Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2000, Az.: 12 M 893/00

Anhörung; Fahrerlaubnisentziehung; Sofortvollzug

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2000
Aktenzeichen
12 M 893/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.02.2000 - AZ: 5 B 394/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bedarf es vor einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Anhörung nicht

Gründe

1

Ohne hinreichende Darlegung und nicht zutreffend meint der Zulassungsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung...sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht angegeben hat, bedarf es vor der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keiner Anhörung des Betroffenen; denn die Bestimmung des § 28 VwVfG findet auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die anderweitige Auffassung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts teilt der zur Entscheidung berufene Senat nicht.