Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 26.10.2023, Az.: 4 B 5339/22

Abwägungsentscheidung; Ausfertigung; Baugenehmigung; Beteiligung Ortsrat; Drittanfechtung; Einwohnerversammlung; Lärmimmissionen; Umweltverband; Verwirkung; Vorhaben- und Erschließungsplan; vorhabenbezogener Bebauungpslan; (erfolgloser) Eilantrag eines Umweltvereins gegen Baugenehmigung für Logistikzentrum, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt wurde

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.10.2023
Aktenzeichen
4 B 5339/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 50875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1026.4B5339.22.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverein, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Logistikzentrums in G..

Der Antragsteller ist ein in H. ansässiger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem den Zweck verfolgt, den Umweltschutz aktiv zu fördern, insbesondere im Bereich der Stadt H.. Mit Bescheid vom 21.10.2022 erteilte das Niedersächsische Ministerium für Umweltschutz, Energie, Bauen und Klimaschutz die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 UmRG für diesen satzungsgemäßen Aufgabenbereich.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I. "Gewerbegebiet H. -Nord 3 - Erweiterung", den der Rat der Antragsgegnerin am 21.07.2021 beschloss und der am 17.02.2022 im Amtsblatt der Region D-Stadt veröffentlicht wurde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus vier Teilplänen. Der Teilgeltungsbereich A betrifft ein ca. 17 ha großes Plangebiet im Süden der Gemarkung Aligse nördlich der BAB 2, das der Erschließung und Entwicklung eines Sondergebiets Logistikzentrum dienen soll. Die Teilgeltungsbereiche B, C und D dienen der Erschließung bzw. dem naturschutzrechtlichen Ausgleich und Ersatz. Im Teilgeltungsbereich D soll eine Linksabbiegemöglichkeit geschaffen werden.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 22.06.2016 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und führte diese anschließend durch. Mit Schreiben vom 29.07.2020 beantragte die Beigeladene, das Bauleitplanverfahren auf ein Verfahren zur Umstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3a BauGB umzustellen. In seiner Sitzung am 17.02.2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Aufstellungsverfahren entsprechend umzustellen. Zugleich wurde dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugestimmt und die zweite erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Es folgte die öffentliche Bekanntmachung über die zweite öffentliche Auslegung in der Zeit vom 08.03.2021 bis zum 16.04.2021. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.03.2021 aufgefordert, zu dem Entwurf bis zum 09.04.2021 Stellung zu nehmen. Antragsgegnerin und Beigeladene schlossen am 28.06.2018 zugunsten der Einwohner der Ortschaft J. einen Vertrag über die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Unter dem 26.02.2021 wurde ein erster Nachtrag vereinbart. Die Beigeladene bot der Antragsgegnerin mit notarieller Urkunde vom 16.07.2021 den Abschluss eines Durchführungsvertrags an. Dieses Angebot nahm der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 21.07.2021 an. Ebenfalls in der Sitzung am 21.07.2021 beschloss der Rat die Abwägung entsprechend der Sitzungsvorlage sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. I.. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 01.02.2022 aus. Der Beschluss wurde am 17.02.2022 bekannt gemacht.

Im Parallelverfahren wurde der Flächennutzungsplan geändert. Die Änderung beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 06.12.2017. Der Plan wurde von der Region D-Stadt am 04.04.2018 genehmigt und am 17.05.2018 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Das Plangebiet befindet sich unmittelbar nördlich der BAB 2 und wird über eine Planstraße mit direktem Anschluss an den Autobahnzubringer erschlossen.

Mit Bescheid vom 17.02.2022 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren Antrag vom 14.12.2020 die Genehmigung zum Neubau eines Logistikzentrums auf den Flurstücken K.. Die Flurstücke L. haben eine Gesamtgröße von 149.422 m2. Vorgesehen ist ein Logistikzentrum (Lebensmittel-/Warenzentrallager, Kühllager, Büros, Sozial-/Techniktrakt, LKW-Reparaturhalle, Tankstelle). Die Betriebszeiten sind an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Zahl der Beschäftigten beträgt maximal 274. Das Logistikzentrum besteht aus einer Lagerhalle (mit einer innenliegenden Lkw-Reparaturhalle für die Wartung und Pflege des eigenen Fuhrparks) mit einer Gesamtfläche von 39.000 m2 und einem Kühllager mit ca. 4.500 m2. Zudem gibt es eine Lkw-Waschanlage sowie eine Betriebstankstelle. Das Trockenlager soll über 63 Lkw-Ladeplätze und das Kühllager über acht Lkw-Ladeplätze verfügen.

Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Region mit Bescheid vom 31.07.2023 zurückwies. Dagegen hat der Kläger am 28.08.2023 Klage erhoben (Az. 4 A 4443/23), über die noch nicht entschieden ist.

