Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2000, Az.: 3 M 439/00
Beeinträchtigungsverbot; Bodenabbaugenehmigung; Bundesanzeiger; FFH-Gebiet; Liste; Meldung; Natura 2000; Naturschutz; Realakt; Schutzgebiet; Unterschutzstellung; Verwaltungsakt; Veröffentlichung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.2000
- Aktenzeichen
- 3 M 439/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 29.03.2000 - AZ: 3 M 666/00
Rechtsgrundlagen
- Art 4 Abs 1 UAbs 2 EWGRL 43/92
- Art 4 Abs 2 S 1 EWGRL 43/92
- Art 4 Abs 2 S 3 EWGRL 43/92
- Art 21 EWGRL 43/92
- § 19b Abs 5 BNatSchG
- § 19c Abs 2 BNatSchG
- § 19b Abs 1 BNatSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Auswahl der für "Natura 2000" in Frage kommenden FFH-Gebiete durch das Land und ihre Meldung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind ebenso wie das zwischen Land und Bundesminister herzustellende Benehmen verwaltungsinterne Maßnahmen auf dem Wege zum Erlaß einer Norm (Verpflichtung des Landes zur Unterschutzstellung i. S. des § 12 Abs. 1 BNatSchG).
2. Für einen vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen das Land, die Meldung der in Frage kommenden Gebiete oder eines bestimmten Gebietes zu unterlassen, fehlt deshalb das Rechtsschutzinteresse: Die Norm kann entweder im Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem Verwaltungsprozeß, etwa über eine versagte Genehmigung, rechtlich überprüft werden, wofür auch ein vorläufiger Rechtsschutz in Frage kommen kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um sog. potentielles Schutzgebiet handelt; auch hier ist dem Eigentümer zuzumuten, einen darauf fußenden Verwaltungsakt abzuwarten.
3. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Liste, in die die ausgewählten FFH-Gebiete aufgenommen werden, mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ein Beeinträchtigungsverbot bewirkt. Die Aufnahme ist eine Entscheidung der EU, die Liste hat nur deklaratorische Bedeutung
Gründe
Nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" FFH-Richtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 97/63/EG des Rates vom 27.10.1997, ABl.EG 1997, S. 42 geändert worden ist, war jeder Mitgliedstaat u. a. verpflichtet, binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie Gebiete zu melden, in denen die in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen vorkommen. Die Europäische Kommission erstellt im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Nach der Aufnahme eines Gebietes in diese Liste soll der Mitgliedstaat das betreffende Gebiet so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Schutzgebiet ausweisen (in Deutschland gemäß § 19b Abs. 2 i. V. mit § 12 Abs. 1 BNatSchG insbesondere als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet usw.).
Das Land Niedersachsen hat dem Bund im März 1998 eine erste Tranche von Gebieten gemeldet. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der abschließenden zweiten Tranche der Gebietsvorschläge hat das Niedersächsische Umweltministerium im Januar 1999 u. a. den Vorschlag 9 - N-Holz - schriftlich dargestellt und dabei für den Schutz des Gebiets die Vergrößerung des dort vorhandenen Naturschutzgebietes vorgeschlagen. Nach dem Gebietsvorschlag 9 vom Januar 1999 hatte das für die Meldung ausgewählte Gebiet eine Größe von etwa 529 Hektar. Dazu gehören 281 Hektar Wald des Landes Niedersachen, auf denen die Antragstellerinnen aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Landesforstverwaltung nach Erschöpfung ihrer derzeitig abgebauten Flächen Lehm abbauen dürfen, aber noch nicht abbauen.
In Einzelverträgen ist vereinbart worden, daß die Firmen gegen Entgelt nach Abtrieb des auf den Flächen stehenden Holzes für den Betrieb ihrer Ziegeleien Lehmlager ausbeuten dürfen und die Flächen danach (unter Aufbringung des vor dem Ablehmen abgeräumten Mutterbodens usw.) wieder für eine forstliche Nutzung herzurichten haben. Die Bezirksregierung war beauftragt, die ihren Bezirk betreffenden Vorschläge für die Meldung der weiteren Tranche mit Trägern öffentlicher Belange und mit Verbänden nach den Angaben des Vertreters des Antragsgegners auch mit "erkennbar betroffenen Privaten" - zu erörtern. Aufgrund dessen berichtete die Bezirksregierung u.a. an den Antragsgegner den Gebietsvorschlag Nr. 9 um ca. 199 Hektar, die Gegenstand der Lehmabbauverträge sind, zu verkleinern und gleichzeitig um andere Flächen in der Größe von ca. 151 Hektar zu vergrößern, so daß das Gebiet insgesamt 481 Hektar groß wäre und zu diesem Gebiet nur noch etwa 80 Hektar gehören würden, die Gegenstand nicht ausgenutzter Lehmbauverträge sind. Das Kabinett nahm den Bericht des Antragsgegners über die Umsetzung der FFH-Richtlinie zustimmend zur Kenntnis und beschloß, die aufgelisteten und kartographisch dargestellten Gebiete dem Bundesumweltministerium für die Meldung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vorzuschlagen. Die Antragstellerinnen haben tags zuvor nach Dienstschluß Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerinnen tragen u. a. vor, daß ihnen der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zuzumuten sei, weil ein Beschluß der Landesregierung im Auswahl und Benennungsverfahren nach § 19b Abs. 1 BNatSchG unabänderliche Fakten schaffe, da jedenfalls nach der Rechtsprechung von einem sog. potentiellen FFH-Gebiet auszugehen sei. Die Lehmvorräte aus den Flächen des N-Holzes garantierten die Rohstoffsicherung für die Bockshorner Klinker für etwa 30 Jahre. Die Anträge hatten keinen Erfolg.
2. Der ursprünglich gestellte Klagantrag ist dahin zu verstehen, daß der Landesregierung durch einstweilige Anordnung vorläufig - bis zur (unanfechtbaren) Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 1 A 4193/99 aufgegeben werden soll, nicht zu beschließen, daß das Land Niedersachsen die im Vorschlag 9 oder die in der Kabinettsvorlage genannten Gebiete als Gebiete nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benennt. Der Antrag beschränkt sich also nicht auf den Vorschlag 9 (N-Holz).
Für diesen auf eine vorläufige Unterlassung des Kabinetts gerichteten Antrag gibt es kein Rechtsschutzinteresse mehr. Er kann mit diesem Inhalt nicht mehr zum Erfolg führen, weil der Beschluß, der verhindert werden soll, inzwischen bereits ergangen ist. Die Frage, ob der Antrag sinngemäß so auszulegen ist, daß er hilfsweise die Verpflichtung der Landesregierung erfaßt, ihren Beschluß vorläufig wieder aufzuheben oder ihn jedenfalls vorläufig nicht zu vollziehen, braucht nicht vertieft zu werden. Denn der so ausgelegte Antrag wäre ebenfalls unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse noch aus weiteren Gründen fehlt. [Wie unter Abschnitt 3 diese Beschlusses dargelegt, ist der Eilantrag unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation (nach dem Kabinettsbeschluß) sinngemäß dahin auszulegen], daß Schritte untersagt werden sollen, die dazu dienen, das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herbeizuführen. Wäre der so ausgelegte Antrag zulässig und begründet, bedeutete das, daß der gefaßte Kabinettsbeschluß nicht auszuführen wäre. Daraus, daß der so ausgelegte Antrag aus den unter Abschnitt II 2 dargelegten Gründen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, folgt andererseits, daß das gleiche Ergebnis auch für einen Antrag gelten würde, der auf die vorläufige Aufhebung oder vorläufige Nichtvollziehung des Kabinettsbeschlusses gerichtet wäre.
3. Nach der Beschlußfassung durch das Kabinett haben die Antragstellerinnen ihre Anträge nicht neu formuliert. Die Anträge können aber unter Berücksichtigung der neuen Situation ausgelegt werden, zumal die Antragstellerinnen erklärt haben, ihr Anliegen sei, daß in die Gebietsauswahl nicht Flächen einbezogen würden, die für die Realisierung ihrer Nutzungsrechte erforderlich seien und sie außerdem vorher um einen Hinweis des Gerichts für die sachdienliche Fassung ihrer Anträge gebeten haben. Da das Antragsbegehren dahin geht, das Verfahren zur Auswahl besonderer Schutzgebiete während des Laufes des Hauptsacheverfahrens anzuhalten, [ist der Antrag sachdienlich] so auszulegen, daß er den nächsten Schritt in dem Verfahren zur Auswahl besonderer Schutzgebiete vorläufig zu unterlassen hat, daß also dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufgegeben wird, vorläufig - vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nicht tätig zu werden, um das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit darüber herzustellen, daß der Europäischen Kommission die im Gebietsvorschlag 9 - N-Holz - des Kabinettsbeschlusses genannten Gebiete als Gebiete nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benannt werden.
Eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, die auch bei Unterlassungsanträgen erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. Rdnr. 103), mag gegeben sein. Die Antragstellerinnen müßten dann durch die Maßnahmen, die unterlassen werden sollen, in ihren eigenen Rechten betroffen sein. Das Verfahren zur Auswahl besonderer Schutzgebiete, das hier stattfindet, führt möglicherweise zur Erweiterung eines Naturschutzgebiets. Wenn die ausgewählten Gebiete der Kommission gemeldet worden sind und diese sie in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen hat, sind diese so schnell wie möglich, spätestens binnen 6 Jahren (nach Festlegung der Gemeinschaftsliste) als besondere Schutzgebiete auszuweisen (vgl. § 19b Abs. 1 S. 3 BNatSchG, Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie, § 19b Abs. 2 BNatSchG). Durch die in dem Gebietsvorschlag 9 der Kabinettsvorlage für das N-Holz vorgesehene Erweiterung des Naturschutzgebietes könnten die Antragstellerinnen in ihren eigenen Rechten betroffen sein, obwohl sie nicht Eigentümerinnen der erfaßten Grundstücke sind, sondern nur Nutzungsrechte an erfaßten Grundstücken haben. Für diese Auffassung könnte sprechen, daß das BVerwG einem Pächter die Klagebefugnis zuerkannt hat, der sich dagegen wandte, daß von ihm gepachtete Grundstücke beim Neubau einer Bundesautobahn teils für die Trasse und teils für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wurden (Urt. v. 1.9.1997, BVerwGE 105, 178) In jenem Fall konnte sich an das Planfeststellungsverfahren allerdings ein Enteignungsverfahren anschließen, so daß bei der Frage nach der Klagebefugnis auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung zu berücksichtigen war. Bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes wird den Grundstückseigentümern das Grundeigentum jedoch nicht entzogen. Ob der vorliegende Fall hinsichtlich der Antragsbefugnis dem genannten, vom BVerwG entschiedenen Fall gleichzustellen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn den Antragstellerinnen fehlt - wie darzulegen ist - ohnehin das Rechtsschutzinteresse.
Der hier zu beurteilende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist ein vorbeugender Antrag auf vorläufige Unterlassung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 162 f. zu § 42 Abs. 1). Mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz soll der Anspruch gesichert werden, der im Hauptsacheverfahren zu verfolgen ist (Finkelnburg/Jank a. a. O. Rdnr. 260). Im Hauptsacheverfahren geht es um eine Unterlassungsklage; Stellen des Landes sollen es unterlassen, das Gebiet. das im Gebietsvorschlag 9 genannt ist, als ein der Kommission zu benennendes Gebiet auszuwählen. Die Unterlassungsklage, die zu den allgemeinen Leistungsklagen gehört, ist in der VwGO nicht besonders geregelt, aber als Klageart im Verwaltungsgerichtsverfahren allgemein anerkannt. Da es sich bei der Beeinträchtigung, die die Antragstellerinnen befürchten (ihrer rechtlichen Schlechterstellung in Verfahren wegen Bodenabbaugenehmigungen, auf die unten näher eingegangen wird), nicht um eine Wiederholung handelt, sondern um eine in der Zukunft befürchtete erstmalige Beeinträchtigung, ist die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage einzuordnen. Auch in Verfahren wegen vorbeugenden Rechtsschutzes kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Das setzt aber voraus, daß dem Betroffenen - ohne den vorläufigen Rechtsschutz - unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. 4.1972, BVerwGE 43, 340/341: Finkelnburg/Jank a. a. 0. Rdnr. 28 m. w. N.). Dabei wird in sonstigen Fällen darauf abgestellt, ob die geschilderten Nachteile wegen der langen Dauer des Hauptsacheverfahrens entstehen. Auf diesen Gesichtspunkt als Grund der Nachteile soll hier nicht abgestellt werden. Denn die Kammer ist derzeit der Auffassung, daß - ebenso wie die vorliegenden Eilanträge - auch die im Hauptsacheverfahren (1 A 4193/99) geführten Klageanträge unzulässig sind. Die Unzulässigkeit beider Rechtsmittel ergibt sich daraus, daß den Antragstellerinnen zugemutet werden kann, die Entscheidungen zu etwaigen neuen Bodenabbauanträgen und zu etwaigen schon erteilten Bodenabbaugenehmigungen abzuwarten und von den dann gegebenen Rechtsmitteln - bei etwaiger dann bestehender besonderer Dringlichkeit auch von Eilanträgen - Gebrauch zu machen. Die Kammer beurteilt also die Frage, ob es den Antragstellern zumutbar ist, auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen zu werden, anders als die Antragstellerinnen. Dazu trägt bei, daß die Frage. wann ein potentielles FFH-Gebiet anzunehmen ist - wenn man diese Konstruktion für anwendbar hält -, anders beantwortet wird (dazu unten).
