Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.03.2000, Az.: 11 K 854/98

Nationalsozialismus; Rechtsextremismus; Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.03.2000
Aktenzeichen
11 K 854/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 42098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 09.02.2001 - AZ: 6 B 3/01

Tatbestand:

1

Das beklagte Niedersächsische Innenministerium erließ gegen den klagenden Verein und gegen den ihn fördernden H e. V., den Kläger im Verfahren 11 K 850/98, am 9. Februar 1998 ohne vorherige Anhörung folgende auf § 3 VereinsG gestützte Verfügung:

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1.  Der H e. V. (H) und der H e. V. (B) richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

3

2.  Der H-Heim e. V. und der H e. V. sind verboten. Sie werden aufgelöst.

4

3.  Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den H e. V. und den H e. V. zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5

4.  Das Vermögen des H e. V, und das Vermögen des H e. V. werden beschlagnahmt und eingezogen.

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5.  Die sofortige Vollziehung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage, der im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

8

Der Kläger wurde im November 1984 in S/Niedersachsen von sieben natürlichen Personen begründet und am 21. Februar 1985 mit Sitz in H in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Zum ersten Vorsitzenden wurde damals der Kaufmann M. aus H und zur stellvertretenden Vorsitzenden die Kauffrau H. aus H, die seinerzeitige Vorsitzende des H-Kreises e. V., gewählt: Zweck des Klägers ist nach § 2 der Vereinssatzung in der Fassung 1990 die Unterhaltung eines Volksbildungs- und Jugendheims, in dem "die Erziehung, die Volksbildung, die Jugendpflege und die Völkerverständigung sowie der Abbau von Vorurteilen insbesondere mit den skandinavischen Völkern gefördert werden soll". Mitglieder des Klägers sind derzeit nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung neben natürlichen Personen folgende juristische Personen:

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--  die "Gesellschaft für biologische Anthropologie, Eugenik und Verhaltensforschung e. V." (GfAEV) mit Sitz in E/Schleswig-Holstein, deren Vorsitzender der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist (nach dessen Angaben ist die vom Beklagten angeführte Streichung des Vereins im Vereinsregister im Januar 1997 nach der vorübergehenden. Verlegung des Sitzes nach M/Schweden (vgl. BT-Drucks. 13/5434, S. 5) wieder aufgehoben worden),

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--  die "Artgemeinschaft -- Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." (Artgemeinschaft), deren "Leiter" der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist (er ist außerdem Schriftleiter des Vereinsorgans "Nordische Zeitung") und die ihren Sitz in B hat, und

11

--  der "Nordische Ring e. V." (NR) mit Sitz in B/Schleswig-Holstein, bei dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellvertretender Vorsitzender und Herausgeber des Vereinsorgans "Nordische Zukunft" ist.

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Bis Mai 1995 gehörte dem Kläger als weiteres Mitglied der Freundeskreis Filmkunst e. V. mit Sitz in H an. Dessen Vorsitzender, Herr H., war von 1990 bis 1995 Vorsitzender des Klägers; der Prozessbevollmächtigte des Klägers war stellvertretender Vorsitzender. 1995 wurde der Prozessbevollmächtigte zum Vorsitzenden gewählt. Stellvertretende Vorsitzende ist seitdem die Angestellte K. aus M.. Schatzmeister ist Herr T. aus V..

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Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 übertrugen -- wie § 5 eines notariellen Vertrages vom 26. November 1990 zwischen den Beteiligten feststellt -- die damaligen Eigentümer, der Freundeskreis Filmkunst e. V. und die GfAEV, auf den Kläger den Besitz an dem mit dem sog. Heideheim bebauten Grundstück Hetendorf Nr. 13/Landkreis Celle. Der genannte notarielle Vertrag wurde durch einen weiteren notariellen Übertragungsvertrag vom 20. Februar 1992 bestätigt (vgl. Beiakte L 11 K 850/98). Am 22. Juni 1992 wurde der Kläger im Grundbuch der Gemeinde B. der Gemeinde H. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Seit der Besitzübergabe führte der Kläger dort (wie schon die Rechtsvorgänger) diverse Veranstaltungen -- u. a. die sog. H Tagungswoche -- durch bzw. vermietete die Räumlichkeiten an andere Organisationen zu Veranstaltungszwecken. Eine Klage des Klägers auf Befreiung von der Körperschaftssteuer wegen Gemeinnützigkeit wies das Finanzgericht H. mit Urteil vom 8. Dezember 1997 -- II 98/95 -- ab (vgl. Bl. 144 ff. der Akte 13 M 855/98); das Urteil ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtskräftig geworden.

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Der gleichzeitig verbotene H e. V., der Kläger im Verfahren 11 K 850/98, ist der Förderverein des Klägers. Er wurde mit Sitz in B/Landkreis H am 24. August 1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichts T eingetragen. Gegenwärtiger Vorsitzender ist wiederum der Prozessbevollmächtigte des Klägers.

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Nach Auffassung der Länder Hamburg und Niedersachsen stellt das Heim in Hetendorf einen rechtsextremistischen Treffpunkt dar. Nachdem Aufforderungen an das Bundesinnenministerium, ein Vereinsverbot zu erlassen, erfolglos geblieben waren (vgl. dazu die Stellungnahme des damaligen Niedersächsischen Innenministers Glogowski in der Plenarsitzung am 10. Juli 1997, Nds. Landtag, 13. Wahlperiode, Prot. S. 8809), erließ der Beklagte am 9. Februar 1998 die hier streitige Verfügung.

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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Niedersächsische Innenministerium sei als Verbotsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG für beide Vereine zuständig. Zwar habe der Kläger in der vorliegenden Sache seinen Sitz in H. Er erfülle seinen satzungsgemäßen Vereinszweck, das Betreiben eines Volksbildungs- und Jugendheimes, aber in Niedersachsen. Auch Veranstaltungen wie die Hetendorfer Tagungswochen fänden dort statt. Die verwaltende Tätigkeit in Hamburg habe demgegenüber nur einen unbedeutenden Charakter, so dass sie keine überregionale Tätigkeit des Vereins begründe. Ebenso richte sich der Vereinszweck und damit die Tätigkeit des Heideheim e. V. allein auf die (finanzielle) Förderung des Anwesens in Hetendorf. -- In der Sache erfüllten beide Vereine die Verbotsvoraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VereinsG, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Sie verfolgten das Ziel, mit ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben und letztendlich zu beseitigen. Ihre Tätigkeit beinhalte dabei zum einen die gezielte Bereitstellung von Treff- und Veranstaltungsmöglichkeiten für andere rechtsextremistische bzw. neonazistische Gruppierungen (z. B. Wiking-Jugend, Nationale Liste und Nationalistische Front, die zwischenzeitlich verboten seien), zum anderen die Planung, Organisation und Durchführung eigener rechtsextremistischer Gemeinschaftsveranstaltungen wie die H Tagungswochen, bei denen im wesentlichen rassistische Auffassungen indoktriniert, die Vernichtung der Juden im 3. Reich geleugnet und die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung auch mit "kämpferischen" Mitteln propagiert würden. Die Vereinstätigkeit umfasse darüber hinaus das Bekenntnis zum und die Verherrlichung des Nationalsozialismus, mit dem beide Vereine eine rassenideologische Wesensverwandtschaft aufwiesen. Auch die verfassungsfeindlichen Aktivitäten und Bestrebungen des Prozessbevollmächtigten als deren langjähriger geschäftsführender und derzeit erster Vorsitzender seien verbotsbegründend. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung der Verbotsverfügung wird verwiesen.

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Am 13. Februar 1998 haben der Kläger und der Heideheim e. V. in getrennten Verfahren Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen beantragt.

18

Auf richterliche Anordnung fanden im Zusammenhang mit der Zustellung der Verbotsverfügung an verschiedenen Orten -- u. a. auf dem Anwesen in H, in der Kanzlei und Wohnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Wohnung des stellvertretenden Vorsitzenden K. -- Durchsuchungen statt, bei denen Unterlagen und weitere Gegenstände wie Schrifttum und Tonbänder beschlagnahmt wurden. Einen Teil dieser Unterlagen hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 3. März 1998 in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als ergänzendes Beweismaterial eingeführt.

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Mit Beschluss vom 16. April 1998 -- 13 M 855/98 -- hat der damals zuständige 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt; auch der Antrag des Heideheim e. V. wurde mit Beschluss vom selben Tage -- 13 M 852/98 -- abgelehnt; auf die Begründung der Beschlüsse wird verwiesen.

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Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

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Die Verbotsverfügung könne bereits aus formellen Gründen keinen Bestand haben. Für den Erlass der Verfügung sei nicht der Beklagte, sondern gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG der Bundesminister des Innern zuständig gewesen, weil sich seine, des Klägers, erkennbare Organisation und Tätigkeit nicht auf das Land Niedersachsen beschränke. Er habe schon seinen Sitz in Hamburg. Auch die büromäßige Geschäftsführung beider Vereine betreibe derzeit der Prozessbevollmächtigte in Hamburg. Bis zur Übertragung des Grundstücks Hetendorf Nr. 13 auf den Kläger sei die gesamte Verwaltung des Objektes -- einschließlich der Planung von Baumaßnahmen, Buchführung und Planung von Veranstaltungen -- durch den Freundeskreis Filmkunst e. V. in Hamburg erledigt worden (Beweis: Zeugnis des Herrn H., S. Straße 74, B.). Seine Konten ebenso wie Konten des Heideheim e. V. würden in verschiedenen Bundesländern geführt. Die Vorstandsmitglieder lebten in mehreren Bundesländern. Ort der Vorstandssitzungen sei regelmäßig nicht Hetendorf gewesen. Die Behauptung des Beklagten, abgesehen von der Mitgliederversammlung am 27. Februar 1990, die in der Wohnung des früheren Vorsitzenden M. des Klägers in Hamburg stattgefunden habe, seien alle Mitgliederversammlungen in Hetendorf durchgeführt worden, treffe nicht zu. Denn eine weitere Versammlung habe am 19. März 1995 in H.-R. stattgefunden (Beweis: Zeugnis des Herrn H.). Daneben sei im Jahre 1995 eine weitere Mitgliederversammlung in Süddeutschland durchgeführt worden. Es sei schließlich nicht so, dass der Kläger von vornherein nur an das Anwesen in Hetendorf als Tagungsheim gedacht habe; es seien auch andere Objekte (beispielsweise in Horn bei den Externsteinen) besichtigt und deren Ankauf diskutiert worden (Beweis: Zeugnis des L., O. weg 14, H.). Für eine überregionale Tätigkeit des Klägers spreche schließlich, dass im Rahmen von Tagungsveranstaltungen in H auch Exkursionen in andere Bundesländer unternommen worden seien. -- Formell fehlerhaft sei die Verbotsverfügung zudem deshalb, weil vor deren Erlass keine Anhörung stattgefunden habe.

22

In der Sache richte sich seine -- des Klägers -- Tätigkeit keineswegs gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

23

Es treffe insbesondere nicht zu, dass er das Heideheim noch nach dem Verbot der Wiking-Jugend am 10. November 1994 einer N. zur Durchführung einer "Lebensleite" (Namensgebungsfeier) am 29. Juni 1996 überlassen habe. Der entsprechende Mietvertrag sei von dem Prozessbevollmächtigten rückgängig gemacht worden (Beweis: Eheleute K., die Hausmeisterfamilie des Heims H). Ebenso wenig habe es einen Parteitag der Nationalistischen Front in H gegeben (Beweis: Zeugnis des Herrn P., früher Generalsekretär der Nationalistischen Front, B.straße 7, W.). Der Zeuge H. (Q.) könne weiterführend bekunden, der Prozessbevollmächtigte habe dem Zeugen und anderen Personen 1996 erklärt, dass für andere Gruppen keine Räume (mehr) zur Verfügung gestellt werden sollten. Ebenso entbehre der im Schriftsatz vom 3. März 1998 geäußerte Verdacht des Beklagten, der Verein Kutterfreunde e. V., an den der Kläger das Kellergeschoss im Quergebäude des Grundstücks H Nr. X für die Zeit von Anfang 1994 bis Mitte 2001 vermietet habe, sei eine Nachfolgeorganisation der Wiking-Jugend, jeglicher Grundlage; es handele sich um einen eigenständigen Verein, der etliche Jahre vor dem Verbot der Wiking-Jugend gegründet worden sei und noch heute existiere (Beweis: Zeugnis des Vorsitzenden des Vereins, Bauunternehmer B., H.straße 51, H., ehemaliger "Gauleiter" der Wiking-Jugend war). Soweit der Kläger das Heideheim anderen Organisationen in der Vergangenheit zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen habe, gingen die auf deren Inhalt und Durchführung bezogenen übrigen Vorwürfe des Beklagten schon deshalb fehl, weil sie einschließlich des Inhalts des in Hetendorf Vorgetragenen ausschließlich von der jeweiligen Organisation zu verantworten seien. Auch die eigenen Aktivitäten des Klägers, insbesondere im Rahmen der Hetendorfer Tagungswochen, rechtfertigten ein Vereinsverbot nicht. Sein satzungsgemäßer Zweck bestehe -- ebenso wie auch derjenige des Heideheim e. V. -- erklärtermaßen in der Völkerverständigung. Es sei vom Beklagten durch nichts belegt, dass er -- wie behauptet -- der verfassungsmäßigen Ordnung widerstreitendes Gedankengut verbreite. Die insbesondere vom Prozessbevollmächtigten wiederholt geäußerte Kritik an den gegenwärtig in die Volksvertretungen gewählten Parteien, Behörden und gewählten Politikern. sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rassistische und antisemitische Bestrebungen würden ihm und seinen Mitgliedsvereinen vom Beklagten zu Unrecht angelastet. Insbesondere die Artgemeinschaft vertrete ebenso wie er selbst keine derartigen Auffassungen. Das Postulat nach Rassenreinheit beinhalte keineswegs die Hervorhebung einer Höherwertigkeit der nordischen Rasse. Die Bezeichnung des Christentums als orientalische Religion sei auch nicht Ausdruck von Antisemitismus; Jesus sei nun einmal kein Wikinger gewesen. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn Dr. K., der Jahrzehnte lang erster Leiter der Artgemeinschaft gewesen sei, habe die Berliner Schulbehörde ausdrücklich bestätigt, dass die Artgemeinschaft keinerlei Rassismus vertrete. Gegenteilige Behauptungen des Verfassungsschutzes in Verfassungsschutzberichten beruhten auf Lügen und Diffamierungen. Kein Teilnehmer oder Referent der Hetendorfer Veranstaltungen sei jemals wegen seiner dortigen Beiträge verurteilt oder auch nur angeklagt worden. Das gelte auch für Frau H., einer früheren "Führerin" im BdM und hauptamtlichen Schulführerin einer Gebiets-Führerinnenschule, die der Beklagte mit aus dem Zusammenhang gerissenen Ausführungen zitiere.

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Der Kläger beantragt,

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die Verfügung des Beklagten vom 9. Februar 1998 aufzuheben, soweit sie ihn betrifft.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt mit ergänzenden Ausführungen die angefochtene Verfügung. Mit Schriftsatz vom 24. März 2000 hat er u. a. neuere Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zu Teilnehmern der "H Tagungswochen" vorgetragen und darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte im Juni 1998 in Ö/Sachsen die "1. Mitteldeutsche Vortragstage" organisiert und selbst über das Thema "Rasse und Rassismus" referiert habe. Diese Veranstaltung sei nach Thematik und Auswahl der Referenten mit den früheren "H Tagungswochen" vergleichbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 11 K 850/98, 13 M 852/98, 13 M 855/98, 11 O 863/98 und 11 O 1110/98 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA B-E und Sonderband Materialsammlung -- BA F -- zu 13 M 852/98) und der beigezogenen, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschlagnahmten Unterlagen (BA B-X zu 11 K 850/98) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage des Klägers bleibt ohne Erfolg.

31

A. An einer Sachentscheidung sieht sich der Senat nicht aufgrund des Einwands des Klägers gehindert, ihm sei die Rechtsverfolgung durch unzumutbare Einengung des Rechts auf Akteneinsicht erschwert worden. Einen so begründeten förmlichen Vertagungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Die Rüge geht aber auch in der Sache fehl.

