§ 14 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so erhält er, wenn er dem Landtag mindestens ein volles Jahr angehört hat, ein Übergangsgeld.
(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht.