Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.07.1989, Az.: 18 OVG L 19/87

Umfang der Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Rahmen personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten; Besetzung einer Planstelle mit einer Studentin; Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung; Einstellung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NdsPersVG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.07.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 19/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0719.18OVG.L19.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.07.1987 - AZ: PL VG 11/86

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 19. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Prieß und Teich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1. beantragte im Oktober 1985 beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der Frau R. als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlicher. Arbeitszeit von 20 Stunden unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung fristgerecht mit der Begründung, er sei der Auffassung, daß eine Planstelle nicht mit einer Studentin besetzt werden solle; für diesen Personenkreis ständen Hilfskraftmittel zur Verfügung; außerdem sei es kaum möglich, in Examensphasen eine 20-Stundenstelle und ein Studium zu vereinbaren; zudem lägen ausreichend andere Bewerbungen vor; weiterhin gebe er zu bedenken, daß eine Arbeitsverteilung, durch die alle höherwertigen Tätigkeiten auf eine Teilstelleninhaberin, alle Schreibarbeiten auf die andere Teilstelleninhaberin fielen, rückgängig gemacht werden müsse; gerade bei Teilzeitstellen sei eine gegenseitige Vertretung immer notwendig, so daß einer unterschiedlichen Eingruppierung die Grundlage fehle.

2

Der Beteiligte zu 1. legte den Vorgang darauf dem Beteiligten zu 2. zur Entscheidung über die Einleitung eines Nichteinigungsverfahrens vor. Dieser lehnte die Einleitung eines solchen Verfahrens ab, da der Antragsteller seine Zustimmung aus außerhalb seiner Mitbestimmung liegenden Gründen versagt habe; die Zustimmung des Antragstellers gelte daher als erteilt. Frau R. wurde daraufhin eingestellt.

3

Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - angerufen und die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gerügt. Er hat geltend gemacht, die Zustimmungsverweigerung sei nicht nur fristgerecht, sondern auch mit einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichenden Begründung erklärt worden.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß seine Zustimmung zu der vom Beteiligten zu 1. vorgenommenen Einstellung der Frau ... nicht als erteilt gelte.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

6

und erwidert: Die vom Antragsteller gegebene Begründung reiche für die Ablehnung der Zustimmung nicht aus, weil sie eine eigene Auswahlentscheidung enthalte, die jedoch allein der Dienststelle zukomme. Auch treffe es nicht zu, daß für Studenten, die als Verwaltungsangestellte oder Schreibkräfte beschäftigt würden. Hilfskraftmittel zur Verfügung ständen. Die beanstandete Aufteilung der Stelle sei Gegenstand seiner Organisationsbefugnis.

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Der Beteiligte zu 2. hat sich der Ansicht des Beteiligten zu 1. angeschlossen und ebenfalls beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Der Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt.

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Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dem Feststellungsantrag durch Beschluß vom 23. Juli 1987 entsprochen und ausgeführt: Nach § 72 Abs. 2 Satz 6 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds. PersVG - trete die Zustimmungsfiktion nur ein, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht fristgerecht schriftlich unter Angabe der Gründe verweigere. Dies sei jedoch geschehen. Die vom Antragsteller angegebenen Gründe lägen nicht offensichtlich außerhalb seines Mitbestimmungsrechts. Denn der Personalrat bestimme nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG bei der Einstellung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter mit. Unter Einstellung in diesem Sinne sei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen. Die Mitbestimmung beziehe sich dabei zwar allein auf die Eingliederung, nämlich auf die von ihm auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter oder Angestellte handele, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, während das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung sei, und zwar weder hinsichtlich der Art noch in bezug auf seinen Inhalt. Die vom Antragsteller gegen die Einstellung der Frau R. geltend gemachten Bedenken lägen jedoch nicht offensichtlich außerhalb dieses Rahmens seines Mitbestimmungsrechts. Sie bezögen sich vielmehr sowohl auf die Person der Frau R. als auch auf die von ihr auszuübende Tätigkeit. Der Antragsteller habe mit dem Hinweis, daß nach seiner Auffassung die Planstelle nicht mit einer Studentin besetzt werden sollte, einen sachlichen Grund gegen die Einstellung vorgetragen. Er habe die Befürchtung geäußert, daß diese Einstellung deshalb bedenklich sein könne, weil die Studentin möglicherweise nicht in der Lage sein werde, die für sie vorgesehene Tätigkeit mit ihrer Examensvorbereitung zu vereinbaren. Die Bedenken hätten sich dabei auch gegen die von der Einzustellenden auszuübende Tätigkeit selbst gerichtet, wenn der Antragsteller zu bedenken gegeben habe, daß die Aufspaltung von Vollzeitdienstposten in zwei unterschiedlich besoldete Teilzeitstellen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen etwa notwendige Vertretungstätigkeiten erschweren könne. Da diese Argumente des Antragstellers nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrahmens lägen, habe seinem Antrag stattgegeben werden müssen.

