Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.1990, Az.: 18 L 4/89
Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung einer Studienassessorin; Antrag auf Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit; Umfang der Rechte der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren; Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Bediensteten geschaffenen Bedingungen durch den Personalrat; Verletzung von Mitbestimmungsrechten; Rüge der Verletzung der Rechte von neu eingestellten Lehrern durch Einstellungsmodalitäten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.1990
- Aktenzeichen
- 18 L 4/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1219.18L4.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.11.1988 - AZ: PL VG 7/87
- nachfolgend
- BVerwG - 05.06.1991 - AZ: BVerwG 6 PB 7/91
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 19. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Kindervater und Knies
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 17. November 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 25. August 1986 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einstellung von Frau Susanne ... als Studienassessorin bei der IGS ... in ... mit einer wöchentlichen Teilzeitbeschäftigung von 18 Unterrichtsstunden. Unter dem 2. September 1986 verweigerte der Antragsteller die erbetene Zustimmung mit folgender Begründung:
"Der LBPR lehnt die Einstellung Frau ... mit erzwungen verkürzter Arbeitszeit ab.
Die herrschende Rechtsauffassung leitet heute aus Art. 33 (5) GG her, daß Beamte regelmäßig mit voller Arbeitszeit ein- bzw. anzustellen sind. Im übrigen lassen die Vorschriften des § 80 a Nds. Beamtengesetz eine Verkürzung der Arbeitszeit der Beamten nur auf Antrag des betreffenden Beamten zu. Daß dabei nicht daran gedacht sein kann, es zuzulassen, einen Bewerber durch Drohung, ihn sonst vom Auswahlverfahren auszuschließen, zu nötigen, die Arbeitszeitverkürzung nach § 80 a NBG schon vor Einstellung zu beantragen, ergibt sich außer aus dem Text des NBG auch aus § 240 StGB.
Da wir mit der Auswahl einverstanden sind, werden wir der Einstellung von Frau ... zustimmen, wenn Sie uns den Vorgang mit voller Arbeitszeit erneut vorlegen und Frau ... freistellen, nach Einstellung eine Arbeitszeitverkürzung zu beantragen oder nicht."
Der Beteiligte betrachtete die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich und stellte die Bewerberin Bauer als Studienassessorin zum 15. September 1986 ein, nachdem diese zuvor unter dem 12. September 1986 einen Antrag auf Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden gestellt hatte.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1986 und 3. Februar 1987 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einstellung von Frau Regina ... und Frau Ulrike T. als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit jeweils 18 Unterrichtswochenstunden. Der Antragsteller versagte mit Schreiben vom 12. Februar 1987 die erbetene Zustimmung. Darin heißt es wie folgt:
"Der LBPR lehnt die beabsichtigte Maßnahme ab.
Das Mds. SchG § 35 (2) Satz 2 schreibt vor: "Sie (die Lehrer)" sind grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen". Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nicht aus dem Willen des Dienstgebers hergeleitet werden, zum Nachteil des Dienstnehmers das Dienstverhältnis anders zu gestalten, als dies im Grundsatz von ihm selbst und allgemein von der herrschenden Rechtsprechung aus Art. 33 (5) GG hergeleitet wird. Er kann nicht nur deswegen das Angestelltenverhältnis wählen, weil er die Regelarbeitszeit unterschreiten will und zweifeln muß, daß dies bei Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich durchsetzbar ist.
..."
Der Beteiligte betrachtete auch diese Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich und stellte die Bewerberinnen ... und ... als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis ein.
Der Antragsteller hat am 13. Mai 1987 die Fachkammer angerufen und im wesentlichen geltend gemacht: Die Einstellung von Lehrern auf 3/4-Stellen sei rechtswidrig. Der vom Dienstherrn ausgeübte Zwang zu einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und dem gleichzeitigen Verzicht auf die Ausübung einer Nebentätigkeit verstoße nicht nur gegen § 80 a NBG, sondern auch gegen Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, gegen Art. 12 GG sowie gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Es sei Pflicht der Personalvertretung, darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt würden. Diese Pflicht obliege der Personalvertretung nicht nur in bezug auf die bereits Beschäftigten. Dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung unterliege es auch, ob dem jeweiligen Stellenbewerber von der Dienststelle ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis angeboten werde.
