Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.2000, Az.: 7 K 4262/98
Anwaltszwang; Postulationsfähigkeit; Rechtsbehelfsbelehrung; Vertretungszwang; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.03.2000
- Aktenzeichen
- 7 K 4262/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 14.03.2001 - AZ: BVerwG 4 B 60/00
- BVerwG - 21.03.2002 - AZ: BVerwG 4 C 2.01
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs 1 VwGO
- § 67 Abs 1 S 1 VwGO
- § 60 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gehört nicht zum Mindestinhalt der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO.
2. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht der Mangel an Kenntnis von dem Vertretungserfordernis ohne das Hinzutreten besonderer entschuldigender Umstände nicht aus.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10. Juli 1998, der in einem ersten Bauabschnitt - von Baukilometer 3 + 195 bis 7 + 300 - den Neubau der Bundesstraße 51 als nördliche Umgehung von D. von der Bundesstraße 214 im Westen bis zur Bundesstraße 51 im Nordosten vorsieht. Diese "Ortsumgehung D - Nord" ergänzt die bereits südlich der Stadt D bis zur B 214 ausgebaute Ortsumgehung im Zuge der B 51. Sie soll erklärtermaßen später durch die Fortsetzung der Trasse bis zur B 214 im Osten vervollständigt werden.
Das beigeladene Straßenbauamt hatte die Feststellung dieses Planvorhabens unter dem 1. August 1996 beantragt und zur Erläuterung ausgeführt, das Vorhaben sei im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlich aufgeführt. Der Bundesminister für Verkehr habe 1972 die Linienführung gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - förmlich bestimmt. Der vorliegende Abschnitt sei als kreuzungs- und anbaufreie Straße mit einem zweistreifigen Querschnitt von 12 m geplant. Die Länge der Baustrecke betrage 4.105 m.
Die Ortsumgehung solle der Entlastung des innerstädtischen Verkehrs mit seinen negativen Folgen im Stadtbereich von D. dienen, in welchem sich bisher drei Bundesstraßen kreuzten (B 51, B 214, B 69). Besonders der Schwerlastverkehr sei an den Stadträndern mit 13 bis 18% überdurchschnittlich hoch. Die B 51 zerschneide bisher und beeinträchtige zusätzlich den nordöstlichen Stadtteil S. H. Die 1997 erneut durchgeführte verkehrstechnische Untersuchung habe gegenüber den 1986 ermittelten Zählwerten einen Zuwachs von 28% ergeben. Nach den Prognosen werde sich das Verkehrsaufkommen bis 2010 um weitere 18% erhöhen. Die angestrebte Entlastung der innerstädtischen Straßen und Verkehrsknoten solle zu einem deutlichen Absinken der Unfallzahlen sowie der Lärm- und Abgasimmissionen führen. Die vorgesehene Trasse sei als günstigste von zuletzt sechs untersuchten Varianten ausgewählt worden. Durch sie werde am Ende auch die B 214 - Ost angebunden und die höchste Entlastung vom Durchgangsverkehr erzielt, ohne dass der Ortsteil S. H. von der Kernstadt abgetrennt werde. Für diese Variante hätten sich auch der Rat der Stadt D. der Landkreis D. und die obere Flurbereinigungsbehörde ausgesprochen.
Der Kläger ist Eigentümer des nördlich der Stadt an der B 69 liegenden Ritterguts F. mit ausgedehnten Ländereien unter anderem im Bereich der Kreuzung der geplanten Trasse mit der B 69. Nach öffentlicher Auslegung der Planunterlagen bei der Stadt D. vom 20. September bis 21. Oktober 1996 (Einwendungsfrist bis zum 4. November 1996) erhob er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 1996 Einwendungen. Die geplante Straße nehme große Flächen seines Besitzes in Anspruch oder durchschneide sie, so dass die Fortexistenz des Gutes nicht mehr gesichert erscheine. Das Verkehrsinteresse für die Ortsumgehung sei nicht hinreichend ermittelt. Die Prognosen hinsichtlich des Verkehrszuwachses seien nicht nachvollziehbar. Da die B 214 das höhere Verkehrsaufkommen habe, biete sich im Übrigen statt der geplanten Nord- eine Südumgehung an. Im Übrigen würden höhengleiche Kreuzungen anstelle der vorgesehenen Auf- und Abfahrtsrampen die Inanspruchnahme von Flächen stark verringern.
Unter dem 19. Juni 1997 gab die Beklagte dem Kläger die Äußerungen des beigeladenen Amtes zu seinen Einwendungen zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass aufgrund derselben und einer 1997 erneut durchgeführten Verkehrsuntersuchung verschiedene Planänderungen vorgenommen worden seien. Unter anderem solle die Anschlussstelle B 51 neu /B 69 nunmehr als Kreisverkehr anstelle eines höhenungleichen Kreuzungsbauwerkes ausgeführt werden, so dass sich die in Anspruch zu nehmenden Flächen erheblich verringerten. Im Übrigen blieben seine, des Klägers, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch neue Wirtschaftswege und Anschlüsse an die B 69 erreichbar. Was das Verkehrsaufkommen betreffe, so seien die diesbezüglichen Untersuchungen ständig aktualisiert worden. Sie hätten - bis 1997 - ein sich ständig steigerndes Aufkommen erbracht, das die Notwendigkeit der Ortsumgehung bekräftige. Was den Hinweis des Klägers auf die Belastung der B 214 anbelange, so sähen die Pläne eine spätere Verbindung zur B 214 vor.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 hielt der Kläger an seiner Auffassung fest, die Umgehungsstraße sei "überflüssig und unverhältnismäßig". Das Verkehrsaufkommen stagniere seit 8 Jahren. Das beigeladene Amt ignoriere die Zählung von 1989. Die Untersuchungen zu den verkehrlichen Prognosen seien nach wie vor unzureichend.
Bei dem am 10. Juli 1997 durchgeführten Erörterungstermin waren der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter anwesend. Seine sich auf die Planrechtfertigung, die Verkehrszuwächse, die Vorzugswürdigkeit einer Südumgehung sowie die sich auf eine möglichst geringfügige Inanspruchnahme von Flächen richtenden Einwendungen wurden dort erörtert.
Vom 25. August bis zum 12. September 1997 lagen die überarbeiteten Planunterlagen und die aktualisierte Verkehrsuntersuchung nochmals zur Einsichtnahme öffentlich aus. Mit gesondertem Schreiben vom 25. August 1997 machte die Beklagte den Kläger auf die Änderungen aufmerksam. Sie führte aus, dass der vorgesehene Grunderwerb, soweit er die Grundstücke des Klägers betreffe, sich von 67.962 m2 auf 25.025 m2 reduziert habe. Außerdem könne nunmehr auf die dauernde Beschränkung von 12.678 m2 seines Landes verzichtet werden, gebraucht würden insoweit noch 10.282 m2. Der Kläger erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Davon machte dieser mit Schreiben vom 11. September 1997 Gebrauch. In ihm hielt er an seinen bisherigen Auffassungen fest. In den kommenden Jahren sei, so führte er aus, eher ein Rückgang der bisherigen verkehrlichen Zuwachsraten von derzeit noch ca. 2,5% zu erwarten. Dies rechtfertige keine Millionen teure Ortsumgehung, die mit ihrem nach wie vor erheblichen Landverbrauch die Existenz seines Betriebes beeinträchtige. Unter dem 18. November 1997 machte der Kläger der Beklagten gegenüber auf einem "betrieblichen Erhebungsbogen" nähere Angaben zur Nutzung seines Landes. Ein weiterer Schriftverkehr zwischen den Beteiligten fand nicht mehr statt.
Mit Beschluss vom 10. Juli 1998 stellte die Beklagte den Plan unter zahlreichen Nebenbestimmungen und unter Zurückweisung der Einwendungen unter anderem des Klägers fest. Diesen könne nicht gefolgt werden. Die geplante Ortsumgehung sei gerechtfertigt. Durch die drei in D. zusammentreffenden Bundesstraßenachsen sei das Stadtgebiet einem starken Durchgangsverkehr ausgesetzt, der sich von 1970 bis 1997 nahezu verdoppelt habe. Nach der Verkehrsuntersuchung in der aktualisierten Fassung von 1997 sei bis 2010 ein weiterer Zuwachs von ca. 18% zu erwarten. In der nördlichen Innenstadt komme es dadurch zu erheblichen Konflikten und akuten Missständen. So sei am "B. E." eine Verkehrsbelastung von bis zu 18.000 Kfz am Tag zu verzeichnen. Hier liege auch ein Unfallschwerpunkt. Auf Dauer sei eine gleichzeitige reibungslose Bewältigung des Durchgangs- und des Binnenverkehrs auf den Ortsdurchfahrten nicht zu gewährleisten. Dies könne nur durch eine Ortsumgehung erfolgen. Die Notwendigkeit derselben werde im Übrigen durch die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - gesetzlich verbindlich festgestellt. Was den angestellten Vergleich zwischen den (10) Varianten anbetreffe, so sei etwa auch die vom Kläger angesprochene Südumgehung des Ortes betrachtet worden. Diese scheide aber deshalb von vornherein aus, weil mit ihr eine der Hauptverkehrsrichtungen, nämlich die B 214 - B 69, nicht erfasst werde. Bei ihrer Wahl verblieben zwei Drittel des Durchgangsverkehrs in der Stadt. Im Übrigen würden durch diese Variante nicht weniger Flächen in Anspruch genommen oder zerschnitten. Sie sei deshalb für die abschließende vergleichende Betrachtung nicht mehr in Frage gekommen.
Bei der Festlegung der Bauabschnitte sei unter anderem berücksichtigt worden, dass der hier beschlossene erste Abschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung habe und bereits als solcher deutliche Entlastungen für D. und S. H. mit sich bringe.
Durch die unter verkehrlichen Gesichtspunkten ebenfalls vertretbare, nunmehr höhengleich genehmigte Kreuzung B 51 - B 69 seien die Eingriffe in die Landwirtschaft sowie in die Natur minimiert worden. Insoweit habe man Einwendungen des Klägers teilweise entsprochen.
Was dessen konkrete Betroffenheit anbetreffe, so umfasse das Gut F. ca. 160 ha. Davon seien ca. 125 ha Acker- und Grünland. Die Flächen seine vollständig verpachtet. Sie würden nach der Umplanung noch zu ca. 2,5 ha in Anspruch genommen. Das seien 2% der landwirtschaftlichen Fläche und knapp 1,6% der Gesamtfläche. Dies sei im Verhältnis zur Größe des Gutes und angesichts der diesem verbleibenden Flächen so gering, dass nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden könne. Nach den Erkenntnissen der landwirtschaftlichen Betriebslehre könne ein gesunder Vollerwerbsbetrieb Flächenverluste von bis zu 4% ohne Nachteile ausgleichen. Der Flächenverlust des Klägers umfasse nur die Hälfte dieses Wertes. Auch die Trennung der bewirtschafteten Flächen des Gutes führe insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Die südlich der Straßentrasse verbleibende ca. 19 ha große Fläche bleibe weiter zugänglich, da sowohl von der B 69 ein Wirtschaftswegeanschluss wieder hergestellt werde als auch die Verbindung im Rahmen der D. Straße sowie der H. Dorfstraße gewährleistet bleibe. Die Größe der abgetrennten Fläche lasse eine vernünftige Bewirtschaftung nach wie vor ohne Schwierigkeiten zu. Geringfügige Umwege bzw. Anschneidungen einzelner Flurstücke seien nicht so erheblich, dass sie die Existenz des Gesamtbetriebes in Frage stellen könnten. Diese Beeinträchtigungen müssten angesichts der Bedeutung der Ortsumgehung hingenommen werden.
Die unter Hinweis auf sonst mehr als 50 vorzunehmende Einzelzustellungen als Bekanntgabe gewählte öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte dadurch, dass dieser vom 30. Juli bis 12. August 1998 bei der Stadtverwaltung D. zu jedermanns Einsicht ausgelegt wurde; hierauf wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk H. vom 22. Juli 1998 und im "D. Kreisblatt" vom 23. Juli 1998 hingewiesen. Diese Bekanntmachungen enthielten unter anderem die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden könne. Einen Hinweis auf das Erfordernis des Vertretungszwanges nach § 67 VwGO gaben die Belehrungen nicht.
Der Kläger hat beim OVG mit Schriftsatz vom 12. September 1998, als Fax eingegangen am 13. September 1998, persönlich Klage eingereicht. Er hat darin angekündigt, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb von 6 Wochen angeben zu wollen.
Mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 14. September 1998 ist er darauf hingewiesen worden, dass eine Klage vor dem OVG wirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer erhoben werden könne. Durch die persönlich erhobene Klage werde die Klagefrist nicht gewahrt.
Daraufhin hat sich am 24. September 1998 sein Prozessbevollmächtigter bei Gericht gemeldet und primär geltend gemacht, die Klagefrist sei durch den vom Kläger eingereichten Schriftsatz gewahrt. Es gelte nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft sei. In ihr werde unterlassen, auf den beim OVG bestehenden Vertretungszwang hinzuweisen. Zumindest sei die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend. Indem sie darauf hinweise, die Klage müsse den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und solle einen bestimmten Antrag enthalten, erwecke sie den Eindruck, dass sich dies nur an den rechtsunkundigen Bürger richte, der mithin dann auch selbst klagen können müsse. Denn ein Rechtsanwalt bedürfe insoweit keiner Belehrung. Hilfsweise müsse Wiedereinsetzung gewährt werden.
Mit gesondertem Eingang vom gleichen Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus für den Fall, dass die persönlich erhobene Klage die Frist nicht gewahrt haben sollte, "hilfsweise" Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er führt aus, dass sich der Kläger bei Hinweis auf den Vertretungszwang in der Rechtsbehelfsbelehrung frühzeitiger mit ihm in Verbindung gesetzt hätte. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund der Vertretung bereits im Planfeststellungsverfahren davon ausgegangen, dass er als sein Prozessbevollmächtigter vom Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfahre und ihn rechtzeitig auch wegen einer Klageerhebung beraten werde. Nur vorsorglich habe er erst einmal selbst Klage eingereicht, um, wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt, die Fristeinhaltung sicherzustellen. Er, der Prozessbevollmächtigte habe jedoch weder Kenntnis noch den geringsten Anhalt dafür gehabt, dass eine öffentliche Bekanntmachung zu dieser Zeit erfolgen werde. Hierfür sei er von der alten Rechtslage ausgegangen, nach welcher eine solche nur bei mehr als 300 vorzunehmenden Zustellungen in Frage gekommen sei. Nur auf diese Regelung sei bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens auch hingewiesen worden. Nach der Teilnehmerliste des späteren Erörterungstermines sei die Zahl hier weit geringer gewesen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass auf sein zu der Planänderung verfasstes erneutes Einwendungsschreiben vom 11. September 1997 nochmals eine Äußerung des beigeladenen Amtes oder der Beklagten, wie schon zuvor, erfolgen würde. Aus dem Ausbleiben habe er den Schluss gezogen, der Plan werde nicht festgestellt. Irgendeine Fristversäumnis könne ihm und damit auch dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil eine Frist im Terminkalender nicht notiert worden sei und auch nicht habe notiert werden können. In der Sache verweist der Kläger auf seine während des Planfeststellungsverfahrens erhobenen Einwände. Er führt ergänzend aus, dass die Beklagte bereits mit ihrem ersten Planungsversuch vor dem Verwaltungsgericht unterlegen sei. An der dafür maßgeblichen Fehlerhaftigkeit der Trassenwahl habe sich nichts geändert. Ferner sei zu bezweifeln, dass der zweite Ausbauabschnitt der Umgehung je planfestgestellt oder gebaut werde.
Der Kläger beantragt - hilfsweise unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10. Juli 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält sie wegen der Überschreitung der Klagefrist für unzulässig. Da der Planfeststellungsbeschluss mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht worden sei - die Belehrung habe keinen Hinweis auf den Vertretungszwang enthalten müssen -, komme die Monatsfrist zum Tragen, die am (Montag, den) 14. September 1998 abgelaufen gewesen sei. Eine formgerechte Klage habe bis dahin nicht vorgelegen. Das sei erst mit Eingang vom 24. September 1998 - Klageerhebung auch durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers - der Fall gewesen, als die Frist aber bereits abgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn bereits im Planfeststellungsverfahren vertreten habe, hätte von dem Vertretungszwang wissen und nach der aktuellen Rechtslage auch mit einer öffentlichen Zustellung rechnen müssen. Die damit fahrlässige und mithin nicht unverschuldete Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers müsse dieser sich nach dem Gesetz zurechnen lassen.
Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Planung auch des zweiten Abschnitts der Ortsumgehung sei bereits weit vorangetrieben. Die Stellung des Planfeststellungsantrages stehe unmittelbar bevor.
Das beigeladene Amt schließt sich den Ausführungen der Beklagten an, ohne selbst einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Beiakten A bis T verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unzulässig.
1. Der am 12. September 1998 vom Kläger selbst verfasste Klageschriftsatz ging bei Gericht zwar innerhalb der Klagefrist von einem Monat, § 74 Abs. 1 VwGO, ein. Der Schriftsatz war als Prozesshandlung jedoch unwirksam, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 6. November 1996 (BGBl I, S. 1626), in Kraft getreten am 1. Januar 1997, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gefertigt war. Damit konnte auch eine Heilung durch nachträgliche "Genehmigung" durch den Bevollmächtigten nicht eintreten (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnrn. 8 und 4 zu § 67 m.w.N.).
2. Die am 24. September 1998 durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers ("hilfsweise") erhobene Klage ist verfristet.
Die maßgebliche einmonatige Klagefrist lief am Montag, dem 14. September 1998, ab. Sie begann nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG nach dem Ende der Auslegungsfrist am 13. August 1998 und endete mit Ablauf des genannten Montags. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO, der eine Klageerhebung binnen Jahresfrist erlaubt hätte, nicht erfüllt. Die in der (nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG maßgeblichen) öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Juli 1998 mitgeteilte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO (a) und war auch nicht wegen irreführenden Inhalts unrichtig i.S. von § 58 Abs. 2 VwGO (b).
a) Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält keinen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang. Ein solcher gehört nicht zu den Erfordernissen, die nach § 58 Abs. 1 VwGO in einer Rechtsbehelfsbelehrung zwingend enthalten sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint für Revisionsverfahren eindeutig eine - ohnehin nur aus dem Zweck der Regelung ableitbare - derartige Notwendigkeit in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 15.4.1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, 227, 232; Urt. v. 31.3.1995 - 4 A 1/93 -, NVwZ 95, S. 901 = BVerwGE 98, S. 126).
Allerdings vertritt das Bundessozialgericht zum wortgleichen § 66 Abs. 1 SGG eine andere Auffassung (BSG, Urt. v. 25.8.1955 - 4 RJ 21/54, NJW 1956, S. 159).
Für erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dieses die Frage offengelassen (Urt. v. 31.3.1995, aaO) und ausgeführt, es könne "erwogen werden, ob der Zweck der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang erfordert". Die Kommentarliteratur nimmt dies teilweise an (Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 9 zu § 58; Kopp, aaO, Rdnr. 10 zu § 58).
Der Senat vermag dem für erstinstanzliche Verfahren vor dem OVG nicht zu folgen.
Diese Auffassung steht mit dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Einklang und schafft eine nach aller Möglichkeit zu vermeidende Rechtsunsicherheit darüber, welche weiteren zwingenden Formerfordernisse oder Hilfen gegen den Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO dann noch in der Rechtsbehelfsbelehrung aufzuführen wären. Es ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes durchaus vereinbar, wenn sich der Betroffene über weitere in § 58 Abs. 1 VwGO nicht aufgeführte Einzelheiten der Rechtsbehelfseinlegung selbst Gedanken machen muss. Der Vertretungszwang vor Obergerichten ist zudem nichts Ungewöhnliches oder Überraschendes. Die Rechtsgemeinschaft kennt ihn seit langem aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, vgl. § 78 ZPO. Richtig ist es deshalb, solche Hinweise im Bereich des nicht verbindlichen "nobile officium", also in dem der Freiwilligkeit, anzusiedeln und an ihr Fehlen nicht die Folgen des § 58 Abs. 2 VwGO, sondern allenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu knüpfen (Meissner in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 32 zu § 58; für die vorliegende Fallkonstellation ausdrücklich Bay. VGH, Urt. v. 6.3.1998 - 22 A 97.40040 -, NVwZ-RR 98, S. 594 [BVerwG 18.02.1998 - BVerwG 11 A 6/97]; im weiteren Sinne ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.5.1997 - 9 S 458/97 -, NVwZ 97, S. 2698; Sächs. OVG, Beschl. v. 4.4.1997 - 1 S 120/97 -, NVwZ 97, S. 1003).
b) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht wegen irreführenden Inhaltes unrichtig i.S. von § 58 Abs. 2 VwGO.
Selbst an sich richtige Zusätze können zwar geeignet sein, unzutreffende Vorstellungen zu wecken. Vorliegend erweckt die Rechtsbehelfsbelehrung aber weder den Eindruck, das bereits seit Anfang 1997 geltende 6. Änderungsgesetz zur VwGO sei noch nicht anwendbar, noch legt die (nicht zwingende) Belehrung über die notwendige Schriftform der Klageerhebung und die Bezeichnungserfordernisse die Vorstellung nahe, die Klageerhebung müsse ohne eine Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO möglich sein. Der Umstand allein, dass Schriftformhinweise unnötig sind und dass der - ebenfalls unnötige - Hinweis auf den Vertretungszwang für einen Beteiligten wichtiger wäre, legt nicht den weiteren Schluss nahe, bei auf die Schriftform und die Bezeichnungserfordernisse beschränkten Zusatzhinweisen könne man davon ausgehen, dass kein Vertretungszwang bestehe. Denn die Befolgung der gegebenen Hinweise hätte hier nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs geführt. Nur bei einer derartigen Eignung bzw. Folge sind solche Zusätze aber schädlich (BVerwG, Beschl. v. 14.10.1997 - 1 B 164/97 -, NVwZ 1998, S. 170, 171).
Ebenso wenig stellt es einen irreführenden und damit unrichtigen Zusatz dar, dass die Rechtsbehelfsbelehrung als Klagefristbeginn den Begriff "Zustellung" verwendet, obgleich vorliegend eine diese ersetzende öffentliche Bekanntmachung erfolgte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.3.1995, aaO). Denn mit dem unmittelbar folgenden Klammerzusatz, dass als Zeitpunkt der Zustellung der letzte Tag der Auslegungsfrist im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung gelte, ist die gesetzliche Ersetzungsfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend definiert und ergibt sich damit keinerlei Unrichtigkeit.
