§ 67 NPersVG - Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
- 1.
Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-, Entgelt- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
- 2.
Einführung, wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- 3.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 4.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 5.
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- 6.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 7.
Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit und Überstunden; von unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten,
- 8.
Festsetzung von Kurzarbeit,
- 9.
Bestellung und Abberufung von Beauftragten für Datenschutz,
- 10.
Einführung der Telearbeit,
- 11.
Einrichtung von Plätzen für den Bundesfreiwilligendienst oder den Jugendfreiwilligendienst,
- 12.
Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung.
(2) 1Die Mitbestimmung entfällt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 unter den in § 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen. 2§ 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend.