Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2000, Az.: 12 M 893/00
Anhörung; Fahrerlaubnisentziehung; Sofortvollzug
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.03.2000
- Aktenzeichen
- 12 M 893/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.02.2000 - AZ: 5 B 394/99
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
- § 28 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bedarf es vor einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Anhörung nicht
Gründe
Ohne hinreichende Darlegung und nicht zutreffend meint der Zulassungsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung...sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht angegeben hat, bedarf es vor der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keiner Anhörung des Betroffenen; denn die Bestimmung des § 28 VwVfG findet auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die anderweitige Auffassung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts teilt der zur Entscheidung berufene Senat nicht.