Der Antragsteller hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die Einstellung der Studienassessorin Susanne ... sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat,
- 2.
festzustellen, daß die Einstellung der Frau Regine ... und der Frau Ulrike T. als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat im wesentlichen geltend gemacht: Die einzelnen Bedingungen einer Einstellung fielen nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 des Nds. PersVG. Die Ablehnung der Zustimmung durch den Antragsteller in den vorliegenden Fällen sei deshalb für die Dienststelle kein Grund gewesen, das Nichteinigungsverfahren einzuleiten.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 17. November 1988 abgelehnt und im wesentlichen ausgeführt:
Die Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers zur Einstellung der Studienassessorin ... und der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis ... und ... seien unbeachtlich. Damit sei in allen drei Fällen die Zustimmungsfiktion des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG eingetreten. Nach dieser Vorschrift gelte die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht fristgerecht schriftlich unter Angabe der Gründe verweigere. Im Sinne dieser Vorschrift sei die jeweils fristgerechte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht aus rechtlich beachtlichen Gründen erfolgt; die Zustimmung habe daher als erteilt zu gelten. Dabei sei davon auszugehen, daß nicht schon jede Angabe von Gründen stets und zwangsläufig zur Einleitung des Einigungsverfahrens führe. Das gelte auch für Mitbestimmungsregelungen, die keine ausdrücklichen Verweigerungsgründe festlegten. Auch hier müsse die Zustimmungsverweigerung stets bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben sei. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liege, sei unbeachtlich. So lägen die Dinge hier. Die gegen die Einstellung der Studienassessorin Bauer sowie der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Bertram und Tarras gerichteten Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers lägen offensichtlich außerhalb des von ihm allein in Anspruch genommenen und in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestandes des § 78 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Unter Einstellung i.S. dieser Vorschriften sei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden sei; die Mitbestimmung beziehe sich dabei allein auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr ausübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handele, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, während das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung sei, und zwar weder hinsichtlich seiner Art noch in bezug auf seinen Inhalt. Die Gründe, mit denen der Antragsteller seine Zustimmung zur Einstellung der Studienassessorin ... verweigert habe, erwiesen sich danach offensichtlich als mitbestimmungsfremd. Denn er habe sich ausdrücklich mit der Auswahl von Frau Bauer einverstanden erklärt und sich lediglich gegen ihre beabsichtigte Beschäftigung auf einer 3/4-Stelle gewendet. Die Festlegung von Teilzeitbeschäftigungen oder die Befristung eines Dienstverhältnisses beträfen jedoch den Inhalt des zu begründenden Beschäftigungsverhältnisses und seien der Mitbestimmung des Antragstellers entzogen.
Entsprechendes gelte für die Einstellung der Frau ... und der Frau ... als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Auch hier übersehe der Antragsteller, daß das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis weder hinsichtlich der Art noch in bezug auf seinen Inhalt Gegenstand der Mitbestimmung sei. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG ableiten; denn durch diese Regelung sei das bei der Einstellung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis gegebene Mitbestimmungsrecht nicht erweitert worden.
Gegen diesen ihm am 29. Dezember 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 30. Januar 1989 (Montag) Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er zugleich ausgeführt hat:
Die von ihm zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerungen angegebenen Gründe lägen im Kern der Mitbestimmung der Personalvertretung. Denn zum einen habe der Personalrat gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Bediensteten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt würden. Zum anderen berechtige § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG den Personalrat ausdrücklich zur Zustimmungsverweigerung, wenn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen verstoße. Besonders diese vom erkennenden Senat zu Unrecht restriktiv interpretierte Vorschrift begründe ein Recht der Personalvertretung, bei Einstellungen auf die Einhaltung der auch zugunsten der Bediensteten geschaffenen Regelungen der Art. 33 Abs. 2 und 5, 3 Abs. 1 GG sowie des § 35 Abs. 2 des Nds. SchulG zu achten. Diese Regelungen habe der Beteiligte verletzt, indem er Frau ... im Beamtenverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung gezwungen habe, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts unzulässig sei, und indem er die Lehrerinnen ... und ... nur in ein Angestelltenverhältnis übernommen und nur teilzeitbeschäftigt habe, was auch den tarifvertraglichen Bestimmungen widerspreche, nach denen die Einstellung in einem Vollarbeitsverhältnis die Regel sein müsse. Eine solche Art von Eingliederung in die Dienststelle zu korrigieren, sei eine besonders elementare Aufgabe der Personalvertretung.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und nacht im wesentlichen geltend: Soweit sich der Antragsteller auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG stütze, übersehe er, daß diese Vorschrift keine zusätzlichen Mitbestimmungsbefugnisse gewähren könne. Daß sich der umfang der Mitbestimmung bei Einstellungen nur auf die Umstände der Eingliederung, nicht aber auch auf die Art und den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses beziehe, sei inzwischen allgemein anerkannt. Ebenso könne kein Zweifel daran bestehen, daß § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG gegenüber § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht zu einer Erweiterung der Mitbestimmung führen könne. Hiervon ausgehend sei das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller seine Zustimmung zu den in Rede stehenden Einstellungen aus personalvertretungsrechtlich unbeachtlichen Gründen verweigert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie die vom Beteiligten vorgelegte Personalakte ... Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Darin hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführt, daß die im vorliegenden Fall vom Antragsteller erhobenen Einwendungen, da sie sich ausschließlich gegen die Art und Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse richteten, nicht dem Mitbestimmungstatbestand Einstellung i.S. von § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG unterfielen mit der Folge, daß die Zustimmung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG jeweils als erteilt zu gelten hätte. Dem tritt der Senat bei. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.
1. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß die Einstellungsmodalitäten der vorliegenden drei Fälle die Eingestellten in ihren Rechten verletzt hätten, verkennt er, daß die Rechte der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren nur soweit gehen können, wie der Mitbestimmungstatbestand selbst reicht. Einwände, die außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen, können von der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn mit den Einwänden Rechtsverstoße geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Einwendungen sind daher personalvertretungsrechtlich unbeachtlich. Denn Gegenstand der Mitbestimmung sind im vorliegenden Fall drei Einstellungen. Einstellung i.S. der Mitbestimmungstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats allein die Eingliederung des neuen Beschäftigten; diese beschränkt sich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis ist hingegen nicht Gegenstand der Mitbestimmung, und zwar weder hinsichtlich der Art (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) noch in bezug auf seinen Inhalt (BVerwG, Beschl. v. 17.8.1989 - 6 PL 11.87 -, PersV 1990, 226). Die vom Antragsteller im vorliegenden Fall gegen die Einstellungen geltend gemachten rechtlichen Bedenken betreffen jedoch ausschließlich Art und Inhalt der zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse. Der Beteiligte konnte die Zustimmungsverweigerungen daher zu Recht als unbeachtlich behandeln.
2. Daran ändert auch § 67 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG nichts, wonach der Personalrat darüber zu wachen hat, daß die zugunsten der Bediensteten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe betrifft nach ihrem Wortlaut nur Bedienstete, d.h. Personen, die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, was bei neu einzustellenden Personen noch nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ein sich auch auf diesen Personenkreis erstreckendes überwachungsrecht anzunehmen, begegnet darüber hinaus auch sachlichen Bedenken. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Personalrat zu überwachende Einhaltung der zugunsten der Bediensteten geschaffenen Bedingungen auch im Fall von Neueinstellungen stets im Interesse der Betroffenen liegt. So ist z.B. denkbar, daß eine - u.U. rechtlich bedenkliche - Befristung oder arbeitszeitliche Beschränkung der Beschäftigung von dem neu Einzustellenden durchaus gewünscht wird. In diesem Fall könnte ein Bestehen der Personalvertretung auf der Einhaltung bestehender Vorschriften dem Interesse des künftigen Beschäftigten geradezu zuwiderlaufen. In einen noch deutlicheren Gegensatz zu dem Interesse eines Einstellungsbewerbers kann die Personalvertretung geraten, wenn in solchen Fällen die Haushaltslage, Sofern eine befristete oder Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist, überhaupt keine Einstellung zuläßt mit der Folge, daß das Überwachungsrecht nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG letztlich dazu führt, daß der Bewerber gar keine berufliche Chance erhält. Dies zeigt, daß die Regelung nicht den Sinn haben kann, den der Antragsteller ihr beimißt (vgl. dazu BVerwG a.a.O.).
3. Schließlich geht auch der Angriff des Antragstellers gegen die Auslegung, die § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG in der Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1988 - 18 L 7/87 - (bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 4.1.1989 - 6 PB 23.88 -) gefunden hat, fehl. In der genannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds. PersVG die Mitbestimmung, soweit es sich um die Einstellung einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis handelt, nicht erweitert, sondern auch bei der Anwendung dieser Vorschrift davon auszugehen ist, daß die Beteiligung der Personalvertretung lediglich die Eingliederung, nicht aber die inhaltlichen Elemente des abzuschließenden Arbeitsvertrages betrifft. An dieser aus der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gewonnenen Ansicht hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
Danach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Ladwigx
Schwermer
Kindervater
Knies