Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.1988, Az.: 18 OVG L 7/87

Verweigerung der Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung eines Bewerbers; Versagungsgrund des Verstoßes gegen eine Norm; Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats; Einstellung einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.1988
Aktenzeichen
18 OVG L 7/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1988:0527.18OVG.L7.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 06.03.1987 - AZ: PL 5/87
nachfolgend
BVerwG - 04.01.1989 - AZ: BVerwG 6 PB 23.88

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung des Personalrates bei der Einstellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft in ein Angestelltenverhältnis

Redaktioneller Leitsatz

Das Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Einstellung eines Beschäftigten erstreckt sich nicht auf die Rahmenbedingungen der Einstellung.

Der Personalrat kann nur solche generellen Regelungen als verletzt rügen, deren Überwachung zu seinem kollektiven Schutzauftrag gehört.

In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
hat am 27. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Derobowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Dohr und Dr. Heidemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 6. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Anfang Januar 1987 bewarb sich der (am ... geborene) Lehrer ..., der im Jahre 1984 seine Ausbildung zum Haupt- und Realschullehrer mit den Lehrfächern Deutsch und Englisch abgeschlossen hatte, um die Einstellung in den Öffentlichen Schuldienst des Landes Niedersachsen bei der Bezirksreglerung ... - Außenstelle ... -. Er strebte eine Tätigkeit an der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... an. Mit einem Schreiben vom 9. Januar 1987 teilte ihm die Bezirksregierung ... mit, daß beabsichtigt sei, ihn voraussichtlich zum 1. Februar 1987 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer Stundenzahl von 20 Wochenstunden unter Übernahme in ein Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach BAT IV a einzustellen. Mit einem Schreiben gleichen Datums unterrichtete sie den Antragsteller über dieses Vorhaben mit dem Hinweis, daß eine Einstellung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 18/26 Wochenstunden vorgesehen sei; sie beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 21. Januar 1987 verweigerte der Antragsteller sein Einverständnis mit folgender Begründung:

"1. Wie schon in den Ablehnungen zur "Einstellungsrunde" zum Beginn des Schuljahres 1986/87 dargestellt, lehnt der LBPR grundsätzlich die Einstellung von Lehrern auf 3/4-Stellen ab.

2. Der LBPR stellt fest, daß aus sozial nicht vertretbaren Gründen durch die beabsichtigte 3/4-Stellen-Gestaltung der zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse die Annahme von angebotener Arbeit durch die Bez.Reg. .... verweigert wird.

3. Gem. § 96 b (5) 1. ist der Personalrat nicht gehindert, eine rechtswirksame Ablehnung von Einstellungen von Lehrern im Angestelltenverhältnis zu begründen, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, .... verstößt ...

4. Nach § 35 (2) Satz 2 Nds. Schulgesetz sind Lehrer grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen. Sie können nur ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, nämlich dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Verbeamtung ... nicht erfüllen ...

5. Der LBPR muß ferner davon ausgehen, daß bei der Vielzahl der beabsichtigten Einstellungen zum 01.02.87 auf Angestelltenstellen die Behörde gar nicht geprüft hat, ob Jeweils in den einzelnen Bewerbern begründete Hinderungen zur Einstellung als Beamte vorliegen ...

6. Der LBPR kann auch deswegen nicht zustimmen, weil die Annahme, wegen Fehlens tariflicher Regelungen könnten durch einzelvertraglich abgeschlossene Angestelltenverträge beamtenrechtliche Regelungen zur Arbeitszelt, hier §§ 80 u. 80 a NBG z. ArbZTV (Lehr) unterlaufen werden, ins Leere gehen müssen. Nach Nr. 3 SR 21 BAT gilt u.a. § 15 BAT für angestellte Lehrkräfte nicht, sondern es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten."

2

Mit einem Schreiben vom 28. Januar erwiderte die Bezirksregierung .... Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe entsprächen nicht den Anforderungen des § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG; das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis sei hinsichtlich seiner Ausgestaltung (Beamten- oder Angestelltenverhältnis) nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Die Zustimmung gelte deshalb im vorliegenden Fall als erteilt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1987 stellte die Bezirksregierung ... den Bewerber ... als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche in ein Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach BAT V b für eine Tätigkeit bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... ein.

3

Am 11. Februar 1987 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Die Bezirksregierung habe zu Unrecht die Ablehnung der Zustimmung als nicht ordnungsgemäß begründet angesehen. Im Falle der Mitbestimmung bei einer Einstellung könne der Personalrat seine Zustimmung aus den in § 96 b Abs. 5 Nds.PersVG genannten Gründen verweigern, nämlich unter anderem dann, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift verstoße. In Fällen der vorliegenden Art verletze die Bezirksregierung ... § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG, der vorschreibe, daß Lehrer an den öffentlichen Schulen grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen seien. Gründe, die ausnahmsweise eine Übernahme der einzustellenden Lehrkraft in ein Angestelltenverhältnis rechtfertigten, habe die Dienststelle nicht dargelegt.

4

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß seine Zustimmung zur Einstellung des Lehrers ... nicht als erteilt gilt.

5

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat erwidert: Die Ablehnung des Antrages richte sich der Sache nach nicht gegen die Einstellung des Bewerbers ..., sondern gegen die ihr vorausgehende Entscheidung des Niedersächsischen Kultusministers, Neueinstellungen von Lehrkräften mit Dreiviertel der Regelstundenzahl zum 1. Februar des Jahres zunächst nur in einem Angestelltenverhältnis vorzunehmen. Diese Entscheidung unterliege aber nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Im übrigen nehme der Antragsteller unzutreffend an, daß die vorgenommene Einstellung gegen § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG verstoße. Es sei ausnahmsweise rechtlich zulässig, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vorerst in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen, bis von den Verwaltungsgerichten geklärt sei, ob die Einstellung solcher Lehrkräfte unter Berufung in ein Beamtenverhältnis rechtmäßig sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit einem Beschluß vom 6. März 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, daß sich der Antragsteller nicht auf die ihm gesetzlich zugebilligten Verweigerungsgründe stützen könne. Wenn er die Einstellung von Lehrern auf Dreiviertel-Stellen ablehne und einwende, daß diese grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis zu berufen seien, so verkenne er, daß das bei der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis weder hinsichtlich seiner Gestalt - Beamten- oder Angestelltenverhältnis - noch in bezug auf seinen Inhalt - Befristung oder Teilzeitbeschäftigung - der Mitbestimmung des Personalrates unterliege. Er habe auch nicht geltend gemacht, daß die Einstellung von Lehrern mit einer Teilzeitbeschäftigung auf sachfremden Erwägungen beruhe, wenn diese damit einverstanden seien. Wenn er allein einen Verstoß gegen § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG rüge, so habe er damit keinen Versagungsgrund nach § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG vorgebracht. Daher habe der Beteiligte seine Ablehnung zu Recht als unbeachtlich ansehen dürfen.

7

Gegen den ihm am 12. März 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 3. April 1987 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 1. Mai 1987 begründet. Er trägt ergänzend vor: Mit den für die Ablehnung der Zustimmung angeführten Gründen sei geltend gemacht worden, daß die Einstellung des Bewerbers ... unter Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nicht auf sachlichen Erwägungen beruhe, die eine Abweichung von den bisherigen Einstellungsgrundsätzen rechtfertigten. Wenn die Bezirksregierung ... für diese Ausnahme vom Grundsatz des § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG keine nachvollziehbaren Gründe im Mitbestimmungsverfahren genannt habe, so sei er - der Antragsteller - zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt gewesen. Es liege im Rahmen des kollektiven Schutzauftrages des Personalrates, darüber zu wachen, daß ein Bewerber nicht dadurch benachteiligt werde, daß er als Lehrkraft im Unterschied zu anderen Bewerbern nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern aus sachlich nicht hinreichenden Gründen in ein Angestelltenverhältnis übernommen werde.

8

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und erwidert: Der vom Antragsteller erhobene Einwand einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes treffe nicht zu, da von einem bestimmten Einstellungstermin an sämtliche Bewerber nur noch in ein Angestelltenverhältnis eingestellt worden seien. Im übrigen könne nicht Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens sein, ob mit der Einstellung in ein Angestelltenverhältnis zu Recht vom Grundsatz des § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG abgewichen worden sei.

11

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Wegen des sonstigen Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

12

Dem Senat haben die Personalakten des Lehrers ... einschließlich der Unterlagen, die das Mitbestimmungsverfahren betreffen, vorgelegen.

13

Der Antragsteller und der Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

14

II.

Die Entscheidung über die Beschwerde konnte nach § 85 Abs. 2 Nds. PersVG, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung ergehen.

15

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Antrag ist abzulehnen. Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Lehrers ... gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt.

16

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, er habe die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers ... mit einer zureichenden Begründung auf den Versagungsgrund des § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis (§ 78 Abs. 2 Nr. 1) nur verweigern, wenn die Maßnahme unter anderem gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Verwaltungsanordnung verstößt. Unter der Einstellung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die in der Regel mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses einhergeht; hierbei erstreckt sich die auf die Eingliederung bezogene Mitbestimmung des Personalrates auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und - im Falle eines Angestellten - auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (BVerwGE 68, 30 (32 f.)[BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Das Beteiligungsrecht des Personalrates bezieht sich auf die "Modalitäten der Einstellung", auf die er entsprechend seinem kollektiven Schutzauftrag Einfluß nehmen kann (BVerwG a.a.O., S. 33). Es erstreckt sich nicht auf die Rahmenbedingungen der Einstellung.

17

Das Beteiligungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG ist durch § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG nicht erweitert worden, soweit es sich um die Einstellung einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis handelt. Dies kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Personalrat seine Zustimmung verweigern kann, wenn die Maßnahme "gegen ein Gesetz" oder "eine Verordnung verstößt". Wie aus der Wendung: "Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung ... nur verweigern, wenn ..." hervorgeht, liegt die Bedeutung des § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG darin, daß in den Fällen der Einstellung und Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis - im Unterschied zu den sonstigen Fällen nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG und den Fällen der Einstellung von Beamten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Nds. PersVG) - die Verweigerungsgründe gesetzlich beschränkt worden sind. Daraus folgt, daß der Personalrat nur solche generellen Regelungen als verletzt rügen kann, deren Überwachung zu seinem kollektiven Schutzauftrag gehört. Gegen eine Erweiterung des Mitbestimmungstatbestandes spricht auch die Entstehungsgeschichte des durch den Artikel II Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 21. Juli 1980 (NdsGVBl S. 261) eingeführten § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an § 77 Abs. 2 BPersVG eine Beschränkung der Versagungsgründe eingeführt, um dem langwierigen Einigungsverfahren bei Einstellung von Lehrkräften vorzubeugen. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs vom 8. Oktober 1979:

"Es mußten in zahlreichen Fällen zeitaufwendige Nichteinigungsverfahren durchgeführt werden, obwohl die Personalvertretungen gegen die einzelnen Bewerber keine Einwendungen hatten. Als Begründung für die Verweigerung wurden vielmehr von den haushalts- und stellenmäßigen Vorgaben des Landtages oder der Landesregierung abweichende Auffassungen angeführt. Diese Ablehnungsfälle führten schon bisher zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung. Dies muß auch künftig befürchtet werden, wenn vom Landtag oder von der Landesregierung beschlossene globale Maßnahmen zur Minderung des Unterrichtsfehls (wie die befristete oder unbefristete Teilzeitbeschäftigung sowie die nebenberufliche Tätigkeit von Lehrern im Angestelltenverhältnis) Streitgegenstand von Nichteinigungsverfahren werden.

...

Künftig sollen daher die Personalvertretungen, zumindest bei der Einstellung und Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die Zustimmung nur noch aus bestimmten im Gesetz vorgesehenen Gründen rechtswirksam verweigern können (Mieders, LT-Drucks. 9 WP/1085, S. 93)."

18

Ist hiernach davon auszugehen, daß durch § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG das im Falle der Einstellung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis gegebene Mitbestimmungsrecht nicht erweitert worden ist, so hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 21. Januar 1987 keine Ablehnungsgründe vorgebracht, die das im Falle der Nichteinigung durchzuführende Verfahren auslösen mußten.

19

Nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Die Versagung der Zustimmung muß - wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund in Betracht kommt - bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Zur gleichartigen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsgrundsätze entwickelt, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Es hat in der Entscheidung vom 20. Juni 1986 (- BVerwG 6 P 4.83 - Buchholz 238.3 A Nr. 6 zu § 77 BPersVG (S. 6 f.) = DVBl 1986, 952 f.) ausgeführt:

"... Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sich der Personalrat auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand beruft und die Verweigerungsgründe diesem Tatbestand in rechtlich einwandfreier Weise zuordnet; sie setzt auch nicht voraus, daß die angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei sind. Auch muß die Begründung nicht in dem Sinne "schlüssig" sein, daß bei Vorliegen der vom Personalrat vorgebrachten Umstände ohne weiteres der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Die mangelnde Schlüssigkeit der Gründe kann dem Fehlen jeglicher Begründung nicht gleichgestellt werden, weil sonst die Gefahr bestünde, daß der Dienststellenleiter auch abschließend prüft, ob die Weigerung des Personalrats begründet ist, und bei Verneinung dieser Frage die beabsichtigte Maßnahme vollzieht. Die Prüfung der so verstandenen "Schlüssigkeit" muß vielmehr wie die der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Beruft sich der Personalrat allerdings ausdrücklich auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand oder Verweigerungsgrund, so gibt er damit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen oder Verweigerungsgründen aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand oder gesetzlichen Verweigerungsgrund zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist, im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personalvertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus ..."

20

Der Beteiligte durfte von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen, weil es offensichtlich ist, daß sich die in der Stellungnahme des Antragstellers vom 21. Januar 1987 enthaltenen Ablehnungsgründe dem von diesem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht zuordnen lassen. Dies gilt bereits, soweit sich der Antragsteller dagegen gewandt hat, daß Bewerber grundsätzlich nur als teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eingestellt werden. Die Entscheidung, ob ein Lehrer mit voller oder einer verminderten Zahl von Wochenunterrichtsstunden beschäftigt wird, trifft die Einstellungsbehörde ohne eine Beteiligung der Personalvertretung. Sie betrifft die Rahmenbedingungen einer Einstellung, die vom Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht erfaßt werden. Nicht anders ist die Rechtslage, soweit der Antragsteller bemängelt hat, daß der Bewerber ... nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden soll. § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG, der vorschreibt, daß Lehrer an den öffentlichen Schulen grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen sind, gehört nicht zu den Vorschriften, auf deren Einhaltung der Personalrat im Rahmen seines kollektiven Schutzauftrages bei der Mitbestimmung in Einstellungsfällen zu achten hat. Vielmehr hat der Dienstherr ohne eine Beteiligung der Personalvertretung darüber zu befinden, ob er einen Bewerber für ein Lehramt unter Berufung in ein Beamtenverhältnis oder unter Übernahme in ein Angestelltenverhältnis einstellt. Entscheidet er sich wie im vorliegenden Fall aus den vom Beteiligten dargelegten Gründen für die letztere Lösung, so hat er damit eine Vorgabe für eine Einstellung in den Fällen des § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG gesetzt. Wenn der Antragsteller zusätzlich eingewandt hat, bei der Einstellung eines Bewerbers im Angestelltenverhältnis sei mit einer Umgehung der für Beamte geltenden Arbeitszeitregelungen zu rechnen, so weist er lediglich auf eine von ihm befürchtete Folge der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Angestelltenverhältnis hin.

21

Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig,
Dohr,
Dr. Heidemann