aufschiebende Wirkung dann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO angeordnet werden könnte. Vorliegend hat der angewiesene Dienstpostenwechsel innerhalb der Behörde der Antragsgegnerin stattgefunden und ist daher schon begrifflich nur eine Umsetzung (in Abgrenzung zur Abordnung: vgl. zusammenfassend OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007 - 5 ME 295/06 -, Datenbank des Nds. OVG).
Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 10 NPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit, sofern sie einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet und der Beamte ihr nicht zustimmt. Dabei ist die Umsetzung eines Beamten lediglich die sein statusrechtliches Amt und sein funktionelles Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens, wobei die Einordnung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität unabhängig davon ist, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt (vgl. zusammenfassend Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: März 2008, § 65 NPersVG, Rn. 50). Daraus folgt, dass es für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats unerheblich ist, wie stark sich die Maßnahme auf die Stellung des Beamten in der Dienststelle und seine schutzwürdigen Belange auswirkt. Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens kann deshalb auch dann als Umsetzung der Mitbestimmung unterliegen, wenn sich Art und Inhalt des neuen Dienstpostens von dem bisherigen nicht wesentlich unterscheiden. So wird die Auffassung vertreten, erst der Entzug des bisherigen Dienstpostens lasse es gerechtfertigt erscheinen, eine organisatorische Maßnahme als Umsetzung der Mitbestimmung zu unterwerfen. Deshalb genüge es nicht, ohne Dienstpostenwechsel lediglich einen Teil der dem Beamten bisher zugewiesenen Aufgaben auszutauschen oder einen zusätzlichen Aufgabenbereich zu übertragen (vgl. zusammenfassend Dembowski u.a., aaO., Rn. 51).
Vorliegend wird dem Antragsteller ausdrücklich ein anderer Dienstposten übertragen, wofür bereits die ausdrückliche Zuordnung einer anderen Nummer im Stellenplan der Antragsgegnerin spricht. Darüber hinaus ist (und bleibt) sein bisheriger Dienstposten der Feuerwache am Klinikum zugeordnet, wohingegen sein nunmehriger Dienstposten der Hauptwache zugeordnet ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob lediglich eine Teilumsetzung in dem Sinne stattgefunden hat, dass dem Antragsteller ein Aufgabenteil entzogen wird (die stellvertretende Zugführung), wobei zudem zweifelhaft ist, ob dieser Aufgabenteil prägend für den Dienstposten ist.
In Abgrenzung vom beamtenrechtlichen Umsetzungsgriff sieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht jeden Dienstpostenwechsel, der die zeitlichen und räumlichen Anforderungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt, als mitbestimmungspflichtige Umsetzung an, sondern nur einen solchen, der über die Änderung des personellen Umfelds hinaus in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, so dass Maßnahmen, die sich ihrem Gegenstand nach im Organisatorischen Erschöpfen und lediglich - gleichsam als Reflex - auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen, nicht unter den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Umsetzung fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Maßnahme einen Wechsel des Dienstpostens des Betroffenen bedingt, ihn also zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen (vgl. Dembrowski u.a., aaO., Rn. 52). Vorliegend erschöpft sich die Zuweisung eines anderen Dienstpostens an den Antragsteller nicht im Organisatorischen, denn es handelt sich nicht etwa um eine Organisationsmaßnahme (wie etwa eine Umstrukturierung innerhalb der Feuerwehr oder eine sonst die Organisationsstruktur betreffende Maßnahme), sondern um einen gezielt die Person des Antragstellers betreffenden Vorgang. Zwar muss der Antragsteller nunmehr unter veränderten personellen Bedingungen (er tut Dienst in einer anderen Wache mit komplett anderen Kollegen) keine anderen Aufgaben erfüllen, denn er ist weiter Fahrzeugführer einer (personell komplett geänderten) Gruppe, jedoch war genau dies von der Antragsgegnerin beabsichtigt und ist nicht etwa lediglich als Reflex, der zufällig auch den Antragsteller betrifft, Folge einer Organisationsmaßnahme.
