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§ 72 NPersVG - Verfahren der Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Die oberste Dienstbehörde und die zuständige Personalvertretung können sich schriftlich oder mündlich äußern. 3Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vorsitzende oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.

(2) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Die Einigungsstelle ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlußfassung berufenen Personen anwesend ist. 4Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. 5Er soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. 6Der schriftlich niederzulegende Beschluß ist zu begründen, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(3) Der Beschluß der Einigungsstelle muß sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, der tariflichen Regelungen und der Vereinbarungen nach § 81 halten.

(4) 1Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. 2Diese entscheidet sodann endgültig.

(5) 1In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluß der Landesregierung abgewichen werden soll oder wenn die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist.

(6) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies der beteiligten Personalvertretung und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben.