Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: 18 OVG L 12/87

Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf von Arbeitsverträgen; Mitbestimmung des Personalrates bei einer Einstellung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung; Einstellung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NdsPersVG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.01.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 12/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0118.18OVG.L12.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.03.1987 - AZ: PL VG 24/86

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung des Personalrates bei einer Einstellung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
im Termin zur Anhörung am 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Heine und Knies
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 26. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Gemeinde ... beantragte beim zuständigen Arbeitsamt, eine von ihr durchzuführende Maßnahme, die den Einsatz eines Personalsachbearbeiters in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die in AB-Maßnahmen Beschäftigten betraf, als Allgemeine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu fördern. Diesem Antrag entsprach die Arbeitsbehörde und wies der Gemeinde ... Herrn ... (geboren am ...) aus ... 12 zu. Mit einem Schreiben vom 24. Februar 1986 beantragte die Gemeinde die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Einstellung; es war vorgesehen, Herrn ... als Gemeindeangestellten in der Zelt vom 1. März 1986 bis zum 28. Februar 1987 in ABM-Personalangelegenheiten zu beschäftigen; bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche sollte er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT erhalten. Zur Begründung führte die Gemeinde ... an, daß der Antrag für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls durch andere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und wegen der geplanten Umstellung auf manuelle Abrechnung bei den Arbeiten gestellt worden sei. Berufsanfänger stünden nicht zur Verfügung. In einem Schreiben vom 10. März 1986 versagte der Antragsteller seine Zustimmung mit folgender Begründung:

"Die Durchführung der Arbeiten sind laufende Geschäfte bzw. Pflichtaufgabe der Verwaltung.

Die Arbeiten müssen ohne Verzug durchgeführt werden. Die Arbeiten liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Durch diese Maßnahme wird keine Maßnahme gefördert, die Dauerarbeitsplätze schafft."

2

Mit einem Schreiben gleichen Datums schlug er vor, auf der Stelle einen Angestellten zu beschäftigen, mit dem aufgrund der Sonderregelung 2 y BAT ein Zeitvertrag über sechs Monate abzuschließen sei, und nach dem Auslaufen dieses Vertrages jeweils für ein Jahr Auszubildende im rollierenden System einzusetzen. Mit einem Schreiben vom 12. März 1986 erwiderte der Beteiligte: Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe bezögen sich nicht auf die Person des Einzustellenden, die von ihm auszuübenden Tätigkeiten und die Eingruppierung. Infolgedessen sehe er die Verweigerung der Zustimmung als nicht begründet an. Die beabsichtigte Maßnahme gelte nach dem Gesetz als gebilligt.

3

Herr ... wurde am 11. März 1986 als Angestellter bei der Gemeinde ... angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 10. März 1987.

4

Der Antragsteller hat am 20. Mai 1986 das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Der Beteiligte sei nicht befugt gewesen, über die Verweigerung der Zustimmung hinwegzugehen; die Gemeindeverwaltung hätte das bei einer Nichteinigung vorgesehene Verfahren einleiten müssen. Denn die mit dem Schreiben vom 10. März 1986 vorgebrachten Gründe seien beachtlich. Der Beteiligte habe die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - sowie die Rechtsprechung des BVerwG in den Beschlüssen vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - und vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - unbeachtet gelassen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren ein Beteiligungsrecht habe, das in seiner Bedeutung einem Mitentscheidungsrecht gleichkomme. Wäre der vom Beteiligten eingenommene Standpunkt richtig, so würde das Beteiligungsrecht praktisch ausgehöhlt.

5

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß seine Zustimmung zur Einstellung des Herrn, ... nicht als erteilt gilt.

