Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.03.2000, Az.: 12 L 1077/00

Befreiung; Einkommen; Pflegegeld; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Rundfunkgebührenpflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.03.2000
Aktenzeichen
12 L 1077/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.02.2000 - AZ: 1 A 1300/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, ist nicht deren Einkommen im Sinne der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Gründe

1

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung -- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -- greifen nicht durch.

2

Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 -- 12 L 3508/97 --, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders, in: Bader, VwGO, Rdnrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages "reduzieren", dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine -- ergänzende -- Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 -- 2 BvR 2125/97 --, DVBl. 2000, 407).

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Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

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Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen -- aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften -- Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 -- 12 M 1255/97 -- und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 -- 2 BvR 719/94 --, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66> <zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das -- gesondert zu prüfende -- Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer -- objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen -- Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 -- 12 L 5431/98 --, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in:

5

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ: in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 -- A 12 S 580/97 --, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 -- 12 TZ 1079/97 --, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 -- 1 L 2696/98 --, NdsRpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig in:

6

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124, Bader; NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit -- Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung -- nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu den Berufungsverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu den Berufungsverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.

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Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Berufung führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Berufungszulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 13/3993), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

8

Diese Anforderungen mag der Zulassungsantrag erfüllen, soweit er die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angreift, indessen ist das angefochtene Urteil in dem angegriffenen Umfang nicht unrichtig, sondern richtig (die Prüfung der Begründetheit eines Zulassungsantrages wird (s.o.) ihrem Umfang nach durch die mit dem Zulassungsantrag fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe und zu deren Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt, Senat, st.Rspr).

9

Der Beklagte meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klägerin nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil das anrechenbare Einkommen der Klägerin den Betrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -- Befreiungs-VO -- vom 3. September 1992 (Nds.GVBl. S. 239) wegen des der Tochter der Klägerin gewährten Pflegegeldes (nach dem Pflegeversicherungsgesetz) in Höhe von 1.300,- DM im Monat, das diese an die Klägerin weiterreiche, übersteige; insoweit müsse der Einkommensbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Befreiungs-VO, der auf die §§ 76 bis 78 BSHG verweise, den Besonderheiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht angepasst werden.

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Diese Auffassung trifft nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17.9.1997 -- 12 L 5418/96 --) ist geklärt, dass die Verordnung, soweit sie die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens vorsieht, in gewissem Umfang an das Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes anknüpft, die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes aber nicht vollständig aufnimmt, sondern sein eigenes -- vom Bundessozialhilfegesetz abgehobenes -- Regelungssystem schafft, indessen uneingeschränkt an den Einkommensbegriff des § 76 BSHG a.F. im Wege einer statischen Verweisung anknüpft. Insoweit ist der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Befreiungs-VO, "Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes", eindeutig und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich. Für dieses Ergebnis sprechen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte, es nämlich bei der hier in Rede stehenden Massenverwaltung bei einem eindeutigen Einkommensbegriff zu belassen, wie er durch den Gesetzeswortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der Anwendung der Rechtsprechung geprägt worden ist. Dies Ergebnis wird nicht durch Satz 3 (aaO) erschüttert, wonach bei der Einkommensermittlung die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht anzurechnen seien. Diese Regelung könnte allerdings dahin verstanden werden, dass nur die eben bezeichneten Geldzuflüsse (Einkünfte in Geld oder Geldeswert) von der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht als Einkommen im Sinne der §§ 76 bis 78 BSHG einzuordnen seien, alle anderen Geldzuflüsse aber als Einkommen zu bewerten seien, soweit sie nicht in §§ 76 bis 78 BSHG angesprochen sind (Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, ihr gleichgestellten Renten und die in § 77 und § 78 BSHG geregelten Zuwendungen), und mithin die in speziellen Gesetzen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, RdNrn. 18 ff zu § 76 BSHG) vorgesehenen Ausnahmen, nach denen bestimmte Sozialleistungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht als Einkommen zu behandeln seien, nicht eingriffen.