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Soweit es die der streitigen Verbotsverfügung zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge betrifft (BA B-F zu 13 M 852/98), hat der Kläger zu keiner Zeit Akteneinsicht beantragt; sie wären ihm mutmaßlich zur Einsicht in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten überlassen worden. Die weiteren Unterlagen, aus denen der Beklagte mit Schriftsätzen vom 3. März 1998 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zusätzliche Verbotsgründe abgeleitet hat, waren diesen Schriftsätzen als Anlagen beigefügt und sind dem Kläger zugänglich gemacht worden.

33

Hinsichtlich der zeitgleich mit der Zustellung der Verbotsverfügung beim Prozessbevollmächtigten beschlagnahmten, zum Verfahren beigezogenen Unterlagen (BA B-X zu 11 K 850/98), deren Einsicht der Beklagte schon mit Schriftsätzen vom 17. März 1998 in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ministerium in Hannover angeboten hatte, hat der Senat mit Verfügung vom 21. Januar 2000 die Möglichkeit einer Einsichtnahme beim Verwaltungsgericht Hamburg bis zum 28. Februar 2000 in ausreichendem Maße eingeräumt, die der Kläger nicht genutzt hat.

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Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Chancengleichheit zuverlässigen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen in der Regel Akteneinsicht in den Geschäfts- oder Wohnräumen zu ermöglichen ist (vgl. Beschl. v. 12.2.1998 -- 1 BvR 292/97 -- NVwZ 1998, 836). Hier lag indessen aus mehreren Gründen eine Sondersituation vor, die ein Abweichen von der Regel sachgerecht erscheinen ließ. Zum einen ist der Prozessbevollmächtigte nicht nur Prozessvertreter des Klägers, sondern zugleich dessen 1. Vorsitzender. Zum anderen ging es um Akten, die aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts H. vom 10. Februar 1998 -- 3 VG 870/98 -- und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. März 1998 -- 3 Bs 68/98 -- (Beiakte A zu 11 K 850/98) beschlagnahmt worden sind und deren Rückgabe der Prozessbevollmächtigte wegen angeblicher Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme nachdrücklich mehrfach vom Beklagten gefordert hat. Unter diesen Umständen erschien eine Überlassung der Akten zur Einsichtnahme in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten nicht sachgerecht.

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Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm nicht wenigstens beim Amtsgericht B. Einsicht in diese Akten ermöglicht worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen entsprechenden Wunsch nicht an den Senat herangetragen hat. Die Gewährung von Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht H. für die Dauer gut eines Monats trug schließlich erkennbar den Erschwernissen einer Akteneinsichtnahme bei Gericht und dem übrigens überschaubaren Umfang der einzusehenden Akten hinreichend Rechnung. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

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B. In der Sache ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 des VereinsG vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach ist ein Verein verboten, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dabei ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VereinsG ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es bedarf keiner näheren Darlegung und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Kläger diese Begriffsmerkmale eines Vereins erfüllt.

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II. Die Verbotsverfügung leidet entgegen der Ansicht des Klägers nicht an durchgreifenden verfahrensrechtlichen Mängeln.

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1. Der Beklagte war für die erlassene Verfügung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständig, weil sich die erkennbare Organisation und die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen auf das Gebiet des Landes Niedersachsen beschränkte. Rechtlich relevante landesübergreifende Aktivitäten des Klägers, die eine Zuständigkeit des Bundesministers des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG begründen könnten, sind nicht feststellbar.

40

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass der Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für das Verbot nur solcher Vereinigungen zuständig ist, die über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung treten, auch wenn diese für sich genommen nicht einen Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 -- BVerwG 1 A 89.83 -- BVerwGE 80, 299 = DVBl. 1989, 311; Urteil des 13. Senats des OVG vom 21.7.1993 -- 13 K 334/93 -- OVGE 44, 330, 331 f.). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Regelung zur Bundeszuständigkeit in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG mit den genannten Einschränkungen mit Blick auf Art. 84 Abs. 1 GG, wonach die Länder -- vorbehaltlich vom Grundgesetz vorgesehener, für Vereinsverbote dort nicht ausdrücklich normierter Ausnahmen -- Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, verfassungsgemäß. Denn die Verfassung ermächtigt für Ausnahmefälle stillschweigend, eine Bundeszuständigkeit zur Ausführung eines Bundesgesetzes festzulegen, wenn der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln eines Landes allein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, a. a. O., auch mit Nachw. der Rspr. des BVerfG und zu den Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 2 VereinsG). Hiernach verbleibt es aber zugleich bei der grundsätzlichen Verbotszuständigkeit des Landes, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt des Vereins sich auf den Bereich eines Bundeslandes beschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Dieser liegt.im Falle des Klägers in Niedersachsen, so dass der Beklagte für das Verbot zuständig war.

41

Dieser Annahme steht nicht entgegen, das der Kläger seinen Sitz in Hamburg hat. Denn der formelle Vereinssitz ist für die Zuständigkeitsabgrenzung im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. BVerwG, a. a. O.). Entscheidend spricht hier für die Beschränkung des maßgeblichen Tätigkeitsschwerpunkts des Vereins auf das Land Niedersachsen, dass er sein satzungsmäßiges Ziel, ein Volksbildungs- und Jugendheim mit eigenen Veranstaltungen bzw. durch Überlassen der Räumlichkeiten an Dritte zu unterhalten, in Hetendorf/Niedersachsen mit dem Betreiben des dortigen sog. Heideheims verwirklicht hat. Die frühere Option, ein entsprechendes Heim außerhalb von Niedersachsen zu betreiben (z. B. in Nordrhein-Westfalen in der Nähe der Externsteine), mag sie auch von der Satzung noch in heutiger Fassung gedeckt sein, war im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten ersichtlich nicht mehr aktuell und gibt schon daher für eine länderübergreifende Tätigkeit des Klägers nichts her; der hierauf bezogenen Beweisanregung des Klägers braucht daher nicht nachgegangen zu werden.

42

Die Zuständigkeit des Beklagten wird ebenso wenig dadurch berührt, dass der Kläger vereinzelt Vorstands- und Mitgliederversammlungen, die ganz überwiegend in Hetendorf stattfanden (vgl. die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15. April 1998 im Verfahren 13 M 855/98 vorgelegten Nachweise), auch außerhalb Niedersachsens durchgeführt und weiterhin im Rahmen der Hetendorfer Tagungswochen auch einzelne Exkursionen in andere Bundesländer veranstaltet hat; den hierauf bezogenen Beweisanregungen braucht deshalb ebenfalls nicht nachgegangen zu werden. Denn diese vereinzelten Aktivitäten des Klägers sind nach den zuvor dargelegten Beurteilungskriterien nicht geeignet, eine anhaltende rechtsrelevante länderübergreifende Tätigkeit zu begründen. Angesichts des nach Außen hervorgetretenen eindeutigen Tätigkeitsschwerpunkts des Klägers in Hetendorf ist es mit Blick auf § 3 Abs. 2 VereinsG gleichfalls unbeachtlich, dass die Geschäftsführung des Klägers während der Zeit des Vorsitzes des Prozessbevollmächtigten und auch der des früheren Vorsitzenden H. -- wie schriftsätzlich unter Beweis gestellt ist -- im wesentlichen von Hamburg aus erfolgt ist. Denn die büromäßige Verwaltung wird -- wie der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 16. 4. 1998 -- 13 M 855/98 -- Abdruck S. 6) -- von der Zielrichtung eines Vereinsverbots eher nur am Rande betroffen. Sie wirkt deshalb -- für sich allein -- nicht zuständigkeitsbegründend, zumal bei anderer Bewertung insbesondere bei drohendem Vereinsverbot ein Einschreiten durch einen Wechsel des Geschäftsführungsorts unter Zuständigkeitsgesichtspunkten nahezu nach Belieben erschwert werden könnte (vgl. zu entsprechenden Erwägungen zur Unerheblichkeit des formellen Vereinssitzes BVerwG, a. a. O.). Dass die Geschäftsführung zudem nur untergeordnete Bedeutung hat, wird durch die recht geringe Zahl der geführten einschlägigen, dem Umfang nach überschaubaren Akten, die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten beschlagnahmt worden sind, belegt.

43

2. Des weiteren bedurfte es einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung nach den Umständen des Falles nicht.

44

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Hierbei genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urt. v. 13. 4. 1999 -- BVerwG 1 A 3.94 -- DVBl. 1999, 1743, 1744 m. w. N. = NVwZ-RR 2000, 70, 71).

45

Für ein Absehen von einer vorherigen Anhörung hat der Beklagte in der Verbotsverfügung (Abdruck S. 20 f.) angeführt, bei einer Anhörung habe die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen und rechtsrelevanter Unterlagen bestanden mit der etwaigen Folge ihrer künftigen Verwendung zu weiteren verfassungsfeindlichen Aktivitäten. Die genannte Befürchtung des Beklagten lässt sich nach den Fallumständen nicht beanstanden. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte danach ein Absehen von der vorherigen Anhörung.

46

III. Das Verbot des Klägers ist auch sonst nicht zu beanstanden. Der Kläger erfüllt einen Verbotsgrund.

47

1. Das belegt -- wie im Einzelnen unten unter 3. dargelegt -- das vom Beklagten vorgelegte Beweismaterial in seiner Gesamtheit. Insofern besteht entgegen der Ansicht des Klägers in den Schriftsätzen vom 6. und 31. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (auch) im Hinblick auf das in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 3. März 1998 vom Beklagten vorgelegte ergänzende Beweismaterial kein Verwertungsverbot.

48

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 1999 -- 11 O 863/98 -- betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Heideheims im einzelnen dargelegt, dass § 4 Abs. 2 VereinsG, anders als der Kläger meint, ebenfalls zu zeitgleich mit der Verbotsverfügung zugestellten Beschlagnahme- und Sicherstellungsanordnungen ermächtigt; daran ist festzuhalten. Bestandteil des ergänzenden Beweismaterials, soweit es entscheidungserheblich ist, sind entgegen der Ansicht des Klägers außerdem nicht Teile von "Anwaltsakten" des Prozessbevollmächtigten, die nach § 97 StPO einer Beschlagnahme nicht unterlägen. An dieser Argumentation ist nur im Ausgangspunkt richtig, dass gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, u. a. § 97 StPO entsprechend anwendbar ist, der wiederum in Absatz 1 u. a. auf die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum Zeugnisverweigerungsrecht von Rechtsanwälten verweist. Der Kläger verkennt indessen schon, dass Rechtsanwaltsunterlagen keineswegs generell beschlagnahmefrei sind. Eine allgemeine Abgrenzung hierzu ist vorliegend nicht erforderlich. Denn von den beim Prozessbevollmächtigten beschlagnahmten ergänzenden Beweismitteln war ersichtlich einzig der als Anlage 10 vorgelegte Schriftsatz an das Finanzgericht H. Teil einer Rechtsanwaltsakte, mit dem der Beklagte zusätzlich belegen will, dass sich die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen auf das Land Niedersachsen beschränkte; bei ihm handelt es sich aber schon nicht um das Entscheidungsergebnis tragendes Material (vgl. oben II 1). Die übrigen beim Prozessbevollmächtigten beschlagnahmten ergänzenden Beweismaterialien weisen demgegenüber keinen Bezug zu dessen anwaltlicher Tätigkeit auf; sie sind vom Prozessbevollmächtigten vielmehr eindeutig in seiner Funktion als Vorsitzender des Klägers bzw. als Leiter der Artgemeinschaft verfasst oder in dieser Funktion an ihn gerichtet. Insoweit ist zu beachten, dass eine Beschlagnahmefreiheit nicht allein damit begründet werden kann, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen einfach als Rechtsanwaltsakten bezeichnet oder mit solchen Unterlagen vermengt (vgl. zur parallelen Problematik bei Verteidigungsunterlagen Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Rdnr. 37 zu § 97 m. w. N.). Es ist deshalb für die Beurteilung nicht erheblich, dass der Prozessbevollmächtigte auch als Vereinsvorsitzender Vereinsschreiben überwiegend auf Briefpapier mit Anwaltskopf erledigt hat, auf ihm zugehender Vereinspost durchweg seinen Rechtsanwaltseingangsstempel hat anbringen lassen und die hier zu beurteilenden Unterlagen in den Schränken seines Büros für Anwaltsakten aufbewahrt hat. Dass die hier fraglichen Papiere nach Adressierung und Inhalt eindeutig nicht als Anwaltsunterlagen qualifiziert werden können, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Verwertung der bei Frau K. als stellvertretender Vorsitzenden des Klägers beschlagnahmten Protokolle der Thinge der Artgemeinschaft, soweit sie vom Beklagten als ergänzendes Beweismaterial eingeführt worden sind. Bei ihnen handelt es sich um der Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 VereinsG unterliegende Gegenstände im Gewahrsam von Frau K., die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Bezeichnendes Beispiel dafür ist etwa die als Anlage 8 vorgelegte Niederschrift vom Thing am 18. Juni 3795 n. St. (1995), die Aufschluss gibt u. a. über die aufgetretenen Meinungsunterschiede bei den Mitgliedsvereinen des Klägers über die künftige Nutzung des Heideheims und die Gründe des Ausscheidens des Freundeskreises Filmkunst e. V. als Mitgliedsverein.

49

2. Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u. a. dann verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 13. 4. 1999, a. a. O. S. 1744 bzw. 71) gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht anlässlich des Verbotes der SRP zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1, 70 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot; weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung i. S. des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand.

50

Die Ziele einer Vereinigung lassen sich dem Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) zufolge i. d. R. des weiteren weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Bei Publikationen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die presserechtliche Verantwortlichkeit insbesondere des verantwortlichen Redakteurs an, der u. a. dafür zu sorgen hat, Druckwerke von Artikeln strafbaren Inhalts freizuhalten. Vereinsrechtlich entscheidend ist vielmehr, was der Vereinigung zuzurechnen ist. Wird eine Publikation im Auftrag der Vereinsleitung herausgegeben, so sind die dort erschienenen Artikel, namentlich solche der Schriftleitung, in aller Regel der Vereinigung zuzurechnen. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn es sich -- wie beispielsweise bei Leserbriefen -- um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert. Ist nach diesen Grundsätzen ein Beitrag der Vereinigung zuzurechnen, kommt es nicht darauf an, ob er die Haltung der überwiegenden Zahl der Mitglieder oder der Funktionäre wiedergibt. Dabei wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft.

51

3. Das vom Beklagten vorgelegte Beweismaterial (Abkürzung im Folgenden für die Materialsammlung MatS und für das ergänzende Beweismaterial ErgMat) belegt, dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Sein Tätigkeitsziel weist insbesondere Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf.

52

a) Schon die Satzung des Klägers in der Neufassung vom Februar 1990 (MatS Nr. 1.3, S. 17) nennt im Rahmen der näheren Definition des Vereinszwecks, ein Volksbildungs- und Jugendheim zu betreiben, in § 2 Satz 2 neben den für sich gesehen verfassungsrechtlich unbedenklichen Zwecken, die Erziehung, die Volksbildung, die Jugendpflege und die Völkerverständigung zu fördern, als weiteren Zweck den "Abbau von Vorurteilen insbesondere mit den skandinavischen Völkern". In Verbindung mit den nachfolgend aufgezeigten Umständen deutet bereits der letztere Zusatz darauf hin, dass es dem Kläger bei seiner Bildungsarbeit wesentlich darum geht, den Vorrang der "nordischen Rasse" gegenüber anderen Rassen zu postulieren, was ungeachtet der Unterschiede in der Begrifflichkeit ("nordische" bzw. -- in weiter unten dargestelltem Zusammenhang -- "germanische Rasse" statt "arischer Rasse") Kerngut der Rassenlehre des Nationalsozialismus war.

