Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 18 OVG L 10/88
Besetzung einer bestimmten Beförderungsstelle mit einem bestimmten Beamten; Erweiterung des Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung durch das Inititativrecht; Verletzung des Initiativrechts und Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.03.1990
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 10/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0321.18OVG.L10.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 23.02.1988 - AZ: PL 7/87
Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 3 NdsPersVG
- § 1 a NdsPersVG
- § 78 Abs. 1 Nr. 3 NdsPersVG
Verfahrensgegenstand
Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG
Redaktioneller Leitsatz
Die Mitbestimmung der Personalvertretung dient der Wahrnehmung der kollektiven Interessen der von der Personalvertretung vertretetenen Beschäftigten und der Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens in der Dienststelle. Dieser Auftrag schließe es seinem Wesen nach aus, dass sich die Personalvertretung in die Rolle des Rechtsvertreters oder Sachwalters des einzelnen Beschäftigen begebe, um dessen individuellen Belange mit ihren Mitteln durchzusetzen. Zwar liegen Initiativen der Personalvertretung in Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter nicht generell außerhalb des Rahmens des ihr eingeräumten Initiativrechts; vielmehr könne sie auch in solchen Angelegenheiten das Tätigwerden der Dienststelle durch eigene Anträge erzwingen, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berühre, die die Personalvertretung wahrzunehmen habe. Damit ist jedoch zugleich die Grenze des Initiativrechts der Personalvertretung in solchen Angelegenheiten gekennzeichnet. Die Personalvertretung überschreitet die Grenze das Initiativrechts, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen.
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 21. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Heidemann und Grevecke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Seit dem 1. August 1986 war bei der Kriminalpolizeiinspektion - KPI - ... der Dienstposten "Leiter 1. Kommissariat" zu besetzen. Auf die Ausschreibung dieser Stelle durch die Bezirksregierung ... bewarben sich zwei Kriminalbeamte, und zwar der Kriminaloberkommissar ... der Vertreter des Leiters des 1. Kommissariats war und das Kommissariat bereits vertretungsweise leitete, und der Kriminalhauptkommissar ..., der Sachgruppenleiter bei der Bezirksregierung ... war. Der Beteiligte entschied sich für den Bewerber ... und beantragte die Zustimmung des Antragstellers und führte dazu aus, daß er den Bewerber ... für den geeigneteren Bewerber halte. Unter dem 16. Dezember 1986 versagte der Antragsteller seine Zustimmung. Darauf zog der Beteiligte seinen Vorschlag zunächst zurück. Die Stelle wurde erneut ausgeschrieben. Nunmehr bewarben sich der Kriminaloberkommissar ... und der Kriminalhauptkommissar ...; Kriminalhauptkommissar ... sah von einer erneuten Bewerbung ab. Die vom Beteiligten mit Ersuchen vom 9. März 1987 erbetene Zustimmung zur Besetzung der Stelle mit Kriminalhauptkommissar ... lehnte der Antragsteller unter dem 8. April 1987 ab. Darauf bat der Beteiligte den Minister des Innern um Einleitung des Einigungsverfahrens.
Bereits unter dem 23. Februar 1987 hatte der Antragsteller gemäß § 72 Abs. 3 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds. PersVG - bei der Bezirksregierung beantragt, den seit dem 1. August 1986 vakanten Dienstposten "Leiter 1. Kommissariat" bei der KPI ... mit Kriminaloberkommissar ... zu besetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beamte ... sei der geeignetere Bewerber. Soweit er negative Beurteilungen durch die Kriminaldirektorin ... erhalten habe, seien diese von Voreingenommenheit geprägt. Außerdem sei die Stelle sieben Monate unbesetzt und müsse besetzt werden. Mit Schreiben vom 6. März 1987 pflichtete der Beteiligte dem Initiativantrag bei, soweit er sich auf eine unverzügliche Besetzung des Dienstpostens richtete. Im übrigen lehnte er ihn als unzulässig ab. Am 9. Juni 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der an die Beteiligte gerichtete Antrag vom 23. Februar 1987, den Dienstposten "Leiter 1. Kommissariat" bei der KPI ... mit Kriminaloberkommissar ..., KPI ..., zu besetzen, gemäß § 72 Abs. 3 NdsPersVG zulässig sei, sich insbesondere im Rahmen des sog. Initiativrechts des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Satz 1 NdsPersVG bewege,
- 2.
festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 3 und 4 NdsPersVG dadurch verletze, daß er mit Zustimmungsersuchen vom 9. März 1987 hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens "Leiter 1. Kommissariat" bei der KPI ... ein neues Zustimmungsersuchen an den Antragsteller richte, ohne zum Initiativantrag des Antragstellers vom 23. Februar 1987 zuvor das Einigungsverfahren nach § 73 Abs. 2 NdsPersVG eingeleitet und dessen Abschluß abgewartet zu haben.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen,
und die Ansicht vertreten, daß dem Antragsteller ein Initiativrecht auf Besetzung einer Stelle mit einem bestimmten Beamten nicht zustehe und er deshalb weder das Initiativrecht noch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 23. Februar 1988 abgelehnt und im wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe ein Initiativrecht in dem von ihm beanspruchten Umfang nicht zu. Das Initiativrecht erweitere die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung nicht, sondern setze sie lediglich in den Stand, Ihren Mitbestimmungsrechten nach Maßgabe des Nds.PersVG von sich aus Geltung zu verschaffen, indem sie insoweit eigene Anträge stelle. Diese aktive Form des Mitbestimmungsrechts befuge die Personalvertretung jedoch nicht, ihr eigenes personalpolitisches Ermessen an die Stelle des Ermessens der Dienststelle zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu ausgeführt: Die Mitbestimmung diene der Wahrnehmung der kollektiven Interessen der von der Personalvertretung vertretenen Beschäftigten und der Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens in der Dienststelle. Dieser Auftrag schließe es seinem Wesen nach aus, daß sich die Personalvertretung in die Rolle des Rechtsvertreters oder Sachwalters des einzelnen Beschäftigten begebe, um dessen Individuelle Belange mit ihren Mitteln durchzusetzen. Zwar lägen Initiativen der Personalvertretung in Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter nicht generell außerhalb des Rahmens des ihr eingeräumten Initiativrechts; vielmehr könne sie auch in solchen Angelegenheiten das Tätigwerden der Dienststelle durch eigene Anträge erzwingen, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berühre, die die Personalvertretung wahrzunehmen habe. Damit sei jedoch zugleich die Grenze des Initiativrechts der Personalvertretung in solchen Angelegenheiten gekennzeichnet. Sie könne die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit lediglich zum Handeln zwingen. Diese durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze überschreite die Personalvertretung jedoch, wenn sie versuche, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen. Das tue der Antragsteller aber mit seinen Ausführungen, mit denen er die Eignungsbeurteilung der KPI ... angreife und eigene Bewertungen abgebe. Dabei habe der Beteiligte den Initiativantrag des Antragstellers zu Recht in seinem zulässigen Umfange dahin interpretiert, daß es dem Antragsteller auch darum gehe, die schon längere Zeit vakante Stelle endlich zu besetzen. Dem habe der Beteiligte mit seinem erneuten Mitbestimmungsersuchen an den Antragsteller vom 9. März 1987 entsprochen. Ein solcher neuer Zustimmungsantrag sei rechtlich nicht zu beanstanden. Komme die Dienststelle zu der Überzeugung, das Nichteinigungsverfahren nicht durchführen zu wollen, so stehe es ihr frei, ggf. an die Personalvertretung mit einem neuen Vorschlag heranzutreten und um Zustimmung zu bitten.
Gegen diesen ihm am 28. März 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27. April 1988 Beschwerde eingelegt, die er am 26. Mai 1988 begründet hat.
Bereits zuvor, nämlich mit Wirkung vom 1. Februar 1988, war der Dienstposten "Leiter 1. Kommissariat" bei der KPI ... mit Zustimmung des Antragstellers auf den Kriminalhauptkommissar ... übertragen worden. Mit Wirkung vom 1. März 1987 wurde der Kriminaloberkommissar ... zum Kriminalhauptkommissar befördert. Mit Wirkung vom 1. Juni 1988 wurde er mit der Wahrnehmung der Funktion des Leiters des ... Kommissariats bei der KPI ... beauftragt; die endgültige Übertragung des Dienstpostens, die nach Mitteilung des Beteiligten eine halbjährige Bewährungszeit voraussetzte, ist inzwischen ebenfalls erfolgt.
Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend: Er habe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis an den beantragten gerichtlichen Feststellungen; denn es müsse nicht nur mit einer Wiederholung der vorliegenden Fallgestaltung gerechnet werden, sondern sie komme in ähnlicher, vergleichbarer und nahezu identischer Weise immer wieder vor. Auch wenn nicht das Wohl einzelner, sondern das aller Beschäftigten bei personellen Einzelmaßnahmen Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns sei, diene dieses jedoch zugleich den Interessen des einzelnen Beschäftigten. Die Personalvertretung müsse daher in der Lage sein, auch personelle Einzelmaßnahmen mittels Initiativantrags durchzusetzen, wenn diese Maßnahmen der Dienststelle und ihren Angehörigen dienten. Nur bei einer solchen Betrachtung komme dem Initiativrecht substantielle Bedeutung zu. Dabei sei es nicht Sache des Dienststellenleiters, darüber zu entscheiden, ob Anträge oder Begründungen der Personalvertretung "richtig" seien. Nur wenn ein Antrag oder seine Begründung offensichtlich unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt beachtlich sein könnten, dürfe der Dienststellenleiter sie als unbeachtlich behandeln. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der Antragsteller habe vielmehr eingehend dargelegt, daß die Ansicht des Beteiligten über die Nichteignung des Beamten ... für den in Rede stehenden Dienstposten unhaltbar gewesen sei und auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Beurteilung durch die Dienststellenleiterin beruht habe. Darüber hinaus habe die Personalentscheidung des Beteiligten im Widerspruch zu den internen Auswahlrichtlinien des Leiters der Kriminalpolizei bei der Bezirksregierung ... gestanden. In der auf der Grundlage dieser Richtlinien geführten Orientierungsliste für Beförderungen habe der Bewerber ... eine erheblich höhere Rangziffer gehabt als andere Bewerber. Eine solche Rangziffer kennzeichne regelmäßig den Beamten, der nach den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG für die jeweilige Beförderung in Frage komme. Wolle die Dienststelle davon abweichen, bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung, die im Wege vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Personalvertretung zu erörtern sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen mit der Maßgabe, daß hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1 beantragt wird:
Es wird festgestellt, daß der an den Beteiligten gerichtete Antrag vom 23. Februar 1987 nicht dadurch als Initiativantrag gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG unzulässig geworden ist, daß für die Besetzung des streitigen Dienstpostens der Name eines bestimmten Bediensteten genannt wurde.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
Er pflichtet dem Antragsteller darin bei, daß das Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG auch den Schutz individueller Rechte der Beschäftigten umfassen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Dem ersten Feststellungsantrag des Antragstellers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand dieses Antrags ist die Besetzung einer bestimmten Beförderungsstelle mit einem bestimmten Beamten. Die in Rede stehende Beförderungsstelle ist jedoch unstreitig inzwischen mit Zustimmung des Antragstellers anderweitig besetzt worden. Auch der vom Antragsteller für die Stelle bevorzugte Beamte ... ist inzwischen befördert worden und ebenfalls mit Zustimmung des Antragstellers mit einem höher bewerteten Dienstposten betraut worden. Damit ist der Streit zwischen den Beteiligten endgültig erledigt. Für die Zulässigkeit des dennoch aufrechterhaltenen Feststellungsantrags bedarf es unter diesen Umständen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Dies läge nur vor, wenn die objektive Klärung der Frage, ob der Initiativantrag des Antragstellers zur Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit dem Beamten ... für die künftige Arbeit der Personalvertretung noch bedeutsam wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.2.1979, ZBR 1980, 191 = PersV 1980, 196 [BVerwG 06.02.1979 - BVerwG 6 P 14.78]). Das wäre zu bejahen, wenn sich der tatsächliche Vorgang, der das gerichtliche Verfahren ausgelöst hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird oder wenn sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden. Hingegen fehlt es an dem in jedem Abschnitt des Verfahrens erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn nicht nur der Vorgang, der das gerichtliche Verfahren ausgelöst hat, beendet ist, sondern wenn darüber hinaus anzunehmen ist, daß sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholen wird, so daß sich ihnen auch die streitig gewesenen Rechtsfragen nicht erneut in gleicher Weise stellen können (so BVerwG, Beschl. v. 12.8.1988, BVerwGE 80, 50/51 unter teilweiser Aufgabe der früheren weitergehenden Rechtsprechung). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Initiativantrag des Beteiligten vom 23. Februar 1987 betrifft die Besetzung der Beförderungsstelle "Leiter 1. Kommissariat" bei der KPI ..., um die sich zunächst die Beamten ... und ... beworben hatten. Der Antragsteller hielt von diesen Bewerbern den Beamten ... für den besser geeigneten, wie er in seinem Initiativantrag im einzelnen dargelegt hat. Diese Fallgestaltung war in starkem Maße von personenbezogenen und daher singulären Eigenheiten geprägt, die bei künftigen Besetzungen von Beförderungsstellen so nicht vorkommen werden. Denn zum einen werden bei künftigen Stellenbesetzungen andere Bewerber beteiligt sein, zum anderen wird es in naher Zukunft auch nicht um die gleiche Stelle, sondern um andere Stellen gehen. Bei dieser Sachlage ist für die Klärung der Zulässigkeit des vom Antragsteller gestellten Initiativantrags vom 23. Februar 1987 kein Raum mehr. Ein Rechtsschutzbedürfnis läßt sich insoweit auch nicht daraus herleiten, daß es im Hinblick auf derartige Initiativanträge noch manche durch die Rechtsprechung zu klärenden offenen Rechtsfragen geben mag. Dieser Gesichtspunkt kann keine Rechtfertigung dafür bieten, solche Fragen losgelöst von einem noch konkret zur Entscheidung stehenden Streitfall vor den Gerichten auszutragen. Denn auch soweit die Gerichte Fragen des Personalvertretungsrechts zu klären haben, muß es in solchen Verfahren um einen konkreten Streit zwischen den Beteiligten gehen. Es ist auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht Aufgabe der Gerichte, abstrakte Rechtsfragen zu klären, wenn die Beteiligten für ihren Streitfall, der das Verfahren ausgelöst hat, eine endgültige außergerichtliche Regelung getroffen haben.
2.
Auch mit seinem Hilfsantrag kann der Antragsteller nicht durchdringen. Auch dieser Antrag bezieht sich ausdrücklich auf den Initiativantrag vom 23. Februar 1987 zur Besetzung des Dienstpostens "Leiter 1. Kommissariat" bei der KPI ... mit dem Beamten ...; diese Stellenbesetzung hat sich jedoch erledigt. Darüber hinaus fehlt es für den Antrag aber vor allem deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Frage, ob es zulässig ist, in einem Initiativantrag zu einer Stellenbesetzung den Namen eines bestimmten Beschäftigten zu nennen, kein Streit zwischen den Beteiligten besteht. Der Beteiligte hat es vielmehr im Anhörungstermin ausdrücklich für zulässig erklärt, daß das Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersvG in personellen Angelegenheiten in dieser Form ausgeübt werden könne. Damit fehlt es insoweit an einer Frage, über die noch streitig zu entscheiden wäre.
3.
Schließlich muß auch der zweite Feststellungsantrag des Antragstellers ohne Erfolg bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Unabhängig hiervon ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Denn es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die den Beteiligten daran hinderte, unabhängig von dem vom Antragsteller gestellten Initiativantrag mit einem neuen Zustimmungsersuchen an diesen heranzutreten. Im Gegenteil entspricht es gerade dem Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Bediensteten i.S. von § 1 a Nds.PersVG, wenn sich jeder Beteiligte in jeder Phase eines Mitbestimmungsfalles darum bemüht, zu einer Einigung zu gelangen und dadurch die Befassung anderer Stellen und Gremien mit der streitigen Angelegenheit nach Möglichkeit zu verhindern. Durch den Initiativantrag vom 23. Februar 1987 war der Beteiligte daher nicht gehindert, dem Antragsteller seinerseits unter dem 9. März 1987 einen neuen Vorschlag für die Stellenbesetzung zu unterbreiten, der möglicherweise zu einer einvernehmlichen Regelung der Mitbestimmungsangelegenheit führen konnte. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller mit seinem Initiativantrag ausdrücklich auf eine unverzügliche Besetzung der Stelle gedrungen hatte.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Ladwig, Richter
Schwermer, Richter
Dr. Heideman, ehrenamtlicher Richter
Grevecke, ehrenamtlicher Richter