Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: 18 OVG L 8/87
Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf von Arbeitsverträgen; Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellungen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung; Arbeitsbeschaffungsmaßnahme "Landschaftspflege und Naturschutz"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.1989
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 8/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0118.18OVG.L8.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 20.01.1987 - AZ: PL 16/86
Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 2 S. 6 Nds. PersVG
- § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG
- § 93 Abs. 1 S. 1 AFG
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellungen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter an Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Heine und Knies
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 20. Januar 1987 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit einem Schreiben vom 21. Januar 1986 beantragte die Stadt ... beim Arbeitsamt, eine von ihr durchzuführende Maßnahme "Landschaftspflege- und Naturschutz" als Allgemeine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß §§ 91 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - in der Zeit vom 1. April bis 15. Dezember 1986 zu fördern. Diese vom Amt 67 - Grünflächenamt - zu tragende Maßnahme umfaßte Pflanzarbeiten im Frühjahr und Herbst, andere Arbeiten im Sommer, die u.a. Teiche, eine Kiesgrube, ein Moor und einen Forst betrafen sowie Pflegemaßnahmen bei Pflanzungen, Gehölzen und neu angelegten Feuchtbiotopen. Hierbei war die Beschäftigung von 27 arbeitslosen Jugendlichen, Insbesondere mit gärtnerischer Ausbildung, vorgesehen, deren Lohn nach der Lohngruppe I BMT-G zu bemessen sei. Mit einem Bescheid vom 13. März 1986 - Z 15/86 - erkannte das Arbeitsamt Helmstedt das Vorhaben als zu fördernde Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an mit der Auflage, daß die zuzuweisenden 27 Arbeitskräfte nur im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Biotopentwicklung, Anlage von Feuchtgebieten) beschäftigt werden dürften. Die Arbeitsbehörde wies der Stadt ... Ende März 21 Bewerber zu; es wurde eine Liste übersandt, in der 21 Arbeitssuchende mit Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift verzeichnet waren.
Mit einem Schreiben von 2. April 1986 teilte die Stadt Wolfsburg dem Antragsteller mit, daß die Maßnahme "Landschaftspflege und Naturschutz" für 27 Arbeiter als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme genehmigt worden sei, und fügte hierzu eine Aufstellung bei, in der u.a. folgende Bewerber aufgeführt waren:
...
Diese Personen wurden zur Einstellung vorgeschlagen. Deren Arbeitsverträge seien bis zum 15. Dezember 1986 zu befristen. Die Vergütung werde sich nach der Lohngruppe I BMT-G richten. Die Stadt Wolfsburg beantragte die Zustimmung zu den Einstellungen. Der Antragsteller lehnte dies in einem Schreiben vom 9. April 1986 mit folgender Begründung ab:
"Der Gesamtpersonalrat hat bisher und wird auch in Zukunft nur solchen AB-Maßnahmen seine personalvertretungsrechtliche Zustimmung geben, wenn die beabsichtigte AB-Maßnahme mit den Zielsetzungen des Arbeitsforderungsgesetzes im Einklang steht.
Die Zielsetzungen und Voraussetzung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese Maßnahme soll unseres Wissens in dieser Form bereits zum 4. Mal durchgeführt werden. Allein diese Tatsache beweist, daß es sich um eine Daueraufgabe kommunaler Selbstverwaltung handelt, die nach Ansicht des Gesamtpersonalrats mit eigenem Stammpersonal zu erledigen ist, das den vollen Tarifschutz des BMT-G bzw. BAT genießt. Dieser Auffassung hat der Herr Personaldezernent im letzten Jahr im Grundsatz zugestimmt und erklärt, die AB-Maßnahme 1985 sei die letzte dieser Art im Bereich "Landschaftspflege und Naturschutz". Diese Aussage hat den Gesamtpersonalrat mitentscheidend bewogen, dieser AB-Maßnahme im Jahre 1985 zuzustimmen.
Die Ihrer Verfügung vom 02.04.1986 beigefügte Bewerberliste genügt außerdem nicht den Anforderungen für eine Zustimmung des Gesamtpersonalrats. Außer Namen, Geburtstag und Wohnung der Betroffenen ist nichts über den Werdegang bzw. Ausbildungsstand der Bewerber bekannt. Ein Vorstellungsgespräch bzw. eine Bewerberauswahl unter Beteiligung der Personalvertretung hat nicht stattgefunden.
Dem Gesamtpersonalrat ist auch nicht bekannt, welche Aufgaben im einzelnen die ABM-Kräfte durchführen sollen. Dem Gesamtpersonalrat wäre deshalb ein Aufgabenkatalog vorzulegen, damit die Personalvertretung im Rahmen ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht kontrollieren kann, ob sich die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Bewilligungsbescheide der Arbeitsverwaltung hält, nachdem sich in den Jahren 1984/85 der Einsatz von ABM-Kräften nicht nur auf das Anlegen von Biotopen beschränkt hat, sondern auch sonstige allgemeine Pflegemaßnahmen durchgeführt worden sind."
Mit einen Schreiben von 16. April 1986 erwiderte die Stadt ... Der Antragsteller habe seine Zustimmung aus Gründen verweigert, die in bezug auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht unbeachtlich seien. Wenn er einwende, die beabsichtigte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme stehe nicht in Einklang mit den Zielsetzungen des AFG, so sei den entgegenzuhalten, daß die Entscheidung über die Genehmigung der Maßnahme allein bei der Arbeitsverwaltung liege. Diese überwache auch die Durchführung der Maßnahme. Soweit der Antragsteller bemängele, daß die Verwaltung ihm nicht den Werdegang und den Ausbildungsstand der Bewerber mitgeteilt habe, so sei darauf hinzuweisen, daß die Arbeitsbehörde - wie bei gleichartigen Maßnahmen in den Vorjahren - lediglich die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der zugewiesenen Arbeitskräfte angebe. Welche Aufgabe von den zugewiesenen Personen zu erfüllen seien, ergebe sich aus dem Antrag auf Bewilligung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, von dem der Antragsteller eine Kopie erhalten habe. Bei dieser Sachlage sei die Zustimmung zu den beabsichtigten Einstellungen nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt anzusehen.
Am 22. April 1986 nahmen von den Zugewiesenen folgende Personen ihre Tätigkeit beim Grünflächenamt der Stadt ... auf: D. ..., K., G., G. ... A., H., H., H., A. I., I. P., A. A. G. und I. Mit ihnen wurden Arbeitsverträge geschlossen, die von diesem Tage bis längstens zum 15. Dezember 1986 befristet waren; die als Arbeiter Eingestellten erhielten bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Lohn nach der Lohngruppe I BMT-G.
Am 22. April 1986 erschienen ferner an Stelle von ausgebliebenen zugewiesenen Arbeitskräften als "Nachrücker" folgende vier, ebenfalls von der Arbeitsbehörde zugewiesene Bewerber zur Arbeitsaufnahme:
...
In einem Schreiben vom 23. April 1986 beantragte die Stadt ... beim Antragsteller, der Einstellung auch dieser Personen zuzustimmen, deren Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift ebenfalls mitgeteilt wurden. Mit einer Stellungnahme vom 30. April 1986 lehnte der Antragsteller die Zustimmung mit folgender Begründung ab:
"Aufgrund der unzulänglichen Angaben über die beabsichtigten Einstellungen - es wurde lediglich Name, Adresse und Alter genannt - kann ein Auswahlverfahren nicht durch die Personalvertretung überprüft werden.
...
Außerdem beanstanden wir, daß die 4 genannten Bewerber bereits eingesetzt sind, ohne die Beteilligungsfrist und das Ergebnis der Entscheidung der Personal Vertretung abzuwarten."
Auch in diesen Fällen sah die Stadt Wolfsburg die Zustimmung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt an und stellte die Arbeitskräfte aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen ein, deren Inhalt denjenigen der vorgenannten 16 Beschäftigten entsprach.