6

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat daran festgehalten, daß die angeführten Ablehnungsgründe in bezug auf das im Falle der Einstellung in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht relevant seien. Der Antragsteller räume selbst ein, daß er gegen die Person des ... nichts einzuwenden habe.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 26. März 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Zustimmung des. Antragstellers zur Einstellung des ... gelte nach § 72 Abs. 2 Satz 6 VwGO als erteilt. Die Verweigerung der Zustimmung vom 10. März 1986 sei unbeachtlich, weil die dafür angeführten Gründe offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG lägen. Eine Beteiligung des Personalrates nach dieser Vorschrift beziehe sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und bei Angestellten auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung. Demgegenüber sei das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Auf die von der Mitbestimmung erfaßten Merkmale hätten sich die in der schriftlichen Erklärung vom 10. März 1986 angegebenen Ablehnungsgründe nicht bezogen. Die dort erhobenen Einwände beträfen ausschließlich die Voraussetzungen einer Förderung, über die das Arbeitsamt zu entscheiden habe, sowie die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, das ebenfalls der Mitbestimmung entzogen sei.

8

Gegen den ihm am 3. April 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 24. April 1987 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 22. Juni 1987 begründet, nachdem die Begründungsfrist am 22. Mai 1987 um einen Monat verlängert worden war. Er trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung unbeachtet gelassen, daß der Gesetzgeber, als das 4. Änderungsgesetz zum Nds. PersVG vom 20. März 1972 erlassen worden sei, bewußt darauf verzichtet habe, bei der Fassung der §§ 70 Abs. 2 und 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG einen dem § 77 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Katalog bestimmter Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorzusehen. Ihm sei es vielmehr bei der Novelle darum gegangen, die Beteiligungsrechte der Personalräte, u.a. die Mitbestimmungsrechte, zu stärken. Diesem Anliegen werde nur dann Rechnung getragen, wenn der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung in einem Mitbestimmungsverfahren an keinerlei Versagungsgründe gebunden sei. Die gegenteilige Rechtsmeinung könne auch nicht auf den Beschluß des BVerwG vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - gestützt werden. Das Gericht habe sich von dieser Rechtsprechung in seinen späteren Beschlüssen vom 12. März 1986 und vom 18. April 1986 entfernt, ebenso wie das BAG in seinem Beschluß vom 16. Juli 1985 von seiner früheren Rechtsansicht etwa in der Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 - abgerückt sei. Auch habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Einstellung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG unzulässigerweise eingeengt; das Beteiligungsrecht des Personalrates erfasse über die Eingliederung hinaus auch den Abschluß des Vertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unter diesen rechtlichen Ausgangspunkten seien die für die Verweigerung der Zustimmung vorgebrachten Gründe als beachtlich anzusehen. Er - der Antragsteller - habe der Gemeindeverwaltung in sachlicher Weise seine Vorstellungen unterbreitet, wie die Aufgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die beschäftigten ABM-Kräfte personell zu lösen sei, und in bezug auf die Personalplanung eine sinnvolle Alternative aufgezeigt. Dies hätte die Gemeindeverwaltung mit ihm in einem Nichteinigungsverfahren erörtern müssen, was auch dem Grundsatz der gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprochen hätte.

9

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und weist unter anderen auf den Beschluß des BVerwG vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - hin.

12

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen, wegen des sonstigen Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

13

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Gemeinde vorgelegen, die zum Mitbestimmungsverfahren bei der Einstellung des ... entstanden sind.

14

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

15

Der Antrag ist abzulehnen. Es ist bereits zweifelhaft, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis noch gegeben ist, nachdem das Angestelltenverhältnis des ... geendet hat. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn der den Streit auslösende Vorgang beendet und anzunehmen ist, daß sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholen wird, so daß sich auch die streitig gewesene Rechtsfrage nicht erneut in gleicher Weise stellen kann (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1988 - BVerwG 6 P 5.87 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 2 (S. 2) = ZfPersVR 1989, 7 (8), unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Ob hier mit einem Wiederholungsfall in diesem Sinne zu rechnen sein wird, ist fraglich. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn der Antrag kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des ... gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds; PersVG als erteilt.

16

Dessen Einstellung bedurfte der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Dieses Beteiligungsrecht umfaßt auch die Einstellung von Arbeitnehmern, die der Dienststelle im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 91 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - vom Arbeitsamt zugewiesen worden sind (so für das Bundespersonalvertretungsrecht: Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl., Rdn. 7 zu S. 75; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Arbeitsförderungsgesetz, 1984, Rdn. 20 zu § 93).

17

Unterlag hiernach die von der Stadt beabsichtigte Personalmaßnahme der Zustimmung des Antragstellers, so gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG die Zustimmung als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht Innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Allerdings sind im Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachen - im Unterschied zu § 77 Abs. 2 BPersVG - bestimmte Verweigerungsgründe nicht normiert. Gleichwohl führt nicht jeder vom Personalrat im Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG vorgebrachte Ablehnungsgrund zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Auch in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten Inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Zur gleichartigen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsgrundsätze für die Fälle entwickelt, in denen in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich festgelegte Versagungsgründe nicht eingreifen. Es hat in der Entscheidung vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - (BVerwGE 74, 273 (276 f.) [BVerwG 20.06.1986 - 6 P 4/83] = DBVl 1986, 952 f.) ausgeführt:

"... Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb Irgendeines Mitbestimmungstatbestandes Hegt, vermag nicht, die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sich der Personalrat auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand beruft und die Verweigerungsgründe diesem Tatbestand in rechtlich einwandfreier Weise zuordnet; sie setzt auch nicht voraus, daß die angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei sind. Auch muß die Begründung nicht in dem Sinne "schlüssig" sein, daß bei Vorliegen der vom Personalrat vorgebrachten Umstände ohne weiteres der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Die mangelnde Schlüssigkeit der Gründe kann dem Fehlen jeglicher Begründung nicht gleichgestellt werden, weil sonst die Gefahr bestünde, daß der Dienststellenleiter auch abschließend prüft, ob die Weigerung des Personalrats begründet ist, und bei Verneinung dieser Frage die beabsichtigte Maßnahme vollzieht. Die Prüfung der so verstandenen "Schlüssigkeit" muß vielmehr wie die der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Beruft sich der Personalrat allerdings ausdrücklich auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand ..., so gibt er damit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen ... aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand ... zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personalvertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus ...".