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Gegen diesen ihm am 21. August 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1. am 21. September 1987 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er macht geltend: Der Beschluß sei bereits deshalb aufzuheben, weil er eine Rechtsfolgeentscheidung enthalte, die das Verwaltungsgericht nicht treffen dürfe. Darüber hinaus begegne er auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Denn auch in Mitbestimmungsangelegenheiten, für die es wie hier keinen gesetzlichen Katalog von Versagungsgründen gebe, müsse eine Zustimmungsverweigerung inhaltlich bestimmten Mindestanforderungen genügen und dürfe nicht offensichtlich außerhalb des in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestandes liegen. Dabei sei allein der Wortlaut der Zustimmungsverweigerung maßgebend; denn es sei davon Buszugehen, daß der Personalrat bei seinen Äußerungen rechts- und sachkundig sei. Danach sei die Versagung der Zustimmung zu Recht als unbeachtlich angesehen worden. Ob für eine Planstelle Studenten in Betracht kämen, sei allein eine haushaltsrechtliche Entscheidung, die der Mitbestimmung entzogen sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob für diesen Personenkreis Hilfskraftmittel zur Verfügung ständen. Es sei dem Antragsteller auch verwehrt, Einstellungsbedenken in bezug auf eine bestimmte Personengruppe - hier Studenten - zu äußern. Seine Mitbestimmung beziehe sich allein auf die zur Einstellung vorgesehene bestimmte Person und die von ihr konkret auszuübende Tätigkeit. Soweit der Antragsteller es für zweifelhaft halte, ob die eingestellte Studentin in der Lage sei, die 20-Stunden-Stelle auch in Examensphasen voll auszufüllen, handele es sich um die Beurteilung der Eignung, die grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten sei. Die Personal Vertretung könne hier nur im Fall eines qualifizierten Beurteilungsfehlers Bedenken geltend machen. Ein solcher Vorwurf werde jedoch nicht erhoben. Auch der Hinweis auf genügend andere Bewerber - darunter auch die Sekretärin des Antragstellers - liege außerhalb des Mitbestimmungsrechts. Das gelte auch für die Aufspaltung des Vollzeitdienstpostens in zwei unterschiedlich besoldete Teilzeitstellen. Diese organisationsrechtliche Entscheidung, an der der Antragsteller nicht zu beteiligen gewesen sei, sei nicht Bestandteil der Einstellung, sondern dieser vorausgegangen.

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Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

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hilfsweise,

festzustellen, daß die seitens des Beteiligten zu 1. vorgenommene Einstellung der Frau ... das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

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Er führt aus: Da für die Zustimmungsverweigerung im Nds. PersVG keine bestimmten Gründe vorgegeben seien, lasse sich insoweit eine Beschränkung allenfalls aus § 1 a Nds. PersVG entnehmen, was letztlich auf eine sehr allgemeine Mißbrauchskontrolle hinauslaufe. Ein solcher Mißbrauch sei dem Antragsteller jedoch nicht vorzuwerfen. Seine Zustimmungsverweigerung habe sich auf die Person der Einzustellenden sowie die von ihr auszuübende Tätigkeit bezogen. Er habe deutlich gemacht, daß die Besetzung der Stelle mit einer Studentin, die zusätzlich durch ihr Studium belastet sei, zu Unzuträglichen für die übrigen Beschäftigten führen könne, und zwar besonders für diejenige Beschäftigte, die die Einzustellende vertreten müsse. Ferner habe er darauf hingewiesen, daß die Besetzung der Planstelle mit einer Studentin gegenüber den übrigen Beschäftigten deshalb nicht sachgerecht sei, weil Studenten auch auf Hilfskraftmittel-Stellen beschäftigt werden könnten. Das seien sachliche Gesichtspunkte. In das dem Beteiligten zustehende Auswahlermessen werde dadurch nicht eingegriffen.

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Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag abzulehnen,

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und tritt der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. bei.

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Der Beteiligte zu 3. schließt sich dem Antrag des Antragstellers und dessen Ausführungen an.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

19

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu der vom Beteiligten zu 1. vorgenommenen Einstellung der Frau R. nicht als erteilt gilt.

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Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 1. geltend, daß das Verwaltungsgericht damit eine unzulässige Rechtsfolgeentscheidung getroffen habe. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Nds. PersVG haben die Verwaltungsgerichte u.a. über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personal Vertretungen zu entscheiden. Diese Regelung umfaßt namentlich alle diejenigen Streitigkeiten, die die Beteiligungsrechte der Personal Vertretungen berühren (BVerwGE 17, 250, 252) [BVerwG 06.12.1963 - VII P 17/62]. Nicht darunter fällt indes die Prüfung der Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, daß bei einer Maßnahme, die als solche nicht in die Interessen der Personal Vertretung eingreift, deren Beteiligungsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß beachtet wurde (BVerwG, a.a.O.). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Hier handelt es sich nicht darum, ob und inwieweit die getroffene Maßnahme - die erfolgte Einstellung der Frau R. - wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung mit rechtlichen Mängeln behaftet ist; dies wäre eine unzulässige Rechtsfolgenprüfung. Vielmehr geht es darum, ob die Einstellung der Beteiligung der Personalvertretung bedurfte und ob das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Prüfung fällt unter § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Nds. PersVG. Daran vermag auch der Hinweis des Beteiligten zu 1. auf die Entscheidung des BVerwG vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - (PersV 1988, 357) nichts zu ändern. Auch in dieser Entscheidung geht das BVerwG davon aus, daß das Verwaltungsgericht im Falte einer zustimmungspflichtigen Maßnahme zu prüfen hat, ob diese Zustimmung in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall als erteilt gilt oder nicht.

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Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Mitarbeiterin R. nicht als erteilt gilt. Die Einstellung der genannten Mitarbeiterin unterlag der Mitbestimmung des Antragstellers. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG, wonach der Personalrat u.a. bei der Einstellung von Angestellten mitzubestimmen hat. Unterlag hiernach die beabsichtigte Einstellung der Zustimmung des Antragstellers (§ 72 Abs. 1 Nds. PersVG), so gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG die Zustimmung als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Dabei sind im Personalvertretungsrecht des Landes Niedersachsen - im Unterschied zu § 77 Abs. 2 BPersVG - bestimmte Verweigerungsgründe nicht normiert. Zwar gibt es für die Einstellung von Lehrern in einem Angestellten-Verhältnis in § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG einen entsprechenden Versagungskatalog; für andere Einstellungen jedoch nicht. Gleichwohl führt nicht jeder vom Personalrat im Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG vorgebrachte Ablehnungsgrund zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Auch in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Zur gleichartigen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG hat das BVerwG Rechtsgrundsätze für die Fälle entwickelt, in denen in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich festgelegte Versagungsgründe nicht eingreifen. Es hat in seinen Entscheidungen vom 20. Juni 1986 und 3. März 1987 - BVerwG 6 P 4.83 und 30.84 - (PersV 1987, 63 u. 1988, 357) ausgeführt:

"... Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten ....

Beruft sich der Personalrat ... ausdrücklich auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand ..., so gibt er da mit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen ... aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand ... zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personal Vertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus ..."

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Hier hat sich der Antragsteller ausdrücklich auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" i.S. des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG berufen. Einer der von ihm insoweit für die Versagung seiner Zustimmung angegebenen Gründe läßt sich diesem Mitbestimmungstatbestand auch rechtlich zuordnen.