3. Dem Kläger kann über die Fristversäumnis auch nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hinweggeholfen werden.
Er war nicht "ohne Verschulden" gehindert, die Klagefrist durch eine formgerechte Klageerhebung einzuhalten.
Abzustellen ist insoweit auf seine Person und nicht die des - erst später hinzugezogenen - Prozessbevollmächtigten. Denn dieser war ersichtlich zunächst nur für das Planfeststellungsverfahren auf der Verwaltungsstufe bevollmächtigt (vgl. Beiakte C), welches mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses endete, § 9 VwVfG. Damit war der Kläger zunächst selbst für eine form- und fristgerechte Klageerhebung verantwortlich. Die seinem Prozessbevollmächtigten ausgestellte Klagevollmacht datiert erst vom 21. September 1998 (Gerichtsakte Bl. 8). Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Klagefrist bereits abgelaufen.
Ein Verschulden im gesetzlichen Sinne liegt vor, wenn ein Beteiligter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp, aaO, Rdnr. 9 zu § 60). Nach ständiger Rechtsprechung entschuldigt mangelnde Rechts- oder Gesetzeskenntnis eine Fristversäumung grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1992, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 179).
a) Um nichts weiter als eine derartige schlichte Rechtsunkenntnis handelt es sich, wenn der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, entgegen § 67 Abs. 1 VwGO selbst postulationsfähig zu sein. Würde man ihm allein deshalb und damit gleichsam automatisch Wiedereinsetzung zugestehen, liefe § 58 Abs. 1 VwGO über § 60 Abs. 1 VwGO im Ergebnis stets leer. Das kann gesetzessystematisch nicht richtig sein. Es liegen auch keine Umstände vor, welche die Rechtsunkenntnis des Klägers als unvermeidbar erscheinen lassen. Der Beklagten ist, wie zu 2. bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, kein Hinweisverhalten anzulasten, welches einen diesbezüglichen Irrtum des Klägers gefördert haben könnte. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger im vorangegangenen Planfeststellungsverfahren über lange Zeit anwaltlich vertreten war und er seinen Bevollmächtigten bzgl. der Modalitäten einer evtl. späteren Klageerhebung befragen und sich diesbezüglich unschwer kundig machen konnte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm diesbezüglich kein Rat oder gar eine falsche Beratung zuteil geworden wäre.
b) Der Kläger hat auch, wie sein Klageschriftsatz vom 12. September 1998 beweist, jedenfalls noch innerhalb der Monatsfrist Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erhalten. Wann genau die Kenntnisnahme erfolgte, hat er nicht vorgetragen. Es kann damit nicht angenommen werden, dies sei erst kurz vor Ablauf der Frist geschehen, so dass er etwa keine Zeit mehr für eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit seinem Prozessbevollmächtigten gehabt hätte.
