Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.02.1993, Az.: 18 L 8474/91
Zustimmungsfiktion gemäß § 72 Abs. 1 S. 6 NPersVG; Zustimmungsversagung des Personalrats bei Beamtenstellenbesetzung; Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters über Stellenbesetzung; Missbrauch des Mitbestimmungsrechts durch den Personalrat
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- 18 L 8474/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0224.18L8474.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 09.07.1991 - AZ: 12 A 18/91
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG
- § 71 Abs. 5 NPersVG
- § 72 Abs. 2 S. 1 NPersVG
- § 67 Abs. 2 NPersVG
- § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung
Redaktioneller Leitsatz
Eine Zustimmungsfiktion des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 S. 6 NPersVG wird angenommen, wenn die Gründe für die Versagung der Zustimmung durch den Personalrat offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes liegen. Der Personalrat hat durch seine eigene Auswahlentscheidung zu erkennen gegeben, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert und insofern sein Mitbestimmungsrecht missbraucht. Denn bei der Frage der "Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung" ist dem Dienststellenleiter ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, in den die Personalvertretung nicht eindringen kann. Es bleibt allein Sache der Dienststelle, darüber zu befinden, ob sie dem vom Personalrat genannten Gesichtspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beimisst oder nicht.
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
im Termin zur Anhörung am 24. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Knies und Schwanke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 9. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte übertrug mit Wirkung vom 1. April 1991 dem Stadtkrankenhaus ... die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Stationsschwestern und anderen leitenden Mitarbeitern und schuf dafür dort eine neue Stelle eines "Sachbearbeiters Personalwesen", besoldet nach A 10 BBesO. Diese Stelle schrieb er intern aus, woraufhin sich sieben Bewerber meldeten, die teils nach A 9, teils (zwei) nach A 10 besoldet waren. Zu den Bewerbern zählten u. a. die - bereits im Krankenhaus als Personalsachbearbeiterin tätige - Stadtinspektorin z.A. Susanne ... (A 9; jetzt ...) und die im Sozialamt tätige Stadtoberinspektorin ... (A 10; jetzt ...). Die Bewerbungsunterlagen erhielt auch der Antragsteller, der auch bei den Vorstellungsgesprächen vertreten war. Entsprechend einem Vorschlag des Krankenhauses beabsichtigte der Beteiligte, die neue Stelle mit Frau ... zu besetzen, was in einem internen Vermerk vom 14. Februar 1991 im Verhältnis zu Frau ... näher begründet wurde, weil die Personalvertretung sich wohl für letztere einsetzen werde. Diesen Vermerk legte der Beteiligte dem Antragsteller am 21. Februar 1991 nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 Nds. PersVG ("nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der einem Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist") mit der Bitte um Zustimmung vor. Der Antragsteller versagte diese (Schreiben vom 06.03.1991) mit der Begründung, es lägen noch andere Bewerbungen vor, zu denen in dem Verwaltungsvorschlag keine Aussagen getroffen worden seien; dieser sei deshalb nicht nachvollziehbar, so daß dem Besetzungsvorschlag nicht zugestimmt werden könne. Die vergleichende Beschreibung ... sei mangelhaft, da - hinsichtlich letzterer - die jahrelange Wahrnehmung eines Amtes der Bes.-Gr. A 10 sowie die ebenfalls jahrelange Tätigkeit in einem besonders belasteten Aufgabengebiet, nämlich einer Sozialhilferate, nicht berücksichtigt worden seien; anderenfalls hätte der Beteiligte (nämlich) Frau ... auf die fragliche Stelle umsetzen müssen. Auch die übrigen in dem Vermerk vom 14. Februar 1991 angeführten Gründe seien so nicht nachvollziehbar. Diese Zustimmungsverweigerung sah der Beteiligte als unbeachtlich an. Er übertrug deshalb die fragliche Stelle der Frau ... Vorsorglich bezeichnete er dies als "vorläufige Regelung" (i. S. von § 72 Abs. 7 i.V.m. § 71 Abs. 5 Nds. PersVG).