18

Die Angriffe des Antragstellers, die sich gegen die Übertragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den § 72 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG richten, gehen fehl. Daraus, daß im Nds. PersVG ein dem § 77 Abs. 2 BPersVG entsprechender Katalog bestimmter Verweigerungsgründe für das Mitbestimmungsverfahren nicht vorgesehen ist, kann nicht gefolgert werden, daß die Versagung der Zustimmung im Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG an "keinerlei" Gründe gebenden ist. Die Beschränkung ergibt sich daraus, daß der Beschluß des Personalrates auf den in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand bezogen sein muß, aufgrund dessen der Personalrat im Einzelfan sein Beteiligungsrecht geltend macht. Auch die vom Antragsteller angeführten Hinweise aus den Beratungen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Nds. PersVG vermögen seine Ansicht nicht zu stützen. Diese mögen ergeben, daß mit der Nichtaufnahme eines dem § 77 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Katalogs bestimmter Versagungsgründe eine Stärkung der Position der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle gewollt war. Aus einem solchen gesetzgeberischen Anliegen kann Indessen nicht geschlossen werden, daß die Verweigerung der Zustimmung schlechthin an keinen Grund gebunden ist, daß Insbesondere nicht die Schranke der mißbräuchlichen Rechtsausübung in dem dargestellten Sinne gelte. Dem Antragsteller ist ferner nicht darin zu folgen, daß das BVerwG seine hier zugrunde gelegte Rechtsprechung zum Begründungserfordernis in Mitbestimmungsangelegenheiten bei nicht gesetzlich festgelegten Versagungsgründen aufgegeben hat. Deren Grundsätze sind in den Beschlüssen vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - (BVerwG a.a.O.) und vom 3. März 1987 - BVerwG 6 P 30.84 - (PersV 1987, 375 (376)) aufrechterhalten worden. Die demgegenüber vom Antragsteller angeführte, mit dem Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - (BVerwGE 74, 100 = PersV 1986, 417) eingeleitete Rechtsprechung betrifft einen anderen, hier nicht gegebenen Fall. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen worden, daß der Dienststellenleiter nicht befugt ist, eine Zustimmungsverweigerung des Personalrates deshalb als unbeachtlich anzusehen, weil sie auf Mitbestimmungsrechte gestützt sei, die dem Personalrat nicht zustünden; denn der Dienststellenleiter dürfe nicht darüber befinden, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten eine Maßnahme nach seiner Einschätzung der Mitbestimmung unterliege (BVerwG a.a.O., S. 106, 108). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Antragsteller und der Beteiligte sind sich darüber einig, daß ersterem im Falle der Einstellung des ... ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG zugestanden hat. Beide Leitlinien werden überdies in dem vom Antragsteller für seine Meinung ins Feld geführten Beschluß des BVerwG vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - (ZBR 1986, 308 und 309; ebenso Beschl. d. BVerwG vom 3.3.1987 a.a.O., S. 376 und 377) behandelt. Vergeblich beruft sich der Antragsteller auch darauf, daß das BAG die hier angewendete Rechtsprechung des BVerwG nicht gebilligt habe. Der 4. Senat dieses Gerichts ist in einem zum Bundespersonalvertretungsgesetz ergangenen Urteil vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 - (AP § 1 TVG Nr. 7 Tarifvertrag Bundesbahn = LS RdA 1985, 319) der Rechtsauffassung des BVerwG beigetreten. Der 1. Senat des BAG hat dagegen zwar in dem vom Antragsteller angeführten Beschluß vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - Bedenken geäußert, diese Frage aber letztlich offengelassen, überdies bezog sich seine Entscheidung nicht auf eine personalvertretungsrechtliche Vorschrift, sondern auf § 99 BetrVG (AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 21).

