Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.07.1989, Az.: 18 OVG L 18/87

Mitbestimmung des Personalrates bei der befristeten Einstellung von Angestellten; Begriff der "Einstellung"; Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.07.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 18/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0719.18OVG.L18.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.07.1987 - AZ: PL VG 15/86

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung des Personalrates bei der befristeten Einstellung von Angestellten

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 19. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Prieß und Teich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 23. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Mit einem Schreiben vom 5. Februar 1986 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die Bewerberin Ilka Kallmeyer (geboren am 31.3.1962) zum nächstmöglichen Termin in ein bis zum 15. März 1987 befristetes Angestellten-Verhältnis zu übernehmen und beim Institut für Festkörperphysik der Universität ... bei einer Arbeitszelt von 40 Wochenstunden und einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT zu beschäftigen, und beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 12. Februar 1986 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung mit der Begründung: Vor dem Einstellungstermin sei bereits ein faktisches Arbeitsverhältnis mit Frau ... begründet worden; es werde deshalb beantragt, die Bewerberin ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses, dem 1. Februar 1986, einzustellen. Mit einem Schreiben vom 19. Februar 1986 erwiderte der Beteiligte, daß die Zustimmung zur beabsichtigten Personalmaßnahme nicht wirksam verweigert worden sei, weil die Festlegung des Einstellungstermins nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliege. Die Bewerberin ... wurde zu dem vom Beteiligten vorgesehenen Zeltpunkt in ein Angestelltenverhältnis übernommen.

2

Mit einem Schreiben vom 26. Februar 1986 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die Bewerberin ... (geboren am 27.5.1954) zum nächstmöglichen Termin (15.4?) in ein bis zum 31. März 1987 befristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen und beim IFA Fachgebiet Planung der Universität ... als Verwaltungsangestellte bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT, bei vorher bestandener Schreibprüfung in die Vergütungsgruppe VII BAT zu beschäftigen, und beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 12. März 1986 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung und machte geltend: Ohne Einsichtnahme in die Unterlagen, aus denen sich die sachliche und zeitliche Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ergebe, könne der Personalrat der ihm gesetzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht nachkommen; die Dienststelle lehne jedoch die Einsichtnahme ab. Auch in diesem Fall sah der Beteiligte die Ablehnung des Antragstellers als unbeachtlich an, weil dessen Verlangen nach Einsichtnahme ein Merkmal des Arbeitsvertrages betreffe, auf das sich die Mitbestimmung des Personalrates nicht beziehe. Die Bewerberin ... wurde eingestellt.

3

Mit einem Schreiben vom 4. März 1986 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die Bewerberin ... (geboren am 28.7.1963) voraussichtlich zum 1. April 1986 in ein auf zwei Jahre befristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen und beim Institut für Organische Chemie der Universität ... als chemisch-technische Assistentin bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT zu beschäftigen, und beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 12. März 1986 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung mit der gleichen Begründung wie im Falle der Bewerberin ... Auch hier betrachtete der Beteiligte die Ablehnung als unbeachtlich und stellte die Bewerberin ... ein.

4

Am 25. März 1986 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Der Beteiligte sei verpflichtet gewesen, das im Falle der Nichteinigung gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Er könne sich nicht auf die Rechtsfolge des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG berufen. Die für die Verweigerung der Zustimmung in den drei Fällen vorgebrachten Gründe seien beachtlich. Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz enthalte keinen Katalog bestimmter Ablehnungsgründe für das Mitbestimmungsverfahren.

5

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß seine Zustimmung zu den von der Universität ... vorgenommenen Einstellungen der Bewerberinnen ... in ein Angestelltenverhältnis nicht als erteilt gilt.

6

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat erwidert: Für die Durchführung eines Nichteinigungsverfahrens sei kein Raum gewesen, weil die angegebenen Versagungsgründe außerhalb des vom Antragsteller nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG geltend gemachten Mitbestimmungsrechtes lägen.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 23. Juli 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Auch nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz, das eine dem § 77 Abs. 2 BPersVG entsprechende Aufzählung von Versagungsgründen nicht kenne, sei die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates in einem Mitbestimmungsverfahren dann unbeachtlich, wenn sie auf Gründen beruhe, die offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung lägen. Das treffe hier zu. Gegenstand der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG sei nicht das mit der Eingliederung zu begründende Beschäftigungsverhältnis. Deshalb unterliege im Fall der Bewerberin Kallmeyer die Frage der Einstellung zu einem früheren als vom Beteiligten beabsichtigten Termin als möglicher Gegenstand einer einzelvertraglichen Regelung nicht der Mitbestimmung. Das gleiche gelte in bezug auf die Frage der Befristung der Arbeitsverhältnisse in den Fällen der Bewerberinnen ... deshalb habe der Antragsteller die Zustimmung nicht unter Hinweis auf eine Verweigerung der Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen ablehnen können.

8

Gegen den ihm am 21. August 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 14. September 1987 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 12. Oktober 1987 begründet. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Im Falle der Bewerberin ... sei zu beachten, daß auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Merkmal sei, das von der Mitbestimmung des Personalrates erfaßt werde. In den Fällen der Bewerberinnen ... sei das Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt worden, daß die Universität ... einen Einblick in bestimmte für die "sachliche und zeitliche Befristung" des Beschäftigungsverhältnisses maßgebende Unterlagen verwehrt habe. Wenn er - der Antragsteller - dies rüge, könne seine Ablehnung nicht als offenbar außerhalb seines Mitbestimmungsrechts liegend angesehen werden.

9

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen, wegen des sonstigen Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

12

Dem Senat haben die Unterlagen zur Beteiligung des Antragstellers bei der Einstellung der Bewerberinnen ... vorgelegen.

13

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Antrag ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden. Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Bewerberinnen ... gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt.

14

Die Einstellung der vorgenannten Bewerberinnen als Angestellte in den Hochschuldienst der Universität ... bedurfte der Mitbestimmung des Personalrates nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG.

15

Unterlagen die von der Universität ... beabsichtigten Personalmaßnahmen der Zustimmung des Antragstellers, so gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG die Zustimmung als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht Innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Allerdings sind im Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen - im Unterschied zu § 77 Abs. 2 BPersVG - bestimmte Verweigerungsgründe nicht normiert. Gleichwohl führt nicht jeder vom Personalrat im Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG vorgebrachte Ablehnungsgrund zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Auch in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten Inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Zur gleichartigen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsgrundsätze für die Fälle entwickelt, in denen in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich festgelegte Versagungsgründe nicht eingreifen. Es hat in der Entscheidung vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - (BVerwGE 74, 273 (276 f.) [BVerwG 20.06.1986 - 6 P 4/83] = DVBl 1986, 952 f.) ausgeführt:

"... Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb Irgendeines Mitbestimmungstatbestandes Hegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sich der Personalrat auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand beruft und die Verweigerungsgründe diesem Tatbestand in rechtlich einwandfreier Weise zuordnet; sie setzt auch nicht voraus, daß die angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei sind. Auch muß die Begründung nicht in dem Sinne "schlüssig" sein, daß bei Vorliegen der vom Personalrat vorgebrachten Umstände ohne weiteres der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Die mangelnde Schlüssigkeit der Gründe kann dem Fehlen jeglicher Begründung nicht gleichgestellt werden, weil sonst die Gefahr bestünde, daß der Dienststellenleiter auch abschließend prüft, ob die Weigerung des Personalrats begründet ist, und bei Verneinung dieser Frage die beabsichtigte Maßnahme vollzieht. Die Prüfung der so verstandenen "Schlüssigkeit" muß vielmehr wie die der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Beruft sich der Personalrat allerdings ausdrücklich auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand ..., so gibt er damit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen ... aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand ... zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personalvertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus ..."

16

Der Beteiligte durfte von der Einleitung eines Einigungsverfahrens in den Fällen der Bewerberinnen ... absehen, weil es offensichtlich war, daß sich die in den Stellungnahmen des Antragstellers vom 12. Februar 1986 und vom 12. März 1986 enthaltenen Ablehnungsgründe dem von diesem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht zuordnen lassen. Unter der Einstellung im Sinne dieser Vorschrift ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die in der Regel mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses, etwa eines Angestelltenverhältnisses, einhergeht; hierbei erstreckt sich die auf die Eingliederung bezogene Mitbestimmung des Personalrates - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und - im Falle eines Angestellten - auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (BVerwGE 68, 30 (32 f.) [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]).

17

Auf diese Merkmale hat sich die im Falle ... abgegebene Stellungnahme der Antragstellers vom 12. Februar 1986 nicht bezogen. Dieser hat der beabsichtigten Einstellung der Bewerberin mit der Begründung widersprochen, das Angestelltenverhältnis müsse bereits am 1. Februar 1986 beginnen, seit dem ein faktisches Arbeitsverhältnis bestehe. Ob ein vertragliches Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung des Personalrates im Falle einer Einstellung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Es handelt sich hier um einen Punkt, der die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages zwischen der Universität ... und der Bewerberin ... betrifft. Der Arbeitsvertrag unterliegt, soweit sein Inhalt nicht tariflich festgelegt ist, der Vereinbarung der Vertragsparteien, auf die der Personalrat nicht durch Mitbestimmung einwirken kann. Meint der Beschäftigte, daß bestimmte arbeitsrechtliche Grundsätze bei der Abfassung des Vertrages unberücksichtigt geblieben seien, so ist es seine Sache, ggfs. mit gerichtlicher Hilfe dagegen vorzugehen. Jedoch ist der Personalrat in derartigen Fällen nicht Sachwalter des einzelnen Beschäftigten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 - BVerwG 6 P 29.79 -, Buchholz 238.35 Nr. 4 zu § 60 HePersVG = PersV 1985, 246 (247)). Aus diesem Grunde erstreckt sich die Mitbestimmung auch nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abzuschließen ist (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 a.a.O.; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschl. v. 16.7.1985 - 1 ABR 35/83 -, BAGE 49, 180 = Der Betrieb 1986, 124). Nichts anderes kann aber gelten, wenn es darum geht, ob der Arbeitsvertrag zu einem von der Dienststelle vorgesehenen zukünftigen Zeitpunkt beginnen oder auf den Beginn eines faktischen Arbeitsverhältnisses rückbezogen festgelegt werden soll. Hiervon zu unterscheiden ist die - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende - Frage, ob der Antragsteller schon bei der Begründung eines faktischen Arbeitsverhältnisses mit der Bewerberin ... am 1. Februar 1986 hätte beteiligt werden müssen, was möglicherweise nicht geschehen ist.

18

Auch in den Fällen der Bewerber innen ... er hat der Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung aus Gründen verweigert, die sich offensichtlich nicht dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG zuordnen lassen. Wie die gleichlautenden schriftlichen Äußerungen vom 12. März 1986 zeigen, war dem Antragsteller daran gelegen zu prüfen, ob die von der Universität Hannover in Aussicht genommene Befristung der Beschäftigungsverhältnisse - im Falle der erstgenannten Bewerberin bis zum 31. März 1987, im Falle der letzteren Bewerberin am 1. April 1986 auf zwei Jahre - gerechtfertigt sei. Wenn der Antragsteller in diesen Fällen den Umstand, daß ihm die Einsichtnahme in die für die "sachliche und zeitliche Befristung" bedeutsamen Unterlagen verweigert worden war, zum Anlaß für die Ablehnung der Zustimmung genommen hat, so kann er sich auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht berufen. Zwar ist anerkannt, daß der Personalrat grundsätzlich verlangen kann, daß ihm Bewerbungsunterlagen in der Weise vorzulegen sind, daß ihm Einblick innerhalb der Dienststelle zu gewähren ist (Beschl. d. Sen. v. 19.8.1987 - 18 OVG L 4/86 -). Eine solche Vorlage soll die Personalvertretung instandsetzen, im Rahmen ihres kollektiven Schutzauftrages zu prüfen, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden sind (vgl. BVerwGE 61, 330 f. [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44/79]; Beschl. v. 3.7.1986 - BVerwG 6 P 27.83 -, Buchholz 238.31 Nr. 2 zu § 82 BaWü PersVG (S. 5) = PersV 1987, 197 (198); Beschl. v. 3.3.1987 - BVerwG 6 P 30.84 -, Buchholz 250 Nr. 8 zu § 77 BPersVG (S. 3 f.) = PersV 1987, 375 (377)). Darum geht es hier aber nicht. Der Antragsteller will feststellen, ob die von der Universität Hannover bei der Einstellung der Bewerberinnen Garbers und Dettmer beabsichtigte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt sei oder nicht; d.h. er möchte die zeitliche Geltungsdauer des Arbeitsvertrages überprüfen. Darauf bezieht sich indessen sein Mitbestimmungsrecht im Falle des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht. Ebenso wie die Befristung eines Vertrages an sich als individualvertragliche Abrede dem Beteiligungsrecht des Personalrates entzogen ist, gilt dies für die Dauer einer von den Vertragspartnern im Einzelfall zu regelnden Befristung.

19

Danach war die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig,
Prieß,
Teich