Der Antragsteller hat am 4. September 1986 das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Die Stadt ... sei zu Unrecht über die Verweigerung der Zustimmungen hinweggegangen; die vorgebrachten Ablehnungsgründe seien beachtlich. Der Personalrat habe nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG die Aufgabe, darüber zu wachen, daß die auch zugunsten der Bediensteten geschaffenen Bestimmungen des AFG durchgeführt würden. Dieses Gesetz solle auch sicherstellen, daß finanzielle Mittel nicht für Arbeitskräfte aufgewendet würden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht vorlägen. Angaben über den Werdegang und Ausbildungsstand der Bewerber seien für eine Personalauswahl erforderlich gewesen. Deren Fehlen beim Zustimmungsantrag vom 2. April 1986 habe zur Folge, daß das Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Letzteres gelte auch, soweit mit dem vorgenannten Schreiben keine Angaben darüber gemacht worden seien, welche Tätigkeiten von den im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Beschäftigten wahrgenommen werden sollten. Ihm - dem Antragsteller - sei im Mitbestimmungsverfahren und bei der Unterrichtung über den Bewilligungsantrag vom 21. Januar 1986 auch nicht mitgeteilt worden, wo die Arbeiten durchzuführen seien; dies sei deshalb wichtig gewesen, weil sich bei der Durchführung der entsprechenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Vorjahr herausgestellt habe, daß die Tätigkeiten von ABM-Kräften mit denjenigen des Stammpersonals kollidiert hätten, soweit es sich um Arbeiten am Regen-Rückhaltebecken ... gehandelt habe. Soweit es die nachgerückten Arbeitnehmer angehe, liege ein zusätzlicher Rechtsverstoß darin, daß ein Beteiligungsverfahren eingeleitet worden sei, nachdem diese ihre Arbeit bereits aufgenommen hätten. Nach alledem sei das im Falle der Nichteinigung vorgesehene gesetzliche Verfahren durchzuführen gewesen. Der Beteiligte habe die Beschlüsse des BVerwG vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - und von 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - sowie den Beschluß des BAG vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - unbeachtet gelassen.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die zum 22. April 1986 vorgenommenen Einstellungen der Arbeitskräfte D. K., G., G., A., H. H., H., A., I., I. P., A., A. G., I. ferner der Arbeitskräfte J., M., D. und U. sein Mitbestimmungsrecht verletzen.
Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat ergänzend zur Begründung seines Schreiben vom 16. April 1986 erwidert: Das Arbeitsamt prüfe in alleiniger Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Eine mögliche Beteiligung des Personalrates sei nur gemäß § 13 Abs. 1 der ABM-Anordnung vorgesehen. Ob die Vorschriften des AFG beachtet worden seien, unterliege in keinem Falle der Mitbestimmung der Personalvertretung. Für die vorgenommenen Einstellungen seien Angaben über den Werdegang und den Ausbildungsstand der Bewerber rechtlich nicht von Belang gewesen. Der Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sei gehalten, nur die vom Arbeitsamt zugewiesenen Bewerber zu beschäftigen. Eine Auswahl habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Angaben über den Werdegang und Ausbildungsstand würden auch deshalb nicht benötigt, weil im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Arbeiter als ungelernte Kräfte beschäftigt würden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 20. Januar 1987 stattgegeben und ausgeführt: Die im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durchgeführten Einstellungen der Arbeiter unterlägen der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers könne nicht als offensichtlich rechtsmißbräuchlich angesehen werden, weil die Ablehnungsgründe zum Teil beachtlich seien. Das treffe für den Einwand zu, daß der Antragsteller nicht hinreichend über die Tätigkeiten unterrichtet worden sei, die von den einzustellenden Arbeitskräften im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auszuüben seien. Dem Hinwels, daß es bei gleichartigen Maßnahmen in den Vorjahren bei der Abgrenzung der Tätigkeit der ABM-Kräfte zur Tätigkeit des Stammpersonals Probleme gegeben habe, hätte der Beteiligte nachgehen müssen. Er hätte die Frage der Kollision der beiderseitigen Tätigkeiten im Nichteinigungsverfahren klären müssen. Infolge der in diesem Punkt unzureichenden Unterrichtung sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, sein Mitbestimmungsrecht ordnungsgemäß auszuüben. Angesichts der zweiwöchigen Äußerungsfrist sei ihm nur die Möglichkeit verblieben, die Zustimmung zu versagen.
