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§ 3 KapVO - Ermittlung der Aufnahmekapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. 1.

    Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts,

  2. 2.

    Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden nach Artikel 6 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.