53

b) Diese Zweckrichtung der Arbeit des Klägers wird durch die korrespondierenden Ziele der ihm angehörigen drei Mitgliedsvereine unterstrichen. Diese sind bisher zwar nicht mit einem Vereinsverbot belegt. Alle drei Vereine werden aber vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet, weil sie nach Einschätzung der Bundesregierung zu den wichtigsten, teilweise schon seit Jahrzehnten bestehenden neugermanisch-heidnischen Gruppen im Bundesgebiet gehören, die völkische Thesen verträten und die für die nationalsozialistische Rassenideologie mitbegründend gewesen seien; ihnen sei gemeinsam: Sie lehnten Christentum, Judentum und/oder Islam als sog. artfremde, orientalische Religionen sowie Menschen, die nicht nordisch seien, ab und verträten als Grundprinzipien eine nationale Gesinnung und den Führungsanspruch der "germanischen" bzw. "nordischen Rasse" (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 20. 8. 1996 auf eine parlamentarische Anfrage, BT-Drucks. 13/5434, S. 1 f.). Diesen Einschätzungen tritt der Senat aufgrund des vorliegenden Beweismaterials bei:

54

aa) Dass die Gesellschaft für biologische Anthropologie, Eugenik und Verhaltensforschung e. V., deren Vorsitzender der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist, rassistisches Gedankengut vertritt, ergibt sich eindeutig schon aus dem verteilten Informationsblatt "Wer begeht biologischen Verrat?" (ohne Datum), für das der Prozessbevollmächtigte des Klägers als presserechtlich Verantwortlicher zeichnet (MatS Nr. 5.2). In ihm heißt es:

55

"1. Jeder, der das allererste Lebensgesetz sämtlicher Geschöpfe leugnet, nämlich die Erhaltung seiner Art.

56

2.  Jeder, der das Erbe seiner Vorfahren, seine Charakteranlagen und Begabungen durch Verzicht auf Nachkommen vertut.

57

3.  Jeder, der die Zukunft des Lebens der vermeintlichen Selbstverwirklichung, Ungebundenheit oder Bequemlichkeit opfert.

58

4.  Jeder, der der Geldgier oder Genußsucht verfällt und dem überpersönlichen Leben den Dienst verweigert.

59

5.  Jeder, der durch Geschlechtskrankheiten unfruchtbar wird oder an ihnen zugrunde geht.

60

6.  Jeder, der die von allen Bindungen an innere Maßstäbe gelöste Intelligenz vom Diener zum überheblichen Herrscher, Ausbeuter und Zerstörer des Lebens macht.

61

7.  Jeder, der Kinder anderer Rassen adoptiert und in unseren Lebensbereich bringt, so daß dadurch die Bastardisierung hier gefördert wird.

62

8.  Jeder, der einen erbkranken Partner heiratet.

63

9.  Jeder, der verkennt, daß sein art- und heimatgebundenes Erbe ein Kleinod ist, das ihm nur für eine kurze Lebensspanne zu treuen Händen in der langen Lebenskette seiner Ahnen anvertraut wurde, für dessen gesunde Erhaltung er die volle Verantwortung trägt.

64

10. Jede Frau, die einen Mann fremder Rasse heiratet und dadurch entweder krankheitsanfälligen Kindern das Leben gibt oder unter Verzicht auf Kinder ausstirbt.

65

11. Jeder Mann, der sich eine Frau fremder Rasse sucht, weil er krankheitsanfällige Kinder zeugt (die ihm zudem nicht ähneln, weil die dunklen Rassen genetisch durchschlagen) -- oder aber unter Verzicht auf Kinder seine Lebenslinie aussterben läßt.

66

12. Jeder, der nicht sieht, daß die gesunde Weitergabe unseres Lebens durch radioaktive Verseuchung, durch Verbindung mit Erbkranken, durch keimschädigende Chemikalien und durch Rassenmischung gefährdet wird.

67

Wer diesen biologischen Verrat begeht, löscht seine Erblinie entweder sofort oder durch Schwächung demnächst aus dem Buch des Lebens aus. Er ist wie Spreu, die im Winde verweht. ..."

68

Diese Postulate betonen zwar ausdrücklich nicht den Vorrang einer bestimmten Rasse. Mit der absoluten Unterordnung des Individuums unter die Rasse und der strikten Forderung nach "Rassenreinheit" stehen sie aber in klarem Widerspruch u. a. zu dem für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes konstitutiven Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das -- selbstverständlich -- auch das Recht umfasst, auf Nachkommen zu verzichten oder eine Verbindung mit andersrassigen Partnern einzugehen. In diesem Zusammenhang von "Bastardisierung" zu sprechen, widerspricht nicht nur der Grundwertung des Art. 3 Abs. 3 GG, sondern ist auch menschenverachtend (Art 1 Abs. 1 GG).

69

bb) "Leiter" des weiteren, 1951 vom Lehrer Dr. K. gegründeten Mitgliedsvereins "Artgemeinschaft -- Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." ist derzeit ebenfalls der Prozessbevollmächtigte des Klägers; dieser ist zugleich Schriftleiter des Vereinsorgans "Nordische Zeitung -- Die Stimme des Artglaubens --" (MatS Nr. 7 S. 1). Soweit sich die Artgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft "nordischer Menschen" versteht und betont Traditionspflege übt (so hat sie etwa im Rahmen der Hetendorfer Tagungswochen von 1991 bis 1997 regelmäßig die dortigen "Sonnwendfeiern" veranstaltet, vgl. die Tagungsprogramme MatS Nrn. 14-20), lässt dies freilich noch nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung schließen. Verfassungsrechtlich bedenklich ist die Artgemeinschaft indessen in ihrer rassistischen, Menschen anderer als der "nordischen" Rasse ausgrenzenden Ideologie. Sie ist schon ausweislich des Impressums der Nordischen Zeitung (nur) offen für "Menschen unserer Art" (MatS Nr. 7 S. 1). Dies wird nachdrücklich bestätigt durch das im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1996 (Gerichtsakte Bl. 159) wiedergegebene "Artbekenntnis":

70

"Kampf ist Teil des Lebens. ... Die Menschenarten sind verschieden in Gestalt und Wesen. Diese Verschiedenheit ist sinnvolle Anpassung an die unterschiedlichen Naturräume. Wir bekennen uns zur Erhaltung und Förderung unserer Menschenart als höchstem Lebensziel, denn auch sie ist eine Offenbarung des Göttlichen. ... Ohne den Tod des Einzelwesens sind die Arten nicht lebens- und entwicklungsfähig. ... Der Mensch ist unsterblich in den Nachkommen und Verwandten. ... Wir bekennen, daß der höchste Sinn unseres Daseins die reine Weitergabe unseres Lebens ist."

71

Die rassistische und völkische Ausrichtung der Artgemeinschaft wird durch weitere Tatsachen bestätigt. Denn sie versteht sich zum einen in der Tradition u. a. der etwa 1912 von Ludwig Fahrenkrog gegründeten "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft" (vgl. etwa den Beitrag von H., dem früheren Leiter der Artgemeinschaft, in der Nordischen Zeitung 3796 n. St. (1996), S. 69, MatS Nr. 7 S. 2). Diese hatte zum Ziel, "die Germanen zu sich selbst zu führen", und denjenigen, die den Kirchen den Rücken gekehrt hatten, eine religiöse Alternative auf rassischer Grundlage zu bieten; satzungsgemäß wurde den Mitgliedern die "germanische Abkunft" und die "Reinhaltung" ihres arischen Blutes abverlangt (vgl. Stefanie von Schnurbein, Göttertrost in Wendezeiten -- Neugermanisches Heidentum zwischen New Age und Rechtsradikalismus --, 1993, S. 42 ff.; siehe zur Artgemeinschaft insoweit auch Franziska Hundseder, Wotans Jünger -- Neuheidnische Gruppen zwischen Esoterik und Rechtsradikalismus --, 1998, S. 42 f.). Für die von der Artgemeinschaft verfolgte Ideologie ist zum anderen auch ihr Diktum vom Christentum als "orientalischer Religion" kennzeichnend. Damit wird bei objektiver Betrachtung keineswegs -- wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2000 vorgetragen -- allein gesagt, dass "Jesus nun einmal kein Wikinger (war)". Der Senat teilt vielmehr die im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1996 (a. a. O.) getroffene Einschätzung, dass diese Qualifizierung ersichtlich nicht nur Ausdruck einer entschiedenen Abgrenzung vom Christentum ist, sondern mit dem Hinweis auf dessen jüdische (orientalische) Wurzeln zugleich Eingangstor für antisemitische Argumentationen sein soll. Dies bestätigt der erwähnte Beitrag von Hopfner zur Rechtfertigung der von der Artgemeinschaft propagierten Zeitrechnung nach Stonehenge (MatS a. a. O.), in dem es zusammenfassend heißt:

72

"Den Wünschen der Kirche zufolge, müßten wir uns nach dem angeblichen Geburtsjahr ihres jüdischen "Gottessohnes" richten und würden demzufolge im Jahre "1996 nach Christi Geburt" leben. Wenn wir aber daran denken, was Christen, Juden und die unvermeidlichen Verräter aus dem eigenen Volk uns im Laufe der Zeiten angetan haben ..., dann erteilen wir dieser Jahreszählung eine klare Absage! Aber nicht nur deswegen: Wir sind dabei, unsere eigene Identität vom Schutt der christlichen Jahrhunderte zu befreien und gleichzeitig die Grundlagen zu erarbeiten, die in der Schaffung einer von unserer Menschenart geprägten "Nordischen Nation" ihren Ausdruck finden werden ...."

73

Diese völkische Vision ist ersichtlich rassistisch geprägt. Hiernach wäre es für den Senat nicht verständlich, wenn die Berliner Schulverwaltung -- wie der Kläger behauptet -- tatsächlich in einem gegen Dr. K., den Mitbegründer der Artgemeinschaft, geführten Disziplinarverfahren festgestellt haben sollte, die Artgemeinschaft vertrete keinerlei Rassismus. Eine dahingehende behördliche Einschätzung, die den Senat ohnehin nicht binden würde, wäre mit Blick auf das vorliegende Erkenntnismaterial nicht nachvollziehbar.

74

cc) Auch im dritten Mitgliedsverein des Klägers, dem "Nordischen Ring e. V.", ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers als 2. Vorsitzender hervorgehoben tätig (MatS Nr. 6.1, S. 2); er zeichnet gleichzeitig als presserechtlich Verantwortlicher für das Vereinsorgan "Nordische Zukunft" (MatS Nr. 6.2 S. 10).

75

Dass auch dieser Verein rassistisches Gedankengut verbreitet (so die Einschätzung der Bundesregierung in der erwähnten Antwort vom 20. 8. 1996, BT-Drucks. 13/5434, S. 2 f.), wird beispielhaft durch die Thesen des "Nordischen Aufrufs" von Richard McCulloch bestätigt, die, ohne den Individualrechten des Einzelnen Beachtung zu schenken, der "Reinheit der Rassen" das Wort sprechen, als "Übelstand" die gegenwärtig in Amerika und Nordeuropa zu verzeichnende "Rassenmischung" anprangern und mit dem Ziel der "Rettung der Nordischen Rasse" die "Umsiedlung nichtnordischer Immigranten" in ihre "rassische Heimat" propagieren. Sie sind in der "Nordischen Zukunft" (Folge 1/2 1991) mit der offen zustimmenden Anmerkung veröffentlicht worden:

76

"Wir haben diesen "rassischen Imperativ" von Richard McCulloch ... auch in deutscher Übersetzung abgedruckt, weil wir ihm weite Verbreitung wünschen. Kein Gutwilliger gleich welcher Rasse kann gegen diese Ausführungen, die jeder Rasse Gerechtigkeit widerfahren lassen, etwas einwenden." (MatS Nr. 6.2, S. 3 ff.).

77

In einem persönlichen, in der Tendenz ähnlichen Artikel des Prozessbevollmächtigten in der "Nordischen Zukunft" (Folge 1 1992) zur Thematik der Rassenmischung heißt es auszugsweise:

78

"Die hellen Haar-, Haut- und Augenfarben sind im Erbgang rezessiv, so daß die dunklen Farben sich bei Mischung durchsetzen. Wegen zunehmender Völkerwanderungen, Reisen, Tourismus gibt es immer mehr Kontakte zwischen hell- und dunkelfarbigen Menschen, so daß die Zahl solcher Verbindungen zunimmt. Durch den abgeschlossenen Siedlungsraum während der Eis- und Nacheiszeit haben sich im norddeutschen, dänischen und südschwedischen Gebiet nordische und fälische Rasse herausgebildet. Der Bevölkerungsüberschuß dieser hellfarbigen Menschen wanderte in andere Gebiete ab und wirkte dort kulturell befruchtend. Erst seit etwa der Jahrhundertwende kehrt sich die Entwicklung um, und geburtenreichere Völker dunklerer Rassen wandern -- bedingt durch zunehmend bessere Verkehrsbedingungen -- in unseren Raum. -- Diese Völker lehnen oftmals Geburtenplanung ab oder sind geistig dazu gar nicht in der Lage; ihr Geburtenüberschuß strömt in den letzten Jahrzehnten als "Gastarbeiter" oder "Asylbewerber" zu uns. Dabei bedeutet die Verbindung mit einer blonden Frau für diese Menschen eine soziale Aufwertung, da dies die Frauen der Herrenschicht in den Kolonialländern waren. Hinzu kommt, daß blonde Frauen seltener sind als schwarzhaarige, und alles, was selten ist, steigt im Wert. Auch durch Tourismus lernen blonde Frauen andersrassige Männer kennen und verbinden sich teilweise mit ihnen. Die Folgen der Mischung sind aber dunkle Kinder.

79

Hinzu kommt, daß die germanischen Bevölkerungen durchschnittlich nur rund die Hälfte der Geburtenzahlen haben, die zur Bestandserhaltung notwendig wäre. Auch deswegen schwindet die absolute Zahl nordischer Menschen stark, noch stärker ihr prozentuales Verhältnis zu anderen Rassen, die nicht abnehmen, sondern zunehmen. Die Adoption farbiger Kinder und der "Kauf" farbiger Frauen durch weiße Männer beschleunigen dann noch die Entwicklung. Daß in 120 Jahre, d. h. in 4 Generationen, die nordischen Menschen praktisch ausgestorben seien, ist mithin aufgrund der Entwicklung in diesem Jahrhundert vorausberechenbar. Um dies zu verhindern, bedarf es massiver Aufklärungsarbeit von biologisch bewußt denkenden Menschen über die schädlichen Folgen von Rassenmischung, eigener Anstrengungen, um die Geburtenzahl hier zu erhöhen und einer eigenständigen Religion, die nur auf unsere Menschenart zugeschnitten ist." (MatS Nr. 6.2 S. 16 f.).

80

Der rassistische, dem Gedankengut des Nationalsozialismus verwandte Charakter dieser Äußerungen ist deutlich erkennbar. Der Senat sieht trotz der gegenteiligen Einschätzung des Prozessbevollmächtigten keinen Anlass zu einer weiteren begrifflichen Erörterung.

81

c) Dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, belegt außerdem die Tatsache, dass er in Wahrnehmung seines satzungsmäßigen Vereinszwecks, die Volksbildung, die Jugendpflege und die Völkerverständigung zu fördern, die Räumlichkeiten des Heideheims in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen auch rechtsextremistischen Organisationen, die ihrerseits inzwischen wegen verfassungswidriger, dem Nationalsozialismus verwandter Zielrichtungen verboten worden sind (so insbesondere der Wiking-Jugend und der Nationalistischen Front) zu Veranstaltungszwecken überlassen hat. Er hat auf diese Weise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6.7.1994 -- BVerwG 1 VR 10.93 -- Buchholz 402.45 Nr. 17, S. 4) deren verfassungswidrige Aktivitäten tatkräftig unterstützt und dadurch seine eigene verfassungswidrige Zielsetzung offenbart.

82

aa) Der durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 1994 (bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 13.4.1999 -- BVerwG 1 A 3.94 -- NVwZ-RR 2000, 70 <in DVBl. 1999, 1743 hinsichtlich der Einzelausführungen zum Verbotsgrund nicht abgedruckt>) verbotenen Wiking-Jugend (WJ) hat der Kläger das Vereinsgrundstück vielfach bis zu ihrem Verbot zur Durchführung verschiedener Veranstaltungen und Treffen überlassen.

83

Es bedarf keiner näheren Aufklärung, in wieviel Fällen und zu welchen Anlässen dies geschehen ist. Deshalb kann dahin stehen, ob die WJ allein im Verbotsjahr 1994 -- wie es in der Verbotsverfügung des Beklagten (S. 5) heißt -- in Hetendorf acht Veranstaltungen durchgeführt hat oder ob -- wie der Kläger im Schriftsatz vom 9. Juli 1998 (S. 5) behauptet -- sieben dieser "Veranstaltungen" Arbeitseinsätze der WJ für das Heideheim waren.

84

Für die hier vorzunehmende Beurteilung genügt die Feststellung, dass der Kläger in Fortführung der Praxis der Voreigentümer seit 1990 der WJ das Heideheimgrundstück zur Durchführung ihrer jährlichen "Tage volkstreuer Jugend" (früher: "Pfingsttreffen nationaler Jugend") überlassen hat. Das wird vom Kläger auch nicht bestritten und eindeutig durch die Einladung des "Führers" der WJ Wolfram N. zu den letzten, "40. Tage(n) volkstreuer Jugend" im Mai 1994 belegt, in der es auszugsweise heißt:

85

"Seit vielen Jahren schon haben wir in Hetendorf ... einen guten Platz gefunden, an dem sich die volkstreue Jugend und Jugendbewegte von allen Verbänden vier Tage lang in gleicher Gesinnung und Kameradschaft zusammenfinden ..." (MatS Nr. 8.1 S. 2).

86

Die Durchführung der "Tage volkstreuer Jugend" war für die WJ -- wie schon die lange Tradition der Veranstaltung zeigt -- integraler Bestandteil ihrer nationalsozialistisch ausgerichteten Jugenderziehungsarbeit und damit Teil ihrer verfassungswidrigen Aktivitäten. Auf die Veranstaltung der "Tage der volkstreuen Jugend" selbst hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 13. April 1999 bei seinen Ausführungen zum Vorliegen des Verbotsgrundes nicht ausdrücklich abgestellt. Es hat jedoch unter Nr. 3 c gg der Urteilsgründe (NVwZ-RR, a. a. O., S. 74) für verbotsrelevant erachtet, dass die WJ als "politische Jugendbewegung"

87

"zumindest über eine entsprechende Erziehung, verbunden mit dem fortlaufenden Bemühen, die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer parlamentarischen Demokratie verächtlich zu machen und die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben, der Verwirklichung ihrer nationalsozialistischen Ziele langfristig näher kommen will."

88

Es hat zudem an anderer Stelle unter Nr. 3 c gg der Urteilsgründe (NVwZ-RR, a. a. O.) folgenden Auszug aus der Einladung des "Führers" N. zu den "38. Tage(n) volkstreuer Jugend" im Juni 1992 (MatS Nr. 8.3) als Beleg für eine kämpferisch-aggressive Haltung der WJ angesehen:

89

"Das sogenannte etablierte System der Siegermachtsdemokraten kann sein Versagen in allen wichtigen Bereichen der Politik nur noch spärlich verdecken ... Insbesondere die junge Mannschaft wird die katastrophalen Ergebnisse dieser zerstörerischen Wahnvorstellung zu ertragen und zu bewältigen haben, um nicht bald -- wie andere sog. multikulturelle Gesellschaften -- vor einem Trümmerhaufen des öffentlichen und privaten Lebens zu stehen. Zusammenkünfte wie die Tage volkstreuer Jugend geben für diesen täglichen Kampfauftrag den kameradschaftlichen Rückhalt ...".

90

Nach dem dem Senat vorliegenden Beweismaterial dienten die Veranstaltungen, so wie sie durchgeführt worden sind, auch tatsächlich der "Ertüchtigung" der Teilnehmer für den vorgenannten "Kampfauftrag" und der Schulung der Teilnehmer im Sinne der Ideologie der WJ. Es fanden jährlich -- was im Übrigen bis auf die Parolen gerichtsbekannt ist -- uniformierte Aufmärsche durch Hetendorf mit Fahnen und Trommeln unter kämpferischen Parolen wie "Wir gehen als Pflüger durch die Zeit" (1992) oder "Jugend will deutsche Jugend" (1994) statt. Teil der Veranstaltungsprogramme waren ferner regelmäßig Vorträge einschlägigen politischen Inhalts wie "Jugendführung früher und heute" und "Die Bedeutung der Begriffe Rasse, Volk und Art" (so 1992); das Veranstaltungsprogramm 1994 stellt ohne Themennennung "zwei Vorträge zu interessanten Themen" in Aussicht. Auch die durchgeführten Wettkämpfe waren entgegen der Behauptung des Klägers keinesfalls unverfänglich unpolitischer Art. So war nach den Tagungsprogrammen 1992 und 1994 Teil des "Wiking-Kampfes" jeweils ein "Wissenswettkampf, der zeitgeschichtliche und kulturelle Dinge aus allen Bereichen hinterfragt(e)", Teil des weiteren Wettbewerbs mit dem bezeichnenden Titel "Wehrkampf" waren jeweils offenbar paramilitärische Übungen (u.a. Orientierungsmärsche und Schießübungen) (vgl. zu allem MatS Nrn. 8.1 und 8.3).

91

Hiernach kann kein vernünftiger Zweifel daran verbleiben, dass die WJ die Veranstaltung der "Tage volkstreuer Jugend" als wesentliches Instrument genutzt hat, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen oder ihnen jedenfalls näher zu kommen.

92

Der Kläger hat die genannten Aktivitäten durch Überlassung seines Vereinsgrundstücks zielgerichtet tatkräftig unterstützt und damit seinerseits seine verfassungswidrige Grundhaltung dargetan. Hierauf lässt zwar, soweit es die subjektive Seite betrifft, keines der vorgelegten Beweismaterialien für sich allein unmittelbar schließen; aus dem Beweismaterial in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich jedoch mehrere aussagekräftige Indizien, die in der Gesamtschau diese Einschätzung rechtfertigen:

93

Wäre feststellbar, dass der Kläger tatsächlich -- wie in der Verbotsverfügung der Beklagten (S. 6) unter Hinweis auf Äußerungen von Teilnehmern der Hetendorfer Tagungswoche 1992 angedeutet -- eine "artgemäße Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Jugendbünden" befürwortet und als "Garant" für eine solche Erziehung die WJ angesehen hat, so läge eine zielgerichtete Unterstützung der Erziehungsarbeit der WJ auf der Hand. Der Kläger bestreitet indessen solche Äußerungen, die -- davon abgesehen -- namentlich nicht der Auffassung seines Vorsitzenden und Prozessbevollmächtigten entsprächen (Schriftsatz vom 31: März 1998, S. 4). Der Beklagte ist für seine Würdigung zudem aussagekräftiges Beweismaterial schuldig geblieben. In dem von ihm insoweit in Bezug genommenen Behördenzeugnis vom 10. September 1996 (MatS Nr. 15.2, S. 2) ist nämlich schon nicht davon die Rede, es habe sich um Äußerungen maßgeblicher Funktionsträger des Klägers gehandelt, die, wie dargelegt, allein Aufschluss über dessen Grundeinstellungen geben könnten.

94

Indiz für ein bewusstes Zusammenwirken des Klägers und der WJ bei der Durchführung der "Tage volkstreuer Jugend" in den Jahren 1990 bis 1994 ist aber -- wie in der Verbotsverfügung des Beklagten (S. 5 f.) zu Recht betont wird -- die Tatsache, dass die WJ und die heutigen drei Mitgliedsvereine des Klägers in ideologischer Hinsicht nahezu identisches rassistisches Gedankengut indoktrinier(t)en. Als eindeutigen Hinweis auf eine rassistische Ausrichtung der WJ hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. April 1999, Nr. 3 c ee der Urteilsgründe, NVwZ-RR, a. a. O., S. 73) einen im "Wikinger" (1991 Nr. 1) veröffentlichten Artikel gewertet, in dem ausgeführt wird:

95

"Ganz Europa ist bedroht von Fremdrassen ... Die alliierten Besatzungstruppen hinterließen viele Tausend Bastarde mongoloider, negroider und sonstiger fremder Herkunft in Deutschland. Fremdrassige, Asyl- oder Arbeitssuchende branden gegen die nordländische (= europäische) Rassenfamilie an. Gegen diese Bedrohung muss das deutsche Volk wie auch die anderen Völker Europas geschützt werden. Jede Vermischung mit Rassenfremden (z.B. Türken, Negern, Mongolen) führt zwangsläufig zum Untergang des Volkstums. ... Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich die Forderungen: Zurückdrängung der Fremdrassigen und Reinerhaltung unserer Rassenfamilie, besondere Förderung des nordischen Bestandteils im deutschen Volk."

96

Nach dem oben zu 3 b) Gesagten stimmen diese Äußerungen und Forderungen bruchlos mit den ideologischen Vorstellungen und Postulaten der drei Mitgliedsvereine des Klägers überein. Diese haben weiterhin, seitdem sie zusammen mit dem Freundeskreis Filmkunst e. V. im Februar 1990 als Mitgliedsvereine des Klägers aufgenommen worden sind (Protokoll MatS Nr. 1.3/1.4 S. 20), das Vereinsgeschehen dominiert. Nach dem Rundschreiben des früheren 1. Vorsitzenden des Klägers und Vorsitzenden des Freundeskreis H. vom 30. Mai 1995 (MatS Nr. 4.1) zu den Gründen des Ausscheidens des Freundeskreises war jeder der vier Vereine mit gleicher Stimmzahl (1/4) stimmberechtigt, wobei der Freundeskreis "oft überstimmt oder gar nicht erst gefragt" worden ist. Auch ein Antrag des Freundeskreises in der Mitgliederversammlung 1995 des Klägers, den Prozessbevollmächtigten als stellvertretenden Vorsitzenden abzuwählen, war ohne Erfolg geblieben (vgl. die Niederschrift vom Thing der Artgemeinschaft am 18. Juni 3795 n. St. (1995), ErgMat Nr. 8); das betont gleichzeitig den bestimmenden Einfluss des Prozessbevollmächtigten; der dann auch 1995 als Nachfolger von Herrn H. zum 1. Vorsitzenden des Klägers gewählt wurde.

97

Personelle Verflechtungen sprechen ebenfalls dafür, dass der Kläger die Arbeit der WJ gezielt unterstützt hat; denn die ehemaligen "Führer" der WJ Wolfram und Wolfgang N. sind nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 1998 (S. 7) im Verfahren 13 M 855/98, die der Kläger nicht bestritten hat, Mitglieder der Artgemeinschaft. Der Vorgänger des Prozessbevollmächtigten als Leiter der Artgemeinschaft Dr. H. hat weiterhin der WJ schon in den 80er Jahren sein Privatgrundstück in Iphofen/Bayern zur Durchführung von Pfingstlagern zur Verfügung gestellt (MatS Nr. 8.5), was der Kläger jedenfalls für einen Fall nicht bestreitet (Schriftsatz vom 31. März 1998, S. 5). Über Inhalte und Ablauf der "Tage volkstreuer Jugend" hatten die Funktionsträger des Klägers außerdem aufgrund der vor 1990 in Hetendorf durchgeführten Veranstaltungen genaueste Kenntnis. Sie haben sich letztlich von den auf ihrem Grundstück von der WJ entfalteten Aktivitäten zu keiner Zeit distanziert.

98

Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Klägers bereits lebensfremd und vorgeschoben, er habe der WJ -- ebenso wie anderen Dritten -- sein Grundstück zur Durchführung der "Tage volkstreuer Jugend" auf der Grundlage von Mietverträgen allein mit dem Ziel überlassen, seine -- des Klägers -- finanzielle Grundlage zu verbessern. Zwischen dem Kläger und der WJ bestand ersichtlich gerade nicht nur ein "normales" Vermieter/Mieter-Verhältnis. Das zeigen unzweideutig die zahlreichen Arbeitseinsätze der WJ in Hetendorf. Beleg dafür ist beispielhaft der Bericht im (WJ-)eigenen Organ "Odalbrief" vom Mai 1993:

99

"... Die Vereine von Hetendorf hatten <für die Zeit vom 20. bis 23. Mai 1993> zu einem großen Arbeitseinsatz nach Hetendorf gerufen und die Nordgaue der WJ fühlten ebenso wie viele andere Kameraden die Verpflichtung, dorthin zu kommen, um ihren Aufbauwillen für diese einzigartige Begegnungsstätte zu bekunden. Wir stellten fast die Hälfte der über 80-köpfigen Hilfswilligenschar ..." (Mat Nr. 8.2 S. 2).

100

Der Kläger meint, der Beklagte werfe ihm in der Verbotsverfügung gleichwohl rechtsfehlerhaft eine tatkräftige Unterstützung der WJ bezüglich der Durchführung der "Tage volkstreuer Jugend" in den Jahren 1990 bis 1994 vor. Er führt hierfür sinngemäß an: Jeder Drittverein habe seine Veranstaltungen in Hetendorf in eigener Verantwortung durchgeführt; die fraglichen Vorgänge lägen weiterhin zu weit zurück, um noch im Rahmen einer im Februar 1998 erlassenen Verbotsverfügung herangezogen werden zu können, die ihm vom Beklagten vorgeworfenen Überlassungen des Vereinsgrundstücks träten zahlenmäßig deutlich gegenüber Veranstaltungen durch politisch unverdächtige Vereinigungen zurück (z.B. habe der Heinrich-Anacker-Kreis e. V. bis zu seiner Selbstauflösung im Heideheim regelmäßig Dichterlesungen durchgeführt; ebenso habe etwa der Bund der Goden, ein Mitgliedsverein des parallel verbotenen Heideheim e. V., dort am 22. Oktober 1994 den "Hermannstag" gefeiert -- davon, dass der Rechtsextremist Manfred Roeder als Gastredner eingeladen gewesen sei, habe er -- der Kläger -- nichts gewusst); schließlich habe sein Vorsitzender, der Prozessbevollmächtigte, 1996 gegenüber mehreren Personen erklärt, dass das Heideheim in Zukunft anderen Gruppen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden solle.

101

Keines dieser Argumente ist geeignet, die Berücksichtigungsfähigkeit der fraglichen Vorgänge in Zweifel zu ziehen: Die grundsätzliche Eigenverantwortung jeder Gastvereinigung für ihre Veranstaltungen ändert -- erstens -- nichts daran, dass in der Ermöglichung solcher Veranstaltungen -- wie hier -- eine dem Gastgeber selbst anzulastende tatkräftige Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten liegen kann. Zweitens hat der Beklagte die Jahre zurückliegenden Unterstützungshandlungen nicht für sich gesehen als verbotsbegründend erachtet, sondern sie vielmehr im Zusammenhang mit den sonstigen, bis zum Verbotszeitpunkt anhaltenden verfassungswidrigen Eigenaktivitäten des Klägers (dazu unter d) gewürdigt; daran war er rechtlich nicht gehindert. Drittens wird, wie oben unter III. 2. dargelegt, die Aussagekraft verbotsrelevanter Sachverhalte nicht allein dadurch berührt, dass sie gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind. Die letztlich angesprochene Erklärung des Prozessbevollmächtigten aus dem Jahre 1996, deren Entscheidungserheblichkeit nicht einmal ansatzweise dargelegt ist, war schließlich nach den Fallumständen -- wie der Beklagte zutreffend in seinem Schriftsatz vom 3. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (S. 6 f.) ausgeführt hat -- ersichtlich nur Ausdruck einer kurzfristigen Zurückhaltung. Denn der Kläger hat -- unbestritten -- in der Folge neuerlich den Jungen Nationaldemokraten im Dezember 1996 seine Räumlichkeiten zur Durchführung einer mehrtägigen "Bundesschulung" überlassen (vgl. MatS Nr. 11). Der Senat hatte deshalb keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen, Herrn H. (früher Funktionsträger der NF, dann der Jungen Nationaldemokraten, jetzt Mitglied der NPD) zu der Erklärung als Zeugen zu vernehmen.

102

Ob der Kläger der WJ das Heideheim auch noch nach deren Verbot zu Veranstaltungszwecken überlassen hat, kann hiernach dahinstehen. Der Beklagte behauptet dies in seinem Schriftsatz vom 3. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (S. 7) unter Hinweis auf beschlagnahmte Vertragsunterlagen zu einer "Lebensleite" am 29. Juni 1996, die die Eheleute K., das Hausmeisterehepaar in Hetendorf, in einem Schreiben vom 15. April 1996 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zusammenkunft der verbotenen WJ unter einem Decknamen bezeichnet haben (ErgMat Nr. 24). Der Kläger regt an, die Eheleute K. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass dieser Vertrag wegen des aufgetretenen Verdachts rückgängig gemacht worden sei (Schriftsatz vom 15. November 1999, a. a. O.). Davon kann zugunsten des Klägers ausgegangen werden.

