Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.1990, Az.: 18 OVG L 17/88

Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Besetzung einer Stelle im Krankentransportdienst; Verpflichtung zur Einleitung des Einigungsverfahrens; Festlegung von Eignungsanforderungen alleinige Verantwortung der Dienststelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.1990
Aktenzeichen
18 OVG L 17/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1219.18OVG.L17.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.06.1988 - AZ: PL VG 33/86

Verfahrensgegenstand

Einstellung eines Krankenpflegehelfers

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes-Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
am 19. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Kindervater und Knies
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 9. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der Personalrat der ... Hochschule ... möchte festgestellt wissen, daß der Kanzler der Hochschule, der Beteiligte, bei der Besetzung einer Stelle im Krankentransportdienst der Hochschule sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

2

Mit Schreiben vom 4. Juni 1986 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung des Krankenpflegehelfers Dietmar Neubauer, als Pflegehelfer im besagten Krankentransportdienst unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 Teil A BAT; dem Antrag waren insgesamt 16 Bewerbungen um die freie Stelle beigefügt. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 12. Juni 1986, das auszugsweise lautet:

"Der Personalrat hat der Einstellung von Herrn D. im Krankentransportdienst der ... nicht zugestimmt, da nach unserer Auffassung andere Bewerber zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden.

1.
Herr ... ist ausgebildeter Pflegehelfer, hat bereits im März mit einem befristeten Vertrag an der ... gearbeitet und ist arbeitslos. Die von Frau ... angeführten Gründe für die Nichtberücksichtigung von Herrn ... sind u.E. nicht stichhaltig. Herr ... hätte sich sicherlich nicht beworben, wenn er die Arbeit im KTD für zu anstrengend hielte. Hier wird offensichtlich eine kritische Äußerung zur angespannten Personalsituation im KTD, die auch der Dienststelle bekannt ist, gegen ihn ausgelegt. ...

2.
Herr ... hat bereits fast ein Jahr lang ohne Beanstandungen im KTD gearbeitet, seine Eignung steht also außer Frage. Er ist zur Zeit arbeitslos und hat 6 Kinder, es sprechen also soziale Gründe für seine Einstellung. ...

3.
Auch Herr ... hat bereits 1985 im KTD gearbeitet und in dieser Zeit keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben, er ist arbeitslos, verheiratet und hat ein Kind. Auch hier sprechen soziale Gründe für eine Berücksichtigung.

4.
Herr ... ist z.Z. befristet an der ... tätig, er sollte auf einen festen Arbeitsplatz übernommen werden.

Abschließend sei darauf verwiesen, daß derzeit mehrere Stellen im KTD auf Dauer bzw. befristet zu besetzen sind und es unklar ist, warum nicht mehrere Einstellungen beantragt wurden."

3

Der Beteiligte erachtete die Zustimmungsverweigerung wegen ihrer Begründung als unbeachtlich und stellte Herrn ... mit Wirkung ab 1. Juli 1986 unbefristet auf der fraglichen Stelle als Krankenpfleger ein. Hiervon setzte er den Antragsteller mit Schreiben gleichen Datums in Kenntnis.

4

Am 9. September 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung des Krankenpflegehelfers ... sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

5

Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte sei zur Einleitung des Einigungsverfahrens verpflichtet gewesen, da er - der Antragsteller - die Zustimmung zur Einstellung mit beachtlicher Begründung verweigert habe.

6

Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluß vom 9. Juni 1988 abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die vom Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe lägen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten; der Beteiligte habe daher die Verweigerung als unbeachtlich ansehen und vom Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG ausgehen dürfen. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung laufe darauf hinaus, daß der Antragsteller glaube, im Rahmen der Mitbestimmung sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers Neubauer und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Beteiligten setzen zu dürfen. Dabei werde verkannt, daß die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung allein dem Dienststellenleiter obliege, dem dabei ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum einzuräumen sei. In diesen Ermessens- und Beurteilungsspielraum dürfe die Personalvertretung nicht mit Einwendungen eindringen. Angesichts dessen könne der Personalrat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme lediglich dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Solche - allein beachtlichen - Gründe habe der Antragsteller indessen für seine Zustimmungsverweigerung nicht vorgebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses der Fachkammer verwiesen.