Gegen den ihm am 9. März 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte an 6. April 1987 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 6. Mai 1987 begründet. Er trägt vor: Eine Erörterung des von Verwaltungsgericht für beachtlich gehaltenen Ablehnungsgrundes sei entbehrlich gewesen, nachdem der Antragsteller in seinem Schreiben vom 9. April 1986 erklärt habe, daß er die Einstellung der vorgesehenen Arbeitskräfte ablehne, weil die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht mit den Zielsetzungen des AFG im Einklang stehe.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
hilfsweise
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, bei Einstellungen im Rahmen von ABM dem Antragsteller Angaben über den Arbeitsplatz sowie die auszuübende Tätigkeit der einzelnen Einzustellenden mitzuteilen.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und hebt hervor: Die Stadt ... habe es versäumt, ihn mit dem Zustimmungsantrag vom 2. April 1986 hinreichend über die von den einzustellenden Arbeitskräften zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterrichten. Soweit es die vier nachgereichten Arbeitskräfte angehe, beruhe die Verweigerung der Zustimmung zu deren Einstellung zusätzlich auf einem beachtlichen Grund, wenn der Personalrat wie hier darauf hinweise, daß die Personalmaßnahme vor der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bereits vollzogen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen, wegen des sonstigen Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Stadt Wolfsburg vorgelegen, die zur Arbeitsbeschaffungsmaßnahme "Landschaftpflege und Naturschutz" für das Jahr 1986, ferner die Unterlagen über die Beteiligung des Antragstellers bei der Einstellung von Arbeitskräften im Rahmen dieser Maßnahme.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist begründet.
Der Hauptantrag ist abzulehnen. Es ist bereits fraglich, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis noch gegeben ist, nachdem die Arbeitsverträge der von Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmer ausgelaufen sind. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn der den Streit auslösende Vorgang beendet und anzunehmen ist, daß sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholen wird, so daß sich auch die streitig gewesene Rechtsfrage nicht erneut in gleicher Weise stellen kann (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1988 - BVerwG 6 P 5.87 -, Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 2 (S. 2) = ZfPersVR 1989, 7 (8) unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Ob hier mit einem Wiederholungsfall in diesem Sinne zu rechnen sein wird, wäre dann zweifelhaft, wenn unwahrscheinlich ist, daß eine gleichartige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zukünftig noch durchgeführt werden wird. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn der Antrag kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der im Antrag bezeichneten 20 Arbeitskräfte in ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt.
Deren Einstellung bedurfte der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Unterlagen die von der Stadt Wolfsburg beabsichtigten Personalmaßnahmen der Zustimmung des Antragstellers, so gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG die Zustimmung als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Allerdings sind im Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen - im Unterschied zu § 77 Abs. 2 BPersVG - bestimmte Verweigerungsgründe nicht normiert. Gleichwohl führt nicht jeder vom Personalrat im Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG vorgebrachte Ablehnungsgrund zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Auch in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Diese hat der beschließende Senat in dem Beschluß vom 27. Mai 1988 - 18 OVG L 15/86 -, der ebenfalls in einem Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ergangen ist, näher dargelegt; er hat dabei die Rechtsprechungsgrundsätze übernommen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle herausgearbeitet hat, in denen in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich festgelegte Versagungsgründe nicht eingreifen (BVerwG. Beschl. v. 20.6.1986 - BVerwG 6 P 4.83 -, BVerwGE 74, 273 (276 f.) [BVerwG 20.06.1986 - 6 P 4/83]), und dabei auch ausgeführt, daß der Antragsteller sich nicht auf die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - (BVerwGE 74, 100) entwickelte Rechtsprechung berufen kann, weil diese andere Fälle betrifft. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluß vom 27. Mai 1988, an denen der Senat festhält, wird verwiesen.
