Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.07.1989, Az.: 18 OVG L 20/87
Verpflichtung des Dienstherrn, der Personalvertretung beurteilende Aktenvermerke über Vorstellungsgespräche vorzulegen, die im Auftrag des Dienstherrn mit den Bewerbern um eine Beförderungsstelle geführt worden sind; Mitbestimmungsrecht eines Personalrats bei Beförderungen; Erforderliche Unterlagen für die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts durch den Personalrat ; Umfang des Mitbestimmungsrechts eines Personalrats im Rahmen von Personalentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.07.1989
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 20/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0719.18OVG.L20.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.08.1987 - AZ: PL VG 10/85
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorlage von Aktenvermerken über Vorstellungsgespräche mit Beförderungsbewerbern
Vorlage von Protokollen über Vorstellungsgespräche von Bewerbern.
Amtlicher Leitsatz
Zur Verpflichtung des Dienstherrn, der Personalvertretung beurteilende Aktenvermerke über Vorstellungsgespräche vorzulegen, die im Auftrag des Dienstherrn mit den Bewerbern um eine Beförderungsstelle geführt worden sind.
Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 19. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Prieß und Teich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 13. August 1987 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf einer Dienstbesprechung der Schulabteilungsleiter der Bezirksregierungen am 18. Oktober 1984 wurde zu dem Tagesordnungspunkt "Verfahren bei der Auswahl von Schulleitern" folgendes Ergebnis erzielt:
"1.
Eine vollständige Beurteilung aus Anlaß der Erwägung einer Beförderung zum Schulleiter sollte sich gemäß I Ziff. 3 des Erlasses vom 5.5.1982 (SVBl. S. 110) auf eine Besichtigung des Bewerbers in folgenden Funktionen stützen:Eigener Unterricht (dabei wird es für pädagogisch nicht vertretbar gehalten, den Bewerber vor eine ihm unbekannte Klasse zu stellen),
Besichtigung und Besprechung des Unterrichts eines Kollegen,
Leitung einer Konferenz, Dienstbesprechungen o.ä.
Im Rahmen der Besichtigung können mit dem Bewerber auch Fragen erörtert werden, die über seine Eignung als Schulleiter Aufschlug geben können, z.B. pädagogische, organisatorische, schul- und beamtenrechtliche Fragen.
An der Besprechung sollte außer dem Schulaufsichtsbeamten, der nach dem Erlaß für die Beurteilung zuständig ist, auch der Schulaufsichtsbeamte teilnehmen, dem die Auswahl des Schulleiters obliegt. ...
2.
Der Schulaufsichtsbeamte, dem die Auswahl des Schulleiters obliegt, ist nicht befugt, die Beurteilung des für die Beurteilung zuständigen Schulaufsichtsbeamten zu modifizieren. Er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Bewerber für die Schulleiterstelle vergleichend und im Hinblick auf die Anforderungen, die die zu besetzende Schulleiterstelle stellt, zu bewerten. Im Hinblick darauf ist er auch berechtigt, sich im Rahmen einer Vorstellung der Bewerber (Einzelgespräch, Kolloquium) ergänzend über die Eignung jedes Bewerbers für die konkret zu besetzende Schulleiterstelle zu informieren und das Ergebnis dieser Information in die Bewertung einfließen zu lassen.Es wird vereinbart, in Zukunft dieses Verfahren anzuwenden. ..."
Im September 1984 verweigerte der Lehrerbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung ... seine Zustimmung zu der Absicht der Bezirksregierung, den Konrektor G. von der Hauptschule Vechelde an die Grund- und Hauptschule ... zu versetzen und ihn zum Rektor zu ernennen. Der Lehrerbezirkspersonalrat verwies darauf, daß die Entscheidung für eine Beförderung des Herrn G. nicht nachvollziehbar sei; nach Aktenlage hätte die Entscheidung genau so gut für einen anderen Bewerber getroffen werden können.
Darauf bat der Beteiligte zu 1) den Antragsteller im Nichteinigungsverfahren mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 um Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme. Zur Begründung dieses Schreibens wurde ausgeführt: Herr G. gelte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von sechs Bewerbern als der qualifizierteste Kandidat für diesen Dienstposten. Dem Lehrerbezirkspersonalrat sei zwar darin zuzustimmen, daß nach Prüfungsleistungen und nach den dienstlichen Beurteilungen die Bewerber Sch., S. und St., die mit "sehr gut" beurteilt worden seien, und der Bewerber G. der mit "gut" beurteilt worden sei, eng beieinander lägen. Die Vorstellungsgespräche hätten jedoch deutliche Unterschiede hinsichtlich der Eignung für das neue Amt ergeben. Herr G. habe sich hierbei als Bewerber erwiesen, der uneingeschränkt in der Lage sei, der Aufgabe eines Rektors an einer, großen Grund- und Hauptschule gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang stellte der Beteiligte zu 1) den beruflichen Werdegang des Beamten und dessen dienstliche Beurteilungen im einzelnen dar. Im Anschluß hieran teilte er mit, daß die Bewerber S., Sch. und St. trotz ihrer sehr guten dienstlichen Beurteilungen weniger geeignet schienen, eine große Grund- und Hauptschule zu leiten. Dieses sei das Ergebnis der Vorstellungsgespräche, die von einem Dezernenten der oberen Schulbehörde gemeinsam mit einem Schulamtsdirektor geführt worden seien.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1984 verweigerte der Antragsteller seinerseits die Zustimmung zur Versetzung und Beförderung des Konrektors G. Er wies u.a. darauf hin, daß er neben den Bewerbungsunterlagen der Bewerber für die Beförderungsstelle auch die Vermerke über die Vorstellungsgespräche benötige, da diese nach den Ausführungen des Beteiligten zu 1) die ausschlaggebende Rolle bei dem Beförderungsvorschlag gespielt hätten. Daraufhin rief der Beteiligte zu 1) die bei ihm eingerichtete Einigungsstelle für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats, die Beteiligte zu 2), an. Ferner händigte er dem Antragsteller die Bewerbungsunterlagen aller sechs Bewerber aus, lehnte es jedoch ab, auch die Vermerke über die mit den sechs Bewerbern geführten Vorstellungsgespräche zu übersenden, weil diese lediglich der behördeninternen Meinungsbildung über den geeignetsten Bewerber für den Dienstposten des Schulleiters dienten. Der Antragsteller teilte dem Beteiligten zu 1) darauf mit, daß es ihm aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, den Vorschlag der Dienststelle sachlich umfassend nachzuvollziehen. Ohne die Niederschrift über die Vorstellungsgespräche sei er zu einer qualifizierten Mitbestimmung nicht in der Lage.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1985 lehnte der Beteiligte zu 1) im Nichteinigungsverfahren gegenüber dem Antragsteller einen Initiativantrag des Lehrerbezirkspersonalrats bei der Bezirksregierung Braunschweig auf Besetzung der Beförderungsstelle mit dem Konrektor S. ab. Zugleich wurde erneut die Vorlage der Vermerke über die Vorstellungsgespräche mit den Bewerbern abgelehnt.
Nachdem der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 12. Juni 1985 gegenüber der Beteiligten zu 2) Einzelheiten der Vermerke über die mit den Bewerbern G. und S. geführten Vorstellungsgespräche mitgeteilt hatte, stimmte die Beteiligte zu 2) dem Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluß vom 18. Juni 1985 zu.
Der Antragsteller hat am 14. Juni 1985 das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - angerufen und geltend gemacht: Er könne seiner Aufgabe im Rahmen von § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - NdsPersVG - nur gerecht werden, wenn die Protokolle über die Vorstellungsgespräche ihm vorgelegt würden. Insbesondere dann, wenn die Entscheidung der Einstellungsbehörde auf einer vergleichenden Betrachtung beruhe, werde das Mitbestimmungsrecht ausgehöhlt, wenn gerade die Fakten, die eine Vergleichbarkeit erst ermöglichten, vorenthalten würden. Das vertrage sich auch nicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 1 a NdsPersVG und dem Prinzip der Waffengleichheit zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Ihm gehe es nicht darum, in den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum aus Art. 33 Abs. 2 GG einzudringen. Es gehe ihm nur um die Prüfung, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden seien. Niederschriften über Vorstellungsgespräche seien nicht mit solchen Schriftstücken vergleichbar, die lediglich der verwaltungsinternen Vorbereitung einer beabsichtigten Maßnahme dienten. Vielmehr gehörten sie zu den eigentlichen Bewerbungsunterlagen.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Weigerung des Beteiligten zu 1), ihm die Protokolle über die aus Anlaß der Besetzung der Schulleiterstelle an der Grund- und Hauptschule Am Amselstieg in Salzgitter mit den Bewerbern geführten Vorstellungsgespräche vorzulegen, sein Mitbestimmungsrecht verletzt.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und vorgetragen: Er habe im Rahmen der Erörterungsgespräche über die anstehende Personalmaßnahme dem Antragsteller die Gründe genannt, die zu der Personalentscheidung geführt hätten. Die Vorlage der in der Form von Vermerken gefertigten Aufzeichnungen über die mit den Stellenbewerbern geführten Gespräche sei nicht gerechtfertigt. Für die Nachprüfung, ob ein Beförderungsbewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden sei, sei die Vorlage der Bewerbungsunterlagen ausreichend. Die Personalvertretung habe kein Einsichtsrecht in Vorgänge, die die beabsichtigte Maßnahme vorbereiteten. Hierzu gehörten auch die im Streit befindlichen Aufzeichnungen. Eine solche Information liefe auf eine Kontrolle der Willensbildung der Verwaltung in deren Inneren Bereich hinaus und damit auf eine Verwischung der Grenzlinien der gegenseitigen Zuständigkeiten. Die Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern obliege ausschließlich der Dienststelle. Im Rahmen eines solchen Auswahlverfahrens seien gerade Vorstellungsgespräche von großem Wert, da hierbei Qualifikationen der Bewerber zutage träten, die sich aus den dienstlichen Beurteilungen nicht ohne weiteres ergäben. Dies festzustellen, sei allein Sache der Dienststelle. Die Beteiligung des Personalrates setze erst ein, wenn sich die Dienststelle für einen bestimmten Bewerber entschieden habe.
Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dem Antrag durch Beschluß vom 13. August 1987 entsprochen und im wesentlichen ausgeführt: Zum Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 NdsPersVG gehöre in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Recht des Personalrats gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 NdsPersVG, von der Dienststelle über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet zu werden. Dabei habe die Dienststelle dem Personalrat nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NdsPersVG alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Beteiligte zu 1) in der Angelegenheit der Beförderung des Konrektors G. gegenüber dem Antragsteller nicht nachgekommen. Zwar gehörten die Vermerke über die Vorstellungsgespräche nicht zu den Bewerbungsunterlagen, die der Personalvertretung vorzulegen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe Jedoch darauf hingewiesen, daß der Sinn und Zweck der der Dienststelle obliegenden Informationspflicht darin bestehe, dem Personalrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Fakten und Daten an die Hand zu geben, damit er seinem Vertretungsauftrag gerecht werden und eine sachgerechte Entscheidung treffen könne. Um sicherstellen zu können, daß dem verfassungsrechtlichen Gebot des Leistungsprinzips bei Beförderungen Rechnung getragen werde, müßten ihm dabei auch alle Unterlagen vorgelegt werden, die zur Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beförderungsbewerber von maßgeblicher Bedeutung seien. Hiervon abzugrenzen seien lediglich die Vorgänge, die allein dem Willensbildungsprozeß der