7

Gegen den ihm am 27. Juni 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27. Juli 1988 Beschwerde eingelegt, die er fristgerecht begründet hat. Er vertieft sein Vorbringen in erster Instanz und macht insbesondere geltend: Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht ohne weiteres auf das niedersächsische Personalvertretungsrecht übertragbar; der grundsätzliche Beschluß vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 P 37.83 - (Buchholz 238.31 Nr. 2 zu § 82 BaWüPersVG) sei nämlich zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg ergangen, das den Personalrat - anders als § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG - bezüglich der Zustimmung auf bestimmte Verweigerungsgründe beschränke. In jenem Fall habe das Bundesverwaltungsgericht im übrigen darauf abgehoben, daß der Personalrat bei der Festlegung der Anforderungen, die die Dienststelle für die Besetzung eines freigewordenen Dienstpostens aufgestellt habe, nicht mitzubestimmen habe. Seine - des Antragstellers - Zustimmungsverweigerung habe sich demgegenüber auf die Gesichtspunkte der Qualifikation und der sozialen Verhältnisse der Bewerber gestützt. Insoweit sei anzumerken, daß der Beteiligte aufgrund eines Vergleiches in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren den Mitbewerber ... inzwischen wieder habe einstellen müssen. Soziale Gesichtspunkte seien außerdem erklärtermaßen in die Entscheidung des Beteiligten überhaupt nicht eingeflossen; das stelle einen Verstoß gegen allgemein gültige Maßstäbe bei Einstellungen gerade im öffentlichen Dienst dar. Die Verweigerung der Zustimmung sei schließlich darauf gestützt worden, daß die Auswahlentscheidung gleichermaßen auf sachfremden Erwägungen beruht habe, weil zu Lasten des Mitbewerbers ... dessen kritische Äußerungen zur angespannten Personalsituation im Krankentransportdienst berücksichtigt worden seien. Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei mithin die Zustimmungsverweigerung nicht mit mitbestimmungsfremden Argumenten begründet worden. Daher habe sich der Beteiligte nicht über die Verweigerung hinwegsetzen dürfen.

8

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Er verteidigt die Entscheidung der Fachkammer.

11

Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Personalakten des Krankenpflegehelfers ... Bezug genommen.

13

II.

Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten entscheidet der Senat über die Beschwerde des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung (§ 85 Abs. 2 Nds.PersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Beteiligte bei der Einstellung des Krankenpflegehelfers ... Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht verletzt hat.

14

Der Senat macht sich die sorgfältige Begründung des angefochtenen Beschlusses, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:

15

Entgegen den Zweifeln der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht - erstens - zutreffend davon ausgegangen, daß die im angefochtenen Beschluß zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur nur eingeschränkten Einwendungsbefugnis der Personalvertretung hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Dienststelle bei Personalmaßnahmen auf das niedersächsische Personal Vertretungsrecht übertragbar ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere auch für das Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG im Rahmen der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten, wenngleich die Vorschrift die Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung nicht an bestimmte Weigerungsgründe bindet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. August 1987 - 18 OVG L 17/86 - und zuletzt vom 21. März 1990 - 18 OVG L 12/88 -).

16

Zu Unrecht macht der Antragsteller - zweitens - geltend, er habe seine Zustimmungsverweigerung inzident u.a. auf den - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats beachtlichen - Einwand gestützt, die Auswahlentscheidung des Beteiligten zugunsten des Bewerbers Neubauer verletze allgemein gültige Maßstäbe; in dem Ablehnungsschreiben vom 12. Juni 1986 sei nämlich hervorgehoben worden, daß bei der Auswahlentscheidung soziale Aspekte gänzlich außer acht gelassen worden seien und bei deren gebotener Berücksichtigung einem der Mitbewerber der Vorzug gebühre. Diese Argumentation trifft bereits im Ansatz nicht zu. Hauptauswahlkriterium bei der Einstellung und der Vergabe höher bewerteter Dienstposten ist die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber; erst bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber können bei der Auswahlentscheidung auch soziale Gesichtspunkte zum Tragen kommen. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, daß die Festlegung von Eignungsanforderungen - ohne daß der Personalrat mitzubestimmen hat - in die alleinige Verantwortung der Dienststelle fällt (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 P 37.83 -, Buchholz 238.31 Nr. 2 zu § 82 BaWüPersVG). Insoweit hatte sich der Beteiligte hier willkürfrei dafür entschieden, künftig freie Stellen im Krankentransportdienst nach Möglichkeit nur noch mit ausgebildeten Krankenpflegehelfern zu besetzen; nach seiner - unwidersprochen gebliebenen - Angabe im Schreiben vom 25. Juni 1986 an den Antragsteller geht diese Entscheidung sogar auf dessen Anregung zurück. Nach dieser Vorgabe, von der der Antragsteller bei seiner Beteiligung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG auszugehen hatte, war daher nach den Umständen des Falles ausschließlich eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern ... und ... zu treffen, weil nur sie die Eignungsanforderung "ausgebildeter Krankenpflegehelfer" erfüllten. Wenn der Antragsteller gleichwohl in seiner Zustimmungsverweigerung vom 12. Juni 1986 unter sozialen Gesichtspunkten (auch) die Nichtberücksichtigung der Mitbewerber ... und ... die über keine entsprechende berufliche Qualifikation verfügten, gerügt hat, konnte diese Einwendung nur dahin ausgelegt werden, daß der Antragsteller mit ihr in Wirklichkeit die vom Beteiligten festgelegten Eignungsanforderungen für die zu besetzende Stelle in Frage stellen und durch eigene (abgeschwächte) Anforderungen ersetzen wollte. Mit dem so zu verstehenden Weigerungsgrund hat sich der Antragsteller aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - eindeutig über die Grenzen des ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts hinweggesetzt, so daß unter diesem Aspekt der Beteiligte nicht gehalten war, wegen der Weigerung das Einigungsverfahren einzuleiten. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte ausweislich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Aufstellung des Antragstellers über die Mitarbeiter des Krankentransportdienstes bei späteren Stellenbesetzungen offenbar (wieder) auch Bewerber berücksichtigt hat, die als Krankenpflegerhelfer nicht ausgebildet sind. Die dafür maßgebenden Gründe wären allenfalls aufklärungsbedürftig gewesen, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, daß die Festlegung der gesteigerten Eignungsanforderungen durch den Beteiligten für die hier streitige Stellenbesetzung - auch mit Blick auf die konkrete Bewerbersituation - von sachfremden Erwägungen beeinflußt war. Dafür ist indessen auch dem Vorbringen der Beschwerde nichts zu entnehmen; insbesondere ist ein entsprechender Schluß nicht allein aufgrund des Umstandes gerechtfertigt, daß sich der Beteiligte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vergleich verpflichtet hat, den Mitbewerber ... wieder einzustellen. Der darauf bezogene Vortrag der Beschwerde nötigte schon deswegen zu keiner weiteren Sachaufklärung, weil der Antragsteller nicht einmal andeutungsweise dargetan hat, daß die konkreten Streitpunkte jenes arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die vorliegend zu treffende Entscheidung entscheidungserheblich sein könnten.

17

Entgegen der Ansicht der Beschwerde stützte sich die Begründung des Schreibens vom 12. Juni 1986, auch soweit es die Auswahlentscheidung im Verhältnis der Bewerber ... und ... betraf, auf mitbestimmungsfremde Erwägungen. Der Antragsteller hat bei seiner Zustimmungsverweigerung Bedenken gegen die Eignung des ausgewählten Bewerbers Neubauer nicht vorgebracht. Seiner Stellungnahme war vielmehr nur die eigene Einschätzung zu entnehmen, daß Herr ... in gleicher Weise geeignet sei. Damit hat der Antragsteller aber das ihm nicht zustehende Recht in Anspruch genommen, seine eigene Eignungsbeurteilung an diejenige des Beteiligten zu setzen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht dargelegt, daß die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Einstellungen allein dem Dienststellenleiter obliegt. Dieser ist hier zu der Einschätzung gekommen, daß Herr ... am besten geeignet sei. Dieser Eignungsbeurteilung hat der Antragsteller im Rahmen seiner Zustimmungsverweigerung keine beachtlichen Einwendungen entgegengesetzt. Allein der Hinweis darauf, daß zu Lasten des Bewerbers ... auch berücksichtigt worden ist, daß dessen frühere Beschäftigung zu Problemen geführt hat, zeigt noch nicht auf, das Ergebnis der Auswahlentscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen.

18

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehen durfte und durch die Einstellung des Krankenpflegehelfers ... mithin nicht Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

19

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig ist aus dem Oberverwaltungsgericht ausgeschieden und daher gehindert, seine Unterschrift beizufügen, Dr. Dembowski,
Schwermer,
Kindervater,
Knies