Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: 18 OVG L 9/87
Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer Einstellung einer Lehrerin in einem Teilzeitdienstverhältnis; Geltung der Zustimmung als erteilt bei Verweigerung des Personalrats ohne Einhaltung einer bestimmten Frist; Inhaltlichen Mindestanforderungen an die Zustimmungsverweigerung; Auslegung des Begriffs der "Einstellung"; Zustimmungsversagung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.1989
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 9/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0118.18OVG.L9.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 06.03.1987 - AZ: PL 3/87
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung
Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Heine und Knies
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 6. März 1987 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1986 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Frau ... als Lehrerin z.A. unter Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung von 17 Wochenstunden. Diese Zustimmung versagte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 1986 mit der Begründung, daß die erzwungene Bereitschaft von Berufsanfängern zur Einstellung in einem Teilzeitverhältnis gegen geltendes Recht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Gleichwohl stellte der Beteiligte Frau ... als Lehrerin z. A. ein und bewilligte ihr die beantragte Teilzeitbeschäftigung, weil er die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich ansah.
Der Antragsteller hat darauf das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Einstellung der Frau ... als Lehrerin im Teilzeitdienstverhältnis sein Mitbestimmungsrecht verletze.
Der Beteiligte ist diesem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, ihn abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 6. März 1987 entsprochen und ausgeführt: Der Beteiligte sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht auf einen zustimmungsbedürftigen Tatbestand gestützt und daher unbeachtlich gewesen sei. Der Antragsteller habe seine Verweigerung einmal auf die Rechtsauffassung gestützt, daß die in Niedersachsen praktizierte obligatorische Teilzeitbeschäftigung für Berufsanfänger gesetzwidrig sei. Zum anderen habe er in tatsächlicher Hinsicht hervorgehoben, daß die Bereitschaft der Berufsanfänger, eine entsprechende Stundenreduzierung zu beantragen, mit der Drohung erzwungen worden sei, andernfalls Bewerber vorzuziehen, die die entsprechende Arbeitsreduzierung beantragten. Damit habe er mittelbar auch behauptet, daß die Bewerber, die vor ihrer Einstellung keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten, bei der Einstellung unberücksichtigt geblieben seien. Damit habe der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung Gründe vorgetragen, von denen sich nicht sagen lasse, sie ließen sich offensichtlich keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen. Der Personalrat könne seine Zustimmung für die Anstellung eines Beamten wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG nämlich dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Einstellungsentscheidung ihr Ermessen verletzt habe. Gerade diesen Vorwurf habe der Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung erhoben. Wenn die in Niedersachsen praktizierte obligatorische Teilzeitbeschäftigung für Berufsanfänger gesetzwidrig sein sollte und der Vorwurf zutreffe, daß Bewerber, die keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten, mit ihrer Bewerbung unberücksichtigt geblieben seien, dann wäre der Beteiligte bei der Einstellung der Lehrerin Fricke von sachfremden Erwägungen ausgegangen; denn dann hätte er die anderen Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt. Damit habe sich der Antragsteller bei seiner Zustimmungsverweigerung auf zulässige Gründe gestützt. Ob diese Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht tragfähig gewesen seien, hätte im Einigungsverfahren geprüft und entschieden werden müssen.
Gegen diesen ihm am 16. März 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 6. April 1987 Beschwerde eingelegt, die er zugleich begründet hat. Er macht geltend: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der Lehrerin Fricke sei unbeachtlich gewesen, weil ihr offenbar kein Mitbestimmungstatbestand zugrunde gelegen habe. Nach der Rechtsprechung sei unter einer Einstellung, an der dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zustehe, nur die Eingliederung des neuen Bediensteten in die Dienststelle zu verstehen; die nähere Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses unterliege dagegen nicht der Mitbestimmung. Das gelte auch für die Einstellung in einem Teilzeitverhältnis. Der Antragsteller habe seine Zustimmung auch nicht mit der Begründung verweigern dürfen, daß der Einstellungspraxis des Landes Niedersachsen, nur Bewerber einzustellen, die einer Teilzeitbeschäftigung zugestimmt hätten, sachwidrige und damit rechtswidrige Einstellungskriterien zugrunde lägen. Dieser Verweigerungsgrund sei schon deshalb unbeachtlich, weil sämtliche Bewerber in dem die Lehrerin Fricke betreffenden Einstellungsverfahren zugleich mit ihrer Bewerbung den Antrag auf befristete Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten. Es sei daher niemand aus den vom Antragsteller für sachfremd gehaltenen Gründen abgelehnt worden. In Wahrheit wende sich der Antragsteller nicht gegen die Einstellung der Lehrerin ... sondern gegen die Einstellungspraxis des Landes überhaupt. Insoweit sei jedoch ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und macht ergänzend geltend: Die von ihm geäußerte Befürchtung, daß die Einstellung nur mit einem Teilzeitverhältnis einverstandener Bewerber möglicherweise ermessensfehlerhaft sein könne, reiche als Begründung für die Versagung der Zustimmung aus. Denn es genüge, daß die Begründung einen gesetzlichen Verweigerungsgrund jedenfalls als möglich erscheinen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten sowie die vom Beteiligten überreichte Personalakte der Lehrerin ... Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Antrag ist abzulehnen. Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Lehrerin Fricke gilt nach § 72 Abs. 1 Satz 6 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds. PersVG - als erteilt.
