Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 18 OVG L 3/88

Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung; Abbruch des Einigungsverfahrens durch den Dienststellenleiter; Durchführung der beabsichtigten Maßnahme; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Einstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
18 OVG L 3/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0321.18OVG.L3.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 21.10.1987 - AZ: PL VG 2/87

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung bei der Einstellung

Redaktioneller Leitsatz

Die Wahl und die daraus folgende Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ist ein nicht mitbestimmungspflichtiger Vorgang.

Dies ändert sich auch nicht durch die Argumentation, die Beschäftigung von Lehrern im Angestelltenverhältnis mit Gewährleistungsbescheid führe letztlich zu einer sozialen Schlechterstellung dieser Lehrkräfte.

In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
am 21. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Heidemann und Grevecke
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 21. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1987 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der Lehrerin ... im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IV a (III)) zu 21/28 Wochenstunden an der Grund- und Hauptschule ... zum 1. Februar 1987. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 27. Januar 1987, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Einstellung von Lehrkräften habe nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Nds.SchulG grundsätzlich im Beamtenverhältnis zu erfolgen; deshalb könne die als Beamtenplanstelle ausgeschriebene Stelle nicht mit einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis besetzt werden. Die ausschließliche Einstellung von angestellten Lehrkräften unterlaufe außerdem seine - des Antragstellers - Mitbestimmungsrechte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG. Weiterhin führe die beabsichtigte Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 169 RVO zu unzumutbaren Beschäftigungsbedingungen für die angestellte Lehrkraft. Dadurch verliere diese das Recht auf Sozialversicherung und Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sei - unter Inkaufnahme von Wartezeiten ohne jegliche soziale Absicherung - gezwungen, sich in der privaten Krankenversicherung versichern zu lassen. Dazu könne er - der Antragsteller - seine Zustimmung nicht erteilen, weil es gerade einem öffentlichen Arbeitgeber nicht gestattet sein könne, Arbeitnehmer unter solch unwürdigen Bedingungen zu beschäftigen. Nach Maßgabe eines weiteren Beschlusses vom 27. Januar 1987 beantragte der Antragsteller zugleich gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG, die Stelle an der Grund- und Hauptschule ... mit einer Lehrkraft im Beamtenverhältnis mit voller Stundenzahl zu besetzen.

2

Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 4. Februar 1987: Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil die vorgebrachten Ablehnungsgründe außerhalb der Mitbestimmungsrechte nach § 78 Nds.PersVG lägen. Das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis sei hinsichtlich seiner Ausgestaltung nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Darum habe der Antragsteller zugleich kein Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG; seinem Antrag, die Stelle an der Schule mit einer Lehrkraft mit voller Stundenzahl im Beamtenverhältnis zu besetzen, könne mithin nicht entsprochen werden. Bereits mit Bescheid vom 30. Januar 1987 hatte der Beteiligte Frau ... zuvor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom selben Tage - wie geplant - mit Wirkung vom 1. Februar 1987 in den niedersächsischen Landesdienst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an der Grund- und Hauptschule ... eingestellt. Die in § 169 Abs. 1 RVO und § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG geforderte Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung hatte der Niedersächsische Kultusminister Frau ... mit Bescheid vom 28. Januar 1987 bis zur beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis gewährleistet.

3

Am 27. Februar 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet

festzustellen, daß der Beteiligte bei der Einstellung der Lehrerin ... sein - des Antragstellers - Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

4

Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluß vom 21. Oktober 1987 abgelehnt. Sie hat die Rechtsauffassung des Beteiligten bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung verwiesen.