Bereits zuvor, am 19.12.2022, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller hat zugleich vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt (Az. 1 KN 146/22), über den noch nicht entschieden ist, und einen Eilantrag gestellt (Az. 1 MN 147/22), den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2023 zurückgewiesen hat, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht dringend geboten sei. Einer der Vorstände des Antragstellers ist Geschäftsführer einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls einen Normenkontrolleilantrag gestellt hat, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.06.2022 als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der Immobilienverwaltungsgesellschaft jedenfalls die Antragsbefugnis fehle (Az. 1 MN 28/22).

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend:

Die Baugenehmigung verstoße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung seien. Der Verstoß berühre Belange, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan, der einer Inzidentkontrolle zu unterziehen sei, unwirksam sei. Weiter ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus der lücken- bzw. fehlerhaften Umsetzung der Vorgaben des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans. Es sei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auszugehen.

Der Bebauungsplan erweise sich als unwirksam, weil der Satzungsbeschluss unter Verstoß gegen wesentliche verfahrensrechtliche Vorschriften des BauGB und des NKomVG zustande gekommen sei und entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, insbesondere die umweltrechtlichen Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden seien und hierdurch offensichtlich des Ergebnis des Verfahrens beeinflusst worden sei.

Der Bebauungsplan sei unter Verletzung von Vorschriften des Kommunalrechts zustande gekommen. Der Ortsrat sei entgegen § 94 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nicht beteiligt worden. Die Beteiligung durch die Sitzung am 20.07.2021 sei nicht ausreichend, weil der Ortsrat nicht genügend Zeit für eine Vorbereitung gehabt habe. Zudem sei zu beanstanden, dass dem Ortsrat der Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Aufgrund des Verlangens des Ortsrates hätte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 NKomVG eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden müssen, was die Antragsgegnerin pflichtwidrig unterlassen habe. Das Ratsmitglied M. hätte zumindest bei der Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag nicht mitwirken dürfen (§ 41 NKomVG), weil er in besonderer Weise an der Entwicklung des Bebauungsplans im Sinne der Vorhabenträgerin mitgewirkt habe. Nichtig sei der Bebauungsplan auch deswegen, weil Ausfertigung und Bekanntmachung Fehler aufwiesen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei, werde weder in dem Ausfertigungsvermerk noch in der Bekanntmachung genannt.

Die Bezeichnung des Bebauungsplans sei irreführend.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Es handele sich vielmehr um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen.

Der Bebauungsplan sei zu Unrecht unter Anwendung der Vorschriften des BauGB 2004 erstellt worden. Tatsächlich hätte das BauGB 2017 zugrunde gelegt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 245c BauGB lägen nicht vor. Im Übrigen fehle es an einem entsprechenden Ratsbeschluss. In Folge dessen sei entgegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen nicht über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht worden.

Hinsichtlich der vorgesehenen Erweiterung gebe es eine Abweichung von den durch den Vorhaben- und Erschließungsplan betroffenen Flächen, die nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3a BauGB nicht erfüllt seien.

Die Umstellung von einem Angebotsplan auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Grundlage von § 4a Abs. 3 BauGB sei nicht möglich, weil es sich um völlig unterschiedliche Instrumente handele.

Die den Teilgeltungsbereich D betreffende Fläche (südliche Autobahnabfahrt) hätte nicht miteinbezogen werden dürfen, weil der geplanten Linksabbiegerspur keine Erschließungsfunktion zukomme. Im Übrigen fehle der Antragsgegnerin für die Überplanung dieses Gebietes die Planungshoheit. Es hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen.

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wichen in eklatanter Weise von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab.

Dem allgemeinen Gebot des § 50 BImSchG (Trennung unverträglicher Nutzungen) sei nicht Rechnung getragen worden. Die Grundsätze der Gewährung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewährleistet.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag zugunsten Dritter hinsichtlich des passiven Schallschutzes im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht hätte geschlossen werden dürfen (BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 9 CS 20/892 -, juris).

Der Bebauungsplan widerspreche dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) 2015. In dem Konzept sei die Ansiedlung von mittelständischen Unternehmen vorgesehen.

Die ausgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die vom Gesetzgeber beabsichtigten Informationen der Öffentlichkeit herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, auch die Gutachten der Firma N. die er, der Antragsteller, eingeholt habe, auszulegen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 16.10.2023 macht der Antragsteller geltend, es stelle einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin keine weiteren Ermittlungen zu den Kosten für die Löschwasserversorgung angestellt habe. Die Jahresfrist nach § 215 BauGB könne ihm nicht entgegengehalten werden, da die Antragsgegnerin dies bisher bewusst verschwiegen habe und es gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, wenn ihm die Versäumung der Frist entgegengehalten werde. Im Übrigen entspreche der in der Bekanntmachung gegebene Hinweis nicht den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB, weil ein rechtsunkundiger Bürger nicht erkennen könne, welche Folgen es habe, wenn Einwendungen nicht geltend gemacht würden. Die Frist habe daher nicht zu laufen begonnen.