Dienststelle zuzurechnen seien. Die hier in Rede stehenden "Vorstellungsgespräche" seien jedoch nicht allein dem Willensbildungsprozeß des Dienstherrn zuzurechnen. Nach der zwischen den Schulabteilungsleitern der Bezirksregierungen vereinbarter Verfahrensregelung bei der Auswahl von Schulleitern sei dem mit der Auswahl des Schulleiters beauftragten Schulaufsichtsbeamten zusätzlich die Pflicht auferlegt, die Bewerber vergleichend und im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Schulleiterstelle zu bewerten. Im Hinblick darauf sei er berechtigt, sich im Rahmen einer Vorstellung der Bewerber ergänzend über die Eignung jeden Bewerbers für die zu besetzende Schulleiterstelle zu Informieren und das Ergebnis dieser Information in die Bewertung einfließen zu lassen. Demgemäß habe der Schulaufsichtsbeamte in den Vorstellungsgesprächen über die interne Vorbereitung der Auswahlentscheidung hinaus zusätzliche objektive Eignungserkenntnisse über die Bewerber gesammelt, die anschließend für die Auswahlentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen seien. Damit sei im Ergebnis eine erneute Beurteilung der Eignung vorgenommen worden, deren gehauen Inhalt der Antragsteller habe kennen müssen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Dies auch deshalb, weil diese zusätzliche Eignungsbeurteilung vom Antragsteller auf ihre Vereinbarkeit mit dem Runderlaß "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - dienstliche Beurteilung der Lehrer" vom 5. Mal 1982 zu prüfen gewesen sei.
Gegen diesen ihm am 14. September 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 1. Oktober 1987 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit einem am 30. November 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er trägt vor: Der Schulaufsichtsbeamte, dem die Auswahl eines Schulleiters obliege, sei nicht zu einer Modifizierung der den Bewerbern vom zuständigen Schulaufsichtsbeamten erteilten Beurteilung befugt. Er habe die Bewerber für eine Schulleiterstelle lediglich vergleichend im Hinblick auf die zu besetzende Stelle zu bewerten. Dies liege im Rahmen der Willensbildung des Dienstherrn, an der der Antragsteller nicht beteiligt sei. Demgemäß sei er auch nicht zu Vorstellungsgesprächen hinzuzuziehen. Seine Beteiligung setze erst ein, wenn die Dienststelle sich für einen bestimmten Bewerber entschieden haben. Erst über die wesentlichen Komponenten dieser Willensbildung sei der Personalrat zu unterrichten. Dazu seien ihm - wie hier geschehen - alle Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Ferner sei er über den wesentlichen Inhalt der Vorstellungsgespräche zu informieren. Er könne jedoch nicht verlangen, daß ihm auch die Notizen über den Ablauf von Vorstellungsgesprächen zur Kenntnis gebracht werden. Diese seien Teil der Meinungsbildung des Auswählenden. Für einen Fall, in dem die Auswahl durch eine Auswahlkommission getroffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht demgemäß festgestellt, daß lediglich der Vorschlag der Auswahlkommission, in dem die Eindrücke des Vorstellungsgesprächs festgehalten seien, dem Personalrat zuzuleiten sei. Eine solche Unterrichtung über das Vorstellungsgespräch sei hier jedoch erfolgt. Der Antragsteller kenne die Überlegungen, die nach den Vorstellungsgesprächen zur Auswahl geführt hätten; sie seien in aller Ausführlichkeit im Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 12. Juni 1985 an die Beteiligte zu 2) mitgeteilt worden.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den gefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und macht geltend: Bei den im Streit befindlichen Niederschriften handele es sich nicht lediglich um Notizen, sondern um in einen förmlichen Bewertungsprozeß eingebundene dienstliche Unterlagen. Dabei bestehe, wie sich aus der Absprache zwischen den Schulabteilungsleitern vom 18. Oktober 1984 ergebe, zwischen den regulären dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und den Vorstellungsgesprächen ein enger Zusammenhang. In den Gesprächen würden gezielt zusätzliche, entscheidende Eignungskenntnisse gesammelt. Aufgabe des Antragstellers sei es, darüber zu wachen, daß diese Erkenntnisse in einer mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Weise in die Entscheidung des Dienstherrn eingingen. Dazu reiche es nicht aus, daß die Einigungsstelle über den Inhalt der Vorstellungsgespräche informiert werde, wie das im vorliegenden Fall durch das Schreiben des Beteiligten an diese vom 12. Juni 1985 geschehen sei. Das Informationsrecht der Personalvertretung sei auf allen Stufen gleich.
