Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.1988, Az.: 18 OVG L 3/87

Besetzung der Stelle einer Fachbereichsleiterin an der Volkshochschule; Gestattung der Teilnahme an einer Setzung; Erörterung einer Personalangelegenheit mit Personalrat; Adressaten der Beteiligungsrechte von Personalräten; Prinzip der Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat; Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.1988
Aktenzeichen
18 OVG L 3/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1988:0527.18OVG.L3.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 20.01.1987 - AZ: PL 12/86
nachfolgend
BVerwG - 02.01.1989 - AZ: BVerwG 6 PB 21.88

Verfahrensgegenstand

Erörterung einer Personalangelegenheit in einer Sitzung des Verwaltungsausschusses

Redaktioneller Leitsatz

Die Einflußnahme des Personalrates gegenüber der Dienststelle wird, soweit es sich um das Recht der Mitbestimmung handelt, nicht auch verfahrensmäßig vorverlagert.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
hat am 27. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Dohr und Dr. Heidemann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 20. Januar 1987 geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Im Jahre 1986 war bei der Volkshochschule der Stadt ... die Stelle einer Fachbereichsleiterin zu besetzen. Der Beteiligte zu 1) setzte die Besetzung der Stelle als Punkt auf die Tagesordnung einer auf den 18. Juni 1986 anberaumten Sitzung. Der Antragsteller, der mit einem Schreiben vom 12. Juni 1986 dem Beteiligten erklärt hatte, daß er nach § 102 Nr. 3 Nds. PersVG eine Erörterung der Angelegenheit mit dem Verwaltungsausschuß für erforderlich halte, wurde jedoch nicht zugelassen, als der Tagesordnungspunkt in der Sitzung behandelt wurde. Der Beteiligte zu 2) erläuterte ihm in einem Schreiben vom 19. Juni 1986, daß eine Erörterung nicht in Betracht komme, bevor der Beteiligte zu 1) einen Beschluß in der Angelegenheit gefaßt habe. Danach wurde das im Falle einer Einstellung und Eingruppierung vorgesehene Mitbestimmungsverfahren unter Beteiligung des Antragstellers durchgeführt.

2

Am 3. Juli 1986 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Ihm sei zu Unrecht die Erörterung der Personalangelegenheit in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 18. Juni 1986 verweigert worden. Die seiner Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG unterliegende Angelegenheit habe zur Erörterung "angestanden". Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Verwaltungsausschuß eine bestimmte Besetzung einer Stelle in Betracht ziehe, dies aber noch nicht endgültig beschlossen habe. Wenn hingegen der zuständige Ausschuß eine endgültige Entscheidung gefallt habe, sei eine "Erörterung" nicht mehr sinnvoll, weil der Personalrat auf die Entscheidung keinen Einfluß mehr nehmen könne. Das Erörterungsrecht nach § 102 Nr. 3 Nds. PersVG diene dem Zweck, die Einflußnahme des Personalrates zu ermöglichen, nachdem die Dienststelle in der Personalangelegenheit wesentliche Vorarbeiten geleistet habe, insbesondere eine Vorauswahl unter den Bewerbern getroffen und einen Besetzungsvorschlag gemacht habe, aber bevor der Beschluß des Verwaltungsausschusses gefaßt worden sei.

3

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) sein Erörterungsrecht nach § 102 Nr. 3 Nds. PersVG am 18. Juni 1986 verletzt hat, indem er eine Erörterung der Angelegenheit betreffend die Besetzung der Stelle einer Fachbereichsleiterin bei der Volkshochschule der Stadt ... in der Sitzung vom 18. Juni 1986 verweigerte.

4

Die Beteiligten sind dem Antrag entgegengetreten und haben erwidert: In den Fällen, in denen wie hier die Entscheidungsbefugnis beim Verwaltungsausschuß Hege, sei das Mitbestimmungsverfahren erst durchzuführen, nachdem der Verwaltungsausschuß in der Personalangelegenheit einen Beschluß gefaßt habe. Die alsdann "beabsichtigte" Maßnahme könne sodann im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens mit dem Personalrat gemäß § 102 Nr. 3 Nds. PersVG erörtert werden. Hingegen sei aus dieser Vorschrift das vom Antragsteller begehrte Recht auf Erörterung in einem früheren Verfahrensstadium nicht herzuleiten.

5

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 20. Januar 1987 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 102 Nr. 3 Nds. PersVG seien im vorliegenden Falle erfüllt. Eine Angelegenheit "stehe" schon dann "an", wenn sich die Dienststelle eine abschließende Meinung noch nicht gebildet habe. Zwischen dieser Regelung und dem § 72 Abs. 2 Nds. PersVG, der von einer "beabsichtigten Maßnahme" spreche, habe der Gesetzgeber bewußt unterschieden. Mit dem § 102 Nr. 3 Nds. PersVG wolle er dem Personalrat Gelegenheit geben in der vorbereitenden Phase, in der eine Personalangelegenheit vom Verwaltungsausschuß behandelt werde, seine Gründe mit dem Gremium zu erörtern. Anschließend sei das hiervon zu trennende eigentliche Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, das nach der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses gemäß § 72 Abs. 2 Nds. PersVG vom Gemeindedirektor eingeleitet werde. Die von den Beteiligten vertretene Rechtsansicht Hefe darauf hinaus, daß das Erörterungsrecht praktisch leerlaufe. Soweit das Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Februar 1982 - 2 OVG A 5/81 - der hier vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehe, sei ihm nicht zu folgen.

