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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 KapVO - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(zu § 6)

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der für die einzelnen Studiengänge aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 3, § 13 Abs. 2 bis 4) berechnet. Die Curricularnormwerte sind auf die beteiligten Lehreinheiten so aufzuteilen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs den Curricularnormwert ergibt. Die Berechnungen sind im Folgenden mathematisch dargestellt und in den wesentlichen Schritten erläutert. Die benutzten Zeichen sind im Abschnitt III erläutert.

I.
Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit in Deputatstunden

  1. 1.

    Das Lehrangebot einer Lehreinheit in Deputatstunden (S) ergibt sich aus den Lehrdeputaten der verfügbaren Stellen einschließlich der Lehrdeputate der an die Hochschule abgeordneten Personen und der durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputate. Abzuziehen sind Verminderungen der Lehrdeputate nach der Lehrverpflichtungsverordnung.

    (1) S = Summej (lj × hj - rj) + L

  2. 2.

    Das so ermittelte Lehrangebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile zugrunde zu legen, die für die Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

    (2) E = Summeq CAq × Aq/2

    Das bereinigte Lehrangebot beträgt damit

    (3) Sb = S - E

II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4) CA = Summep CAp × zp

Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach

(5) Ap = 2 × Sb / CA × zp

III.
Verzeichnis der benutzten Zeichen

Ap:Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p,
Aq:Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2),
CAp:Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4),
CAq:Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Abs. 4),
CA:Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge,
E:Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11),
hj:Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1),
lj:Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j,
L:Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10),
rj:Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (Ermäßigungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung),
S:Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1),
Sb:Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester,
zp:Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12).