Aus den Verträgen mit der Landesforstverwaltung ergibt sich nur die zivilrechtliche Befugnis zum Ablehmen gegenüber dem Land als Grundstückseigentümer. Öffentlich-rechtlich sind Bodenabbaugenehmigungen erforderlich (§ 17 NNatSchG). Es ist bisher nicht vorgetragen und aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich, daß ein Antrag einer Antragstellerin auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung im Hinblick auf die beabsichtigte Meldung des betroffenen Grundstücks als Teil eines Gebietes nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie abgelehnt worden ist oder daß eine Genehmigung nach § 19 NNatSchG deshalb aufgehoben oder eingeschränkt worden ist. Sollten entsprechende Entscheidungen der Behörden getroffen werden (die Verwaltungsakte wären), könnten die Antragstellerinnen über die Anfechtungsklage oder die Verpflichtungsklage, bei Rücknahmen oder Einschränkungen ggf. auch mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, eine gerichtliche Überprüfung veranlassen. Dabei könnten die naturschutzrechtlichen Vorfragen inzidenter überprüft werden. Die Kammer hat nach ihrem derzeitigen Meinungsstand auch unter dem Gesichtspunkt, daß es sich um EU-Recht handelt, keine Bedenken dagegen, daß in solchen Verfahren wie dem genannten geprüft werden könnte, ob die Voraussetzungen der FFH-Richtlinie im jeweiligen Fall vorlagen. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Sache nach Art. 177 Abs. 2 EGV dem EuGH vorzulegen.
Wenn das Verfahren zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete damit endet, daß z.B. Naturschutzgebiete (§24 NNatSchG) oder Landschaftsschutzgebiete (§ 26 NNatSchG) festgesetzt werden, kann ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden (§ 47 VwGO), das jedoch nicht vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz stattfindet. Dabei soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die Möglichkeiten, etwa schon vor Erlaß der Normen vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber der erwarteten Norm in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich verneint werden (Kopp/Schenke, a. a. 0. Rdnr. 12 zu § 47); es kann einen materiellen Anspruch auf Unterlassung von Rechtsvorschriften kaum geben, weil die Gerichte sonst unmittelbar in den Kernbereich der Kompetenzen der gesetzgeberischen Gewalt eingreifen würden (vgl. die vom Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag vom 29.4.1999, S. 4).
Vor Erlaß eines Verwaltungsaktes (z. B. Ablehnung eines Bodenabbauantrags) und vor Erlaß einer Norm (z. B. Verordnung über ein Naturschutzgebiet) sind - abgesehen vielleicht von einer Feststellungsklage, auf die unten noch eingegangen wird - Klagemöglichkeiten nicht ersichtlich. Insofern teilt die Kammer die Auffassung, die in der genannten Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag dargelegt ist. Die Auswahl der Gebiete durch die Länder ist nur eine verwaltungsinterne Maßnahme auf dem Weg zu einer Norm (z. B. Verordnung über ein Naturschutzgebiet). Das gleiche gilt für die Meldung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Herstellung des Benehmens mit ihm. Auch die Benennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die Kommission ist eine verwaltungsinterne Maßnahme. Die Aufnahme in die Liste ist eine Maßnahme eines Organs der EU und unterliegt daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Verkündung der Liste im Bundesanzeiger hat zwar rechtliche Wirkungen nach außen. Gemäß § 19b Abs. 5 S. 1 BNatSchG gilt von da an ein unmittelbar gegen über Dritten wirkendes Beeinträchtigungsverbot. Diese Rechtswirkungen gehen aber von der Aufnahme in die Liste aus. Die Verkündung im Bundesanzeiger, der keine Sachprüfung durch deutsche Behörden vorausgeht und die lediglich bedeutet, daß eine von der EU getroffene Regelung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, wird nicht mit Erfolg zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht werden können.