Diese umfassende Anwendbarkeit des Mitbestimmungstatbestandes ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den Gesetzgebungsmaterialien. Hatte noch der Gesetzentwurf der Landesregierung für das Personalvertretungsgesetz die Mitbestimmung des Personalrates beschränkt auf die Fälle der "Umsetzung innerhalb einer Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist", so empfahl der Ausschuss für öffentliches Dienstrecht dem Landtag die dann Gesetz gewordene aktuelle Fassung (vgl. Synopse in Landtagsdrucksache 12/5611, Seite 55). Zur Begründung heißt es im Schriftlichen Bericht (Landtagsdrucksache 12/6206, Seite 45) ausdrücklich, der Personalrat solle immer dann beteiligt werden, wenn eine Umsetzung gegen den Willen des Beamten ausgesprochen wird und sie den Zeitraum von 3 Monaten überschreitet. Ausdrücklich wolle der Vorschlag die Mitbestimmung auch auf die Mehrzahl der Umsetzungsfälle ausdehnen, bei denen ein Dienstortwechsel nicht vorliege. Zwar sei in der Anhörung diese Fassung vielfach als zu weitreichend kritisiert worden, gleichwohl habe man diese geänderte Fassung beschlossen, um sicherzustellen, dass der Personalrat in den Fällen mitbestimmen könne, in denen Bedienstete gegen ihren Willen umgesetzt würden, denn es gelte gerade auch diejenigen dem Schutz der Personalvertretung zu unterstellen, die aus Gründen umgesetzt werden sollten, die weniger im Organisatorischen als vielmehr in ihrer Person zu suchen seien. Eine entsprechend weitere Fassung des Mitbestimmungstatbestandes fand sich bis zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das das Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 17. Oktober 2007 auch in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 PersVG NRW in der bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung (vgl. umfassend: Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2007, § 72 a.F., Rn. 136 ff.). So war auch nach der dortigen Gesetzesfassung maßgeblich, dass eine Umsetzung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten erfolgte. An dem insofern - wie dargestellt - vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Erfordernis des Eingriffs in die individuelle Rechtsphäre des Betroffenen sollte auch nach der alten Fassung in Nordrhein-Westfalen die Mitbestimmung auch nur in Ausnahmefällen scheitern, z.B., wenn der Beamte die Aufgaben des neuen Dienstpostens z.B. wegen Erkrankung nie habe wahrnehmen können und auf seinen alten Dienstposten rückumgesetzt werde (vgl. Cecior u.a., aaO., Rn. 139). Die nordrhein-westfälische Regelung diente dem kollektiven Schutz, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten, wobei der Personalrat auch sonstige, nicht in Rechtsansprüche zu fassende Belange des Betroffenen geltend machen konnte, wenn dieser gegen seinen Willen umgesetzt werden solle (vgl. Cecior u.a., aaO., Rn. 143).
Ist mithin eine Umsetzung deshalb fehlerhaft, weil der Personalrat an ihr nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, kann der Beamte verlangen, dass ihm sein früherer Dienstposten wieder übertragen wird. Erst von der Rückübertragung des Dienstpostens ausgehend darf der Dienstherr ggf. ein neues Umsetzungsverfahren - unter Beteiligung des zuständigen Personalrats - durchführen (vgl. Cecior u.a., aaO., Rn. 143a).
Mithin ist ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sowohl im Hinblick auf die sozialen und sonstigen, nicht in Rechtsansprüche zu fassenden Belange des Antragstellers als auch im Hinblick auf die personellen und dienstlichen Auswirkungen eines Arbeitsplatzwechsels auf das Personal und die Aufgabenerfüllung in dem zu verlassenden und dem aufnehmenden Dienststellenteil gegeben. Der Personalrat kann deshalb fürsorgerische Gründe in der Person des Antragstellers ebenso prüfen, wie eine sich abzeichnende erhebliche Mehrbelastung für die verbleibenden Beschäftigten (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend: Dembowski u.a., aaO., Rn. 52 a.E.) und eine sich möglicherweise abzeichnende Konfliktsituation für die vom Zugang des Antragstellers betroffenen Beschäftigten.
Diese Beteiligung des Personalrats hat die Antragsgegnerin unterlassen. Der bloße Vermerk der Kenntnisnahme durch den Gesamtpersonalrat auf einem Umlauf (am 22.04.2008) ersetzt nicht etwa dessen Zustimmung. Vorliegend ist angesichts der lediglich den Fachbereich tangierenden Personalmaßnahme auch nicht etwa der Gesamtpersonalrat bei der Antragsgegnerin zuständig, sondern der für das Dezernat ... gewählte Personalrat (ÖPR). Selbst wenn mit der dem Dezernenten des Dezernats ... zuzurechnenden Verfügung vom 21. April 2008 die zunächst vom Fachbereichsleiter ... verfügte Umsetzung gleichsam auf eine "höhere Ebene" gezogen wurde, so bleibt es doch eine Personalmaßnahme, die nicht etwa originär dem Oberbürgermeister, sondern dem Dezernenten des Fachbereichs ... zugeordnet ist. Somit verbleibt es bei der Zuständigkeit des zugehörigen örtlichen Personalrats.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann ein Anordnungsanspruch auf Rückumsetzung nicht unter Berufung auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 46 VwVfG verneint werden. In diesem Zusammenhang hat das Nds. OVG (Beschluss vom 15.03.2007 - 5 ME 295/06 -, aaO.) ausgeführt:
"Einzuräumen ist allerdings, dass der Wortlaut der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsvorschriften, deren Interpretation die Beschwerde als offensichtlich gesetzwidrig rügt, der Annahme einer Regelungslücke entgegenstehen könnte, die Raum für eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG lässt. Paragraf 63 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NPersVG bestimmen nämlich, dass Maßnahmen, die durchgeführt worden sind, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung unterlassen wurde, zurückzunehmen sind, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass § 63 NPersVG keinen Anspruch des Personalrats begründe, sondern der Dienststelle eine objektive Verpflichtung auferlege (vgl. Nds. OVG, Beschl.v. 28. 12. 1995 - 18 M 4529/95 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, sowie Bieler, in: Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 12. Aufl. 2005, Rdnr. 2 zu § 63). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl.v. 25. 11. 1996 - 2 M 4952/96 -, NdsRpfl 1997, 59, zitiert nach Juris, Rdnr. 5 des Langtextes) durchaus in Betracht, dass sich auch der von einer dienstrechtlichen Maßnahme betroffene Beamte im Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit Erfolg auf die Regelungen des § 63 NPersVG beruft. Den Gesetzesmaterialien (Entwurf [des Landesministeriums] eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drucks. 12/4370, S. 141 f., Zu § 62, und Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drucks. 12/6206, S. 41 f., [Zu] § 62) ist jedoch zu entnehmen, dass mit der Vorschrift des § 63 NPersVG in erster Linie die Position des Personalrates gegenüber der Dienstelle gestärkt werden sollte. Die Norm kann daher nicht ohne weiteres als Regelung der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Beteiligung auch in dem Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten verstanden werden, der von der beteiligungspflichtigen Maßnahme betroffenen ist. Zwar mag sich dieser Beamte ebenfalls auf § 63 NPersVG berufen können, solange nicht auszuschließen ist, dass es ihm die primär geschützte Personalvertretung noch gleichtun wird. Hat diese aber - wie hier der Bezirkspersonalrat - durch nachträgliche Zustimmung bereits zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer Rücknahme der Maßnahme nicht bedarf, so kann die Norm ihre hauptsächliche Schutzfunktion nicht mehr erfüllen. Deshalb hindert jedenfalls hier der Rechtsfolgenverzicht der Personalvertretung die weitere Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung des § 63 Satz 2 NPersVG in das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn.
Damit bleibt Raum für die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG. Diese Heranziehung ist grundsätzlich als zulässig anerkannt (vgl. BVerwG, Urt.v. 9. 12. 1999 - BVerwG 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173 [BVerwG 09.12.1999 - 2 C 4/99] [180] ) und verbietet sich nicht bereits deshalb, weil die Beteiligung der Stufenvertretung als Zustimmungserfordernis ausgestaltet ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Bezirkspersonalrat gehalten gewesen wäre, den Antragsteller in dem erst nachträglich abgeschlossenen Beteiligungsverfahren anzuhören. Entscheidend ist vielmehr, ob offensichtlich ist, dass ein noch vor der Umsetzung des Antragstellers vollständig durchgeführtes Beteiligungsverfahren die Entscheidung in der Sache zu seinen Gunsten nicht beeinflusst hätte. Dass der Bezirkspersonalrat der Maßnahme auch nachträglich noch zugestimmt hat, ist grundsätzlich geeignet, einen Schluss auf eine solche Offensichtlichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl.v. 27. 1. 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 -, Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1, zitiert nach Juris, Rdnr. 7 des Langtextes)."
Vorliegend fehlt es an einer solchen nachträglichen Zustimmung. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zuständige ÖPR bei ordnungsgemäßer Beteiligung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 10 I.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 u. 2 NPersVG gegen die beabsichtigte Umsetzung des Antragstellers Einwendungen erhoben und die Antragsgegnerin aufgrund dessen von der Umsetzung - jedenfalls zu dem beabsichtigten Zeitpunkt - abgesehen hätte.
Im Hinblick auf eine mögliche erneute Umsetzung des Antragstellers weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen des weiten Organisationsermessens der Antragsgegnerin die von ihr benannten tragenden Erwägungen für die Umsetzung des Antragstellers (Vorwurf strafbaren bzw. gegen Dienstvorschriften verstoßenden Umgangs mit der Parkkarte am G., nicht zuletzt in seiner Funktion als Vorgesetzter stellvertretender Zugführer, und Solidarisierung mit nachgeordneten Beamten gegen die direkten Vorgesetzten) nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen sind.
So bestreitet der Antragsteller die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nur pauschal als unzutreffend. Den durch die umfangreichen, von der Antragsgegnerin vorgelegten Gesprächsvermerke und dienstlichen Äußerungen belegten Vorfällen tritt der Antragsteller bisher nur unsubstantiiert entgegen. Es liegt auf der Hand, dass gerade in einem solchermaßen hierarchisch strukturierten Bereich der öffentlichen Verwaltung wie der Feuerwehr die eingetretene erhebliche Störung des Betriebsfriedens jedenfalls auch durch Wegsetzung des Antragstellers aus der Wachabteilung ..., zu deren Führung er als stellvertretender Zugführer gehört hatte, beseitigt werden darf. Eine Umsetzung zur anderen Wachabteilung im G. kam nicht in Betracht, weil der Antragsteller bereits 2004 von dort wegen ähnlicher Konflikte in die Wachabteilung ... umgesetzt worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der wegen seiner Rechtsnatur nach unteilbare Auffangwert in Höhe von 5 000,00 Euro festzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.1999 - 5 M 3617/99 -).