6

Gegen den ihnen am 24. Februar 1987 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten am 23. März 1987 jeweils Beschwerde eingelegt und die Rechtsmittel am 31. März 1987 begründet. Sie tragen vor: Das Verwaltungsgericht habe außer acht gelassen, daß das Erörterungsrecht nach § 102 Nr. 3 Nds. PersVG "anstehende Angelegenheiten, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen," voraussetze. Die Dienststelle müsse sich für eine bestimmte beteiligungspflichtige Maßnahme entschieden haben, ihre Willensbildung müsse in bezug auf die "beabsichtigte Maßnahme" (§ 72 Abs. 2 Nds. PersVG) abgeschlossen sein, ehe das Beteiligungsrecht des Personalrates nach § 102 Nr. 3 Nds. PersVG zum Zuge komme.

7

Die Beteiligten beantragen,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.

8

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen,

9

und erwidert: § 102 Nr. 3 Nds. PersVG sei dahin zu verstehen, daß die zu erörternde Maßnahme der Mitbestimmung bedürfe, nicht aber dahin auszulegen, daß sie nach Abschluß des Entscheidungsprozesses innerhalb der Dienststelle schon mitbestimmungsreif sein müsse. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, der Personalvertretung ein Recht auf Erörterung der Angelegenheit mit einem Organ der Kommunalverwaltung zu geben, zu dem ihm anderenfalls ein unmittelbarer Zugang nicht offenstehen würde, weil der unmittelbare Partner des Personalrates der Leiter der Dienststelle sei.

10

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen, wegen des sonstigen Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

11

Der Antragsteller und die Beteiligten haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

12

II.

Über die Beschwerden konnte nach § 85 Abs. 2 Nds. PersVG, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

13

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Der Antrag ist abzulehnen. Der Beteiligte zu 1) hat das Recht des Antragstellers nach § 102 Nr. 3 Nds. PersVG nicht dadurch verletzt, daß er diesem nicht die Teilnahme an seiner Sitzung vom 18. Juni 1986 gestattete, soweit die Personalangelegenheit der Besetzung der Stelle einer Fachbereichsleiterin an der Volkshochschule in ... behandelt wurde. Dem Antragsteller hat nicht das Recht zugestanden zu verlangen, daß der Beteiligte zu 1) die Personalangelegenheit mit ihm erörtert, bevor dieser einen Beschluß über die beabsichtigte Einstellung gefaßt hatte.

14

Nach § 102 Nr. 3 Satz 1 des Nds. PersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1985 (Nds.GVBl S. 261) haben die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse die bei ihnen anstehenden Angelegenheiten, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu erörtern. Diese Regelung stellt eine Abweichung von dem aus der Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat fließenden Grundsatz dar, daß der Personalrat seine Beteiligungsrechte nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle geltend machen kann (vgl. dazu BVerwGE 66, 347 (349) [BVerwG 14.01.1983 - 6 P 93/78]). Der Gesetzgeber hat sie durch Art. I Nr. 82 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Nds. PersVG vom 20. März 1972 (Nds.GVBl S. 145) eingeführt, um auf kommunaler Ebene den Personalvertretungen die Möglichkeit zu geben, ihre Beteiligungsrechte gegenüber den zur Entscheidung befugten Gremien der Gemeinde oder des Kreises wahrzunehmen, weil in wichtigen Angelegenheiten nicht der Leiter der Dienststelle entscheide (vgl. die Begründung im Regierungsentwurf vom 18.5.1971 zu Art. I Nr. 67 - § 102 -, Nieders.LT-Drucks. 7.WP/559 S. 41). Soweit es sich um Bedienstete der Gemeinden, Landkreise und der Kommunalen Zusammenschlüsse handelt, treten nach der Sondervorschrift des § 102 Nr. 3 Nds. PersVG neben den Leiter der Dienststelle (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG) die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung berufenen Ausschüsse als zusätzliche Adressaten der Beteiligungsrechte von Personalräten.