Den Ausführungen der Antragstellerinnen wird zu entnehmen sein. daß damit sinngemäß vorgetragen wird, ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag sei wegen der Rechtsprechung zum potentiellen FFH-Gebiet gegeben. Zugunsten dieser Erwägung könnte damit argumentiert werden, daß sich die Eigenschaft als potentielles FFH-Gebiet erst in der Zukunft herausbilde oder auch, daß sich eine bereits gegebene Eigenschaft als FFH-Gebiet im Laufe des weiteren Verfahrens zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete immer mehr verstärke, so daß ein Rechtsschutzinteresse bestehe, die weitere Entwicklung jetzt anzuhalten. Solche Überlegungen halten aber einer Überprüfung nicht stand.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Umstand, ob die Flächen des N-Holzes ein potentielles Gebiet sind oder nicht, an den obigen Darlegungen zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses für vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens wegen einer vorbeugenden Unterlassungsklage nichts ändert. Auch wenn die Behörden ein potentielles FFH-Gebiet annehmen würden, wäre es den Antragstellerinnen zuzumuten, einen Verwaltungsakt abzuwarten und diesen, falls er mit dem Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebietes begründet wird, auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ferner wird sich dann, wenn die Grundsätze zum potentiellen FFH-Gebiet angewendet werden, die das BVerwG dargestellt hat, das aber über die Frage der Anwendbarkeit dieser Grundsätze nicht abschließend befunden hat, im vorliegenden Fall ein potentielles FFH-Gebiet nicht erst entwickeln. Die Kammer versteht den Beschluß des BVerwG vom 21.1.1998 (NuR 1998, 261 [BVerwG 21.01.1998 - BVerwG 4 VR 3/97]) und seine Urteile v. 19.5.1998 - 4 C 11/96 (NuR 1998, 649) und 4 A 9/97 (NuR 1998, 544 [BVerwG 19.05.1998 - BVerwG 4 A 9.97]) vielmehr dahin, daß ein potentielles FFH-Gebiet ausschließlich von naturschutzfachlichen Voraussetzungen abhinge und nicht davon, welches Verfahrensstadium erreicht ist. Deshalb käme es auch nicht auf eine angebliche Verfestigung der Eigenschaft als potentielles FFH-Gebiet an.
Das BVerwG hat ausgeführt, es neige dazu, von der rechtlichen Möglichkeit eines potentiellen Schutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie auszugehen (Urteil v. 19.5.1998 - 4 A 9/97. a. a. O.). Die Zugrundelegung dieser rechtlichen Möglichkeit würde, soweit es für den vorliegenden Fall wichtig ist, bedeuten: Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie, die am 4.6.1994 endete, hatte die Bundesrepublik Deutschland aus dem Gebot der Vertragstreue eine Pflicht zur Stillhaltung. Sie durfte schutzwürdige Gebiete schon in der Zeit, in der sie nach deutschem Recht noch nicht unter Schutz gestellt waren, weder zerstören noch beeinträchtigen. Allerdings bestand die Möglichkeit, Projekte und Pläne unter den Voraussetzungen von § 19c BNatSchG, durch den Art. 6 der FFH-Richtlinie umgesetzt worden ist, zuzulassen (also nach Verträglichkeitsprüfung, Alternativenprüfung, Einschaltung der Kommission bei prioritären Biotopen usw.). Diese gemeinschaftsrechtliche Pflicht würde erst recht in dem Zeitraum bestehen, in dem die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie in vertragswidriger Weise nicht fristgerecht umgesetzt hatte. Als Voraussetzungen dafür, daß ein Gebiet materiell so zu behandeln ist, als hätte es bereits den Status eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, hat das Bundesverwaltungsgericht genannt, daß die Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erfüllt sein müßten und die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen bereits geschützten Gebieten naheliege oder sich geradezu aufdränge. Dabei komme es darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse eines besonderen Schutzgebiets im Sinne der Anhänge 1 bis III der FFH-Richtlinie gegeben sind (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9/97, a.a.O.). Aus alledem folgert die Kammer, daß nicht maßgeblich ist, in welcher formalen Phase sich das Verfahren zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete zur Zeit befindet: entscheidend wäre - im Falle einer Anwendung der Grundsätze über die potentiellen FFH-Gebiete - die tatsächliche naturschutzfachliche Eignung des Gebiets. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens eines potentiellen FFH-Gebietes ergibt sich danach keine Begründung für ein Rechtsschutzinteresse an den bei Gericht gestellten Anträgen.
Es erscheint nicht ausgeschlossen. daß die Antragstellerinnen die von ihnen gewünschte Klärung - ggf. zu einem späteren Zeitpunkt und unter anderen Gegebenheiten - in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer negativen Feststellungsklage erreichen könnten (vgl. die genannte Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, S. 5), die jedoch gegen die Behörde zu richten wäre, die für die Erteilung der Bodenabbaugenehmigung zuständig ist, also gegen den Landkreis. Dabei bedürfte es, wenn der Klageantrag z. B. dahin ginge, festzustellen, daß bestimmte Grundstücke, auf die sich die Lehmabbauverträge beziehen, die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie nicht erfüllen, u. a. der Prüfung, ob dann der Anforderung, daß ein "Rechtsverhältnis" betroffen sein muß (§ 43 VwGO) entsprochen wäre (vgl. zur Frage, ob rechtserhebliche Eigenschaften feststellungsfähig sind: Schoch u.a., a.a.O. Rdnr. 14 zu § 43). Auch müßten dann die übrigen besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben sein (insbesondere im Hinblick auf die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO). Im Hauptsacheverfahren 1 A 4193/99 haben die Antragstellerinnen eine solche Feststellungsklage jedenfalls nicht erhoben. Es wird auch davon abgesehen, den gestellten Eilantrag in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Feststellung (vgl. Schoch u. a., a. a. O., Rdnr. 35 zu § 123; Vogg NJW 1993, 1357) umzudeuten, was im übrigen die Einbeziehung des Landkreises Friesland in das Verfahren voraussetzen würde. Denn auch ein solcher Antrag wäre hier unzulässig. Der oben untersuchte Unterlassungsantrag scheitert, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht an besonderen Voraussetzungen für solche Anträge, sondern am Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Ohne diese Prozeßvoraussetzung wäre auch der Antrag, durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Feststellung zu treffen, unzulässig.
4. Da die Anträge ohnehin abzulehnen sind, kann dahinstehen, ob ihnen auch ein weiterer Umstand entgegensteht: Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist eine Dringlichkeit der gewünschten Regelung Voraussetzung (sog. Anordnungsgrund, vgl. Finkelnburg/Jank a. a. 0., Rdnr. 139). Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese hier hinreichend - nämlich genügend konkretisiert - dargetan ist. Nach den Verträgen mit der Landesforstverwaltung ist das Abgraben von Lehm erst nach Abtrieb des auf der Fläche noch anstehenden Holzes gestattet. Weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Akten ergibt sich für ein bestimmtes Grundstück, das zu den genannten etwa 80 Hektar gehört, ob z. B. der Abtrieb des Holzes kurz bevorsteht und eine der Antragstellerinnen einen Bodenabbauantrag gestellt hat oder binnen kurzem stellen will. Es ist auch nicht eindeutig, wie die zuständige Behörde Anträge auf Bodenabbaugenehmigungen, die sich auf Flächen der genannten 80 Hektar beziehen, behandeln will. Damit ist fraglich, ob die für einen Antrag nach § 123 VwGO erforderliche Dringlichkeit im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben hinreichend dargetan ist,
b) OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2000 - 3 M 439/00 -
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Oldenburg hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerinnen keine Gründe für die Zulassung der Beschwerde dargelegt haben. Die Annahme der Antragstellerinnen, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses sei aus den von ihnen genannten Gründen im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zu bezweifeln, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgewiesen, den Antragstellerinnen fehle das Rechtsschutzinteresse. Zwar könne im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden. Dies setze aber voraus, dass den Betroffenen ohne den nachgesuchten Rechtsschutz unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Dies sei nicht der Fall, weil den Antragstellerinnen zugemutet werden könne, die Entscheidung der zuständigen Behörde über Anträge auf Erteilung von Bodenabbaugenehmigungen oder über schon erteilte Bodenabbaugenehmigungen abzuwarten und von den dagegen möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.