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Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 68, 30), der der Senat folgt, ist die mitbestimmungspflichtige "Einstellung" die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses verbunden ist. Dabei bezieht sich die Mitbestimmung allein auf die Eingliederung, d.h. auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Nur das sind die Modalitäten der Einstellung, auf die der Personalrat kraft seines kollektiven Schutzauftrages einwirken kann. Nach diesen Grundsätzen die auch für die Auslegung des Begriffs "Einstellung" nach dem Nds. PersVG gelten, ist die Begründung, mit der der Antragsteller hier seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung versagt hat, nicht unbeachtlich. Denn der Antragsteller hat mit seiner Einlassung, daß es der Einzustellenden in Examensphasen kaum möglich sein werde, ihre Arbeitsverpflichtung mit dem Studium zu vereinbaren, einen Gesichtspunkt geltend gemacht, der sich gegen die Eingliederung der einzustellenden Person richtete. Dieser Gesichtspunkt, den der Antragsteller, ohne daß es insoweit einer Auslegung seiner Erklärung bedarf, ausdrücklich als Grund für seine Zustimmungsverweigerung angegeben hat, lag weder offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes, noch erscheint die Zustimmungsverweigerung aus diesem Grund mißbräuchlich. Denn es leuchtet ohne weiteres ein, daß sich aus der Eingliederung einer bereits durch die Anforderungen eines Studiums belasteten Mitarbeiterin in die Dienststelle Unzuträglichkeiten für andere Beschäftigte ergeben können. Das gilt um so mehr, als die Einzustellende sich nicht in einem Anfangssemester befand, sondern bereits im 8. Semester, also in einem fortgeschrittenen Stadium, in dem eine akademische Ausbildung die Arbeitskraft des Studierenden in der Regel nicht unerheblich belastet.

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Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1. demgegenüber darauf, daß es allein Sache des Dienstherrn sei, Einstellungs- oder Beförderungsbewerber nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle zu beurteilen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Einstellung der Frau R. betrafen nicht deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Daß Frau R. nach diesen Kriterien für die Stelle gut qualifiziert gewesen sein mag, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Mit dem Hinweis auf die Belastung der Einzustellenden durch ihr Studium wird nicht das individuelle Eignungsurteil des Beteiligten zu 1. angegriffen; vielmehr werden objektive Bedenken gegen die zeitlich unbefristete Einstellung solcher Personen auf einer 20-Stunden-Planstelle geltend gemacht, die daneben ein Studium absolvieren, durch das ihre Arbeitskraft naturgemäß bereits weitgehend in Anspruch genommen wird. Damit hat der Antragsteller für sich keine eigene Entscheidung darüber beansprucht, ob der Beteiligte zu 1. die Einzustellende auf der Grundlage der vorgegebenen Qualifikationsmerkmale zutreffend beurteilt hat. Er hat vielmehr objektive Bedenken im Hinblick "auf die zur Einstellung vorgesehene Person" i.S. der Rechtsprechung des BVerwG zum Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" geäußert (BVerwGE 68, 30, 32) [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80].

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Die übrigen vom Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung genannten Gründe erscheinen indes nicht geeignet, die Zustimmungsverweigerung zu stützen. Das gilt für den Hinweis, daß eine ausreichende Zahl anderer Bewerber vorhanden sei; denn der Antragsteller hatte wie ausgeführt kein Urteil über die vorhandenen Bewerber abzugeben, sondern allein zur beabsichtigten Einstellung der Frau R. Stellung zu nehmen. Bedenken bestehen auch dagegen, die Besetzung der Planstelle mit Frau R. mit der Begründung abzulehnen, daß Studenten auf Hilfskraftmittel-Stellen beschäftigt werden könnten. Schließlich dürfte der Antragsteller entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht berechtigt gewesen sein, seine Zustimmungsverweigerung mit Bedenken gegen die der Schaffung der zu besetzenden Arbeitsstelle zugrundeliegenden organisatorischen Entscheidungen des Beteiligten zu begründen. Einer abschließenden Erörterung dieser Zustimmungsverweigerungsgründe bedurfte es jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens genügt es, daß jedenfalls einer der vom Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung genannten Gründe nicht außerhalb des Rahmens des in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestandes lag und auch nicht mißbräuchlich war. Dies reichte für die Wirksamkeit und Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung aus.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

27

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig,
Prieß,
Teich