Die in Rede stehende Einstellung bedurfte der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG. Diese gilt nach § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Dabei sind im Personalvertretungsrecht des Landes Niedersachsen - im Unterschied zu § 77 Abs. 2 BPersVG - bestimmte Verweigerungsgründe nicht normiert. Zwar gibt es für die Einstellung von Lehrern in einem Angestelltenverhältnis in. § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG einen entsprechenden Versagungskatalog; für die Einstellung von Lehrern im Beamtenverhältnis besteht eine solche Regelung jedoch nicht. Gleichwohl führt nicht jeder vom Personalrat im Verfahren nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG vorgebrachte Ablehnungsgrund zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Auch in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Zur gleichartigen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsgrundsätze für die Fälle entwickelt, in denen in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich festgelegte Versagungsgründe nicht eingreifen. Es hat in der Entscheidung von 20. Juni 1986 - LVerwG 6 P 4.83 - PersV 1987, 63 - ausgeführt:
"... Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. ...
Beruft sich der Personalrat ... ausdrücklich auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand ..., so gibt er damit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen ... aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand ... zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personalvertretung aber wird von Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus ..."
Hier hat sich der Antragsteller ausdrücklich auf den Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG berufen. Die von ihm insoweit für die Versagung seiner Zustimmung angegebenen Gründe lassen sich diesem Mitbestimmungstatbestand jedoch offensichtlich nicht zuordnen; denn die Einwendungen des Antragstellers stehen zur Einstellung der Lehrerin Fricke in keiner Beziehung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 30), der der Senat folgt, ist die mitbestimmungspflichtige "Einstellung" die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses verbunden ist. Dabei bezieht sich die Mitbestimmung allein auf die Eingliederung, d.h. auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundende tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Nur das sind die Modalitäten der Einstellung, auf die der Personalrat kraft seines kollektiven Schutzauftrages einwirken kann. Dagegen ist das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung, und zwar weder hinsichtlich der Art noch in bezug auf seinen Inhalt.
Nach diesen Grundsätzen, die auch für die Auslegung des Begriffs der Einstellung nach dem NPersVG gelten, hat der Senat die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Arbeitsvertrag nicht als der Mitbestimmung unterliegend angesehen (vgl. Beschl. v. 29.2.1984 - 18 OVG L 16/83 -). Das muß auch für Teilzeitdienstverhältnisse von Beamten gelten. Dies um so mehr, als hier die Eingliederung und die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit schon dienstrechtlich deutlich voneinander getrennt sind; denn beide werden nicht - wie bei Angestellten und Arbeitern - in einem einheitlichen Vertragsakt geregelt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines Beamten in ein Teilzeitdienstverhältnis in der Weise, daß der Beamte zunächst zu den gleichen gesetzlichen Bedingungen wie alle anderen Beamten auch eingestellt und ihm alsdann auf seinen Antrag die Teilzeitbeschäftigung bewilligt wird. So wurde auch im vorliegenden Fall verfahren. Dies macht die Unterscheidung zwischen der Eingliederung in die Dienststelle einerseits und der Bestimmung der Modalitäten des Dienstverhältnisses andererseits bei Beamten besonders deutlich.
Auf die Teilzeitbeschäftigung als solche konnte der Antragsteller danach im vorliegenden Fall seine Zustimmungsversagung nicht stützen; denn diese Frage lag als nicht seinem kollektiven Schutzauftrag unterliegender Bestandteil des Dienstverhältnisses außerhalb seiner Mitbestimmung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 30.9.1983 - 6 P 4.82 -, PersV 1985, 167; Beschl. d. Sen. v. 27.5.1988 - 18 L 7/87 -, bestätigt durch Beschl. des BVerwG v. 4.1.1989 - 6 PB 23.88 -). Daran ändert es nichts, daß der Antragsteller die hier in Rede stehende Teilzeiteinstellung von Berufsanfängern für grundsätzlich rechtswidrig hält. Auch in diesem Fall ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung als außerhalb der Eingliederung liegende Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Mitbestimmung des Personalrats entzogen. Auf rechtliche Mängel der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen dem eingestellten Bediensteten und der Dienststelle kann die Personalvertretung die Versagung ihrer Zustimmung zur Einstellung nicht stützen, da es bei diesem Mitbestimmungstatbestand nicht um das rechtswirksame Zustandekommen und den Inhalt des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geht (BVerwG, Beschl. v. 12.9.1983 - 6 P 1.82 -, PersV 1985, 163). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Personalrat seine Zustimmung zu einer Einstellung in einem befristeten Arbeitsverhältnis auch dann nicht versagen kann, wenn er die Befristung aus Rechtsgründen für unzulässig hält (BVerwG, Beschl. v. 30.9.1983, a.a.O.). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Rüge, ein Lehrer sei gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 des Nds. Schulgesetzes nicht in einem Angestellten-, sondern in einem Beamtenverhältnis einzustellen, als Begründung für eine Zustimmungsverweigerung grundsätzlich unbeachtlich ist (Beschl. v. 27.5.1988 - 18 L 7/87 -, bestätigt durch Beschluß des BVerwG v. 4.1.1989 - 6 PB 23.88 -). Entsprechendes muß auch hier gelten. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Praxis, Berufsanfänger gemäß § 80 a Abs. 1 des Nds. Beamtengesetzes grundsätzlich nur mit einer Teilzeitbeschäftigung einzustellen, rechtlich zulässig ist oder nicht (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 15.12.1987 - 5 A 124/87 -, DVBl 1988, 361; Beschl. v. 12.1.1988 - 2 B 72.87 -), kommt es daher für das vorliegende Verfahren nicht an.
Auch soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Versagung seiner Zustimmung die Beachtung des "allgemeinen Billigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes" gefordert und dies später dahin erläutert hat, daß der vom Beteiligten als Voraussetzung der Einstellung geforderte Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ein unzulässiges Auswahlkriterium sei, handelt es sich offenbar nicht um eine tragfähige Begründung für die Zustimmungsverweigerung. Dies schon deshalb nicht, weil diese Rüge die Durchführung einer Bewerberauswahl nach dem vom Antragsteller beanstandeten Auswahlkriterium voraussetzt. Eine Auswahl zwischen Bewerbern, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragt hatten, und anderen, die keinen solchen Antrag gestellt hatten, hat jedoch, wie der Beteiligte ausdrücklich versichert hat, nicht stattgefunden. Vielmehr hatten sich alle Bewerber mit dieser Rahmenbedingung des Einstellungsverfahrens einverstanden erklärt. Der Antragsteller hat dies nicht bestritten. Insbesondere hat er keinen Teilnehmer des Einstellungsverfahrens benannt, der entgegen der Angabe des Beteiligten keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hatte. Damit entfiel auch dieser Gesichtspunkt als Begründung für die Zustimmungsverweigerung.
Schließlich läßt sich die Zustimmungsverweigerung auch nicht unter dem Gesichtspunkt als beachtlich ansehen, daß durch die nach Ansicht des Antragstellers unzulässigen Rahmenbedingungen des Einstellungsverfahrens potentielle Bewerber daran gehindert worden sein mögen, sich am Einstellungsverfahren zu beteiligen. Denn für die der Stellenausschreibung beigegebenen Rahmenbedingungen muß dasselbe gelten wie für die Einstellung selbst: Die Einzelheiten der Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses können weder als unmittelbarer Grund für die Versagung der Zustimmung zur Einstellung herangezogen werden, noch können sie mittelbar unter dem Blickwinkel, daß der Einstellung keine rechtmäßige Stellenausschreibung vorangegangen sei, als Begründung für die Zustimmungsverweigerung dienen.
Der Antrag des Antragstellers war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.
Dr. Hamann,
Ladwig,
Heine,
Knies