103

Seinen im nämlichen Schriftsatz vom 3. März 1998 (a. a. O.) geäußerten weiteren Verdacht, bei dem Verein Kutterfreunde e. V., an den der Kläger Kellerräume im Heideheim für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 2001 vermietet hat (ErgMat Nr. 26), handele es sich um eine Nachfolgeorganisation der WJ, hat der Beklagte über die Angabe hinaus, dass Vorsitzender dieses Vereins der ehemalige "Gauleiter Nord" der WJ Manfred B. ist, durch kein verwertbares Beweismaterial untermauert. Aus diesem bloßen Verdacht kann zu Lasten des Klägers nichts hergeleitet werden, so dass es nicht der vom Kläger im Schriftsatz vom 15. November 1999 (a. a. O.) angeregten Vernehmung des Herrn B. als Zeugen bedarf.

104

bb) Die durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 1992 (bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 24.3.1998 -- BVerwG 1 A 13.92 -- Buchholz 402.45 Nr. 29) verbotene Nationalistische Front (NF) hat der Kläger in ihren verfassungsfeindlichen Bestrebungen ebenfalls tatkräftig unterstützt und hierdurch seine eigene verfassungswidrige Grundhaltung dokumentiert.

105

Soweit die angefochtene Verbotsverfügung der Beklagten (S. 7) insoweit auch auf "Ausbildungszeltlager" in Hetendorf in den Jahren 1988 und 1989 verweist, sind diese -- sollten sie stattgefunden haben -- dem Kläger freilich nicht zuzurechnen, da ihm -- wie im Tatbestand festgestellt -- erst mit Wirkung ab Januar 1990 der Besitz am Grundstück und damit die Möglichkeit, es anderen Gruppen zu Veranstaltungszwecken zu überlassen, von den Voreigentümern übertragen worden ist. Bei den in der Verfügung (S. 7, 8, 11) weiter angeführten Sonnenwendfeiern in den Jahren 1992 und 1993 handelte es sich nach dem Beweismaterial nicht um eigene Veranstaltungen der NF; vielmehr hat der frühere Parteivorsitzende S. nach den Einladungsschreiben selbst (1993 sogar nach dem Verbot der NF) zur Teilnahme an den im Rahmen der 2. und 3. Hetendorfer Tagungswoche veranstalteten Sonnenwendfeiern aufgerufen (MatS Nr. 9.2 S. 1, 3).

106

Verbotsrelevant ist dagegen, dass der Kläger das Heideheim -- unbestritten -- der NF zur Durchführung ihres "1. Bundesseminars" vom 23. bis 25. November 1990 geöffnet hat (MatS Nr. 9.1 S. 1 f.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dort selbst zum Thema "Hintergründe der Ausländerintegration" referiert, ebenso das damalige Mitglied des Klägers und der Artgemeinschaft B. zu den Themen "Erbkunde" und "Rassenkunde". Seine besondere Verbundenheit mit der NF hat der Prozessbevollmächtigte zudem dadurch dokumentiert, dass er über den von Schönborn geleiteten Klartext-Verlag (vgl. den Gerichtsbescheid des BVerwG zum Verbot der NF vom 6.8.1997 -- BVerwG 1 A 13.92 -- Buchholz 402.45 Nr. 28, S. 115, 125) seinen "9-Punkte-Plan zur Ausländer-Rückführung" hat verbreiten lassen, der in den fremdenfeindlichen Thesen mündet:

107

"Bedenken Sie, ohne Ausländer gäbe es:

108

-- geringere Mieten, dafür mehr Wohnraum

109

-- weniger Umweltverschmutzung, dafür mehr Lebensqualität

110

-- weniger Kriminalität, dafür mehr Sicherheit,

111

-- mehr Kindergeld und Kindergartenplätze,

112

-- weniger Steuerverschwendung, dafür mehr Geld für Deutsche,

113

-- ... unser Land würde wieder lebenswerter, und vieles mehr!" (MatS Nr. 9.4).

114

Dass der Prozessbevollmächtigte als maßgebender Funktionsträger des Klägers genaue Kenntnis von den Zielen der NF hatte, verdeutlicht z.B. ein der Publikation "Einheit und Kampf" (Ausgabe 10/93) gegebenes Interview, in dem es heißt:

"...

115

EuK: Herr Rieger, Sie galten jahrelang als das große Zugpferd der NF, wenngleich Sie Wert darauf gelegt haben, nicht Mitglied zu sein. Was hat Sie speziell an der Nationalistischen Front gereizt, was Sie bei keiner anderen nationalen Organisation vertreten sahen?

116

Rieger. Ich habe bei der NF gesprochen, genauso wie ich bei der NPD, aber auch anderen Parteien gesprochen habe. Bei der NF hat mich gereizt, daß dort konsequente Aufbauarbeit geleistet, ein Schulungszentrum geschaffen und dann systematisch die Mitglieder geschult wurden. Ein geschultes Mitglied bleibt der Sache treu, gleichgültig, ob 0,05%, 0,5% oder 50% an Stimmen bei einer Wahl herauskommen. Den Aufbau eigener Zentren und umfassender Schulungsarbeit haben andere Parteien entweder gar nicht oder in zu geringem Maße umgesetzt. Das Kaderprinzip ist meiner Auffassung nach richtig, braucht allerdings zur Bewährung einer Wahlpartei ..." (MatS Nr. 9.5 S. 1, 3).

117

In der Verbotsverfügung (S. 7) wirft der Beklagte dem Kläger weiter vor, das Heideheim der NF im Jahre 1992 zur Durchführung eines "außerordentlichen Parteitages" zur Verfügung gestellt zu haben; er hat hierfür als Beweismaterial ein Rundschreiben des Parteivorsitzenden Schönborn vom 30. Juni 1992 vorgelegt, in dem über eine "außerordentliche Mitgliederversammlung" und einen "außerordentlichen Wahlparteitag" in Hetendorf am 27. Juni 1992 berichtet wird (MatS Nr. 9.2 S. 2). Dem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. März 1998 (S. 5) zunächst entgegengehalten: "Ob es einen außerordentlichen Parteitag im Zusammenhang mit der Hetendorfer Tagungswoche <Anmerkung: Diese fand vom 13. bis zum 21. Juni 1992 statt, MatS Nr. 15 S. 1> gegeben hat, ist dem Unterzeichnenden nicht bekannt; hierfür sind irgendwelche Räume nicht zur Verfügung gestellt worden". In dem Schriftsatz vom 15. November 1999 (S. 6) hat er danach ausgeführt: "Zum Beweis dafür, dass es keinen Parteitag der Nationalistischen Front in Hetendorf Nr. 13 gegeben hat, wird Bezug genommen auf das Zeugnis des Zeugen P., früher Generalsekretär der Nationalistischen Front ...". Auf den Vorhalt des Beklagten, der Vortrag im Schriftsatz vom 31. März 1998 sei ausweislich der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1998 (a. a. O.) mit dem dortigen Vortrag des Prozessbevollmächtigten als Vertreter der NF nicht vereinbar (Schriftsatz vom 20. Mai 1998), hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 erwidert und aus seiner Sicht die innerparteilichen Auseinandersetzungen in der NF im Frühjahr 1992 zwischen Anhängern des Vorsitzenden S. und anderen Teilen der NF und deren rechtliche Konsequenzen geschildert; er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Da der Unterzeichner keine Unterlagen zur Verfügung hat, weil sämtliche Akten entwendet worden sind, kann nur aus der Erinnerung gesagt werden, daß Herr S. mutmaßlich im Zusammenhang mit der "Hetendorfer Tagungswoche" die ihm genehmen Personen zusammengetrommelt hat. Eine Anmietung des Objektes vom Heide-Heim e. V. gab es -- soweit der Unterzeichner erinnert -- nicht, auch keine Unterrichtung".

118

Angesichts dieses vagen, nicht widerspruchsfreien Vorbringens geht der Senat von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund umfassenden Beweismaterials (u.a. des Protokolls des "Parteitages") getroffenen Feststellungen aus. Es hat im Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 (a. a. O., S. 120), soweit hier von Interesse, festgestellt:

119

"... Unstreitig hat es im Frühjahr 1992 Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Vorsitzenden und seines damaligen Stellvertreters P. <Anmerkung: Pohl> gegeben, die in dem Versuch gipfelten, sich gegenseitig aus der Vereinigung auszuschließen. Auf einem außerordentlichen "Parteitag" am 27. Juni 1992 setzte der Vorsitzende die Amtsenthebung seines damaligen Stellvertreters und weiterer führender Funktionäre der Klägerin durch. Er rechtfertigte in einem nachfolgenden Schreiben vom 30. Juni 1992 die unverzügliche Durchführung des Parteitages damit, "die politische Handlungsunfähigkeit der Partei zu beenden" und "den Parteienstatus zu retten", und meinte, jetzt sei "unsere Nationalistische Front ... wieder voll politisch und rechtlich handlungsfähig".

120

Im Urteil vom 24. März 1998 (a. a. O., S. 128) hat es unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Prozessbevollmächtigten ausgeführt: "Möglicherweise hat unmittelbar vor dem "Sonderparteitag" eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden, über deren Ablauf eine Niederschrift nicht vorliegt". Diese Feststellungen stimmen mit dem dem Senat vorgelegten Rundschreiben vom 30. Juni 1992 überein.

121

Der Senat ist hiernach davon überzeugt, dass am 27. Juni 1992 (d.h. außerhalb der Hetendorfer Tagungswoche 1992) -- mindestens -- ein außerordentlicher "Parteitag" der NF in Hetendorf stattgefunden hat. Wegen der größeren Zahl der Teilnehmer (Rundschreiben Schönborn vom 30. Juni 1992: "... Es waren im übrigen erheblich mehr Stimmberechtigte anwesend, als nach der Satzung gefordert ...", MatS a. a. O.) kann der Parteitag des Weiteren nicht ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Klägers stattgefunden haben. Bei dieser Sachlage ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger -- was der Prozessbevollmächtigte nicht erinnert -- der NF auch Räumlichkeiten zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass Herr P. nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dem "Parteitag" seines früheren Amtes enthoben worden ist, erschien es nicht geboten, Herrn P. gemäß der Anregung des Klägers als Zeugen dazu zu vernehmen, dass kein Parteitag stattgefunden habe.

122

Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als zusätzliches Indiz für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung des Klägers auch die Ermöglichung des Parteitages der NF im Juni 1992 in Hetendorf gewertet hat.

123

cc) Auch der durch Verfügung des Hamburger Senators des Innern vom 24. Februar 1995 (bestätigt durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 1998 -- OVG Bf III 26/95 --; die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Kläger jenes Verfahrens eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BVerwG mit Beschluss vom 15. Juli 1998 -- BVerwG 1 B 75.98 -- verworfen) verbotenen Nationalen Liste (NL) hat der Kläger das Heideheim als Plattform für ihre verfassungsfeindliche politische Arbeit zur Verfügung gestellt.

124

Die in der Verbotsverfügung des Beklagten (S. 7) getroffene Feststellung, am 1. und 2. August 1992 habe in Hetendorf ein Ordnerlager der NL zur Vorbereitung des "Rudolf-Heß-Gedenkmarsches" in Rudolfstadt stattgefunden, wird vom Kläger allerdings bestritten (Schriftsatz vom 31. März 1998, S. 5); verwertbares Beweismaterial für seine Feststellung hat der Beklagte nicht vorgelegt.

125

Bestritten wird vom Kläger (a. a. O.) auch die weitere Feststellung in der Verbotsverfügung (a. a. O.), die NL habe in Hetendorf am 15. März 1992 eine Vortragsveranstaltung mit dem "Rechtsextremisten und revisionistischen Historiker David Irving" durchgeführt; es habe sich vielmehr um eine Veranstaltung des Vereins für Kultur und Zeitgeschichte e. V. gehandelt. Nach dem vorliegenden Beweismaterial handelt es sich hierbei aber nur um einen scheinbaren Widerspruch.

126

Nach dem vom Beklagten in Bezug genommenen Behördenzeugnis vom 19. Januar 1998 (MatS Nr. 10.2) wurde die Veranstaltung von W., dem damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der NL, "mitorganisiert und eröffnet". Im "Index", dem Organ der NL (Nr. 2, April 1992), heißt es hierzu: "Der Andrang war größer als erwartet: Der von uns gemietete Saal faßte knapp hundert Personen, war aber mit hundertdreißig vornehmlich jüngeren Kameradinnen und Kameraden überfüllt" und abschließend: "Für die Hilfe bei der Durchführung bedanken wir uns herzlich bei unseren Gastgebern, ebenso aber auch bei dem Vorsitzenden des Vereins und Zeitgeschichte für die Einladungen" (MatS Nr. 10.1 S. 1, 2). Dem entnimmt der Senat, dass der Kläger (einer "der Gastgeber") die Räumlichkeiten zur Durchführung der Veranstaltung in der Tat an den Verein für Kultur und Kunstgeschichte e. V. vermietet hat, der seinerseits -- offenbar im Wege einer Art Untervermietung -- mit Wissen des Klägers die NL "eingeladen" hat. Dass ihm bekannt war, dass bei der Veranstaltung Irving auftreten sollte, hat der Kläger nicht bestritten. Die NL war hiernach jedenfalls Mitveranstalterin des Auftritts von Irving.

127

Gegenstand des Vortrags von Irving waren nach den Angaben im genannten Behördenzeugnis u.a. "die Auschwitzlüge und die Bombardierung Dresdens im Februar 1945 durch die Alliierten sowie die Idee, in Dresden ein Gegendenkmal zu dem in London für Harris geplanten Ehrenmal zu errichten". Dass diese Zusammenfassung zutrifft, wird in der Vortragswiedergabe im "Index" (a. a. O.) aus der Sicht der NL bestätigt:

128

"In gewohnt brillantem Vortrag berichtete Irving über den Massenmord an wehrlosen Deutschen während des letzten Krieges und trat auch stark dafür ein, den Opfern dieses gänzlich unzweifelhaften und unbezweifelten "Holocaust" ein ehrendes Mahnmal zu setzen.

129

... <nicht leserlich> für ein solches Mahnmal ist um so angemessener, als in diesem Frühsommer in London ein überlebensgroßes Monument für den berüchtigten "Bomber-Harris" errichtet werden soll, den Mann, der den militärisch sinnlosen Bomben-Terror gegen die deutsche Zivilbevölkerung kommandiert hat."

130

d) Dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, hat er schließlich besonders deutlich als (Mit-)Veranstalter der auf seinem Grundstück 1991 bis 1997 durchgeführten sog. Hetendorfer Tagungswochen gezeigt. Die Tagungsprogramme und -inhalte, der Ablauf der Tagungen und der Kreis der Tagungsteilnehmer weisen deutlich insbesondere auf eine Wesensverwandtschaft des Klägers mit dem Nationalsozialismus im dargelegten Sinne hin.

131

aa) Die Hetendorfer Tagungswochen sind nach Inhalten und Ablauf (auch) dem Kläger zuzurechnen.

132

Dieser wendet mit Schriftsatz vom 31. März 1998 ein, keine(r) der in der Verbotsverfügung des Beklagten auszugsweise zitierten Reden (Vorträge) falle in seine -- des Klägers -- Verantwortung (S. 9); er selbst habe relativ wenig eigene Veranstaltungen durchgeführt (bei der 7. Hetendorfer Tagungswoche beispielsweise nur vier Volkstanz-Veranstaltungen); die anderen Veranstaltungen hätten auch nicht unter seiner Oberleitung oder auf seine Initiative hin stattgefunden (S. 12). Diese Argumentation geht an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorbei.

133

(1) Dem Senat liegen als Teil der vorgelegten Beweismaterialsammlung die Programme der 1. bis 7. Hetendorfer Tagungswoche nebst zugehörigen Anmeldeformularen vor (MatS Nrn. 14-20, jeweils erste Seiten). Danach sollten durchgängig die Anmeldungen an die Anschrift des Heideheims in Hetendorf übersandt und der Tagungsbeitrag auf ein angegebenes Konto des Klägers überwiesen werden. In den auf die 3. bis 7. Tagungswoche bezogenen Unterlagen firmiert der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinem Namen (ohne Funktionsangabe) als presserechtlich Verantwortlicher.

134

In den Tagungsprogrammen sind die Tagungswochen ursprünglich als Gemeinschaftsveranstaltung ("Gestaltet von ...")

