Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.02.1993, Az.: 18 L 8484/91
Umfang des Informationsanspruchs des Personalrats bei einer Höhergruppierung von Angestellten; Wirkungen der Verweigerung einer Zustimmung des Personalrats zu einer Höhergruppierung; Voraussetzungen eines wirksamen Eingangs eines Zustimmungsantrags beim Personalrat; Voraussetzungen des Vorliegens einer umfangreichen Unterrichtung der Personalvertretung; Rechtlicher Charakter einer Höhergruppierung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- 18 L 8484/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0224.18L8484.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.10.1991 - AZ: 12 A 14/91
Rechtsgrundlagen
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - hat
im Termin zur Anhörung am 24. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Knies und Schwanke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 29. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Es besteht Streit über den Umfang des Informationsanspruchs des Antragstellers bei einer Höhergruppierung von Angestellten durch den Beteiligten.
Am 2. März 1990 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller u. a. über die beabsichtigte Höhergruppierung der Angestellten S. und H. und beantragte die Zustimmung. Nach der Stellenbeschreibung und -bewertung des Arbeitsplatzes des Herrn S. sei eine Einstufung nach Vergütungsgruppe VI b BAT erfolgt. Die Stelle des Herrn H. sei zur Zeit noch als Beamtenstelle ausgewiesen. Die vergleichbare Vergütungsgruppe betrage V c/V b BAT. Auf die Bitte des Antragstellers, die den Höhergruppierungen zugrundeliegenden Stellenbeschreibungen vorzulegen, ergänzte der Beteiligte das Zustimmungsersuchen am 8. März 1990. Der Antragsteller erhielt eine Aufzählung der den betroffenen Stellen übertragenen Aufgaben. Am 14. März 1990 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung. Dazu beanstandete er die ausgehändigten Stellenkurzbeschreibungen als unzureichend und forderte die Offenlegung von ordentlichen Arbeitsplatzbeschreibungen einschließlich der Bewertungsergebnisse. Der Beteiligte hielt sich hierzu nicht für verpflichtet. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Beteiligten unter dem 5. April 1990 mit, daß er weiter die Zustimmung zu den Höhergruppierungen verweigere, und bat, die Einigungsstelle anzurufen.
Zugleich signalisierte er jedoch weitere Gesprächsbereitschaft.
Unter dem 27. April 1990 beantragte der Beteiligte erneut die Zustimmung zu den genannten Höhergruppierungen. Dazu verwies er darauf, daß dem Angestellten S. eine Kopie der Stellenbewertung und -beschreibung übergeben worden sei. Daraufhin bestätigte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 1990 seine ablehnenden Stellungnahmen und wies darauf hin, daß eine Erklärungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Aufgrund eines am 27. April 1990 gefaßten Beschlusses leitete der Antragsteller am 18. April 1991 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Ziel ein, die Verpflichtung des Beteiligten festzustellen, umfassende Informationen zu erteilen.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm für die Mitbestimmung bei der Höhergruppierung der Angestellten S. und H. die vollständigen Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen vorzulegen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, seiner Informationspflicht genügt zu haben. Im übrigen sei der erst ein Jahr nach der Anhörung zu den Höhergruppierungen gestellte Antrag verwirkt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 29. Oktober 1991 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Der Antrag sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort, weil das dem Antrag zugrundeliegende Problem, welche Unterlagen in Höhergruppierungsverfahren vorzulegen seien, zwischen den Beteiligten jederzeit wieder auftreten könne. Der Personalrat könne sein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 Nds. PersVG noch wahrnehmen. Den Angestellten S. und H. werde die nach der Höhergruppierung zustehende Vergütung unter dem Vorbehalt der Feststellung im Beschlußverfahren bezahlt. Damit sei das eigentliche Höhergruppierungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Informationsanspruch des Antragstellers bezüglich der geforderten Unterlagen ergebe sich aus § 67 Abs. 2 Nds. PersVG. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 Nds. PersVG habe der Personalrat für die Beachtung des Tarifgefüges einzutreten und damit zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Die Personalvertretung solle verhindern, daß im Rahmen von korrigierenden Höhergruppierungen einzelne Angestellte bevorzugt würden. Für diese Aufgabe benötige der Antragsteller sowohl die vollständige Stellenbeschreibung als auch die nach tarifrechtlichen Kriterien vorgenommene und auf Arbeitsvorgänge bezogene Stellenbewertung. Es bestehe kein Beurteilungsspielraum. Die Stellenplatzbewertung sei als Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe vom Personalrat nachprüfbar.
Gegen diesen ihm am 12. November 1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 6. Dezember 1991 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Januar 1992 wie folgt begründet: Für das auf die Vorlage der vollständigen Stellenbeschreibungen gerichtete Begehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsteller seien die vollständigen Arbeitsplatzbeschreibungen (einzelne Arbeitsvorgänge und Zeitanteile) bekanntgegeben worden. Dies werde auch für alle künftigen Ein- und Höhergruppierungen zugesichert. Daneben seien die Bewertungsergebnisse mitgeteilt worden. Die Vorlage der von der Dienststelle vorgenommenen Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge sei für die Ausübung der Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht erforderlich. Es handele sich um interne Unterlagen der Verwaltung zur Vorbereitung der Entscheidung. Insbesondere sei keine tarifrechtliche Begründung der beabsichtigten Höhergruppierung vorzulegen.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bestreitet, vollständige Stellenbeschreibungen und Bewertungsergebnisse erhalten zu haben, und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Maßstab für den Unterrichtungsanspruch sei der Kenntnisstand der Dienststelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gegenstand der Anhörung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung entspricht dem Anspruch des Antragstellers auf ausreichende Unterrichtung in dem vom Beteiligten eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren.
Zu Recht hat die Fachkammer den Antrag als zulässig behandelt. Für das Begehren besteht ein Rechtsschutzinteresse. Das Mitbestimmungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Denn die vom Beteiligten zur beabsichtigten Höhergruppierung der Angestellten S. und H. beantragte Zustimmung hat der Antragsteller noch nicht erteilt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die formelle Höhergruppierung, nämlich die Korrektur der tariflichen Bewertung für die den Angestellten Senger und Hartmann bereits übertragenen Tätigkeiten. Diese Höhergruppierung ist unstreitig gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtig (hierzu: BVerwG, Beschl, v. 13.2.1976 - BVerwG VII P 4.75 -, BVerwGE 50, 186, 188 f.) [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]. Eine Zustimmung ist schon deshalb nicht gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt zu fingieren, weil der Antragsteller binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 und 5 Nds. PersVG am 14. März 1990 seine Zustimmung verweigert hat. Da der Antragsteller auch mit der wiederholenden Zustimmungsverweigerung vom 5. April 1990 zum Ausdruck gebracht hat, daß er nicht ausreichend informiert worden sei, und der Beteiligte mit dem erneuten Zustimmungsersuchen vom 27. April 1990 keine weitergehenden Informationen erteilt hat, löst selbst ein Schweigen des Antragstellers hierauf nicht die Zustimmungsfiktion aus. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 1990 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zustimmungsantrags dem Dienststellenleiter zugegangen ist. Nach dem handschriftlichen Eingangsvermerk hat der Dienststellenleiter dieses Schreiben erst am 2. Dezember 1990 bekommen. Der für die Fiktion erforderliche Fristablauf konnte nicht eintreten, weil der erneute Zustimmungsantrag den geltend gemachten Informationsmangel nicht geheilt hat und deshalb nicht wirksam beim Antragsteller eingegangen ist. Ein wirksamer Eingang liegt nicht vor, wenn der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme nicht ausreichend unterrichtet ist (BVerwG, Beschl, v. 10.8.1987 - BVerwG 6 P 22.84 -, PersR 1988, 18). Dies hatte der Antragsteller bereits mit seinen Schreiben vom 13. März und 5. April 1990 - wie oben dargelegt - rechtzeitig gerügt. In diesem Fall beginnt die Äußerungsfrist erst zu laufen, wenn der Mangel geheilt ist (Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 69 RdNr. 33).
Auch die Beteiligten gehen davon aus, daß das Mitbestimmungsverfahren noch läuft. So ist die Höhergruppierung in den Streitfällen nur vorläufig erfolgt. Im Hinblick darauf ist die - im Beschwerdeverfahren nicht wiederholte - Rüge des Beteiligten unverständlich, der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt.
Das Rechtsschutzbedürfnis erstreckt sich auf das gesamte Vorlagebegehren. Der Beteiligte hat entgegen seiner Behauptung dem Antragsteller bislang nicht die gewünschten vollständigen Stellenbeschreibungen (Arbeitsplatzbeschreibungen) vorgelegt, sondern lediglich eine abstrakte Aufstellung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben (Bl. 11, 13 GA) ohne differenzierte Angaben z. B. zu deren zeitlichem Anteil. Entgegen seiner schriftlichen Äußerung im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte in der mündlichen Anhörung daran festgehalten, daß dem Antragsteller die gewünschten vollständigen Stellenbeschreibungen nicht überlassen werden sollen.
Auch die Vorlage der Stellenbewertung verweigert der Beteiligte weiterhin. Insoweit ist er nur zur Überlassung des Bewertungsergebnisses bereit.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller sich die begehrten Unterlagen nach dem Hinweis des Beteiligten im Schreiben vom 27. April 1990 (Bl. 24 GA) möglicherweise bei den betroffenen Angestellten besorgen könnte. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf Unterrichtung durch die Dienststelle gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG.
Rechtliche Grundlage des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf Vorlage vollständiger Stellenbeschreibungen und -bewertungen ist § 67 Abs. 2 Nds. PersVG. Danach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Welche Unterlagen zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts erforderlich sind, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes (BVerwG, Beschl, v. 11.2.1981 - BVerwG 6 P 44.79 -, PersV 1981, 320; Beschl, d. Sen. v. 19.7.1989 - 18 OVG L 20/87 -, PersR 1990, 264). Das eingehende oder umfassende Informationsrecht soll dem Personalrat die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen vermitteln, die ihn zu einer sachgerechten Entscheidung befähigen (BVerwG aaO).
Umfassend ist die Unterrichtung der Personalvertretung durch die Dienststelle, wenn ihr das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht wird, in der es dem Dienststellenleiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden hat (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 68 RdNr. 36; Altvater u. a., aaO, § 68 RdNr. 14 a, 15; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Teil II, 4. Aufl., Stand 8/1992, § 68 RdNr. 39). Bei Maßnahmen, die der Zustimmung der Personalvertretung unterliegen, muß die Personalvertretung alle die Informationen und Unterlagen erhalten, die sie als für die Prüfung der Frage bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte (Lorenzen u. a., aaO, RdNr. 40). Der Zweck der Mitbestimmung bei der formellen Höhergruppierung besteht nach allgemeiner Auffassung darin, zum einen auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten, insbesondere zu verhindern, daß einzelne Angestellte bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (z. B.: Grabendorff u. a., aaO, § 75 RdNr. 17). Zum anderen soll die Mitbestimmung dem Personalrat Gelegenheit geben, darauf zu achten, daß die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang steht (Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 78 RdNr. 81). Dabei steht dem Personalrat ein Prüfungsrecht in vollem Umfang zu, ob die vorgesehene Einstufung gerechtfertigt ist (Dembowski u. a., aaO). Wegen der Tarifautomatik (§ 22 Abs. 2 BAT) handelt es sich bei dem formellen Akt der Höhergruppierung, der nach der Übertragung entsprechender Tätigkeiten erfolgt, einschließlich der Korrektur der tariflichen Bewertung, lediglich um eine normvollziehende Maßnahme (Bruse u. a., BAT, § 22 RdNr. 98). Trotzdem bedarf es stets der Untersuchung und Prüfung der jeweiligen Merkmale, deren Ergebnis nicht immer eindeutig sein wird (Dembowski u. a., aaO).
Diese Prüfung setzt voraus, daß dem Antragsteller die Tätigkeits- oder sonstigen Eingruppierungsmerkmale mitgeteilt werden. Dem berechtigten Anliegen des Antragstellers wird dadurch Rechnung getragen, daß die ihm zur Durchführung seiner Aufgabe und zur eingehenden Unterrichtung erforderlichen Unterlagen, die für die Überprüfung des Arbeitsplatzes sowie die Stellenbewertung von Bedeutung gewesen sind, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nds. PersVG vorgelegt werden (Dembowski u. a., aaO, RdNr. 84 m.w.Nachw.).
Um seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der sachgerechten Eingruppierung durch die Dienststelle zu genügen, bedarf der Antragsteller der Kenntnis der vollständigen Stellenbeschreibung und der daraus abgeleiteten Stellenbewertung. Nur so kann er nachprüfen, ob die tarifvertraglichen Bestimmungen beachtet worden sind, und sich vergewissern, daß eine willkürliche Handhabung nicht stattfindet. Gerade wegen der Schwierigkeit der Zuordnung zu den einzelnen Vergütungsgruppen müssen dem Antragsteller neben dem eigentlichen Bewertungsergebnis auch die Gründe für die Bewertung bekanntgegeben werden (ähnlich: OVG Hamburg, Beschl, v. 13.5.1992 - OVG BS PB 4/91 -, PersR 1992, 414, 415).
Da der Personalrat hier mitverantwortlich sicherstellen soll, daß der Arbeitnehmer in die für ihn maßgebliche Tarifordnung eingestuft wird (Beschl, d. 17. Sen. v. 20.5.1988 - 17 OVG B 13/86), muß er die hierfür maßgeblichen Kriterien der Dienststelle insgesamt kennen. Hierzu gehört neben der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung auch die Darlegung derjenigen tarifrechtlichen Kriterien, die die Dienststelle zu der vorgesehenen Bewertung der Stelle veranlaßt haben.
Der Beteiligte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei der Stellenbewertung um verwaltungsinterne Vorgänge handele, auf deren Kenntnis der Antragsteller keinen Anspruch habe. Der Personalrat hat zwar keinen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die der verwaltungsinternen Vorbereitung einer mitbestimmungspflichtigen Entscheidung dienen und sich als im Vorfeld liegend nur auf den Ablauf der Willensbildung beziehen und nicht auf das Ergebnis der Willensbildung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl, v. 25.5.1987 - CB 21/85 -, ZBR 1988, 107). Auch hat der Senat mit Beschluß vom 17. Januar 1978 (P OVG L 13/77 (Nds)) - für den dort zu entscheidenden Fall der Vorlage von Unterlagen im Beteiligungsverfahren zu einem Stellenplanentwurf - die eigentlichen Arbeitsplatzbewertungen als derartige interne Unterlagen der Verwaltung angesehen. Den hier in Rede stehenden Stellenbewertungen, die dem Angestellten Senger für dessen Arbeitsplatz ausgehändigt worden sind, kann ein derartiger rein interner Charakter jedoch nicht zugemessen werden. Entgegen der Ansicht des Beteiligten handelt es sich hier nicht um eine dienststelleninterne Ausarbeitung, die der Entscheidungsbildung des Dienststellenleiters dient, sondern um eine Tat sachenzusammenstellung, die aus der bloßen tarifrechtlichen Zuordnung der dem konkreten Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nach Arbeitsvorgängen in dem Dienststellengefüge abgeleitet worden ist. Das sind für die Ausübung der Mitbestimmung des Antragstellers notwendige rechtliche Grundlagen (hierzu: BVerwG, Beschl, v. 11.2.1981, aaO, Kruse, Das Informationsrecht der Personalvertretung, PersR 1993, 64, 68). Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, diese Bewertung selbst zu erarbeiten, zumal ihm dafür die Zuordnungskriterien der Dienststelle nicht bekannt wären. Allein die Stellenbeschreibung reicht hierfür nicht aus.
Die Beschwerde ist danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer,
Kaiser,
Knies,
Schwanke