Der Beteiligte durfte von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen, weil es offensichtlich war, daß sich die in den Schreiben des Antragstellers von 9. April 1986 und vom 30. April 1986 enthaltenen Ablehnungsgründe dem von diesem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht zuordnen lassen. Das gilt zunächst für den Einwand, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme "Landschaftspflege und Naturschutz" (1986) stehe mit den Zielsetzungen des AFG nicht im Einklang; wie die viermalige Wiederholung zeige, handele es sich um eine Daueraufgabe kommunaler Selbstverwaltung, die vom eigenen Stammpersonal der Stadt Wolfsburg wahrzunehmen sei. Diese Rüge betrifft die Rahmenbedingungen der Einstellung. Zu ihnen gehört, daß die genannte Maßnahme als förderungsfähige Allgemeine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung unter der Voraussetzung anerkannt worden ist, daß in einer befristeten Förderungsdauer vom Arbeitsamt zugewiesene Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Regelung, die von der Arbeitsbehörde aufgrund der §§ 91 ff. AFG in Verbindung mit der ABM-Anordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1982 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit S. 132) getroffen worden ist, wird von der Mitbestimmung des Personalrates nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG nicht erfaßt. Der vom Antragsteller eingenommene Rechtsstandpunkt liefe darauf hinaus, daß der Personalrat eine von der Arbeitsbehörde getroffene Entscheidung über die Förderung als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf Ihre nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes zu beurteilende Rechtmäßigkeit überprüfen könnte. Dazu ist er rechtlich nicht berufen. Das Beteiligungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG bezieht sich hier ebenso wie in den sonstigen, außerhalb des Arbeitsförderungsrechts liegenden Fällen der Einstellung auf die "Modalitäten" der Einstellung, auf die der Personalrat entsprechend seinem kollektiven Schutzauftrag Einfluß nehmen kann (vgl. BVerwGE 68, 30 (321)).
Auch die Rüge, mit den Antragsschreiben vom 2. April 1986 und vom 23. April 1986 sei es unterlassen worden, dem Antragsteller neben den Namen, den Geburtsdaten und den Anschriften der zur Einstellung vorgesehenen bzw. bereits eingesetzten Arbeitskräfte deren Werdegang und Ausbildungsstand mitzuteilen, kann nicht als beachtlich angesehen werden. Der Antragsteller hat hierzu im erstgenannten Schreiben zum Ausdruck gebracht, daß er entsprechende Angaben im Hinblick auf ein Vorstellungsgespräch und eine Bewerberauswahl für wichtig halte. Für beides war hier indessen weder rechtlich noch tatsächlich Raum. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AFG wird die Förderung nur für die vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmer gewährt. Dementsprechend enthält der Anerkennungsbescheid vom 13. März 1986 die Auflage, daß in der zu förderndem Maßnahme ausschließlich die vom Arbeitsamt zugewiesenen arbeitslosen Arbeitnehmer zu beschäftigen seien. An die Zuweisungen war die Stadt Wolfsburg gebunden. Hiervon abgesehen Hegt die Zahl der tatsächlich eingestellten Arbeitskräfte niedriger als der im Bewilligungsantrag vom 21. Januar 1986 geltend gemachte und im vorgenannten Bescheid der Arbeitsbehörde anerkannte Bedarf von 27 Kräften. Bei dieser Sachlage kam eine "Auswahl" nicht in Betracht. Im übrigen war die Einstellung der Arbeitskräfte als ungelernte Beschäftigte im tarifrechtlichen Status eines Arbeiters in einer entsprechenden Lohngruppe beabsichtigt. Auch aus Gründen der Qualifikation bot sich weder eine Bewerberauswahl noch ein Vorstellungsgespräch an.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermag auch nicht der weitere in der Stellungnahme vom 9. April 1986 genannte Grund, dem Antragsteller sei nicht bekannt, welche Aufgaben die ABM-Kräfte im einzelnen durchführen sollten, den Eintritt der Rechtsfolge nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG zu hindern. Welche Arbeiten im Zuge der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme "Landschaftspflege und Naturschutz" von den zugewiesenen Beschäftigten durchgeführt werden sollten, ergibt sich aus den schriftlichen Anlagen zu 3.1 und 3.2 des Antrages auf Bewilligung der Förderung vom 21. Januar 1986, der dem Antragsteller zugänglich gemacht worden ist. Der Antragsteller hat indessen darüber hinaus nähere Angaben über die Arbeitsgebiete verlangt, um überwachen zu können, ob die Maßnahme gemäß den im Bewilligungsbescheid vom 13. März 1986 gemachten Auflage durchgeführt werde. Der Antragsteller kann jedoch nicht aufgrund seines Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG geltend machen, daß er dazu berufen sei zu kontrollieren, ob die im Anerkennungsbescheid enthaltene Auflage beachtet wird, daß die zugewiesenen Arbeitskräfte nur im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (bei der Entwicklung von Biotopen und der Anlage von Feuchtbereichen) beschäftigt werden dürfen. Insoweit fällt ihm keine Aufsichtsfunktion zu. Vielmehr ist es Sache der Arbeitsbehörde einzuschreiten, wenn die Stadt ... als Träger der Maßnahme gegen Auflagen oder Anzeigepflichten verstößt (§ 151 Abs. 1 AFG. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 ABM-Anordnung). Der Antragsteller vermag in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, die nähere Kenntnis der von den Arbeitskräften zu erfüllenden Aufgaben sei für eine sachgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG erforderlich, das sich auch auf die von der einzustellenden Person "auszuübende Tätigkeit" erstrecke. Dieses Merkmal der Eingliederung, an die das im Falle der Einstellung gegebene Mitbestimmungsrecht anknüpft (BVerwGE 50, 176 (180) [BVerwG 13.02.1976 - VII P 9/74]; 68, 30 (32 f. [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81])), wird in seiner Bedeutung für das Beteiligungsrecht des Personalrates nicht richtig gesehen. Unter der "auszuübenden Tätigkeit" des Einzustellenden ist der Arbeitsplatz oder Dienstposten zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1983 - BVerwG 6 P 29.79 -, PersV 1985, 246 (247)). Abgesehen davon, daß die auszuübende Tätigkeit bei Angestellten und Arbeitern für deren Eingruppierung zu bestimmen ist, hat deren Kenntnis für den Personalrat die Bedeutung, daß er nur so sachgemäß beurteilen kann, ob der betreffende Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit überhaupt geeignet ist und ob er nicht zu Unrecht Mitbewerbern mit besserer Befähigung vorgezogen wird (BVerwGE 50, 180 [BVerwG 13.02.1976 - VII P 9/74]). Darum geht es hier dem Antragsteller aber nicht. Dieser will offenbar deshalb genauere Angaben über die von den ABM-Kräften durchzuführenden Aufgaben haben, um "Kollisionen" erkennen zu können, die sich mit der Tätigkeit des "Stammpersonals" ergeben können. Abgesehen davon, daß sich derartige Abgrenzungsprobleme noch nicht im Zeltpunkt der Eingliederung zuverlässig beurteilen lassen, ist eine derartige Überwachung auch nicht Sache des Antragstellers im Mitbestimmungsverfahren nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Im übrigen ist anzumerken, daß der vom Verwaltungsgericht als beachtlich anerkannte Verweigerungsgrund für die vier "Nachrücker" nicht gilt. Er ist mit dem Ablehnungsschreiben vom 30. April 1986 vom Antragsteller nicht vorgebracht worden. Zwar liegt von der Sache her eine stillschweigende Bezugnahme auf die frühere Stellungnahme vom 9. April 1986 nahe. Aber das ist keine "schriftliche" Darlegung einer Begründung im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG, da insoweit jeder Anhalt im erstgenannten Schreiben fehlt.
Schließlich kann in dem Umstand, daß bei den Nachrückern das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nds. PersVG erst nach der Arbeitsaufnahme am 22. April 1986 eingeleitet worden ist, kein Rechtsverstoß gesehen werden, der den Eintritt der Rechtsfolge des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG hindert. Allerdings entspricht dies nicht dem Gesetz; nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG muß die Personalmaßnahme "beabsichtigt" sein, die Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens muß der Eingliederung des zu Beschäftigenden vorausgehen. Daß diese zeitliche Reihenfolge hier nicht gewahrt ist, verletzt aber allein das Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht, zumal die Personalmaßnahmen denjenigen gleichen, die Gegenstand des Zustimmungsantrages vom 2. April 1986 gewesen sind und der Antragsteller gegen die Einstellung der nachgerückten Arbeitskräfte keine weitergehenden Einwände erhoben hat.
Auch der Hilfsantrag des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß auch für ihn ein hinreichend konkretes Rechtsschutzinteresse zweifelhaft ist, dient er dem gleichen Ziel wie der entsprechende mit dem Hauptantrag verfolgte Einwand. Diese Rüge ist jedoch nicht stichhaltig. Insoweit, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, mit denen dargelegt worden ist, daß der Antragsteller keine näheren Angaben über die Arbeitsgebiete der im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Eingestellten verlangen kann.
Hiernach war der Beschwerde unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.
Dr. Hamann,
Ladwig,
Heine,
Knies