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  • ab 01.04.1964 (aktuelle Fassung)

§ 15 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Als Übergangsgeld wird die Aufwandsentschädigung nach § 7 über den Monat des Ausscheidens hinaus weitergezahlt. Das Übergangsgeld wird nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens einem vollen Jahr für drei Monate und mit jedem weiteren vollen Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für einen weiteren Monat, jedoch höchstens für 18 Monate gewährt.

(2) Hatte der ausgeschiedene Abgeordnete dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen angehört, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Die Zeit, die durch ein früheres Übergangsgeld abgegolten wurde, bleibt unberücksichtigt.

(3) Das Übergangsgeld kann auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden. Ergibt sich jedoch, dass ein Betrag nach § 15a nicht hätte gezahlt werden dürfen, so ist er zu erstatten.