135

-- des Klägers,

136

-- der Artgemeinschaft,

137

-- der GfAEV,

138

-- des Nordischen Ringes,

139

-- des Freundeskreises Filmkunst e. V.,

140

-- der Gesellschaft für Freie Publizistik -- Arbeitskreis Hamburg -- (GFP),

141

-- des Heinrich-Anacker-Kreises e. V.,

142

-- des Familienwerks e. V.,

143

-- ab der 2. Tagungswoche auch der Northern League

144

ausgewiesen. Ausgeschieden als Mitveranstalter sind nach den Programmen ab der 5. Tagungswoche der Freundeskreis Filmkunst e. V. und die GFP, bei der 7. Tagungswoche auch der Heinrich-Anacker-Kreis e. V.. Bezüglich der Veranstalterangaben nehmen die 2. und 3. Tagungswoche insofern eine Sonderstellung ein, als es in den Programmen heißt: "Gestaltet vom Heide-Heim e. V. unter Mitwirkung (von) ...". In den Programmen werden die Veranstaltungsteile ferner nicht bestimmten Mitveranstaltern zugeordnet; allerdings sind den Mitgliedern der Artgemeinschaft, der GfAEV, des Nordischen Ringes und des Freundeskreises Filmkunst e. V. während der 2. und 3. Tagungswoche jeweils für bestimmte, unterschiedliche Tage Sonderkonditionen beim Tagungsbeitrag eingeräumt worden. In den Programmen ab der 4. Tagungswoche ist schließlich der folgende Hinweis aufgenommen:

145

"Die Idee einer Gemeinschaftstagung bedingt, daß nicht jeder Vortrag mit der Zielsetzung jedes veranstaltenden Vereins übereinstimmt. Es besteht deshalb keine Verpflichtung, an jeder Veranstaltung oder an jedem Tag teilzunehmen" <eine solche bestand auch bei den Tagungswochen zuvor nicht>. "Da die Vorträge meist den Veranstaltern vorher nicht bekannt sind, wird der Inhalt ausschließlich von den Vortragenden verantwortet; eine Übereinstimmung mit jeder ihrer Thesen bedeutet die Einladung als Referent nicht."

146

(2) Hiernach hat der Kläger in unmittelbarer Wahrnehmung seines Satzungszwecks, ein Heim zur Förderung u.a. der Erwachsenenbildung und Jugendpflege zu unterhalten, zusammen mit seinen heutigen drei Mitgliedsvereinen im Rahmen der offenbar im Einvernehmen aller Mitveranstalter erfolgten Gestaltung der Programme die Tagungswochen von Anfang an dominiert; diese Dominanz wurde noch dadurch verstärkt, dass nach der -- unbestritten gebliebenen -- Feststellung des Beklagten in der Verbotsverfügung (S. 9) der Prozessbevollmächtigte und Vorsitzende des Klägers auch Vorsitzender des Familienwerks e. V. ist, dem satzungsgemäß zudem alle Mitglieder der Artgemeinschaft angehören, und nach den Angaben des Beklagten (a. a. O.) außerdem unklar ist, ob die Mitveranstalterin Northern League überhaupt noch existiert. Bezüglich der 2. und 3. Tagungswoche ist der Kläger überdies ausweislich der Programme ohnehin als "Haupt"-Veranstalter aufgetreten. Seine besondere Stellung innerhalb der beteiligten Vereine wird außerdem dadurch betont, dass er für die Veranstaltungen sein Grundstück zur Verfügung gestellt hat. Das lässt ihn insgesamt als Hauptverantwortlichen für die Tagungswochen erscheinen.

147

Die während der Tagungswochen von den Referenten vertretenen Auffassungen und die Einzelheiten der Tagungsabläufe, die der Beklagte in der Verbotsverfügung als für die Zielsetzung des Klägers kennzeichnend ansieht, sind dem Kläger auch vereinsrechtlich zuzurechnen. In diesem Sinne zurechenbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch all das, was sich aus der Sicht Dritter als Aktivität/Äußerung der jeweiligen Vereinigung darstellt und von der Vereinigung in Kenntnis der Umstände widerspruchslos hingenommen wird (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 -- BVerwG 1 A 89.83 --, DVBl. 1989, 311, 313; vgl. für Publikationen auch Urt. v. 13.4.1999, a. a. O., S. 71; s. ferner Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, 4. Aufl., Rdnr. 37 zu Art. 9). Eine derartige Zurechnungslage ist hier gegeben. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg auf die den Programmen ab der 4. Tagungswoche beigefügte "Freizeichnungsklausel" verweisen, wonach die Vortragsinhalte ausschließlich von den Vortragenden selbst zu verantworten seien. Mit dieser Klausel sollte erkennbar nicht nur -- wie der Kläger geltend macht -- den Umständen Rechnung getragen werden, dass viele Vorträge in Hetendorf in freier Rede gehalten worden und in ihren inhaltlichen Einzelheiten den Vorständen der veranstaltenden Vereine überdies im Voraus meistens nicht bekannt gewesen seien. Beides dürfte regelmäßig bei Vortragsveranstaltungen der Fall sein. Bezweckt war daher ersichtlich letzten Endes -- wie der Beklagte zu Recht betont (Verbotsverfügung S. 9) -- eine formelhafte Verantwortungsfreizeichnung, die indessen keine Rechtswirkungen entfaltet; denn Vereinigungen können sich nicht rechtswirksam im Wege pauschaler Voraberklärungen vereinsrechtlicher Verantwortlichkeiten entziehen. Ebenso wenig steht einer Zurechenbarkeit entgegen, dass nach den Programmen keiner der in Hetendorf aufgetretenen Referenten als Funktionsträger eines Vereins oder mehrerer der mitgestaltenden Vereine vorgetragen hat (das gilt auch für den Prozessbevollmächtigten des Klägers) und die Vorträge deshalb primär individuelle Meinungsäußerungen der Vortragenden waren. Denn die Vorträge waren Teil der von den beteiligten Vereinen initiierten Schulungen. Ihre wesentlichen Inhalte und Thesen haben sich die gestaltenden Vereine aus der Sicht Dritter auch spätestens dadurch zu eigen gemacht, dass sie sich nach außen hin von ihnen nicht förmlich distanziert haben; das hat der Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren nicht getan. Der Kläger meint schließlich, er habe nur wenige eigene Veranstaltungen durchgeführt, z.B. bei den 7. Hetendorfer Tagungswochen lediglich die vier Volkstanzveranstaltungen. Der Senat versteht dieses Argument dahin, dass der Kläger der Auffassung ist, zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der veranstaltenden Vereine untereinander bedürfe es der Feststellung, welcher Verein intern welche Referenten eingeladen und wer welche Veranstaltungen veranlasst habe. Das trifft indessen ebenfalls nicht zu. Denn die Hetendorfer Tagungswochen sind -- mit den aufgezeigten Besonderheiten der 2. und 3. Tagungswoche -- ausweislich der Programme als Gemeinschaftsveranstaltungen aller beteiligten Vereine durchgeführt worden, ohne dass nach außen hin einzelne Veranstaltungsteile bestimmten Mitveranstaltern mit gehöriger Eindeutigkeit zugeordnet werden konnten. Vereinsrechtlich bedeutet dies im Grundsatz, dass sämtliche Mitveranstalter in gleicher Weise verantwortlich zeichnen. Das bedarf aus Anlass des Falles jedoch keiner vertiefenden Betrachtung. Denn jedenfalls sind nach dem Ausgeführten die Inhalte der Tagungswochen -- worum es hier allein geht -- dem Kläger als Hauptverantwortlichen vereinsrechtlich zuzurechnen. Abweichendes mag für die von der Artgemeinschaft veranstalteten Sonnenwendfeiern gelten; darauf wird noch einzugehen sein.

148

bb) Die Inhalte und Abläufe der Tagungswochen belegen eine dem Nationalsozialismus verwandte Zielsetzung des Klägers.

149

Unerheblich ist, dass -- wie der Kläger vorträgt und die Programme ausweisen -- Brauchtum, Tanz und Singen auf den Tagungen breiten Raum hatten; denn das nimmt den hier zu betrachtenden verbotsrelevanten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht die Aussagekraft. Deren Verbotsrelevanz wird entgegen der Ansicht des Klägers außerdem nicht schon dadurch widerlegt, dass insbesondere gegen keinen der Referenten wegen des in Hetendorf Vorgetragenen strafrechtlich vorgegangen worden sei (keine Ermittlungsverfahren, keine Verurteilungen); der vom Beklagten angenommene Verbotstatbestand einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Zielsetzung der Vereinigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VereinsG) setzt nämlich strafrechtliche Sanktionen gegenüber Funktionsträgern, Mitgliedern und/oder beteiligten dritten Personen nicht voraus.

150

(1) Der Kläger ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Hinweise auf eine entsprechende Ausrichtung hat der Senat bereits den Grundpositionen der Mitgliedsvereine entnommen (vgl. oben 3 b). Sie werden durch die zu den Tagungswochen vorgelegten Beweismaterialien bestätigt.

151

Der Prozessbevollmächtigte und 1. Vorsitzende des Klägers hat im Rahmen der 2. Tagungswoche 1992 zum Thema "Bevölkerungsexplosion und Rassenmischung" referiert. Seine in diesem Zusammenhang vertretenen Positionen stimmten nach mehreren vorgelegten Behördenzeugnissen (MatS Nr. 15.1, S. 2, 6 f., Nr. 15.2, S. 2) inhaltlich im Wesentlichen mit seinen als rassistisch einzustufenden Äußerungen in dem oben unter 3 b cc) zitierten, zeitnah veröffentlichten Artikel in der "Nordischen Zukunft" (Folge 1 1992) zu den Gefahren einer Rassenmischung überein. Der Kläger bestreitet die Behördendarstellung nur insofern (Schriftsatz vom 31. März 1998 S. 9), als der Prozessbevollmächtigte die bundesdeutschen Politiker als "Abschaum, der mit kriminellen Mitteln das deutsche Volk terrorisiere und betrüge", bezeichnet und weiter gesagt haben soll, "der Plan zur weltweiten Rassenmischung werde von den Bonner Politikern, der UNO, den internationalen Konzernen und den Juden gesteuert" (MatS Nr. 15.2, S. 2). Ob diese Äußerungen tatsächlich gefallen sind, bedurfte keiner Aufklärung; denn auch ohne sie steht die rassistische Ausrichtung der vom Prozessbevollmächtigten bezogenen Grundpositionen außer Frage.

152

Der Thematik der Rassenmischung widmete sich ebenfalls der vom Prozessbevollmächtigten während der 3. Tagungswoche gehaltene Vortrag "Multikultur -- die verhängnisvolle Utopie unserer Geschichte", in dem er für die Zukunft "Aufstände" und eine "Bestrafung" der heutigen Politiker vorhergesagt hat (Behördenzeugnis MatS Nr. 16.1, S. 3). Dass es sich dabei nicht um bloß verbale Polemik oder verbale Entgleisungen gehandelt hat, stellen überaus deutlich die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 31. März 1998 (S. 4) klar: Es müsse in einer Demokratie zulässig sein, "die multikulturellen Utopien von Politikern wie Geißler als Wahnvorstellungen zu bezeichnen"; die "Zerstörung" des deutschen Volkes "durch einen kulturellen Mischmasch" sei verfassungsfeindlich; die "Verfassungsfeinde" säßen in Bonn und Hannover, nicht in Hetendorf.

153

Strikt rassenideologisch ausgerichtet waren auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in seinem Vortrag "Kultur und Volk" während der 5. Tagungswoche (Mitschnitt MatS Nr. 18.3), der sich auf das Wirkungsgefüge "Volk, Rasse, Kunst" bezog und Kultur- und Kunstverfall in Deutschland anprangerte. Die besondere Bedeutung des "deutschen Blutes" als Kulturträger, die "Bedeutsamkeit der Gene" verdeutlichte er am Beispiel der Ungarndeutschen unter Hinweis auf eine "wissenschaftliche" Untersuchung, in der nachgewiesen worden sei,

154

"dass in Ungarn ein Großteil aller Werke der Kunst und Kultur ... von deutschen Menschen geschaffen worden ist. Es ist also richtiggehend erschütternd zu sehen, wieviel und wie bedeutsam der deutsche Kultureinfluß gewesen ist. Die Deutschen haben ... etwa 15% der Bevölkerung in Ungarn gestellt. Aber sie haben letztlich 80% der schöpferischen Leistungen dort erbracht. ... Weckerle, wie gesagt, hat es in jahrzehntelangen Erfahrungen herausgefunden, und alles das, was ... als große ungarische Kunst gilt, das ist also letztlich oder fast alles ist also aus deutschem Blute geflossen." (Mitschnitt S. 21 f.).

155

Ziel der Rassenpflege müsse es sein, dass der schöpferische Mensch nicht ausstirbt (Mitschnitt S. 16). Kunstentartung und Völkerentartung gingen Hand in Hand; Aufgabe sei es, sich gegen beides zu wenden:

156

"Wenn die Träger der Kultur aussterben, stirbt auch die Kultur selbst. Wenn die Kulturanschauungen aber von fremden Bildungsideologen und fremdrassigen Interpreten bestimmt werden, verliert ein Volk seine Wertmaßstäbe, seine Vorbilder, auch seine Schönheitsvorbilder, damit aber seine Ausleserichtung. Und es folgt die Entartung" (Mitschnitt S. 20).

157

Die hierdurch zum Ausdruck gebrachte Verabsolutierung des rassistischen Ansatzes, der Bedeutung des Blutes, war kennzeichnend für die NS-Rassenideologie.

158

Offen antisemitisch waren beispielsweise die Ausführungen von Wolfgang J. in seinem Vortrag "Amerika kann nicht unser Vorbild sein" während der 5. Tagungswoche:

159

"Während sich die deutschen Auswanderer mit ihrer Hände Arbeit durch Fleiß und Genügsamkeit als Kolonisatoren einen hohen Ruf erwarben, verstanden jene, die ihre Wurzeln im Alten Testament begründen, ihre Mission in der neuen Welt als Wegbereiter eindeutiger Verheißungen aus dem Talmud. Ganz, wie es in ihrem vorauseilenden Ruf entsprach, verlegten sie -- wo immer möglich -- ihre Betätigungsfelder ins Geld- und Zinsgeschäft, in obskure Handelsunternehmen, wozu zu rasch auch der mörderische Sklavenmarkt gehörte ... Ich wage die Behauptung, hätte sich während der vergangenen 200 Jahre in den USA nicht jenes skrupellose, geschäftstüchtige, ja beutegierige Element durchgesetzt, nach einer angeblichen Legitimation zur Beherrschung und Ausbeutung des Restes der Menschheit aus dem Alten Testament, dann wäre sowohl den Menschen in Amerika als auch der ganzen Welt viel Leid und Elend erspart geblieben" (Manuskript MatS Nr. 18.2, S. 2).

160

Den Gedanken einer internationalen, auf Weltherrschaft gerichteten jüdischen Verschwörung hat J. in seinem Vortrag "Deutschland im Würgegriff der Eurokraten" auf der 7.Tagungswoche erneut aufgegriffen und hierzu zusammenfassend ausgeführt:

161

"Ich bin der Meinung, der überlieferte Antisemitismus ist dumm ..., unmoralisch, unmenschlich und hat sich gerade für uns Deutsche als unheilvolle Irrlehre erwiesen. ... Für mich gibt's wirklich gar keine Frage, daß die übergroße Mehrheit auch der Juden aus anständigen Menschen besteht. ... Aber leider kann man auf der anderen Seite nicht übersehen, daß in den vergangenen Jahrhunderten bis in unsere Tage hinein ... jüdische Persönlichkeiten das alte Testament und die Verheißungen des Talmud in einer Weise interpretieren, daß diese Anmaßungen dann allerdings dem Rest der Menschheit nicht mehr gleichgültig sein können. Ich bin nun mal wirklich überzeugt davon -- deswegen ... muß ich dies (bei solchen Themen) einfach einbauen; ohne dieses heikle Thema wäre ein solcher Vortrag auch zum Euro völlig unvollständig --, ich bin davon überzeugt, daß viel Leid und Elend aus der Welt, und auch viel Leid und Elend unter den anständigen Juden, letztlich jenen zu verdanken ist, die sich mit Hinweis auf das alte Testament als Auserwählte unter den Völkern wähnen, die angeblich berechtigt seien, alle Nichtjuden, die man verächtlich Gojim nennt, ... zu beherrschen und auszubreiten. ..." (Beiakte A zu 13 M 855/98, S. 183 ff., 185 f.).