Der Kläger könnte im Übrigen auch nicht mit entschuldigender Wirkung einwenden, wegen der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses eine ausreichend rechtzeitige Kenntnis nicht erhalten zu haben. Das kann nicht bereits deshalb anzunehmen sein, weil die öffentliche Bekanntmachung höhere Anforderungen an die Kenntnisnahme stellt. Denn auch dies liegt in der Eigenart der vom Gesetz selbst (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG) vorgesehenen Verfahrensweise, die im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und Effizienz besteht und den Betroffenen jedenfalls keine unzumutbare Mitwirkungslast auferlegt (BVerwG, Urt. v. 27.5.1983 - 4 C 40, 44 und 45.81 -, BVerwGE 67, S. 206, 209; BVerfG, Beschl. v. 28.11.1984 - 1 BvR 1113/98 -, NJW 1985, S. 729). So wird bereits auf die Einwendungsfrist, innerhalb derer mit präkludierender Wirkung nur Einwendungen erhoben werden können, lediglich durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Hat sich jemand, wie vorliegend auch der Kläger, am Planfeststellungsverfahren aktiv beteiligt, so erwartet er eine abschließende Entscheidung. Ihm kann zugemutet werden, sich um die Kenntnisnahme zu bemühen, ohne dass ihm damit Übermäßiges abverlangt wird (BVerfG, aaO, S. 212). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Merkblatt zum Verfahren, welches bei der öffentlichen Auslegung des Vorhabens vom 20. September bis zum 21. Oktober 1996 mit auslag, den seinerzeit nicht mehr richtigen Hinweis enthielt, eine öffentliche Zustellung komme (nur) in Betracht, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen seien. Diese Mindestzahl war mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 13.9.1996 (BGBl. I S. 1354), Art. 1 Nr. 7 Buchst. E, bbb, auf 50 herabgesetzt worden. Die Änderung trat nach Art. 7 des Gesetzes bereits am 19. September 1996 in Kraft. Der unrichtig gewordene Hinweis war jedoch nicht geeignet, ausreichend verlässlich auf die Unwahrscheinlichkeit einer späteren öffentlichen Bekanntmachung zu schließen. Denn der Klägerseite konnte bereits nicht sicher bekannt sein, ob es tatsächlich deutlich weniger als die ursprünglich maßgeblichen 300 Einwender gab. Aus der Zahl der im Erörterungstermin anwesenden Personen ließ sich das nicht entnehmen, weil Einwender nicht verpflichtet waren oder sind, zu einem derartigen Termin zu erscheinen. Im übrigen konnte der Kläger nach Ablauf eines Zeitraums von etwa zwei Jahren seit der Auslegung nicht ohne weiteres auf eine unveränderte Fortgeltung der Zustellungsvorschriften vertrauen, die eine aktuelle Erkundigung überflüssig gemacht hätte. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass er bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses anwaltlich vertreten und es ihm ohne weiteres möglich war, sich insoweit kundig zu machen.
II. Im übrigen hätten Anhaltspunkte für eine Begründetheit der Klage nicht vorgelegen.
Der Kläger bestreitet nach wie vor in lediglich pauschaler Form die Planrechtfertigung sowie die Existenzgefährdung seines Gutes dadurch, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen durch die Planung in Anspruch genommen werden.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für dieselben ausgebaut. Mit der Aufnahme eines Bau- oder Ausbauvorhabens in diesen Plan entscheidet bereits der Gesetzgeber verbindlich nicht nur über die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen eines Bedarfs (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 4 C 4/94 -, BVerwGE 98, S. 339). Deshalb brauchte den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Planrechtfertigung damit gegeben ist und nach den aktualisierten Verkehrsuntersuchungen auch keinerlei Zweifel am Fortbestehen dieser Situation vorliegen. Wenn der Kläger insoweit auf einen geringeren Zuwachs des Verkehrsaufkommens in den nächsten Jahren verweist, sagt er selbst damit nicht, dass nicht bereits ein kräftiger Zuwachs stattgefunden hat, welcher als solcher die Erforderlichkeit der Ortsumgehung unverändert plausibel macht.
Was schließlich die angebliche Gefährdung der Existenz seines Gutes anbelangt, so hat sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgiebig mit diesen Argumenten auseinandergesetzt. Durch die nach der Planänderung im Verhältnis nicht mehr erhebliche Inanspruchnahme von Flächen des Klägers sowie durch die weiter bestehenden Zugänge zu den von der Umgehungsstraße abgetrennten Flächen ist in keiner Weise deutlich, weshalb die Fortexistenz des klägerischen Betriebes gefährdet sein sollte. Jedenfalls hat der Kläger dies zu keiner Zeit im Einzelnen dargelegt. Nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG können aber nur "offensichtliche" Mängel zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Ein derartig ins Auge fallender Mangel ist weder substantiiert geltend gemacht worden noch ist er sonst ersichtlich.
Als unterliegender Teil trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen können nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattet werden, weil dies nicht der Billigkeit entspräche. Denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.