Die Beteiligte zu 2) hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie einen vom Beteiligten zu 1) überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers zu Recht als zulässig und begründet angesehen.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß das Mitbestimmungsverfahren, das den vorliegenden Streitfall ausgelöst hat, durch die Entscheidung der Beteiligten zu 2) abgeschlossen worden ist. Hierdurch hat sich zwar der konkrete Mitbestimmungsfall erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens ist dadurch aber nicht entfallen. Denn im personalvertretungsrechtlichen Beschluß- Verfahren geht es in der Regel nicht um die Entscheidung über streitige Ansprüche, sondern um die Abgrenzung von Rechten und Pflichten des Dienststellenleiters einerseits und der Personalvertretung andererseits. Deshalb kann das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel dann nicht verneint werden, wenn jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Rechtsfragen, die der Antrag aufwirft, unter denselben Verfahrensbeteiligten auch in Zukunft wieder stellen werden (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1988 - 6 P 5.87 -). So liegen die Dinge hier. Bei der Besetzung von Schulleiterstellen wird entsprechend der Absprache der Schulabteilungsleiter der Bezirksregierungen vom 18. Oktober 1984 auch künftig so verfahren werden, wie im vorliegenden Fall geschehen. Die im vorliegenden Mitbestimmungsverfahren aufgeworfene Frage erscheint daher nach wie vor klärungsbedürftig.
Das Verwaltungsgericht hat dabei dem Feststellungsbegehren des Antragstellers zu Recht entsprochen. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 NdsPersVG hat der Personalrat bei Beförderungen - mit Ausnahme der Fälle des § 79 NdsPersVG - ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, daß die Dienststelle ihn gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 NdsPersVG von einer beabsichtigten Beförderung zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen hat. Die Unterrichtung hat rechtzeitig und eingehend zu geschehen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 NdsPersVG). Dazu sind der Personalvertretung alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 NdsPersVG). Hierzu gehören auch die hier in Rede stehenden Niederschriften über Vorstellungsgespräche.
Zwar äußert sich das Gesetz nicht näher darüber, welche Unterlagen dem Personalrat vorzulegen sind; es heißt nur "alle erforderlichen Unterlagen". Welche Unterlagen zur Ausübung eines Mitbestimmungsrechts erforderlich sind, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands (vgl. Fischer/Goeres, PersVR, § 68 BPersVG, RdNr. 29 b; Grabendorff/Windscheid, BPersVG, 6. Aufl., § 68 RdNr. 44). Dieser Hegt bei der Mitbestimmung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 NdsPersVG darin, daß die Personalvertretung darüber zu wachen hat, daß der Dienstherr bei einer Beförderung die rechtlichen Schranken beachtet, die ihm bei seiner Entscheidung gezogen sind. Dazu gehört Insbesondere, daß Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, beachtet wird. Diese Verfassungsregelung räumt dem Dienstherrn zwar einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, wer unter mehreren Bewerbern der am besten geeignete ist. In diesen Entscheidungsspielraum darf die Personalvertretung nicht eingreifen (BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981 - 6 P 44.79 -, PersV 1981, 320). Sie hat jedoch darüber zu wachen, ob die von Dienstherrn zu beachtenden Grenzen eingehalten sind. Das bedeutet Insbesondere zu prüfen, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden sind (BVerwG a.a.O.).
Diese Kontrolle gebietet es nicht nur, daß der Personalvertretung die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen sind (BVerwG a.a.O.). Sie erfordert vielmehr die Vorlage aller Unterlagen, die die Entscheidung des Dienstherrn beeinflußt haben. Dazu gehören auch die hier in Rede stehenden Aufzeichnungen über die mit den Bewerbern um die Schulleiterstelle geführten Vorstellungsgespräche. Diese Gespräche sind von einem Schulaufsichtsbeamten der für die Beförderung zuständigen Bezirksregierung in Gegenwart eines weiteren Schulaufsichtsbeamten mit den Bewerbern geführt worden. Sie sind erkennbar zu dem Zweck geführt worden, weitere Erkenntnisse über die Bewerber zu erlangen, die in den bis dahin vorhandenen Unterlagen noch nicht enthalten waren. Ihr Inhalt ist in ausführlichen Vermerken schriftlich niedergelegt worden. Die Vermerke sind unterzeichnet und, wie die Blattzahlen ausweisen und der Beteiligte zu 1) in der mündlichen Erörterung eingeräumt hat, Teile des die Beförderung betreffenden Verwaltungsvorgangs geworden. Damit handelte es sich um Unterlagen, die der Persorvalvertretung gemäß §§ 72 Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 2 NdsPersVG vorzulegen waren.
Dieser Vorlagepflicht steht nicht entgegen, daß Personalakten gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 NdsPersVG nur mit Zustimmung des Bediensteten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrats eingesehen werden dürfen und daß diese Zustimmung nach den Akten hier nur von zwei Stellenbewerbern erteilt worden ist. Die hier in Rede stehenden Vermerke über die mit den Bewerbern geführten Vorstellungsgespräche sind nicht Bestandteile ihrer Personalakten. Zu den Personalakten eines Beamten gehören zwar "alle ihn betreffenden Vorgänge" (§ 90 Satz 1 BBG). Ob ein Vorgang hiernach zu den Personalakten (im Materiellen sinne) gehört, hängt Jedoch davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem konkreten Dienstverhältnis betrifft (st. Rspr. d. BVerwG. z.B. U. v. 1.7.1983 - 2 C 42.82 -, DÖV 1984, 347). Darunter fallen zwar neben allen Personalunterlagen auch dienstliche Beurteilungen (BVerwG a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Vorgänge, deren Entstehungszweck außerhalb des durch das konkrete Dienstverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt. Das gilt auch dann, wenn das konkrete Dienstverhältnis zwar berührt wird, diese Beführung aber gegenüber einem außerhalb dessen Hegenden prägenden Zweck, zu dem die Vorgänge angelegt sind, zurücktritt. Dienen Vorgänge nach dem Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung einem über die Person des einzelnen Beamten hinausgreifenden Zweck, so vermag eine im Einzelfall gegebene tatsächliche Beziehung der Vorgänge zu einem Dienstverhältnis deren Zuordnung zu den Personalakten des betreffenden Beamten rechtlich nicht zu tragen (BVerwG a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Prägender Zweck der hier streitigen Vermerke war die Entscheidung über die bestmögliche Besetzung der freien Schulleiterstelle. Davon waren mehrere Beamte betroffen; es ging nicht darum. Aussagen über einen bestimmten Beamten zu machen und eine Entscheidung im Rahmen des Dienstverhältnisses gerade dieses Beamten vorzubereiten. Dies rechtfertigt es, solche Unterlagen auch nicht als Personalaktenbestandteile zu behandeln (vgl. BVerwG a.a.O.).
Der Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei den Vermerken über die Vorstellungsgespräche um Aufzeichnungen gehandelt habe, deren Anfertigung noch im Rahmen der Willensbildung des Dienstherrn liege, an der die Personalvertretung noch nicht zu beteiligen sei. Dieser Einwand verkennt, daß in den hier in Rede stehenden vermerken nicht nur bereits vorhandene Erkenntnisse über die einzelnen Stellenbewerber verarbeitet und abgewogen werden, sondern daß darin zunächst einmal in den Vorstellungsgesprächen gewonnene zusätzliche objektive Erkenntnisse über die Bewerber festgehalten sind. Diese zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse müssen auch der Personalvertretung zugänglich gemacht werden. Dabei lassen sich die objektiven Feststellungen, die in den hier in Rede stehenden Vorstellungsgesprächen gewonnen worden, sind, im vorliegenden Fall nicht von den auf dieser Grundlage getroffenen Bewertungen trennen; die über die Vorstellungsgespräche gefertigten Vermerke enthalten vielmehr beides. Dies mußte dazu führen, daß der Personalvertretung die Vermerke als solche vorzulegen waren.