162

Der Judenhetze beinhaltende Gehalt dieser Äußerungen wird entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa dadurch relativiert, dass J. auch von "anständigen Juden" spricht und bisher als pensionierter Beamter wegen seiner Vorträge nicht disziplinar- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sein mag.

163

(2) Während der Tagungswochen sind außerdem die Verbrechen des Nationalsozialismus geleugnet, jedenfalls aber relativiert und verharmlost worden. Die Verbotsverfügung des Beklagten (S. 15 f.) führt in diesem Zusammenhang zu Recht exemplarisch die Äußerungen von H., der Vorsitzenden des früheren Heinrich-Anacker-Kreises und früheren hauptamtlichen Leiterin einer BdM-Schule, während ihres Vortrags "Inhaltsreiche Jahre" während der 5. Tagungswoche an.

164

Zum Thema Konzentrationslager wies Frau H., die sich bei ihrer Vorstellung dem Kreis der "erprobten Nationalsozialisten" in ihrer Geburtsstadt Binz/Rügen zurechnete (Mitschnitt MatS Nr. 18.1, S. 2), auf einen Augenzeugen, den Arzt Dr. Edel, hin, der Volljude, aber ein guter Deutscher gewesen sei -- "natürlich hat er alles überlebt und seine ganze Familie auch" -- 1938 sei er ins Konzentrationslager gekommen. Er habe, was Hygiene, Pflege und alles andere anbetroffen habe, "keine ärztlichen Einwendungen" machen können; es sei gewesen "wie bei der Wehrmacht". Nach seiner Auswanderung nach sei er vom Secret Service als Spion verhört worden und dann nach Australien gekommen; nun wisse er, was ein Konzentrationslager sei; es sei "direkt albern, darüber zu reden, was in Deutschland gewesen sei" (Mitschnitt a. a. O., S. 9 f.).

165

H. fuhr dann fort:

166

"Aber es ist ja klar gewesen. Ich weiß nicht, wie weit das den heutigen Deutschen allen klar ist, daß die KZs in ganz geringem Maße nur eine Anstalt waren, um politisch Andersdenkende zur Räson zu bringen. ... Aber ich habe einen Verwandten gehabt, der ist Vertrauensarzt gewesen in Auschwitz. Und den haben wir ja dann auch genügend bekniet. Und der sagte, ach, gar kein Gedanke dran. Er sagt, warum. Wir haben doch die Hände dieser Menschen gebraucht. Von welcher Rasse die waren, war uns doch egal. Es ging um unsere Rüstung und um weiter nichts. Und damit die die Rüstung leisten konnten, sind sie so gut behandelt, wie es die Kriegsverhältnisse nur zuließen. Die haben eine bessere Verpflegung gehabt als das Zivil. Die haben alles gehabt, was zur leiblichen und körperlichen Notdurft von Menschen gehört. Um leistungsfähig zu bleiben für den Krieg usw., weiter hat uns nichts interessiert. Und er sagte, natürlich, wir haben sie immer wieder reinholen müssen, weil die in Massen auch starben. Die brachten die Seuchen mit rein von draußen. Es sind viele Leichenverbrennungen vorgekommen -- sicher. Aber es hat kein Mensch einen Menschen absichtlich umgebracht, weil wir sie haben mußten. Und das ist furchtbar schwer, auch den Menschen heute noch beizubringen. Also, na ja, die meisten sind auch gar nicht mehr interessiert an der Sache. Aber immerhin -- das weiß ich aus dieser positiven Erfahrung heraus und dieser Arzt, der zu meiner Verwandtschaft gehörte, nun ist er schon tot, der sagte dann, er habe dem Lagerleiter gemeldet z.B. -- ... die einzelnen Völker (waren) unter sich eingeteilt und standen ja unter eigener Führung. Dann hat er gemeldet, daß z.B. bei den Juden Unterernährte vorgekommen sind. Das konnte er feststellen. Dann hat der Lagerleiter gesagt, da kann ich nichts dran machen. Die kriegen ihr Kontingent und wenn die großen Juden den Kleinen das wegessen, da kann ich nicht für sorgen. Ich kann nicht in jedes einzelne Volk rennen und gucken, ob die Kleinen auch zum Rechte kommen. Das ist nicht möglich. Aber diese Dinge müssen wir hinnehmen. Weiter ist da wirklich nichts gewesen ..." (Mitschnitt a. a. O., S. 10 f.).

167

Weiter trug sie vor:

168

"Und dann die ganze Frage der Judenvernichtung. Die konnten wir bei der SS natürlich auch klar besprechen, und da wurde uns gesagt, wir haben es nicht mehr nötig, uns um die Juden zu kümmern in dieser Hinsicht. Die Litauer, die Polen, die Russen, die haben da klar Schiff gemacht. Wir brauchen es gar nicht mehr. Und ich habe einen Bannführerkameraden gehabt, der war bei der Luftwaffe, und der war stationiert in Lettland, und der sagte: im Freien haben die es gemacht. Also da blieb für uns gar nichts mehr übrig. Das sind alles Dinge, die man wissen muß, und die natürlich nicht an die Öffentlichkeit kommen. ..." (Mitschnitt a. a. O., S. 11 f.).

169

Diese Ausführungen sind eindeutig, in ihrem Aussagegehalt nicht unterschiedlich interpretierbar. Mit ihnen leugnet H. die gezielte Vernichtung der Juden durch das nationalsozialistische System in Konzentrationslagern. In den Konzentrationslagern, speziell in Auschwitz, seien die Insassen -- ganz überwiegend "unpolitische" Häftlinge -- nach den Kriegsverhältnissen bestmöglich versorgt worden, um ihre Arbeitskraft im Rahmen der Rüstungsindustrie nutzen zu können. Sie leugnet ferner die Judenvernichtung während des Russlandfeldzuges durch Schuldzuweisung an die einheimische Bevölkerung mit der zustimmenden Wiedergabe zynischer Äußerungen von SS-Funktionsträgern, man habe sich nicht mehr um die Juden kümmern müssen, die Litauer, die Polen, die Russen hätten "klar Schiff gemacht". Auch der Vortrag des Klägers im Klageverfahren (Schriftsatz vom 31. März 1998, S. 15 ff.) bemüht sich nicht einmal ansatzweise um eine Distanzierung von diesen Äußerungen, sondern wendet vielmehr ein, H. habe aus eigener Anschauung keinerlei Ausführungen zur nationalsozialistischen Judenpolitik gemacht, geschweige denn, eine gezielte Vernichtung der Juden geleugnet; sie habe lediglich Äußerungen eines inzwischen verstorbenen Verwandten des Schwiegervaters ihres Bruders, der Lagerarzt in Auschwitz gewesen sei, zu den dortigen Verhältnissen referiert; möglicherweise -- so der Vortrag des Klägers -- sei sogar auf die Intervention des Verwandten ein Befehl Himmlers aus dem Jahr 1943 zurückzuführen, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Lagerinsassen deren Ernährung zu verbessern. Dieser Vortrag widerlegt sich selbst wie auch die Rechtfertigung, um ein "wahrheitsgemäßes Geschichtsbild" zu finden, sei es besonders wegen der völlig einseitigen Darstellung im Fernsehen erforderlich, dass auch Zeitzeugen zu Gehör kämen, die -- möglichst als Entscheidungsträger -- das Dritte Reich nicht als Verfolgte erlebt hätten; derartige Darstellungen "selbst im kleinen Kreis", nur weil sie der Auffassung des Beklagten zuwiderliefen, zu unterbinden, sei verfassungswidrig.

170

1996 referierte F. während der 6. Tagungswoche zum Thema "Jahrgang 1929" und verkaufte -- was nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (S. 6) ausweislich eines beim Prozessbevollmächtigten sichergestellten Schreibens zu Verhaltensweisen im Heideheim der Genehmigung der "Veranstaltungsleitung" bedurfte und deshalb dem Kläger zuzurechnen ist -- eine gleichnamige Broschüre, die die Judenvernichtung ebenfalls leugnet. In ihr heißt es auszugsweise:

171

"Diese Verbundenheit zu einem wesentlichen Stück Heimat <Wannsee> lasse ich <F.> mir durch neuerliche Enthüllungs-Geschichten und Gedenkstättenrummel nicht beeinträchtigen, auch wenn die ganze Republik-Prominenz dazu aufmarschiert war. Wie sagte doch Rita mit weihrauchig-süßlicher Stimme?: 'Durch diesen Befehl wurden 14 (in Buchstaben: vierzehn) Millionen europäische Juden auf grausamste Weise getötet' ... Wenn ich es nicht selbst gesehen und mit angehört hätte ('live'), ich würde es meinem besten Freund nicht glauben! 14 Millionen! (Nach jüdischen Quellen gab es vor wie nach 1945 auf der ganzen Welt rd. 15 Millionen!) Jeder Informierte kennt die Hintergründe um die Aussiedlung nach dem Osten (...) und wird mir zustimmen, wenn ich auf Kohls Ausspruch: 'Von diesem Ort aus geschah das größte Menschheitsverbrechen ...' -- also aus Wannsee! -- entgegne: Das nenne ich den Wannsee-Wahnsinn" (MatS Nr. 22.1, S. § 3).

172

Der Kläger macht im Schriftsatz vom 11. März 1998 (S. 11) geltend, zum Inhalt der genannten Broschüre, die ihm nicht bekannt sei, keine Stellung nehmen zu können, stützt die Äußerungen F. andererseits aber mit den Argumenten, absurde Behauptungen wie die Tötung von vierzehn Millionen europäischer Juden durch die Nationalsozialisten müssten kritisiert werden dürfen; es sei im Hinblick auf vorliegende unterschiedliche Protokolltexte wissenschaftlich auch noch nicht geklärt, ob es tatsächlich einen Beschluss der sog. Wannseekonferenz vom 20. Januar 1942 zur Endlösung der Judenfrage gegeben habe; schließlich dürften die Begriffe "Aussiedlung" und "Tötung" -- was sicherlich zutrifft -- nicht gleichgesetzt werden. Inwiefern unter diesen Aspekten die von F. erkennbar vertretene Verleugnung der Judenvernichtung überhaupt aber eine durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Geschichtsschilderung darstellen könnte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

173

Das sieht der 1. Vorsitzende und Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar anders. Denn er hat dem wegen seines Buches "Die Auschwitz-Lüge" wegen Volksverhetzung per Haftbefehl gesuchten, nach Rückkehr in Deutschland verstorbenen Rechtsextremisten und Revisionisten Thies Christophersen auf einem "Ehrentag" am 25. Oktober 1997 in Schleswig-Holstein den bezeichnenden Redebeitrag "Thies Christophersens Kampf um die Meinungsfreiheit" (MatS Nr. 18.4, S. 1, 2) gewidmet.

174

Gertrud H. stellte geschichtsverfälschend auch die Hintergründe der Pogrome der sog. Reichskristallnacht am 9. November 1938 nach Bekanntwerden des Todes des Gesandtschaftsrates Dr. von Rath in Paris nach dem Attentat des deutsch-polnischen Juden Herszel Grynspan dar: Damals sei der aufgestaute große Hass der Deutschen gegen die Juden explodiert. Das sei -- wegen der Reaktion des Auslands -- das Schlimmste gewesen, was im Reich passiert sei und habe passieren können. Wenn Deutschland den Krieg gewonnen hätte, wäre das jetzt "gewiss kein Problem". Hitler habe damals -- was historisch verbürgt sei -- gesagt, das könne der Anfang von seinem Ende sein. Goebbels sei als Verantwortlicher verdächtigt worden. Daran sei aber nichts dran; Hitler würde ihn sonst persönlich erschossen haben. Die Ereignisse seien vielmehr "teuflisch geschickt" von den Juden selbst eingefädelt worden (5. Tagungswoche Mitschnitt a. a. O., S. 12 f.). Speziell die Darstellung H., ihr Bruder sei als Ortsgruppenleiter in Binz schon Tage vorher von der Kreisleitung auf die bevorstehenden Aktionen hingewiesen worden, widerspricht dem Stand der historischen Forschung, wonach die Ausschreitungen erst nach der Rede Goebbels am Abend des 9. November 1938 in München durch telefonische Anweisungen bis hin zur Ortsebene ausgelöst worden sind (vgl. etwa die Nachweise bei Thamer, Verführung und Gewalt -- Deutschland 1939-1945, S. 395 ff.).

175

(3) Die Ausführungen von H. während der 5. Tagungswoche und ihr Referat während der 7. Tagungswoche ("Fragen, die junge Menschen von unserer Generation beantwortet haben wollen") würdigten weiterhin distanzlos die Leistungen des nationalsozialistischen Systems und glorifizierten maßgebliche Repräsentanten des Dritten Reichs.

176

1933 habe man mit "gar nichts" angefangen; es sei kein Geld vorhanden gewesen; sonst sei Hitler nicht "geholt" worden. In nur zwei oder drei Jahren habe dieser die Welt zur Olympiade einladen können. In zwei oder drei Jahren sei ein "Weltwunder" geschaffen worden (5. Tagungswoche Mitschnitt a. a. O., S. 20). Sie -- H. -- sei durch ihre Erziehung und ihr Leben im Nationalsozialismus so "ehrfürchtig", dass sie "keine Kritik an diese Zeit wenden könne" (Mitschnitt a. a. O., S. 8). Sie habe, wie sie die "ganze Herrlichkeit" dieses Reiches erlebt habe, immer daran gedacht, wie schön es sei, davon im Alter im Kreis der Jungen aus der Familie und der Freundschaft zu sprechen (7. Tagungswoche MatS Nr. 20.1, Mitschnitt S. 27).

177

Zu Hitler führte sie sinngemäß aus: In ihrem Elternhaus in Binz habe -- ihr eng befreundet -- ein Bruder des persönlichen Adjutanten Hitlers, Ernst Bahls, gewohnt. Ernst selbst, der schon sehr früh (das müsse 1933 gewesen sein) zu Hitler gestoßen sei und dessen Tagebuch geführt habe, habe trotz eindringlichen Befragens wenig über politische Dinge und die persönliche Lebensführung Hitlers gesagt, nur soviel: Jedes Wort, das der Führer von sich gegeben habe, sei aus seinem Kopf entstanden. Hitler habe nicht -- wie die anderen Politiker -- dafür einen Mitarbeiter gehabt. Wie sozial und persönlich der Führer mit den Menschen seiner Umgebung umgegangen sei, hätten sie daran gemerkt, dass er den mir ihr befreundeten Bruder mehrmals im Urlaub auf den Obersalzberg habe kommen lassen und ihn einmal sogar zum Stapellauf eines Kriegsschiffes mitgenommen habe. Der Bruder sei jedesmal ganz erfüllt zurückgekehrt. Er habe -- wodurch ein "Strahl der Obersalzbergsonne" nach Binz gefallen sei -- begeistert und überschwenglich berichtet, wie wunderbar, großartig, schlicht, vornehm und herzlich dieser Mann gewesen sei; er -- der Bruder -- habe es gar nicht gemocht, dass bei der Mittagstafel des Führers auch andere Menschen etwas gesagt hätten; denn so lange diese geredet hätten, habe ja Hitler nichts sagen können. Vor Hitler habe man keine Hemmungen haben müssen. Ernst Bahls habe den Kriegsausbruch nicht mehr bewusst erlebt; er sei am 8. September 1939 an Kinderlähmung verstorben; er habe ein "wunderbares" Staatsbegräbnis bekommen, und Hitler habe der Mutter, nachdem gerade die Weichsel überschritten gewesen sei -- "aus der Kampfsituation heraus" --, einen vier Seiten langen Beileidsbrief geschrieben (5. Tagungswoche Mitschnitt a. a. O., S. 12, 15 f.; 7. Tagungswoche a. a. O., S. 12, 16 f.). Eine die Person Hitlers verherrlichende Einstellung zeigte H. besonders deutlich auch in der Schilderung eines nach Kriegsende geführten Gesprächs mit der Ehefrau des Admirals Krancke, die geäußert habe:

178

"Ich übertreibe nicht. Aber ich habe drei Kinder ... Ich hätte sie gegeben, wenn ich Hitler damit wieder hätte ins Leben zurückrufen können. Ich habe ihn gekannt. Die großen Zusammenkünfte der Marineführung sind in unserem Haus gewesen. Ich habe nur als Hausfrau dabei fungiert, aber mein Mann ist aufgeregt gewesen schon Tage vorher. Und er sagte: Er weiß alles. Wir Admirale, wir müssen arbeiten, um bei dieser Besprechung ihm gewachsen zu sein. Und das ist nicht nur bei uns, das ist überall. Er ist ein Übermensch gewesen ..." (5. Tagungswoche, Mitschnitt a. a. O., S. 19 f.; 7. Tagungswoche Mitschnitt a. a. O., S. 21 f.).