Am 15. Mai 1991 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Begehren, festzustellen, daß seine Zustimmung nicht als erteilt gelte und daß die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung nach § 71 Abs. 5 Nds. PersVG nicht vorlägen. Er hat gemeint, daß der Dienststellenleiter sich nicht darauf beschränken dürfe, dem Personalrat die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Vielmehr müsse er die Kriterien darstellen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, und, wie er danach die einzelnen Bewerber bewertet habe. Anderenfalls sei es dem Personalrat nicht möglich zu prüfen, wie und aufgrund welcher Tatsachen das Auswahlermessen ausgeübt worden sei. - Hinsichtlich einer vorläufigen Regelung hat der Antragsteller auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Demgegenüber hat der Beteiligte die Ansicht vertreten, daß der Antragsteller durch Übersendung der Bewerbungsunterlagen nebst Angaben über Dienstalter und beruflichen Werdegang umfassend unterrichtet worden sei. Der Vorschlag zur Besetzung der Stelle in der Personalabteilung des Stadtkrankenhauses sei ausreichend und schlüssig begründet worden; Ausführungen zu den nicht berücksichtigten Bewerbern seien nicht erforderlich. Der Vergleich zwischen den Bewerberinnen ... und ... gehe darauf zurück, daß nach den Vorstellungsgesprächen mit dem Antragsteller Einigkeit darüber geherrscht habe, daß nur diese beiden in Betracht kommen würden. Daß er Sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, sei vom Antragsteller nicht dargetan worden. Entgegen dessen Annahme sei die langjährige Tätigkeit der Frau ... im Sozialamt berücksichtigt worden; entscheidend sei aber gewesen, daß Frau ... sich im Personalbereich des Krankenhauses bereits bewährt gehabt habe. Frau ... sei im übrigen inzwischen (faktisch) in das Liegenschaftsamt umgesetzt worden. - Die vorsorglich erklärte Anordnung der vorläufigen Regelung des § 71 Abs. 5 Nds. PersVG sei dadurch begründet gewesen, daß die fragliche Stelle dringend habe besetzt werden müssen.
Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluß vom 9. Juli 1991 zurückgewiesen. Auf mangelnde Unterrichtung könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er im Mitbestimmungsverfahren weitere Aufklärung nicht verlangt habe. Im übrigen habe der Beteiligte die Versagung der Zustimmung zu Recht als unbeachtlich angesehen. Indem der Antragsteller gemeint habe, Frau ... hätte berücksichtigt werden müssen, habe er seine Zustimmung aus Gründen versagt, die außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes lägen; denn die Frage der Eignung dürfe der Antragsteller nicht selbst beurteilen. - Angesichts der Tatsache, daß der Beteiligte danach nicht verpflichtet sei, ein Einigungsverfahren einzuleiten, sei der eine vorläufige Maßnahme betreffende Antrag nicht begründet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, daß der Zustimmungsverweigerungsgrund der nicht ordnungsgemäßen Information nicht außerhalb des Mitbestimmungsrechtes liege. Die entsprechende Rüge eines Verfahrensmangels müsse nicht vor der Zustimmungsverweigerung, sondern könne auch noch zusammen mit dieser erhoben werden. Sie diene der Prüfung der Frage, ob die vom Beteiligten bei seiner Auswahlentscheidung einzuhaltenden Grenzen berücksichtigt worden seien. Daß er und der Beteiligte darüber einig gewesen seien, für die Besetzung der neuen Stelle würden lediglich Frau ... und Frau ... in Betracht kommen, sei unzutreffend. Von seinen Vertretern sei (nach den Vorstellungsgesprächen) lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß bei einer Entscheidung zugunsten der Frau ... die Zustimmung des Gesamtpersonalrates problematisch sei, weil dadurch die langjährig im Sozialamt tätige Frau ... benachteiligt würde. Ihre inzwischen erfolgte Umsetzung sei für das Antragsbegehren unerheblich.
