Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: 18 OVG L 7/88
Wiederbesetzung einer freien Stelle des Reinigungsdienstes; Verletzung des Initiativrechts des Personalrats; Vorliegen des Rechtsschutzinteresses für einen Antrag; Einholung gutachterlicher Äußerungen des Gerichts; Rechtsfragen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Begriff der Auflösung beziehungsweise Verlegung eines Dienststellenteils
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.03.1990
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 7/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0321.18OVG.L7.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 23.02.1988 - AZ: PL 16/87
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Initiativrechts bei einer Stellenbesetzung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren können die Beteiligten nicht gutachtliche Äußerungen des Gerichts zu Rechtsfragen einholen.
- 2.
Der Personalvertretung kann bezüglich der Besetzung freier Stellen ein Initiativrecht nicht von vornherein abgesprochen werden.
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
am 21. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Personalrat der ... Universität ..., möchte festgestellt wissen, daß der Beteiligte, der Rektor - der Universität, sein Initiativrecht in bezug auf die Wiederbesetzung einer freien Stelle des Reinigungsdienstes verletzt hat.
Mit Schreiben vom 15. April 1987 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Übertragung des bislang mit Eigenkräften durchgeführten Reinigungsdienstes der ... Universität in die Fremdreinigung, die der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1987 verweigerte. Der deswegen angerufene Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst lehnte mit Erlaß vom 15. Juni 1987 die Durchführung eines Einigungsverfahrens mit der Begründung ab, die beabsichtigte Maßnahme stelle eine Organisationsentscheidung der Dienststelle dar, die - was allein in Betracht zu ziehen sei - nicht der Mitwirkung der Personalvertretung nach § 80 Nr. 1 Nds.PersVG unterliege.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Initiativantrag vom 24. Juni 1987 beim Beteiligten, eine durch den Tod der Reinigungskraft Büchting im Mai 1987 im Bereich des Rechenzentrums der Technischen Universität frei gewordene Stelle umgehend wiederzubesetzen; cie vertretungsweise von anderen Reinigungskräften mitübernommene Reinigung des Rechenzentrums führe zu zusätzlichen Belastungen der betroffenen Frauen, die schnellstens abgebaut werden müßten. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 6. Juli 1987 unter Hinweis auf die geplante Fremdvergabe des Reinigungsdienstes ab; nach Vorliegen eines entsprechenden Angebots einer Fachfirma könne die Eigenreinigung des Rechenzentrums voraussichtlich ab Anfang September 1987 entfallen; sollte sich aufgrund der Ausschreibung ergeben, daß eine Vergabe der Reinigung von Teilflächen nicht möglich sei, sei er - der Beteiligte - bereit, eine Ersatzkraft mit befristetem Arbeitsvertrag einzustellen. Mit Schreiben vom 24. Juli 1987 legte der Antragsteller cie Angelegenheit dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst als übergeordneter Dienststelle vor, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Personalrat halte seinen Initiativantrag aufrecht, weil die Übergabe in die Fremdreinigung nach seiner Auffassung der Mitwirkung unterliege und er aus grundsätzlichen Überlegungen die Eigenreinigung für sinnvoller halte. Auch mehrere wissenschaftliche Einrichtungen hätten sich inzwischen gegen die Privatisierung des Reinigungsdienstes gewandt. Durch den Tod von Frau ... sei schließlich für die anderen Reinigungskräfte eine unzumutbare zusätzliche Dauerbelastung verursacht worden, die schnellstens abgebaut werden müsse. Mit Erlaß vom 25. August 1987 lehnte der Minister (erneut) die Einleitung eines Einigungsverfahrens ab; hierfür führte er aus:
Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Initiativrecht stehe ihm nicht zu. Dem Stellenbesetzungsantrag mangele es an der erforderlichen Anknüpfung an einen mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Um dem Antrag auf Wiederbesetzung entsprechen zu können, bedürfe es zunächst einer Änderung der Organisationsentscheidung des Beteiligten, die Reinigungsarbeiten in Fremdreinigung zu vergeben. Demzufolge bezwecke der Antrag - wie auch aus seiner Begründung hervorgehe - primär die Änderung der Organisationsentscheidung, bezüglich derer dem Antragsteller aber keine Mitwirkungsbefugnisse zuständen.
Am 16. September 1987 vergab der Beteiligte in der Folge das Rechenzentrum als erste Einrichtung der Technischen Universität in die Fremdreinigung.
Am 23. November 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, daß der Beteiligte sein mit dem Antrag vom 24. Juni 1987, die freie Stelle des Reinigungsdienstes im Bereich des Rechenzentrums wiederzubesetzen, in Anspruch genommenes Initiativrecht durch die Vergabe der Reinigung in Fremdreinigung verletzt hat. Er hat geltend gemacht, Ziel seines Antrags sei entgegen der Wertung des Ministers für Wissenschaft und Kunst nicht eine Abänderung der Organisationsentscheidung des Beteiligten gewesen; ihm sei es vielmehr ausschließlich darum gegangen, im Interesse der anderen Reinigungskräfte eine alsbaldige Wiederbesetzung der Stelle durchzusetzen.
Die Fachkammer hat den Antrag durch Beschluß vom 23. Februar 1988 im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Dem Antragsteller habe kein Initiativrecht hinsichtlich der Wiederbesetzung der fraglichen Stelle zugestanden. Mit dem diesbezüglichen Antrag habe er auf die Entscheidung des Beteiligten Einfluß nehmen wollen, den Reinigungsdienst in Fremdreinigung zu überführen. Diese Maßnahme stehe im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle, ohne daß der Personalrat mitwirken oder mitbestimmen könne. Soweit der Antrag mit der Notwendigkeit, die anderen Reinigungskräfte von der durch den Tod von Frau Büchting verursachten Mehrbelastung freizustellen, begründet worden sei, habe der Beteiligte diesem Anliegen bedenkenfrei dadurch Rechnung getragen, daß er die in Rede stehenden Gebäudeflächen in die Fremdreinigung übergeben habe.
Gegen den ihm am 11. März 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 8. April 1988 Beschwerde eingelegt, die er gleichzeitig begründet hat. Er vertieft sein Vorbringen in erster Instanz und macht insbesondere geltend: Da er nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds.PersVG bei der Einstellung von Angestellten und Arbeitern mitzubestimmen habe, müsse ihm auch ein Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG in bezug auf Stellenbesetzungen zustehen. Dieses Recht sei zwar vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 6.83 - dahingehend eingeengt worden, daß der Personalrat nicht die Befugnis habe, mit Hilfe seines Antrags individuelle Anliegen einzelner, Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber ausdrücklich betont - und dies sei von der Fachkammer übersehen worden -, daß der Personalrat durchaus befugt sei, im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten darauf hinzuwirken, daß die Dienststelle freie Stellen nicht ohne rechtlichen oder tatsächlichen Grund unbesetzt lasse und die übrigen Beschäftigten dadurch zusätzlich belaste. Gerade dem habe er - der Antragsteller - mit seinem Initiativantrag entgegenwirken wollen. Der Antrag sei nicht auf die Einstellung eines konkreten Bewerbers, sondern auf die Besetzung der frei gewordenen Stelle gerichtet gewesen. Die von der Fachkammer gegebene Begründung laufe darauf hinaus, daß die Personalvertretung in bezug auf Stellenbesetzungen überhaupt nicht initiativ werden könne. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß ihm ein Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG für seinen Antrag vom 24. Juni 1987, die freie Stelle des Reinigungsdienstes im Bereich des Rechenzentrums wiederzubesetzen, zugestanden habe,
hilfsweise:
nach dem im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Der mit der Beschwerde verfolgte Hauptantrag sei bereits unzulässig. Das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren diene nicht dazu, bloße gutachtliche Äußerungen über Rechtsfragen einzuholen. Mit dem Hilfsantrag sei die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Der Initiativantrag habe sich in Wahrheit gegen die Organisationsentscheidung gerichtet, den Reinigungsdienst in die Fremdreinigung zu übergeben. Diese Entscheidung sei personalvertretungsrechtlich nicht justitiabel.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.
II.
Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten entscheidet der Senat über die Beschwerde des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung (§ 85 Abs. 2 Nds.PersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Was das Verhältnis des mit der Beschwerde verfolgten Hauptantrages zu dem Hilfsantrag angeht, stellt der Beteiligte zu Recht die Frage, ob die Anträge überhaupt in einem echten Eventualverhältnis zueinander stehen. Das kann aber auf sich beruhen.
Ungeachtet dieser Frage muß der Hauptantrag bereits aus Zulässigkeitsgründen scheitern. Für diesen Antrag fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren können die Beteiligten nicht, wie hier beantragt, sozusagen gutachtliche Äußerungen des Gerichts zu Rechtsfragen einholen. Sinn des Beschlußverfahrens ist vielmehr in Sachverhalten der vorliegenden Art die Klärung, ob aus Anlaß eines konkreten Streitfalles Beteiligungsrechte verletzt worden sind oder nicht. Mit einer Entscheidung hierüber wird für die Beteiligten zugleich - wie es der Antragsteller anstrebt - für künftige ähnliche Streitfälle Klarheit geschaffen, was Rechtens ist.
Der Hilfsantrag der Beschwerde trägt den vorgenannten Zulässigkeitsaspekten Rechnung. Er ist jedoch unbegründet. Die Fachkammer hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Beteiligte Mitwirkungsbefugnisse des Antragstellers, die dieser durch Ausübung des Initiativrechts nach § 72 Abs. 3 Nds.PersVG in Anspruch genommen hat, im Hinblick auf die zu beurteilende Fallgestaltung nicht verletzt hat.
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß der Personalvertretung bezüglich der Besetzung freier Stellen ein Initiativrecht nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Sie kann auch in solchen Angelegenheiten durch eigene Anträge ein Tätigwerden der Dienststelle erzwingen, um im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der Besetzung freier Stellen zu unterbinden; freilich darf sie dabei nicht in der Absicht handeln, lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter wahrzunehmen (vgl. grundlegend zu Gegenstand und Grenzen des Initiativrechts der Personalvertretung BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 -, BVerwGE 68, 137; speziell zur Besetzung freier Stellen siehe Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 6 P 6.83 -, PersV 1985, 477). Da das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsbefugnisse inhaltlich nicht erweitert, darf ein entsprechender Antrag nach Anlaß und Inhalt aber - wie das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls klargestellt hat - insgesamt nicht die gesetzlichen Befugnisse der Personalvertretung überschreiten. Letzteres war hier indessen wegen der Einbettung der Neubesetzung der freien Reinigungsstelle im Rechenzentrum in die beabsichtigte Organisationsmaßnahme des Beteiligten, den Reinigungsdienst der Technischen Universität in Fremdreinigung zu vergeben, der, Fall.
In bezug auf diese Organisationsmaßnahme standen dem Antragsteller entgegen seiner Ansicht Beteiligungsbefugnisse nicht zu. Im besonderen bestand - was allein, in Betracht zu ziehen ist - kein Mitwirkungsrecht nach Maßgabe des § 80 Nr. 1 Nds.PersVG, wonach die zuständige Personalvertretung bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststeilen oder wesentlichen Teilen von ihnen mitwirkt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Übergabe des Reinigungsdienstes in die Fremdreinigung begrifflich als Auflösung bzw. Verlegung eines Dienststellenteils verstanden werden kann. Denn bei dem Reinigungsdienst handelt es sich jedenfalls im Gesetzessinne nicht um einen wesentlichen Teil der Dienststelle Technische Universität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 30. September 1987 - BVerwG 6 P 19.85 -, Buchholz 251.5 Nr. 3 zu § 66 HePersVG) können nur solche Teileinheiten den Charakter wesentlicher Dienststeilenteile haben, deren Änderung die Aufgabenstellung und/oder Struktur der Dienststelle als solche wesentlich verändern. Das trifft für den Reinigungsdienst ersichtlich nicht zu. Die Aufgaben dieses Hilfsdienstes stehen nicht, wie es für wesentliche Dienststellenteile kennzeichnend ist, in einer herausgehobenen sachlichen Beziehung zu den von der Dienststelle innerhalb ihres Aufgabenbereichs wahrzunehmenden Aufgaben; auch sonst kann nicht davon die Rede sein, daß der Reinigungsdienst für die Dienststelle als solche prägende Bedeutung hätte. Da es mithin im Sinne des § 80 Nr. 1 Nds.PersVG nur um eine nicht wesentliche Teileinheit geht, stand dem Antragsteller keine Mitwirkungsbefugnis zu (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 17. Dezember 1957 - OVG VII B PV 2.57 -, RdA 1958, 398; Engelhard/Ballerstedt, Nds.PersVG, 3. Aufl., RdNr. 9 zu § 80; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, RdNr. 211 zu Art. 76).
Trotz fehlender Mitwirkungsbefugnis war es jedoch das vorrangige Ziel des Initiativantrags des Antragstellers vom 24. Juni 1987, auf die Organisationsmaßnahme "Übertragung des Reinigungsdienstes" Einfluß zu nehmen. Das belegt besonders klar die vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 24. Juli 1987 an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst gegebene Begründung. Der Antragsteller hat damit den Initiativantrag - unzulässig - als Mittel eingesetzt, um seine Beteiligungsbefugnisse zu überschreiten.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt ebenfalls nicht der Umstand, daß der Antrag (auch) damit begründet worden ist, die durch die Vertretung verursachte Mehrbelastung der anderen Reinigungskräfte müsse umgehend durch eine Wiederbesetzung der freien Stelle im Reinigungsdienst ausgeglichen werden. Denn im Hinblick auf dieses Ziel hätte sich die Initiative des Antragstellers darauf beschränken müssen, alsbald eine Ersatzkraft mit befristetem Arbeitsvertrag bis zur Überführung des Reinigungsdienstes in die Fremdreinigung einzustellen. Von einer solchen Antragstellung hat der Antragsteller - aus seiner Sicht folgerichtig - aber bewußt Abstand genommen.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß der Minister für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 25. August 1987 die Einleitung eines Einigungsverfahrens abgelehnt und der Beteiligte die fragliche Stelle des Reinigungsdienstes im September 1987 der Fremdreinigung übertragen hat. Dadurch sind Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht verletzt worden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Ladwig,
Schwermer,
Dr. Heidemann,
Grevecke