179

Auch die Leistungen von Dr. Ley und Axmann würdigte H. in ihren Ausführungen in positiver Weise (5. Tagungswoche Mitschnitt a. a. O., S. 12, 17 f.).

180

Dem 1. Vorsitzenden und Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es seit Jahren ein besonderes Anliegen, ein positives Andenken an Rudolf Heß zu erhalten. So führte er in seiner Schlussrede anlässlich einer Demonstration in Bayreuth schon im August 1991 (MatS Nr. 10.3 Mitschnitt S. 13f.) aus, man werde es sich nicht nehmen lassen, diesen Mann, der vom britischen Geheimdienst ermordet worden sei und "der den Friedensnobelpreis viel mehr verdient hätte als sämtliche Kreaturen, die ihn bekommen haben", zu ehren, hochleben zu lassen und ihm im deutschen Volk wieder ein Ansehen zu verschaffen, damit er dastehe als eine Persönlichkeit, die zu Recht gesagt habe: Ich bereue nichts. Man könne ihm nichts vorwerfen. Man werde es den Politikern nicht ermöglichen, das Schicksal von Heß unter den Teppich zu kehren: "Deutschland wir kommen!"

181

Der Liedermacher R., der während der Tagungswochen in Hetendorf regelmäßig einen Liederabend gestaltet hat, trug bei der Kundgebung u.a. sein Lied "Damals im Mai -- Rudolf Heß" mit dem glorifizierenden Refrain vor: "Mit Heß ist uns ein Held geboren, er ist unser Lehrer, Vorbild und Garant, die Deutsche Jugend soll alles von ihm hören, damit Wahrheit und Lüge leicht erkannt ..." (Mitschnitt a. a. O., S. 1 ff.).

182

(4) Für die "Aktion Freies Deutschland" verteilte J. während der 2. Tagungswoche Werbematerial eindeutig revisionistischen Inhalts. Zu den "Spätfolgen des Zweiten Weltkrieges wird hier ausgeführt:

183

"Die Umerziehungsopfer jahrzehntelanger Gehirnwäsche im Sinne der Siegermächte von 1945 diffamierten jedes Streben nach Deutschland als "ewig gestrig" oder als "rechtsradikalen Revanchismus" ... In den Augen dieser Geschichtslügen-Sprößlinge war jedes Rütteln an der Nachkriegsordnung schon deshalb verwerflich, weil Deutschlands Teilung angeblich eine "gerechte Strafe" für die "Schuld am Zweiten Weltkrieg" war.

184

In Diskussionen mit diesen nationalmasochistischen Kleingeistern wurde regelmäßig deutlich, daß sie nicht einmal ansatzweise ahnten, wie sehr sie in Schulen und Massenmedien belogen und betrogen wurden, sobald es um die Hintergründe des Zweiten Weltkriegs ging. ... Es fällt nicht schwer, die Hauptverantwortung jener Kriegstreiber nachzuweisen, die aus sicherer Entfernung die Fäden zogen, um Europa in diese schreckliche Katastrophe zu stürzen. Die Haupt-Verantwortlichen saßen nicht in BERLIN, sondern in MOSKAU, in WASHINGTON/NEW YORK und in LONDON ... Noch heute profitieren sie davon, daß mit der "BEDINGUNGSLOSEN KAPITULATION" im Mai 1945 ihre totale Machtausübung in allen Lebensbereichen unseres Volkes und die Durchdringung aller Bildungseinrichtungen möglich wurde.

185

So haben sie in jahrzehntelanger Einflußnahme eine bundesdeutsche Führungsschicht herangebildet, die ausländische Interessen höher wertet als die Interessen des eigenen Volkes. Das zeigte sich besonders kraß während des deutschen Einigungsprozesses, als die Gebiete östlich von Oder und Neiße vertraglich verraten wurden, und es zeigt sich täglich beim Verschleudern von Milliardenbeträgen für ausländische Geldverschlinger. Es zeigt sich bei der demokratiefeindlichen EURO-Diktatur von Brüssel und der Ablösung der D-Mark, es zeigt sich beim Umgang mit dem Heer der Asylbetrüger, es zeigt sich bei der massiv und hinterhältig geförderten "MULTIKULTURELLEN GESELLSCHAFT", die an Stelle des DEUTSCHEN VOLKES treten soll

...

186

DIE DERZEITIGE POLITISCHE ENTWICKLUNG IN DEUTSCHLAND KANN NUR VON UNS DEUTSCHEN SELBST GESTOPPT WERDEN: DAZU SIND MÜNDIGE BÜRGER ERFORDERLICH! ..." (MatS Nr. 22.2, S. 2).

187

Karl B. warf im Rahmen seines Vortrags zum Thema "Die Zerstörung des Deutschen Volkes durch die BRD-Außenpolitik" während der 3. Tagungswoche -- im Grundsatz ähnlich -- den Bonner "Verbrecherparteien" einen ständigen Verfassungsmissbrauch vor. Die Politiker betrieben Asylmissbrauch, der das deutsche Volk Milliarden DM koste. Die Bonner Parteien könnten wegen Missbrauchs des Verfassungsrechts und Art. 21 Abs. 2 GG verboten werden (Behördenzeugnis MatS Nr. 16.2, S. 2).

188

1993 wurde ferner in Hetendorf ein Flugblatt mit der Überschrift "Asylantenheim in Hetendorf" und der Angabe: "V.i.S.d.P. Jürgen Rieger ..." verteilt, in dem es zum Schluss heißt:

189

"Die Regierung hat ... ein Gesetz in Arbeit, wonach Ausländer, die körperlich durch Angriffe von Deutschen geschädigt werden, vom Staat Entschädigung bekommen. Deutsche, die von Ausländern verletzt wurden, sollen aber weiterhin vom Staat nichts erhalten" (MatS Nr. 3.2, S. 2).

190

Der Senat hält dieses Flugblatt -- wie der Beklagte -- für authentisch. Es bezieht sich inhaltlich auf einen offenen Brief des Prozessbevollmächtigten als Vorsitzenden der GfAEV aus dem Jahr 1990 ("Sie sind ein schlechter Verlierer, Herr von Bothmer!", MatS Nr. 3.1), dessen Authentizität unbestritten ist, und ist mit einer Schreibmaschine gleichen Typs gefertigt. Da schwerlich vorstellbar ist, dass der Kläger von dem Schreiben erst durch die Verbotsverfügung des Beklagten Kenntnis erlangt hat, ist seine erstmalige unsubstantiierte Angabe im Schriftsatz vom 31. März 1998 (S. 5), es sei "vollständiger Unsinn", dass sein Prozessbevollmächtigter dieses Schreiben habe verteilen lassen, nicht glaubhaft. Für eine weitere Sachaufklärung hierzu hätte allenfalls Veranlassung bestanden, wenn der Kläger die Gründe seines mehrjährigen Schweigens plausibel dargestellt hätte. Dazu fehlt jedoch jeglicher Vortrag. Alle vorgenannten Darstellungen und Äußerungen deuten auf das Ziel des Klägers hin, die parlamentarische Demokratie in Verruf zu bringen und sie fortlaufend zu untergraben.

191

(5) Der Senat lässt dahinstehen, ob Indizfunktion für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers ebenfalls dem Umstand zukommt, dass -- unbestritten -- regelmäßig auch frühere Funktionsträger und Mitglieder inzwischen verbotener Vereinigungen -- z.B. der WJ, der NF und NL -- an den Hetendorfer Tagungswochen teilgenommen haben. Denn diese durften sich, da ein Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 Satz 2 GG fehlte, weiterhin einschlägig politisch betätigen.

192

Das vom Beklagten zum Teilnehmerkreis der 7. Tagungswoche vorgelegte Beweismaterial (MatS Nr. 27.3, S. 1 ff.; vgl. auch Schriftsatz vom 24.3.2000, S. 10 ff.) bestätigt jedoch die in der Verbotsverfügung (Abdruck S. 17) zur Begründung einer besonderen vereinsrechtlichen Gefährlichkeit der Schulungsarbeit getroffene Feststellung, dass sich der Teilnehmer- bzw. Interessentenkreis überwiegend aus Personen zusammensetzt, die nicht älter als 30 Jahre sind. Hetendorf konnte daher nicht mehr als Treffpunkt vorwiegend älterer Personen mit nationalsozialistischer Grundhaltung angesehen werden.

193

(6) Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus weist der Kläger schließlich auch insofern auf, als er eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung einnimmt.

194

Diese Grundhaltung kommt deutlich in den verbalen Ausfällen des 1. Vorsitzenden bei seiner Rede am 20. Juni 1997 zur Sommer-Sonnenwendfeier zum Ausdruck, die Gegendemonstranten "als lärmenden Pöbel" bezeichneten. Die "Repräsentanten dieses Staates, die das zuließen, handelten gegen das Gesetz", "angefangen von Glogowski bis hin zum letzten Polizisten dort", hielten sich nicht an Richtersprüche, seien "kriminell". Dieses Regime, das "die volkstreuen Deutschen und die Heiden unterdrücke", werde "verschwinden, beseitigt werden". Nur eines könne er prophezeien. Die Mauermörder seien mit Bewährungsstrafen abgegangen, "die Verbrechen von heute würden nicht ... so sanft abgehen. Die würden dann wegen ihrer Straftaten bestraft", "alle, wie sie jetzt schon da seien". "Diese Herrschaften dort gehörten weg", sie hätten in diesem Land nichts zu suchen; "die könnten nach Israel gehen oder in die USA oder nach Frankreich oder nach Polen". Hier hätten sie nichts zu suchen. Es gebe Pöbel und Pack und Verbrecher zu bekämpfen. "Wir wissen, am Ende steht unser Sieg. Wir wissen, am Ende überwinden wir den Pöbel. Wir wissen, in unserer Vergangenheit hat es schon oftmals die Herrschaft des Pöbels gegeben", "Deutschland hat sich dann aus der Asche in neuer Kraft erhoben ... Dafür kämpfen wir, und das werden wir erreichen!" (MatS Nr. 25.1, S. 1 ff.).

195

Offen drohend waren auch schon die Ausführungen des 1. Vorsitzenden in dem erwähnten offenen Brief an Herrn von Bothmer, in dem es u.a. hieß:

196

"Wir haben uns immer bemüht, gute Nachbarschaft zu halten. Wir können auch anders. Und wer Krieg haben will, soll ihn bekommen. Wir haben uns genau gemerkt, wer im Dorf uns verleumdet, gegen uns gehetzt und sich gegen uns gestellt hat. Und wir haben ein gutes Gedächtnis. Rache, Herr von Bothmer, muß kalt genossen werden, sagte schon Konrad Adenauer. Und wir gehören nicht zu denjenigen, die die linke Backe hinhalten, wenn sie einen Streich auf die rechte bekommen haben. Wir halten uns ... mehr an die Methoden des alten Testamentes: "Auge um Auge, Zahn um Zahn." (MatS Nr. 3.1, S. 1).

197

Diese Äußerungen verdeutlichen die Bereitschaft des Klägers, sein Ziel gegebenenfalls auch gewaltsam mit rechtsstaatswidrigen Mitteln durchzusetzen. Die vom 1. Vorsitzenden aus den Kreisen der Neo-Nazis organisierten vermummten Schutztruppen während der 6. und 7. Tagungswochen zeigten ebenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft. So stellte die Polizei bei Personen- und Fahrzeugkontrollen im Jahr 1997 in erheblichem Umfang Schlagwerkzeuge, Messer und Sturmhauben sicher (MatS Nr. 22.3, S. 3 ff.). Zur Beteiligung an diesen Truppen wurde 1997 im Organ der "Hamburger Sturm" (Ausgabe Nr. 14 vom April 1997, MatS Nr. 27.1, S. 24) aufgerufen. Bei der Mitgliederversammlung des Klägers am 17. Juni 3796 n. St. (1996) hatte sich der 1. Vorsitzende bei einer Diskussion zuvor mit seinem Standpunkt durchgesetzt, es müsse Stärke demonstriert werden, das massive Auftreten der Schutztruppe stelle eine Abschreckung gegenüber den linken Demonstranten dar (ErgMat Nr. 21). Ob W., der 1. Vorsitzende der NL, 1997 -- was der Kläger bestreitet -- die Schutztruppe geführt hat, bedurfte keiner Aufklärung. Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Kläger auch begründete Aussicht gehabt hatte, seine Ziele durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, S. 72 m.w.N.).

198

Dass der Kläger für den Fall einer gerichtlichen Bestätigung der Verbotsverfügungen einen kämpferischen Einsatz mit eskalierender Gewalt für möglich hielt, machen schließlich die Interviewäußerungen des 1. Vorsitzenden in einer Panorama-Sendung am 11. Januar 1993 deutlich, wonach für diesen Fall absolut sicher sein müsse, dass sich eine "rechte RAF" bilde; wenn die ersten Reporter und Richter umgelegt seien, wisse man, es gehe los. Nicht die Größe wie ein Präsident des Verfassungsgerichts, sondern Reporter, Richter und Polizisten seien dann als Gruppierung dran (MatS Nr. 25.3).

199

e) Die Würdigung des Beweismaterials in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang bestätigt daher die Annahme des Verbotstatbestandes durch den Beklagten. Der Kläger weist Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf und strebt eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung in kämpferisch-aggressiver Weise an.

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f) Die Verbotsverfügung ist auch nicht aus anderen Gründen aufzuheben.

201

Das Vorbringen des Klägers, die Verfügung sei vom damaligen Niedersächsischen Innenminister Glogowski unter öffentlichem Druck allein aus Gründen der politischen Opportunität und mithin aus sachfremden Erwägungen erlassen worden, greift nicht durch. Liegen wie hier die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot vor, kann die Entscheidung der zuständigen Behörde, das kraft Art. 9 Abs. 2 GG bestehende Verbot zu aktualisieren, als solche Rechte der Vereinigung nicht verletzen. Der Ausspruch des Vereinsverbots gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unterliegt daher gerichtlicher Kontrolle grundsätzlich allein im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen des Vereinsverbots erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, a. a. O., S. 74). Das ist vorliegend -- wie ausgeführt -- der Fall.

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Die Verbotsverfügung verstößt ebenso wenig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Richtet sich nämlich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, so ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (BVerwG, a. a. O., S. 74 f.). Im Übrigen stützt sich das Vereinsverbot hier auf die verfassungsfeindliche Tätigkeit des Klägers als Vereinigung als solcher (vgl. Verbotsverfügung S. 20), der durch weniger einschneidende Einzelmaßnahmen etwa gegenüber Funktionsträgern, Mitgliedsvereinen und Mitgliedern, sofern solche überhaupt rechtlich zulässig sein sollten, nach der plausiblen Einschätzung des Beklagten nicht hinreichend wirksam begegnet werden kann. Die Vermutung des Klägers im Schriftsatz vom 31. März 1998 (S. 23), der Beklagte habe nur deshalb zum Mittel des Vereinsverbots gegriffen, weil er offenbar befürchtet habe, auch künftige Verbote des zuständigen Landkreises Celle, in Hetendorf Tagungswochen durchzuführen, würden -- wie 1997 (vgl. dazu Beschl. d. 13. Sen. d. Nds. OVG v. 13.6.1997 -- 13 M 2889, 2893/97 --) -- von den Gerichten suspendiert, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage; denn der genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stellt lediglich auf formelle Mängel des damaligen Verbots des Landkreises ab.

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IV. Die weiteren unter Nrn. 2 bis 4 in der Verbotsverfügung getroffenen Regelungen (Vereinsauflösung; Vermögensbeschlagnahme und -einziehung; Verbot von Ersatzorganisationen) finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 VereinsG.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.