Das bedeutet entgegen der Artsicht des Beteiligten zu 1) nicht, daß der Personalvertretung auch bloße "Notizen", die sich der Gesprächsführer in oder nach einem Vorstellungsgespräch macht, stets der Personalvertretung vorzulegen wären. Persönliche Notizen zur Vorbereitung eines Aktenvermerks oder eines Beförderungsvorschlags sind noch keine Unterlagen i.S. von § 67 Abs. 2 Satz 2 NdsPersVG; denn Unterlagen in diesem Sinne können nur solche Schriftstücke sein, die aus der persönlichen Sphäre des gesprächsführenden Beamten herausgelangt und zum Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs geworden sind. Das war hier jedoch der Fall. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Vermerken nicht um bloße persönliche Aufzeichnungen, sondern um für Dritte bestimmte Niederschriften, in denen der Gesprächsführer seine über die Bewerber gewonnenen Erkenntnisse im einzelnen niedergelegt und eine Auswahl getroffen hat. Dies geht über den Rahmen bloßer persönlicher Gesprächsnotizen hinaus.
Der Verpflichtung zur Vorlage der Aktenvermerke steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Personalvertretung kein Recht zur Teilnahme am Vorstellungsgespräch hat (BVerwG, Beschl. v. 6.12.1978 - 6 P 2.78 -, PersV 1979, 504), nicht entgegen. Diese Rechtsprechung ist damit begründet worden, daß die Vorstellungsgespräche noch keinen der Mitbestimmung der Personal Vertretung unterliegenden Vorgang darstellten. Die Mitbestimmung werde erst ausgelöst, wenn der Dienstherr aufgrund der Vorstellungsgespräche und anderer Entscheidungsgrundlagen eine Einstellung oder Beförderung "beabsichtige". Diese Überlegung, mit der das Bundesverwaltungsgericht ein Teilnahmerecht der Personalvertretung am Vorstellungsgespräch verneint hat, besagt Jedoch nichts zum Umfang der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, um die es hier geht. Hierzu ergeben sich aus der genannten Entscheidung eher Hinweise auf das Bestehen einer solchen Verpflichtung, wenn das Bundesverwaltungsgericht am Ende seiner Ausführungen deutlich macht, daß die Vorschläge einer Auswahlkommission, in denen die Eindrücke der Vorstellungsgespräche festgehalten sind, der Personalvertretung zugeleitet werden müssen. Im vorliegenden Fall ist zwar keine Auswahlkommission tätig geworden. Die Aufgabe der Auswahlkommission, Gespräche mit den Bewerbern zu führen und einen Auswahlvorschlag zu machen, lag hier vielmehr bei einer Person. Für dieses Verfahren kann jedoch nichts anderes gelten als für die Feststellungen einer Auswahlkommission, für die das Bundesverwaltungsgericht eine Vorlagepflicht bejaht hat.
Zu Unrecht meint der Beteiligte zu 1) schließlich, daß er seine Informationspflicht jedenfalls dadurch ausreichend gewahrt habe, daß er im Schriftsatz vom 12. Juni 1985 an die Beteiligte zu 2) alles Nötige mitgeteilt habe. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil diese Information nicht gegenüber dem Antragsteller erfolgt ist und außerdem zu einem Zeitpunkt, als dessen Entscheidung bereits getroffen war und wegen des Fristenlaufs gemäß §§ 72 Abs., 2, 73, Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG auch getroffen sein mußte. Im übrigen enthält der Schriftsatz an die Beteiligte zu 2) auch lediglich eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung; eine objektive Information über den Inhalt der geführten Vorstellungsgspräche ist darin nicht enthalten.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dr. Hamann,
Ladwig,
Prieß,
Teich