Der Antragsteller beantragt,
den erstinstanzlichen Beschluß zu ändern und
- 1.
festzustellen, daß die Zustimmung des Antragstellers zu der vom Beteiligten unter dem 12. März 1991 vorgenommenen Übertragung der Stelle einer Sachbearbeiterin Personalwesen nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO auf die Stadtinspektorin z.A. Susanne ... nicht als erteilt gilt,
- 2.
festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung gemäß § 72 Abs. 5 (richtig: § 71 Abs. 5) Nds. PersVG nicht vorgelegen haben.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, daß die Fachkammer zu Recht angenommen habe, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers laut Schreiben vom 6. März 1991 sei unbeachtlich. Das gelte für dessen Hauptgrund - Nichtberücksichtigung der Frau ... - ebenso wie für die (allgemeine) Rüge der Nichtberücksichtigung der anderen Bewerber, womit der Antragsteller lediglich unzulässigerweise ihre Auswahlentscheidung durch eine eigene ersetzen wolle. Eine Verletzung der Informationspflicht habe er nicht konkret gerügt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Fachkammer hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Mit dem Antrag zu 2), der das Vorliegen einer vorläufigen Regelung i. S. von § 72 Abs. 5 (gemeint ist offenbar § 71 Abs. 5) Nds. PersVG betrifft, kann der Antragsteller schon deshalb nicht durchdringen, weil eine solche nicht vorliegt. Denn das die Besetzung der fraglichen A-10-Stelle "Personalwesen" im Stadtkrankenhaus Wolfsburg betreffende Mitbestimmungsverfahren war (auch nach Auffassung des Beteiligten) zum Zeitpunkt der Besetzung dieser Stelle (mit der Stadtinspektorin z.A. Ette) bereits abgeschlossen. Ein Einigungsverfahren (§ 73 Nds. PersVG) war entbehrlich, weil die vom Antragsteller erklärte Nicht-Zustimmung unbeachtlich ist. Deshalb kann der Antragsteller darüber hinaus auch mit dem Antrag zu 1) nicht durchdringen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß seine Zustimmung - in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 6 Nds. PersVG - als erteilt gilt.
Eine nach der genannten Bestimmung angenommene Zustimmungsfiktion wird - über die (ausdrücklich geregelten) Fälle der nicht fristgerechten oder nicht mit Gründen versehenen Zustimmungsverweigerung hinaus - von der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn die Gründe für die Versagung der Zustimmung durch den Personalrat offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes liegen (BVerwGE 74, 273/276), weil der Personalrat dadurch zu erkennen gibt, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert (aaO S. 277) und insofern sein Mitbestimmungsrecht mißbraucht (BVerwG, Beschl. v. 23.9.92 - 6 P 24/91 -, PersR 1993, 24/25). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nachdem der Beteiligte sich dazu entschlossen hatte, die neue A-10-Stelle mit der nach A 9 besoldeten Frau Ette zu besetzen, bedurfte diese Maßnahme der Mitbestimmung (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 Nds. PersVG). Mit seiner Rüge, der Beteiligte habe die jahrelange schwere Tätigkeit im Sozialamt nur unzureichend berücksichtigt, da er sonst die neue A-10-Stelle einem Sozialhilfe-Sachbearbeiter (gemeint war offenbar allein Frau Schwen) hätte übertragen müssen, überschritt der Antragsteller aber die dem Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung eingeräumten Befugnisse. Denn er setzte damit eine eigene Auswahlentscheidung an die Stelle der des Beteiligten. Auch wenn es dem Antragsteller nicht um die Frage der "Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG ging, bei der dem Dienststellenleiter ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung nicht eindringen kann (BVerwGE 78, 72 [BVerwG 26.08.1987 - 6 P 11/86]/79), so bleibt es doch allein Sache der Dienststelle, darüber zu befinden, ob sie dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt (offenbar: "Entlastung verdienter und langjährig belasteter Mitarbeiter" im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn) ausschlaggebendes Gewicht beimißt oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.03.1990 - 6 P 34/87 -, PersV 1990, 439/441 zum Lebens- oder Dienstalter von Bewerbern); die Personalvertretung kann dies nur beschränkt beanstanden (aaO). Den ihm insoweit gesetzten Rahmen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 23.09.1992 - 6 P 24/91 -, aaO, S. 26) hat der Antragsteller hier überschritten, wenn er gemeint hat, die Entscheidung des Beteiligten deshalb beanstanden und seine Zustimmung deshalb versagen zu können, weil sie nicht seinen Erwägungen entspricht. Zwar dürfte der Antragsteller im Rahmen des § 78 Abs. 1 Nr. 3 Nds. PersVG wohl auch geltend machen, daß die vorgesehene Personalentscheidung andere Beschäftigte benachteilige (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Davon kann indessen nicht die Rede sein; denn es ist nicht ersichtlich, daß andere ein Anrecht darauf gehabt hätten, den neuen Dienstposten im Krankenhaus zu erhalten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.9.92 - 6 P 24/91 -, aaO).
