Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2000, Az.: 12 L 902/00

Bagatellgrenze; Erstattungsanspruch; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2000
Aktenzeichen
12 L 902/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.01.2000 - AZ: 4 A 98/99

Gründe

1

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung -- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -- liegen nicht vor.

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Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 -- 12 L 3508/97 --, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders, in: Bader, VwGO, Rdnrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages "reduzieren", dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine -- ergänzende -- Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 -- 2 BvR 2125/97 --, DVBl. 2000, 407).

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Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

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Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen -- aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften -- Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 -- 12 M 1255/97 -- und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 -- 2 BvR 719/94 --, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66> <zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das -- gesondert zu prüfende -- Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer -- objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen -- Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 -- 12 L 5431/98 --, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ: in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 -- A 12 S 580/97 --, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 -- 12 TZ 1079/97 --, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 -- 1 L 2696/98 --, NdsRpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124, Bader; NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit -- Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung -- nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu den Berufungsverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu den Berufungsverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.

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Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Berufung führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Berufungszulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 13/3993), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht in vollem Umfang gerecht, der der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für Erstattungsansprüche nach § 105 Abs. 1 SGB X (wonach der zuständig oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X -- Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers -- vorliegen) zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe gelte die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG (5.000,- DM) und nicht die des § 110 Satz 2 SGB X (50,- DM). Der Zulassungsantrag beschränkt sich nämlich im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, ohne hinreichend auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:

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"Der Kern des Kostenerstattungssystems zwischen den Trägern der Sozialhilfe ist in den §§ 103 ff. BSHG geregelt. Dort ist auch unter Berücksichtigung eines sachgerechten Interessenausgleiches die Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachzuvollziehen, dass in den Fällen, in denen ausnahmsweise der Kostenerstattungstatbestand sich aus dem SGB X ergibt, die Bagatellgrenze des § 110 Satz 2 SGB X statt Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG angewendet wird. Das hiergegen von der Klägerin vorgebrachte, am Wortlaut orientierte Argument, dass in §§ 103 ff. BSHG von Kostenerstattungsansprüchen und dagegen in §§ 102 ff. SGB X von Erstattungsansprüchen die Rede sei, vermag nicht zu überzeugen, da es in beiden Bereichen um die Erstattung bereits erbrachter Sozialleistungen geht. Auch das Argument der Klägerin, aufgrund der systematischen Stellung des § 110 Satz 2 SGB X im Zusammenhang mit dem § 105 SGB X ergebe sich, dass nur § 110 Satz 2 SGB X in derartigen Fällen angewendet werden könne, ist nicht zwingend. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 37 Satz 1 SGB I, dass das 1. und 10. Buch des Sozialgesetzbuches für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Gerade die Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stellt jedoch eine solche abweichende Spezialregelung für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern dar und geht deshalb auch der allgemeineren Regelung des § 110 Satz 2 SGB X vor. Dieses ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG). ... Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, einen Sozialhilfeträger zu privilegieren, der das Zuständigkeitssystem des BSHG nicht beachtet hat und sein Erstattungsbegehren darum auf die Rechtsgrundlage des § 105 SGB X stützt."

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Auf diese Argumentation geht der Zulassungsantrag nicht hinreichend ein.

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Davon abgesehen trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu dem hier anzuwendenden § 105 Abs. 1 SGB X im Verhältnis zu § 111 Abs. 2 BSHG bei Erstattungsansprüchen zwischen Trägern der Sozialhilfe auch zu. § 111 Abs. 2 BSHG enthält eine von der (für Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander allgemein geltenden) Vorschrift des § 110 Satz 2 SGB X abweichende Regelung im Sinne von § 37 Satz 1 SGB I speziell für die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe untereinander, die grundsätzlich für alle Kostenerstattungsfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt. Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG ist durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms -- FKPG -- vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ab dem 1. Januar 1994 von 400,- auf 5.000,- DM angehoben worden. In der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 12/4748, insoweit abgedr. in ZfF 1993, 145, 160 f.) wird nach Erwähnung des § 105 SGB X als Kostenerstattungsanspruchsgrundlage zwischen Trägern der Sozialhilfe allgemein ausgeführt, dass zur weiteren Begrenzung der Kostenerstattung die Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 BSHG von bisher 400,- DM ohne Zeitbegrenzung auf 5.000,- DM für den Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu zwölf Monaten festgelegt werde. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich eine Bestätigung des aus der Gesetzessystematik abzuleitenden Ergebnisses, dass auch § 105 SGB X bei Kostenerstattungsfällen zwischen Trägern der Sozialhilfe in die Bagatellbetragsregelung des § 111 Abs. 2 BSHG einbezogen werden sollte.

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Demgegenüber verkennen die von der Beklagten angeführten Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle (vom 19.6.1997 -- B 77/96 --, EuG 53, 271 und vom 1.10.1998 -- B 151/97 --, EuG 53, 472) die Spezialität des § 111 Abs. 2 BSHG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 110 Satz 2 SGB X. Soweit in der Kommentarliteratur die Auffassung der Zentralen Spruchstelle bestätigt wird (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 103 Rn. 28; Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 1999, Vorbem. vor § 103 Rn. 13) geschieht dies ohne nähere Begründung.

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Wenn die Klägerin allerdings meint, die hier vertretene und aus dem Gesetz abzuleitende Auffassung führe dazu, dass auch für den Anspruch des vorläufig nach § 102 SGB X leistenden Trägers der Sozialhilfe die Bagatellgrenze von 5.000,- DM gelte, ist dieser Schluss nicht gerechtfertigt, weil die Fälle einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG von der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 ausdrücklich ausgenommen sind und diese Ausnahmeregelung wegen der vergleichbaren Sachlage bei Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe entsprechend auf die Fälle der vorläufigen Leistung nach § 102 SGB X angewendet werden kann mit der Folge, dass in beiden Fällen der vorläufigen Leistungen wieder die allgemeine Regelung des § 110 Satz 2 SGB X eingreift. Zu der von der Klägerin befürchteten "nicht gerechtfertigten Privilegierung von Ansprüchen nach § 97 Abs. 2 Satz 3 iVm § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG gegenüber Ansprüchen nach § 102 SGB X" kommt es bei dieser rechtlichen Beurteilung nicht.

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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 -- 2 BvR 719/93 -- NVwZ-Beil. 1994, 65 <66>). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v.8.12.1985 -- BVerwG 1 B 136.85 --, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung -- namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats -- geklärt ist.

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Nach diesem Maßstab mag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im angesprochenen Umfang hinreichend dargelegt sein. Sie kommt ihr nach den obigen Ausführungen indessen nicht zu, da sich die bezeichnete Rechtsfrage, ob für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern nach § 105 SGB X die Bagatellgrenze des § 110 Satz 2 SGB X oder die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG gilt, bereits aus dem Gesetz im Rahmen dieses Berufungszulassungsverfahrens beantworten lässt, wie sich aus den Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).