Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.02.1993, Az.: 18 M 6302/92
Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Nichteinleitung des Einigungsverfahrens über eine Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung; Erklärungsfrist der Personalvertretung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme; Offenlegung wesentlicher Gesichtspunkte bei mitbestimmungspflichtigen Personalentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- 18 M 6302/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0224.18M6302.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 11.11.1992 - AZ: 9 B 3441/92
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung bei der Einstellung
Redaktioneller Leitsatz
Die Erklärungsfrist der Personalvertretung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme wird erst in Lauf gesetzt, wenn die Dienststelle dem Personalrat die zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat. Eine auf Informationsmängel gestützte Zustimmungsverweigerung wird nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet, wenn die Dienststelle trotz einer entsprechenden Rüge die erforderlichen Informationen nicht vollständig liefert. Für den Personalrat muss erkennbar sein, von welchen Gesichtspunkten die Dienststelle bei der Ausübung ihres Auswahlermessens ausgegangen ist; das Für und Wider einer bestimmten Entscheidung muss deutlich werden, und es sind die Gründe anzuführen, die den Dienstherrn bewogen haben, bestimmten Gesichtspunkten den Vorrang zu geben.
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
am 24. Februar 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 11. November 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der beteiligte Oberstadtdirektor dagegen, daß ihm das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers, des Personalrats bei der inneren Verwaltung der Stadt, durch einstweilige Verfügung aufgegeben hat, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Besetzung der Stelle "Abteilungsleiter Sozialdienst" neu einzuleiten.
Die bisher als Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 12 geführte Abteilungsleiterstelle steht seit dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers zum 31. Juli 1991 zur Wiederbesetzung an. Kommisarisch werden die Aufgaben des Abteilungsleiters seit Ende Januar 1991 von dem Vertreter Sozialamtmann W. mit wahrgenommen. Auf der Grundlage einer internen Stellenausschreibung schlug der Beteiligte den zuständigen Ausschüssen Herrn W. für die Besetzung der Stelle vor. Der Personal- und der Verwaltungsausschuß (Beschlüsse vom 27.1. und 03.02.1992) beschlossen dagegen, die Stelle extern auszuschreiben.
Aufgrund der Stellenausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter die Bewerbungen der Sozialarbeiterin L., des Diplom-Sozialarbeiters M. und des Sozialamtmanns W. Der Beteiligte leitete u. a. dem Antragsteller die eingereichten Bewerbungen einschließlich einer von ihm erstellten Synopse mit der Bitte zu, ihm Vorschläge zu unterbreiten, welche Bewerber in die engere Auswahl einbezogen werden sollten; der Antragsteller verwandte sich für den Sozialamtmann W.. In einer gemeinsamen Sitzung des Verwaltungs-, Personal- und Sozialausschusses der Stadt am 17. August 1992 stellten sich Frau L., Herr M., Herr W. sowie ein weiterer Bewerber den Ausschußmitgliedern unter Darstellung ihrer Vorstellungen zu den Aufgabenschwerpunkten des zu besetzenden Dienstpostens vor. An dieser Sitzung nahmen auch der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Antragstellers teil. Ausweislich der Sitzungsniederschrift schlug der Sozialdezernent namens der Verwaltung nach den Vorstellungen Herrn W. für die Besetzung der Stelle vor, weil dieser sich in seiner bisherigen Tätigkeit im Sozialdienst nach Ausscheiden des Abteilungsleiters bewährt habe. Die Vertreter des Antragstellers sprachen sich ebenfalls für Herrn W. aus, während die Frauenbeauftragte der Stadt Frau L. favorisierte. Nach Beratungen der Fraktionen/Gruppen während einer Sitzungsunterbrechung wurde seitens der im Rat die Mehrheit bildenden SPD/F.D.P.-Gruppe an erster Stelle Herr M., ersatzweise Frau L. vorgeschlagen. Die übrigen Ratsfraktionen machten abweichende Vorschläge. Eine Aussprache hierzu fand nicht statt. Entsprechend dem Votum der Mehrheitsgruppe beschloß der Verwaltungsausschuß nach entsprechenden Beschlüssen des Sozial- und des Personalausschusses anschließend mehrheitlich die Einstellung des Herrn M., ersatzweise der Frau L..
Mit Schreiben vom 20. August 1992 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einstellung des Herrn M. zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Angestelltenverhältnis nach der Vergütungsgruppe III/1a BAT, ersatzweise zur Einstellung der Frau L. zu gleichen Bedingungen. Der Antragsteller lehnte seine Zustimmung mit Schreiben vom 4. September 1992 im wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund der ihm gegebenen Informationen sei er nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die getroffene Auswahlentscheidung die berechtigten Belange der Mitbewerber hinreichend berücksichtige; es fehle insbesondere ein Leistungsvergleich aller konkurrierenden Bewerber. Außerdem sei die beabsichtigte Umwandlung der Stelle in eine Angestelltenstelle nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 18. September 1992 erneuerte der Beteiligte sein Zustimmungsersuchen. Er führte an, daß eine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolgt sei. Der Personalrat sei weiterhin ausreichend informiert worden.
Auch seien Mitglieder des Antragstellers bei der Vorstellung und Anhörung in den Fachausschüssen des Rates hinzugezogen worden. Der Verwaltungsausschuß habe aufgrund des Eindruckes der Kandidaten, den diese bei der Anhörung und Vorstellung hinterlassen hätten, entschieden. Die beabsichtigte Umwandlung der Stelle in eine BAT-Stelle sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller lehnte erneut seine Zustimmung u. a. mit der Begründung ab, die Auswahlentscheidung lasse sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Der übergangene Bewerber W. erfülle alle in der Synopse der Verwaltung bezeichneten Leistungskriterien, während der in Aussicht genommene Bewerber M. nur ein Kriterium erfülle (Schreiben vom 02.10.1992).
Als der Beteiligte seine Absicht bekundete, Herrn M. einzustellen, weil der Antragsteller seine Zustimmung aus mitbestimmungsfremden Gründen verweigert habe, hat der Antragsteller am 15. Oktober 1992 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
Durch Beschluß vom 11. November 1992 hat das Verwaltungsgericht dem Beteiligten antragsgemäß durch einstweilige Verfügung aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren neu einzuleiten, wenn er weiterhin beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle "Abteilungsleiter Sozialdienst" Herrn M. zu übertragen. Zur Begründung hat es im wesentlichen angeführt, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei beachtlich, weil dieser nicht in gehöriger Weise über die Gründe der Auswahlentscheidung des Verwaltungsausschusses zugunsten des Bewerbers M. informiert worden sei.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Beteiligten mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Begründung der Anträge und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht durch einstweilige Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren neu einzuleiten, wenn er weiterhin beabsichtigt, die Stelle des "Abteilungsleiters Sozialdienst" gemäß dem Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 17. August 1992 an den Bewerber M. zu übertragen; das gilt im übrigen - wie klarstellend zu bemerken ist - in gleicher Weise für eine Übertragung der Stelle an die ersatzweise an zweiter Stelle ausgewählte Bewerberin L..
Daß im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren einstweilige Verfügungen mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts - wie ihn das Verwaltungsgericht getroffen hat - im Grundsatz zulässig sind, entspricht inzwischen trotz teilweise unterschiedlicher Lösungsansätze im Anschluß an den Beschluß des BVerwG vom 27. Juli 1990 - BVerwG 6 PB 12.89 - (ZBR 1990, 354 mit Anm. von Albers. a.a.O., S. 356) der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (so auch die Rspr. des OVG Lüneburg, vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 12.06.1991 - 18 M 8459/91 - sowie Beschluß des 17. Senats vom 20.08.1991 - 17 M 8357/91 -). Diese Grundgegebenheit zieht auch der Beteiligte nicht in Zweifel. Er wendet ausschließlich ein, in Anbetracht der Fallumstände seien die Voraussetzungen für die erlassene einstweilige Verfügung nicht erfüllt. Das geht fehl. Allerdings nimmt die Entscheidung (jedenfalls teilweise) die Hauptsache vorweg. Deshalb sind an die Darlegung des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruches strenge Anforderungen zu stellen (vgl. den zitierten Beschluß des 17. Senats vom 20.08.1991 m.w.N.). Dem genügt indessen entgegen der Ansicht des Beteiligten das Vorbringen des Antragstellers.
Was den Verfügungsgrund angeht, hat der Beteiligte selbst die Notwendigkeit betont, die Abteilungsleiterstelle alsbald zu besetzen. Er beabsichtigt erklärtermaßen, die Stelle vorbehaltlich eines entgegenstehenden gerichtlichen Ausspruchs gemäß dem Beschluß des Verwaltungsausschusses an Herrn M. unverzüglich zu übertragen. Da die beabsichtigte Einstellung des Herrn M. im Angestelltenverhältnis nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG der Mitbestimmung unterliegt, wäre ohne eine gerichtliche Regelung - die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unterstellt - eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung zu vergegenwärtigen, die sich nach der Besetzung der Stelle schwerlich korrigieren ließe.
Gleichermaßen steht dem Antragsteller - wie sich aufgrund des unstreitigen Sachverhalts bereits bei summarischer Prüfung verläßlich sagen läßt - der geltend gemachte Verfügungsanspruch zur Seite. Den zuletzt am 18. September 1992 gestellten Antrag des Beteiligten auf Einstellung des Herrn M. hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG mit Schreiben vom 2. Oktober 1992 abgelehnt. Da der Beteiligte danach seinerseits die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 Nds. PersVG dem Verwaltungsausschuß als höherem Dienstvorgesetzten (§ 80 Abs. 2 NGO) vorgelegt hat, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neueinleitung des Mitbestimmungsverfahrens, es sei denn, seine Zustimmungsverweigerung vom 2. Oktober 1992 wäre, wie der Beteiligte meint, unbeachtlich. Das ist nicht der Fall.
Die Fachkammer hat zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dargelegt, daß sich der Dienststellenleiter mit der Folge einer Nichteinleitung des Einigungsverfahrens über eine Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung nur hinwegsetzen darf, wenn die für die Ablehnung angeführten Gründe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen. Davon kann hier entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller bis zuletzt vorgebrachten Bedenken gegen die Umwandlung der Abteilungsleiterstelle in eine Angestelltenstelle seinem Mitbestimmungsrecht zugeordnet werden können. Denn jedenfalls hält sich die seine Zustimmungsverweigerung tragende Begründung, er sei nicht hinreichend über die Gründe informiert worden, die im Rahmen der Auswahlentscheidung des Verwaltungsausschusses den Ausschlag zugunsten des Bewerbers M. - ersatzweise der Bewerberin L. - gegeben hätten, innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes.
Es ist anerkannt, daß die Erklärungsfrist der Personalvertretung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme (hier: die Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG) erst in Lauf gesetzt wird, wenn die Dienststelle dem Personalrat die zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat; ferner ist der Personalrat gehalten, etwaige Informationsmängel innerhalb dieser Frist zu rügen (BVerwG. Beschluß vom 10.08.1987 - BVerwG 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 = PersV 1988, 357; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., RdNr. 11 zu § 69 m.w.N.). Das heißt zwar nicht, daß die Personalvertretung darüber hinaus wegen solcher Mängel ausdrücklich ihre Zustimmung verweigern müßte (a.A. noch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16.09.1986 - 5 A 3/86 -). Eine hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung kann jedenfalls aber dann nicht als rechtsmißbräuchlich erachtet werden, wenn die Dienststelle trotz einer entsprechenden Rüge - wie hier - auch "im zweiten Durchgang" die erforderlichen Informationen nicht vollständig liefert.
So verhält es sich hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - bezüglich der wesentlichen Gründe für die vom Verwaltungsausschuß getroffene Auswahlentscheidung. Zwar kann der Personalrat - wie der Beteiligte insoweit zu Recht einwendet - eine Zustimmungsverweigerung nicht auf eine von der Auswahlentscheidung des Dienstherrn abweichende Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber stützen. Er ist jedoch bei Auswahlentscheidungen berechtigt (und im Rahmen seiner Aufgabenstellung auch verpflichtet), darüber zu wachen, ob die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 27.03.1990 - BVerwG 6 P 34.87 - DVBl. 1990, 873, 875). Auch die Feststellung, ob die Dienstbehörde diese rechtlichen Schranken ihres Auswahlermessens eingehalten hat, setzt aber eine Begründung voraus, wie sie in § 39 Abs. 2 Satz 3 VwVfG für Ermessensverwaltungsakte vorgesehen ist (BayVGH, Beschluß vom 21.02.1990 - Nr. 17 P 90.00088 - PersR 1990, 377). Für den Personalrat muß deshalb erkennbar sein, von welchen Gesichtspunkten die Dienststelle bei der Ausübung ihres Auswahlermessens ausgegangen ist; das Für und Wider einer bestimmten Entscheidung muß deutlich werden, und es sind die Gründe anzuführen, die den Dienstherrn bewogen haben, bestimmten Gesichtspunkten den Vorrang zu geben (vgl. Senatsbeschluß vom 26.08.1991 - 18 L 5/90 -).
Im Vorfeld der Verwaltungsausschußentscheidung sind dem Antragsteller im vorliegenden Fall zwar alle denkbaren Informations- und Mitgestaltungsmöglichkeiten eröffnet worden. So hat ihm der Beteiligte sämtliche Bewerbungsunterlagen einschließlich der erstellten Bewerbungs-Synopse zugänglich gemacht. Sein Vorschlag, den internen Bewerber W. in die engere Auswahl einzubeziehen, ist ebenfalls berücksichtigt worden. Schließlich ist dem Antragsteller - obwohl er hierauf nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 102 Nr. 3 Nds. PersVG (noch) keinen Anspruch hatte (vgl. Beschluß vom 27.05.1988 - 18 OVG L 3/87 -) - Gelegenheit gegeben worden, zu der gemeinsamen Sitzung des Verwaltungs-, Personal- und Sozialausschusses Vertreter zu entsenden, der Vorstellung der Bewerber beizuwohnen und gegenüber den Ratsgremien vor der Entscheidung seine Stellungnahme abzugeben.
Dies alles ändert jedoch nichts daran, daß er nicht in der Lage war und ist, die getroffene Auswahlentscheidung in den aufgezeigten Grenzen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Denn da die Ausschüsse sich nach fraktions- bzw. gruppeninternen Beratungen ohne Aussprache in der Sitzung ... mehrheitlich für den Bewerber M. entschieden haben, ist objektiv nicht nachvollziehbar, auf welchen Kriterien die Auswahlentscheidung beruht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage darauf hingewiesen, daß die Personalvertretung insbesondere nicht ihrer Aufgabe nachkommen kann nachzuprüfen, ob etwa sachwidrige Erwägungen bei der Auswahlentscheidung ausschlaggebend waren. Der Fachkammer ist ebenfalls darin zuzustimmen, daß der Verwaltungsausschuß für seine Praxis nicht anführen kann, er sei kraft Kommunalrechts nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Denn entscheidend ist darauf abzustellen, daß die Besetzung der Abteilungsleiterstelle der Mitbestimmung unterliegt, weil die Ausnahmevorschriften der §§ 79, 102 Nr. 10 Nds. PersVG nicht greifen. In solchen Fällen ist es unausweichlich, daß auch kommunale Gremien, sofern sie - wie hier - mitbestimmungspflichtige Personalentscheidungen zu treffen haben, die für ihre Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte offenlegen. Andernfalls liefe das gesetzliche Beteiligungs- und Prüfungsrecht des Personalrats leer.
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ist nicht abschließend darüber zu befinden, in welcher Form eine entsprechende Information der Personalvertretung zu erfolgen hat. Dies dürfte im übrigen von den jeweiligen Einzelfallumständen abhängen. So ist es denkbar, daß sich eine ergänzende Begründung erübrigt, wenn sich der Verwaltungsausschuß - anders als hier - einem ausreichend begründeten Auswahlvorschlag des Dienststellenleiters anschließt. Unter Umständen kann ferner möglicherweise eine - nach Kenntnis des Senats in anderen Gremien übliche - Aussprache vor der Abstimmungsentscheidung dem an der Sitzung teilnehmenden Personalrat die notwendigen Informationen eröffnen. Schließlich ist neben der vom Verwaltungsgericht erörterten Möglichkeit einer schriftlichen Ausschußbegründung auch daran zu denken, daß das entscheidende Gremium seinerseits eine Erörterung mit der Personal Vertretung gemäß § 102 Nr. 3 Nds. PersVG anstrebt (vgl. dazu Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, RdNr. 11 zu § 102).
Nach alledem ist die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
Schwermer
Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser ist an das Verwaltungsgericht zurückgetreten und daher gehindert zu unterschreiben. Dr. Dembowski
Knies
Schwanke