5

Gegen den ihm am 18. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 11. Februar 1988 Beschwerde eingelegt, die er am 22. Februar 1988 begründet hat. Er vertieft sein Vorbringen in erster Instanz und macht insbesondere geltend: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt (Beschluß vom 12. März 1986, NVwZ 1987, 52), daß ein Dienststellenleiter nicht - wie es der Beteiligte getan habe - deswegen von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen dürfe, weil er das vom Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben halte. Davon abgesehen habe der Beteiligte durch sein Vorgehen entgegen der Ansicht der Fachkammer seine - des Antragstellers - Beteiligungsrechte auch in der Sache verletzt. Er - der Antragsteller - müsse berechtigt sein, eine Verletzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 N.SchG zu rügen. Das zeige der zu beurteilende Fall, der als Musterverfahren aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle der "Einstellungsrunde 1987" ausgewählt worden sei, besonders deutlich. Frau ... sei ebenso wie die damals eingestellten anderen Lehrkräfte nicht etwa als Angestellte mit verringerter Wochenstundenzahl eingestellt worden, um unvorhersehbare Notfälle in der Lehrerversorgung abzudecken. Es sei keineswegs um nur vorübergehende Stellenbesetzungen gegangen, was sich schon daran zeige, daß den Lehrkräften signalisiert worden sei, sie würden später als Beamte übernommen. Das werde nunmehr auch vollzogen, wozu er - der Antragsteller - "aufgrund der Rechtslage" seine Zustimmung zu erteilen habe. Besonders bedenklich sei in diesem Zusammenhang, daß die Stellen nicht ausgeschrieben würden, so daß von vornherein keine Auswahl nach objektiven Kriterien, wie sie Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 NBG fordere, möglich sei. Aus den dargelegten Gründen habe der Beteiligte zugleich seinen - des Antragstellers - Antrag, die Stelle an der Grund- und Hauptschule ... mit einer Lehrkraft im Beamtenverhältnis mit voller Stundenzahl zu besetzen, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, ein Initiativrecht nach § 72 Abs. 3 Nds.PersVG sei nicht gegeben.

6

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Er verteidigt den Beschluß der Fachkammer.

9

Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

11

II.

Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten entscheidet der Senat über die Beschwerde des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung (§ 85 Abs. 2 Nds.PersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Beteiligte bei der Einstellung der Lehrerin ... Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht verletzt hat.

12

Der Senat macht sich die rechtsfehlerfreie Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist ergänzend zu bemerken:

13

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, der Beteiligte habe die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers schon deswegen nicht als unbeachtlich werten dürfen, weil der Dienststellenleiter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu befugt sei, das Einigungsverfahren abzubrechen und die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn er das vom Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben halte (Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 -, NVwZ 1987, 52, 54) [BVerwG 12.03.1986 - 6 P 5/85]. Die angeführte Entscheidung betont nur den im Verhältnis zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung als gleichberechtigten Partnern geltenden Grundsatz, daß im Regelfall keiner der Partner bei einem Streit darüber, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, ohne Einholung des Spruchs der Einigungsstelle das Recht zur letztverbindlichen Entscheidung hat. Sie läßt - wie in ihr ausdrücklich klargestellt ist (a.a.O., S. 54 r.Sp.) - die (hier interessierende) Rechtsprechung unberührt, daß in Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung ihre Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme nur aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen verweigern darf, eine auf andere Gründe gestützte Verweigerung ebenso unbeachtlich ist wie eine Verweigerung ohne Angabe von Gründen (§ 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG); diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im übrigen in neueren Entscheidungen fortgeführt und bekräftigt (vgl. z.B. Beschluß vom 15. März 1988 - BVerwG 6 P 23.87 -, Buchholz 250 Nr. 58 zu § 75 BPersVG; in gleichem Sinne zuletzt auch Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1989 - 18 OVG L 8/88 -). Nach diesen Maßstäben durfte der Beteiligte - wie die Fachkammer zutreffend dargelegt hat - die in Rede stehende Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich ansehen und deswegen davon ausgehen, daß die Zustimmung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds.PersVG als erteilt galt.

14

Mit den Mitbestimmungsrechten des Personalrats aufgrund des niedersächsischen Personalvertretungsrechts bei der Einstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis hat sich der Senat rechtsgrundsätzlich in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluß vom 27. Mai 1988 - 18 OVG L 7/87 - (bestätigt durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1989 - BVerwG 6 PB 23.88 -) befaßt. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des angefochtenen Beschlusses hat der Senat die Zustimmungsverweigerung des in jenem Verfahren antragstellenden Lehrerbezirkspersonalrats, deren Begründung sich mit derjenigen des Antragstellers in den wesentlichen Grundzügen deckte, gleichermaßen für unbeachtlich erklärt. Hierzu heißt es im Beschluß vom 27. Mai 1988 auszugsweise:

"Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, er habe die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers E. mit einer zureichenden Begründung auf den Versagungsgrund des § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds.PersVG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis (§ 78 Abs. 2 Nr. 1) nur verweigern, wenn die Maßnahme unter anderem gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Verwaltungsanordnung verstößt. Unter der Einstellung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die in der Regel mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses einhergeht; hierbei erstreckt sich die auf die Eingliederung bezogene Mitbestimmung des Personalrates auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und - im Falle eines Angestellten - auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (BVerwGE 68, 30 (32 f.) [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Das Beteiligungsrecht des Personalrates bezieht sich auf die "Modalitäten der Einstellung", auf die er entsprechend seinem kollektiven Schutzauftrag Einfluß nehmen kann (BVerwG a.a.O., S. 33). Es erstreckt sich nicht auf die Rahmenbedingungen der Einstellung.

Das Beteiligungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG ist durch § 96 b Abs. 5 Nr. 1 Nds.PersVG nicht erweitert worden, soweit es sich um die Einstellung einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis handelt. Dies kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Personalrat seine Zustimmung verweigern kann, wenn die Maßnahme "gegen ein Gesetz" oder "eine Verordnung verstößt". Wie aus der Wendung: "Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung ... nur verweigern, wenn ..." hervorgeht, liegt die Bedeutung des § 96 b Abs. 5 Nds.PersVG darin, daß in den Fällen der Einstellung und Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis - im Unterschied zu den sonstigen Fällen nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG und den Fällen der Einstellung von Beamten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG) - die Verweigerungsgründe gesetzlich beschränkt worden sind. Daraus folgt, daß der Personalrat nur solche generellen Regelungen als verletzt rügen kann, deren Überwachung zu seinem kollektiven Schutzauftrag gehört ...

Der Beteiligte durfte von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen, weil es offensichtlich ist, daß sich die in der Stellungnahme des Antragstellers vom 21. Januar 1987 enthaltenen Ablehnungsgründe dem von diesem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG nicht zuordnen lassen. Dies gilt bereits, soweit sich der Antragsteller dagegen gewandt hat, daß Bewerber grundsätzlich nur als teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eingestellt werden. Die Entscheidung, ob ein Lehrer mit voller oder einer verminderten Zahl von Wochenunterrichtsstunden beschäftigt wird, trifft die Einstellungsbehörde ohne eine Beteiligung der Personalvertretung. Sie betrifft die Rahmenbedingungen einer Einstellung, die vom Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG nicht erfaßt werden. Nicht anders ist die Rechtslage, soweit der Antragsteller bemängelt hat, daß der Bewerber E. nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden soll. § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG, der vorschreibt, daß Lehrer an den öffentlichen Schulen grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen sind, gehört nicht zu den Vorschriften, auf deren Einhaltung der Personalrat im Rahmen seines kollektiven Schutzauftrages bei der Mitbestimmung in Einstellungsfällen zu achten hat. Vielmehr hat der Dienstherr ohne eine Beteiligung der Personalvertretung darüber zu befinden, ob er einen Bewerber für ein Lehramt unter Berufung in ein Beamtenverhältnis oder unter Übernahme in ein Angestelltenverhältnis einstellt. Entscheidet er sich wie im vorliegenden Fall aus den vom Beteiligten dargelegten Gründen für die letztere Lösung, so hat er damit eine Vorgabe für eine Einstellung in den Fällen des § 96 b Abs. 5 Nds.PersVG gesetzt".

15

An diesen Ausführungen, die auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar sind, hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Das Vorbringen des Antragstellers enthält nichts, was zu einer anderen Würdigung veranlassen könnte. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 27. Januar 1987 zusätzlich darauf berufen hat, die Beschäftigung von Lehrern im Angestelltenverhältnis mit Gewährleistungsbescheid führe letztlich zu einer sozialen Schlechterstellung dieser Lehrkräfte, zielt auch diese Argumentation ausschließlich auf die Wahl und die daraus folgende Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und damit ebenfalls auf einen nicht mitbestimmungspflichtigen Vorgang.

16

Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, daß dem Antragsteller für seinen Antrag, die Stelle an der Schule in ... mit einer Lehrkraft im Beamtenverhältnis mit voller Stundenzahl zu besetzen, kein Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG zur Seite stand.

17

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Ladwig,
Schwermer,
Dr. Heidemann,
Grevecke