Aus den Gründen:
Ihre Behauptung, es sei ihnen unzumutbar, auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Versagung von Bodenabbaugenehmigungen verwiesen zu werden, ist für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses unzureichend. Derartige Zweifel lassen sich auch nicht damit begründen, dass schon jetzt feststehe, dass der Abbau von Lehm im N-Holz gemäß §§ 19b Abs. 5, 19c Abs. 2 und 4 BNatSchG nicht genehmigt werden könnte. Zum einen haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, aus welchen Gründen die Verweisung auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Versagung von Bodenabbaugenehmigungen unzumutbar sein sollte, wenn bereits feststünde, dass die Ablehmung nicht genehmigt werden könnte. Zum anderen gehen sie zu Unrecht davon aus, dass mit der Auswahl der Gebiete, die der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) zu benennen sind, die Unzulässigkeit der Ablehmung bereits feststehe. Zwar werden alle von den Mitgliedsstaaten ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, gemäß Phase 2 1. des Anhangs III zur FFH-Richtlinie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet, so dass sie von der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie in den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden. Die Festlegung der Liste dieser Gebiete erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 3 der FFH-Richtlinie jedoch nach dem in Art. 21 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren, das eine Veränderung der Liste gegenüber deren Entwurf möglich macht. Damit steht entgegen der Annahme der Antragstellerinnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, dass §§ 19b Abs. 5, 19c Abs. 2 ff BNatSchG der Genehmigung eines zukünftigen Bodenabbaus im N-Holz entgegenstehen.
Die Behauptung der Antragstellerinnen, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit, vor dem EuGH Rechtsschutz zu finden, verkannt, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Klage gegen einen die Antragstellerinnen belastenden Verwaltungsakt ebenso wie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage, ob die Voraussetzungen der FFH-Richtlinie vorliegen, eingeholt werden kann. Die Antragstellerinnen übersehen, dass der Europäische Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1b EGV im Wege der Vorabentscheidung auch über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Gemeinschaft entscheidet, zu denen auch die Festlegung der Liste der Gebiete gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 3 i. V. m. Art. 21 der FFH-Richtlinie gehört.
Des weiteren lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen. dass die Annahme eines FFH-Gebiets entscheidend von seiner faktischen naturschutzfachlichen Eignung abhänge. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist es nicht ausgeschlossen, im Einzelfall ein potentielles Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie anzunehmen, wenn für dieses Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz im Zusammenhang mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten naheliegt oder sich geradezu aufdrängt und der Mitgliedsstaat weder die Richtlinie umgesetzt hat noch eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 u. Abs. 2 der FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9/97, NuR 1998, 544). Danach kann nur das Gebiet, das die Kriterien der genannten Vorschrift erfüllt, als potentielles Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie angesehen werden. Gebiete, auf die dies nicht zutrifft, unterliegen den rechtlichen Beschränkungen, die das BVerwG aus dem Gebot der Vertragstreue und der gemeinschaftsrechtlichen Pflicht zur Stillhaltung herleitet, mithin selbst dann nicht, wenn sie von einem Bundesland in die Liste der der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu benennenden Gebiete aufgenommen worden sind.
Die Frage, ob es unzumutbar ist, die von der Gebietsauswahl nach § 19b Abs. 1 BNatSchG Betroffenen auf Rechtsmittel gegen umsetzende Bescheide etc. zu verweisen, rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht. Sie verleiht der Rechtssache der Antragstellerinnen nämlich keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit nicht fallübergreifend und allgemeingültig geklärt werden kann.
c) OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. 3. 2000 - 3 M 666/00 -
Mit diesem Beschluss hat das OVG Lüneburg einen weiteren Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Oldenburg mit im wesentlichen gleichlautenden Gründen zurückgewiesen und zusätzlich ausgeführt:
Aus den Gründen:
Die Beschwerde kann wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§§ 146 Abs. 4. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht zugelassen werden, da die Antragsteller nicht dargelegt haben, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aus welchen Gründen nur unter besonderen. d. h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu beantworten sein sollen. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung. dass die Behauptung der Antragsteller, es dürfe darüber Einigkeit bestehen, dass die FFH-Richtlinie Vorwirkungen entfalte, dies sei der Ansatzpunkt, warum die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, und es entstehe ein Spannungsfeld zwischen Ökologie und Ökonomie, unzureichend ist. Nichts anderes gilt für die Behauptung, das Gericht müsse klären, ob es neben dem Verwaltungsakt und den Realakten, die jederzeit gerichtlich überprüfbar seien, eine neue Form eines justiziablen Rechtsakts gebe, der sich aus den Ausstrahlungen des Europarechts und speziell der FFH-Richtlinie ergebe, zumal auch nicht verständlich erläutert worden ist, aus welchen Gründen diese Frage überhaupt entscheidungserheblich sein soll.