19

Ist nach wie vor von den wiedergegebenen Grundsätzen auszugehen, die der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Begründungserfordernis in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG entsprechen (Beschlüsse vom 19.8.1987 - 18 OVG L 6/86 - und - 18 OVG L 17/86 - sowie Beschl. vom 27.5.1988 - 18 OVG L 23/86 -), so durfte der Beteiligte von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen, weil offensichtlich ist, daß sich die im Ablehnungsschreiben des Antragstellers vom 10. März 1986 und in einem weiteren Schreiben gleichen Datums genannten Gründe dem von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht zuordnen lassen. Unter der Einstellung im Sinne dieser Vorschrift ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die in der Regel mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses, etwa eines Angestelltenverhältnisses, einhergeht; hierbei erstreckt sich die auf die Eingliederung bezogene Mitbestimmung des Personalrates - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und - im Falle eines Angestellten - auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (BVerwGE 68, 30 (32 f.) [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Diese Merkmale der Einstellung hat der Antragsteller in den genannten Schreiben nicht angesprochen. Hiermit wird geltend gemacht, die von ... durchzuführenden Arbeiten seien als laufende Geschäfte bzw. Pflichtaufgabe der Verwaltung nicht von ABM-Kräften wahrzunehmen, die von ihm zu erledigenden Arbeiten lägen nicht im öffentlichen Interesse einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und die im Rahmen einer solchen Maßnahme vorgesehene Einstellung schaffe keine Dauerarbeitsplätze. Jedoch Hegt die Prüfung, ob die im vorliegenden Fall durchzuführende Maßnahme - Einsatz eines Beschäftigten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für ABM-Kräfte - als förderungsfähige Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (§§ 91 ff. AFG) einem öffentlichen Interesse entspricht, bei der Arbeitsbehörde. Das gleiche gilt für die Beurteilung, ob die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erfüllt sind, Insbesondere ob die mit dieser Maßnahme verbundene befristete Einstellung mit dem gesetzlichen Ziel vereinbar ist, daß bevorzugt Arbeiten zu fördern sind, die geeignet sind, Arbeitsplätze zu schaffen. Alle diese Einwände betreffen die Rahmenbedingungen der Einstellung, nicht aber deren "Modalitäten", auf die der Personalrat entsprechend seinem kollektiven Schutzauftrag Einfluß nehmen kann (BVerwGE 68, 33 [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Ebenso verhält es sich mit dem naheliegenden Einwand, eine Einstellung zu einer befristeten Beschäftigung führe zu einer Zweckentfremdung von ABM-Mitteln (Hess. VGH. Beschl. v. 9.4.1986 - HPV-TL 2596/85 -). Auch die vom Antragsteller im weiteren Schreiben vom 10. März 1986 vorgeschlagene "Alternative zur Personalplanung" stellt keine Erwägung dar, die in dem vom Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG geschützten Interesse liegt. Soweit der Antragsteller es für richtig hält, ... lediglich für die Zelt ab 1. März 1986 für sechs Monate als Zeitangestellten zu beschäftigen und in der Folgezeit jeweils für ein Jahr Auszubildende auf dem Arbeitsplatz, der die Lohn- und Gehaltsabrechnung für ABM-Kräfte betrifft, einzusetzen, würde er, wäre sein Standpunkt richtig, ebenfalls in den Entscheidungsspielraum der Arbeitsbehörde eingreifen. Denn diese entscheidet bei der Anerkennung der als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu fördernden Maßnahme auch darüber, wie lange ein von ihr zugewiesener Arbeitnehmer zu beschäftigen ist. Hiervon abgesehen ist das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung, und zwar weder hinsichtlich seiner Art noch in bezug auf seinen Inhalt (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 - BVerwG 6 P 29.79 -, Buchholz 238.35 Nr. 4 zu § 60 HePersVG = PersV 1985, 246; Beschl. v. 12.9.1983 - BVerwG 6 P 1.82 -, PersV 1985, 163; BVerwGE 68, 30; Beschl. v. 30.9.1983 - BVerwG 6 P 4.82 -, PersV 1985, 167). Das gilt in gleicher Weise für das Arbeitsverhältnis eines im Rahmen einer AB-Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmers. Der Personalrat kann aufgrund seines Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht verlangen, daß ein Arbeitsvertrag mit einer ABM-Kraft kürzer als von der Dienststelle beabsichtigt befristet wird. Auf diesen Gegenstand erstreckt sich die Mitbestimmung ebensowenig wie auf die Frage, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abzuschließen ist (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 a.a.O.; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschl. v. 16.7.1985 - 1 ABR 35/83 -, BAGE 49, 180 = Der Betrieb 1986, 124). Wenn der Antragsteller sich bei seinem abweichenden Standpunkt von der Erwägung leiten läßt, daß ihm im Rahmen der Mitbestimmung ein "Mitentscheidungsrecht" zustehe, so verkennt er, daß er damit in die Entscheidungszuständigkeit der Arbeitsbehörde eingreift, der er als Personalvertretung nicht zugeordnet ist, und daß er auch im. Verhältnis zur Dienststelle nur einen kollektiven Schutzauftrag hat (BVerwGE 68, 33 [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]), er mit seinem Mitbestimmungsrecht hingegen nicht in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde eindringen kann (so BVerwGE 74, 278 f. [BVerwG 20.06.1986 - 6 P 4/83] Im Zusammenhang mit dem Begründungserfordernis).

20

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

21

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski, vorsitzender Richter
Dr. Hamann, Richter
Ladwig, Richter
Heine, ehrenamtlicher Richter
Knies, ehrenamtlicher Richter