Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2000, Az.: 4 O 1065/00

Prozesskostenhilfe; Vordruck; Vordruckzwang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2000
Aktenzeichen
4 O 1065/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 9 B 681/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird der Vordruck für die Erklärung der Partei nach §§ 117 Abs. 2 ZPO nicht verwendet oder ungenügend ausgefüllt, so kann das Gericht ein Prozesskostenhilfegesuch allein aus diesem Grund ablehnen.

Gründe

1

Zwar sind die "subjektiven" Voraussetzungen für die von der Antragstellerin gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO beantragte Prozesskostenhilfe - dass sie nämlich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, hier: des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann - nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen dieses Antragsbegehrens offenbar erfüllt. Denn nach dieser Einschätzung hatte sie einen Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG glaubhaft gemacht und ist deshalb wahrscheinlich bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Aber auch für derartige Fälle ist nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO in Verbindung mit der Prozesskostenhilfevordruckverordnung - PKHVV - vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) vorgeschrieben, dass dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind und hierfür ein amtlich eingeführter Vordruck zu verwenden ist. Damit ist der durch § 1 Abs. 1 PKHVV eingeführte Vordruck für die Erklärung der Partei nach §§ 117 Abs. 2 ZPO zwar eine Hilfe für das Gericht bei der Feststellung der Bedürftigkeit, seine Verwendung steht aber gleichwohl nicht im Belieben des Antragstellers. Wird der Vordruck nicht verwendet oder ungenügend ausgefüllt, so kann das Gericht ein Prozesskostenhilfegesuch allein aus diesem Grund ablehnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 133). Mit Rücksicht auf die eindeutige Fassung der genannten Vorschriften bedarf es eines Hinweises auf den Vordruckzwang nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht für anwaltlich vertretene Antragsteller (ebenso Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, § 166 Rn. 25). Ein erfolglos gebliebenes Gesuch kann aber, nachdem die bisher fehlenden Voraussetzungen erfüllt worden sind, im noch anhängigen Verfahren wiederholt werden (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 166 Rdnr. 17). Hier ist das Verfahren zwar inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2000 sind die Verfahrenskosten aber von der Antragsgegnerin zu tragen.