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Es verbleibt aber dabei, dass Pflegegeld nach § 69a BSHG gemäß dem eindeutigen Wortlaut von § 76 Abs. 1 BSHG nicht Einkommen i.S. des Bundessozialhilfegesetzes ist, und damit auch nicht i.S. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

12

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urt. v. 4.6.1992 -- BVerwG 5 C 82.88 --, BVerwGE 90, 217) ist geklärt, dass nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährtes Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, bei dieser gleichfalls nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen ist. Diese Erwägungen erschüttert der Zulassungsantrag nicht, da die erforderliche Auslegung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht als Ergebnis aufzeigt, es sei die Begrifflichkeit des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Davon abgesehen geht der Hinweis des Zulassungsantrages auf die "Einnahmen einer Krankenschwester", die als Einkommen zu bewerten seien, fehl, da er die Konstellation des Streitfalles nicht erfasst (die Klägerin pflegt ihre Tochter und diese wendet ihr deswegen das Pflegegeld zu). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht (aaO, S. 219) darauf abgehoben, das weitergereichte Pflegegeld sei nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen, wenn es bestimmungsgemäß einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Pflegeperson zugewandt werde (insoweit ist auch zu bedenken, ob der Zulassungsantrag eine hinreichende Darlegung enthält, weil er insoweit nicht fallbezogen argumentiert).

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Soweit der Beklagte die Überlegung vorträgt, es müsse "das Interesse der Allgemeinheit an niedrigen Rundfunkgebühren bei Erwägungen über die Anrechnungsfähigkeit bestimmter Leistungen auf das Einkommen Berücksichtigung" finden, ist diese rechtspolitische Erwägung bei der Auslegung des geltendes Rechtes nicht heranzuziehen; wenn der von der Beklagte diesen Gesichtspunkt für durchschlagend hält, mag auf eine Änderung des geltenden Rechtes hinwirken.

14

Soweit der Zulassungsantrag sich nicht damit befasst, aus welchem Rechtsgrund das hier in Rede stehende Pflegegeld gewährt wird (er spricht nur § 69a Abs. 3 BSHG an), ist im Berufungszulassungsverfahren (s.o.) nicht darauf einzugehen, ob das nach § 69a BSHG gewährte Pflegegeld dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI i.S. des Einkommensbegriffes von § 7 Abs. 1 Nr. 7 Befreiungs-VO gleichsteht.

15

Allerdings ist von dieser Gleichstellung im Hinblick auf die Zweckbestimmung des nach dem Pflegeversicherungsgesetz gewährten Pflegegeldes auszugehen, und zwar auch dann, wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterreicht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 7.12.1995 -- 9 TG 3060/95 --, NDV-RD 1996, 22). Diese Beurteilung gilt, auch wenn hier eine spezielle Regelung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) vorsieht, dass die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderem Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt; denn auch bei der statischen Verweisung (Senat, Beschl. v. 17.9.1997, aaO) in § 7 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Befreiungs-VO auf die §§ 76 bis 78 BSHG müsste, um einen unerträglichen Wertungswiderspruch zu vermeiden, eine an die Stelle einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz (hier: Pflegegeld nach § 69a BSHG) getretene Sozialleistung (hier: Pflegegeld nach § 37 SGB XI) so behandelt werden, wie die Sozialhilfeleistung.

16

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 -- 2 BvR 719/93 --, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66>). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 -- BVerwG 1 B 136.85 --, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung -- namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats -- geklärt ist.

18

Nach diesem Maßstab mag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im angesprochenen Umfang hinreichend dargelegt sein, die ihr nach dem Gesagten indessen nicht zukommt, da sich die bezeichnete Rechtsfrage, ob dem Pflegebedürftigen gewährtes Pflegegeld, das er an die ihm nahestehende Pflegeperson weiterleitet, deren Einkommen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 7 Befreiungs-VO sei, sich nach dem Gesagten bereits aus dem Gesetz in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung (BVerwG, aaO; Stand: aaO) beantwortet.

19

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

20

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).