Auch soweit der Antragsteller im Schreiben vom 6. März 1991 angibt, die in dem Vermerk vom 14. Februar 1991 enthaltenen Gründe für eine Entscheidung zugunsten von Frau ... seien nicht nachvollziehbar, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Zwar hat der Dienststellenleiter den Personalrat rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten (§ 72 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Nds. PersVG) und seine Auswahlentscheidung dann nachvollziehbar zu begründen (Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: Dezember 1991, § 78 RdNr. 17). Das hat der Beteiligte hier aber getan, und zwar während des ganzen Verfahrens zur Besetzung der neuen A-10-Stelle. Zunächst hat er dem Antragsteller alle Bewerbungsunterlagen (mit zusätzlichen Angaben zum Dienstalter und beruflichen Werdegang) zukommen lassen (vgl. dazu Beschl. d. Sen. v. 19.7.89 - 18 OVG L 20/87 -, PersR 1990, 264). Dann hat er Vertreter des Antragstellers an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen lassen (worauf kein Anspruch besteht: BVerwG, Beschl. v. 06.12.1978 - 6 P 2/78 -, PersV 1979, 504). Ferner hat er die Besetzungsfrage offensichtlich auch mit dem Antragsteller erörtert (§ 72 Abs. 2 S. 2 NPersVG). Schließlich hat er ihm den internen Besetzungsvorschlag (nach interner Abstimmung) zur Zustimmung vorgelegt. Hieraus ist eindeutig zu ersehen, daß der Vorschlag, die neu zu schaffende A-10-Stelle mit Frau ... zu besetzen, auf den Vorschlag des Krankenhauses zurückgeht und darauf beruht, daß Frau ... sich dort bereits eingearbeitet und bewährt hatte. Danach kann nicht die Rede davon sein, daß die vom Beteiligten zur Zustimmung gestellte Maßnahme etwa nicht "nachvollziehbar" sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es dazu auch nicht sämtlicher Erwägungen, die im Rahmen der Auswahlentscheidung - auch im Verhältnis der einzelnen Bewerber untereinander - angestellt worden sind. Vielmehr stellte es einen Mißbrauch seines Beteiligungsrechtes dar, wenn der Antragsteller darauf bestand, daß der Beteiligte über die in dem Vermerk vom 14. Februar 1991 enthaltenen Angaben hinaus weitere Angaben betreffend die anderen Mitbewerber machen sollte. Denn angesichts der Tatsache, daß der Beteiligte eine Entscheidung zugunsten der Frau ... getroffen hatte und die Gründe dafür dem Antragsteller mitgeteilt waren, lagen die Gründe für die Ablehnung der übrigen Bewerber auf der Hand.
Nach allem ist die Beschwerde demnach zurückzuweisen.
Für eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist kein Raum (§ 85 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 12 Abs. 5 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe dafür (§ 85 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
Schwermer
Dr. Uffhausen
Knies
Schwanke