15

Die Abweichung vom Prinzip der Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat geht jedoch nicht darüber hinaus weiter in dem Sinne, daß die Einflußnahme des Personalrates gegenüber der Dienststelle, soweit es sich um das Recht der Mitbestimmung handelt, auch verfahrensmäßig vorverlagert wird. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG wird das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, indem die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. In den Fällen einer Einstellung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG) ist eine Maßnahme (§ 72 Abs. 1 Nds. PersVG) erst dann "beabsichtigt", wenn der Willensbildungsprozeß im Bereich der Dienststelle darüber, wer - ggf. unter mehreren Bewerbern - eingestellt werden soll, abgeschlossen ist (so BVerwGE 57, 151 (153 f.) [BVerwG 06.12.1978 - 6 P 2/78] zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem BPersVG). Verlangt der Personalrat unter Hinwels auf sein im Falle der Einstellung gegebenes Beteiligungsrecht der Mitbestimmung eine Erörterung der Angelegenheit gemäß § 102 Nr. 3 Nds. PersVG, so ist die oberste Dienstbehörde oder ein kraft Gesetzes zur Entscheidung befugter Ausschluß nicht gehalten, dem nachzukommen, bevor der Willensbildungsprozeß zur Einstellung im Bereich der Dienststelle abgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebietet der Wortlaut des § 102 Nr. 3 Satz 1 Nds. PersVG - bei der obersten Dienstbehörde oder den zur Entscheidung befugten Ausschüssen "anstehenden Angelegenheiten, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen" - es nicht, die Bestimmung dahin auszulegen, daß die Personalvertretung eine Erörterung bereits im Stadium der Willensbildung der Dienststelle beanspruchen kann. Zwar mag die Fassung der gesetzlichen Regelung eine solche Deutung nicht ausschließen. Deren Entstehungsgeschichte ergibt aber, daß der Gesetzgeber ein Recht des Personalrates, bereits in diesem Verfahrensabschnitt sein Beteiligungsrecht zur Geltung zu bringen, nicht gewollt hat. Im Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Vierten Änderungsgesetzes zum Nds. PersVG brachte der Abg. Hillebrandt (SPD) in der 23. Sitzung des Ausschusses des Niedersächsischen Landtages für öffentliches Dienstrecht vom 15. Oktober 1971 den Vorschlag ein, bei der Regelung des in § 102 des Entwurfs vorgesehenen Erörterungsrechts die bei einer Anzahl von Städten in Niedersachsen bestehende Praxis, daß Personalvertretungen ständig auch im Personalausschuß vertreten seien, gesetzlich abzusichern. Diesen Vorschlag machte sich der Ausschuß nicht zu eigen, und zwar auch wesentlich mit der Erwägung, jeder Seite müsse eine interne, von der Gegenseite nicht beeinflußbare Willensbildung möglich sein; dies entspreche dem Erfordernis der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Personalvertretung und Dienststelle (Sonderband zum 4. Änderungsgesetz zum Nds. PersVG, Prot. über die Sitzung des Ausschusses v. 15.10.1971, S. 25-27; unter Hinwels auf diese Vorgänge ebenso zur Auslegung des § 102 Nr. 3 Nds. PersVG der 2. Senat des OVG Lüneburg im Urteil vom 28.2.1984 - 2 OVG A 5/81 -). Der Änderungsvorschlag fand auch im Parlament keine Mehrheit.

16

Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung kann auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, das dem Personalrat nach § 102 Nr. 3 Satz 1 Nds. PersVG eingeräumte Erörterungsrecht werde praktisch "denaturiert", wenn es nur im Rahmen des im Falle der Nichteinigung durchzuführenden Verfahrens zum Zuge käme. Dieser Begründung ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Personalrat bereits im verfahren der Verhandlung zwischen Dienststelle und ihm nach § 72 Abs. 2 Nds. PersVG eine Erörterung der Angelegenheit im Sinne des § 102 Nr. 3 Nds. PersVG verlangen kann. Hiervon abgesehen besteht, wie dargelegt, der Sinn und Zweck des Erörterungsrechts darin, der Personalvertretung zu ermöglichen, ihr gesetzliches Beteiligungsrecht gegenüber dem auf kommunaler Ebene zur Entscheidung berufenen Kollegialorgan unmittelbar geltend zu machen, wenn die über eine Maßnahme entscheidende Stelle und der Leiter der Dienststelle auseinanderfallen. Die weitergehende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts beruht offenbar auf der Erwägung, daß eine im Wege der "Erörterung" zu verwirklichende Einflußnahme praktisch nur dann Gewicht haben könne, wenn die Willensbildung der Dienststelle noch nicht abgeschlossen sei. Würde dieser Rechtsgedanke zutreffen, dann wäre eine erst durch die "beabsichtigte Maßnahme" (§72 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG) ausgelöste Mitbestimmung etwa in den Fällen der Einstellung auch dann ein inhaltleerer Formalismus, wenn die zur Entscheidung befugte Stelle und der Leiter der Dienststelle identisch sind. Das kann jedoch nicht ernstlich behauptet werden. Deshalb gibt es auch keinen hinreichenden sachlichen Grund, bei der Durchführung der Mitbestimmung auf kommunaler Ebene die Einflußnahme des Personalrates bereits während der internen Willensbildung der Dienststelle zu eröffnen, im nichtkommunalen Verwaltungsbereich aber erst nach dem Abschluß der Willensbildung.

17

Hiernach war den Beschwerden unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

18

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.

19

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig,
Dohr,
Dr. Heidemann