Die in dem Bebauungsplan vorgenommene Abwägung zum Thema Immissionsschutz weise zahlreiche Fehler auf. Die Konfliktbewältigung zur Verkehrsfrequenz werde unzulässiger Weise in den Durchführungsvertrag bzw. in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Zudem beziehe sich der Durchführungsvertrag nur auf den 1. Bauabschnitt.

Den Ausführungen des Planentwurfs sei nicht zu entnehmen, ob die Festsetzung der Lärmkontingente sich auf die nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan zulässige Nutzung oder auf die Gesamtfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beziehe. Die Emissionskontingentierung hätte in Teilflächen unterteilt werden müssen, da nicht feststehe, dass es für das Logistikzentrum nur einen Betreiber gebe. Unabhängig davon komme es nicht auf den Betreiber, sondern auf den Betrieb an. Wenigstens in einem Teilgebiet wäre eine uneingeschränkte industrielle Nutzung zuzulassen gewesen.

Bei der Lärmbewertung sei der falsche Maßstab angelegt worden. Zudem sei nicht der energetische Summenpegel ermittelt und marginale Pegelzuwächse seien entgegen der Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden. Die Gesamtlärmbetrachtung beruhe auf einer mangelhaften Datengrundlage. Für die Schienenstrecken hätte der Prognosehorizont 2025 zugrunde gelegt werden müssen, für die BAB 2 sei zu Unrecht der Analyseverkehr 2015 zugrunde gelegt und nicht hochgerechnet worden. Zum Zeitpunkt der Auslegung hätten die Prognosedaten 2020 vorgelegen. Hinsichtlich der Wohnbebauung links und rechts der B 443 lasse sich nicht ermitteln, ob die Eingabedaten, die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde lägen, korrekt ermittelt worden seien. Es werde Bezug genommen auf die in einem Gutachten der O. zusammengefassten Einwendungen zur schalltechnischen Stellungnahme der P. vom 04.02.2019 sowie dem Nachtrag vom 28.04.2020 und auf die in einem Gutachten der Firma O. zusammengefassten Einwendungen zu der Verkehrsuntersuchung "Machbarkeitsstudie zum B-Plan I.". Die Aussagen in der Begründung zum B-Plan zur Belastung der BAB 2 seien grob fehlerhaft. Die berechnete Zunahme des Verkehrs in der OD J. sei nicht nachvollziehbar. Die der Abwägung zugrundeliegenden Gutachten seien so vage, dass nicht überprüft werden könne, ob der Lärmschutz ausreichend dimensioniert sei.

Insgesamt fehle es an der gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange. Die privaten Belange der Q. Bürger, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit, seien nicht in die Abwägung eingestellt worden.

Die Festsetzung, dass die zulässige Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden dürfe, sei rechtswidrig, weil es keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe für die Abweichung den Regelanforderungen des § 5 Abs. 2 NBauO gebe. Es sei lediglich eine Gefälligkeit gegenüber dem Vorhabenträger.

Hinsichtlich des Bereichs Grundwasser werde auf die Einwendungen von Frau R. und Frau S. vom 14.04.2021 und vom 25.08.2018 Bezug genommen. Bezug genommen werde auch auf die in einer Stellungnahme zusammengefassten Einwendungen zum landschaftsplanerischen Fachbeitrag.

In Bezug auf den Fall eines Brandes oder einer Explosion eines Tanks der betriebseigenen Tankstelle fehle jegliche Notfallplanung.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen gegen die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Klimaschutz aufgestellt habe.

Die Baugenehmigung sei - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - rechtswidrig, weil wesentliche den Umweltschutz berührende Teile des Bebauungsplans nicht in die Baugenehmigung übernommen worden seien.

Die Anlegung einer Linksabbiegerspur sei wesentlicher Bestandteil des Verkehrslärm-Konzeptes des Bebauungsplans. Festlegungen in der Baugenehmigung fänden sich dazu nicht.

Die Baugenehmigung enthalte keine Regelungen, wie die Begrenzung der Anzahl der Fahrten zum und vom Betriebsgelände auf höchstens 1.100 pro Tag, die sich aus der "Vorhabenbeschreibung nebst Durchführungsvertrag" ergebe, erreicht werden könne.

Die Baugenehmigung enthalte keine Regelungen zum passiven Schallschutz. Es fehlten auch Regelungen hinsichtlich der im Bebauungsplan angeordneten Schallschutzmaßnahmen. So sei etwa nicht geregelt, wann die 70 m lange Schallschutzwand auszuführen sei.

Hinsichtlich der Gesamtlärmbetrachtung hätten in Bezug auf den Straßenverkehrslärm für die BAB 2 nicht die im Bebauungsplan zugrunde gelegten Angaben aus dem Jahr 2015, sondern aktuelle Daten berücksichtigt werden müssen, die vorgelegen hätten.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2022 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.02.2022 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei wegen Verwirkung unzulässig.

Er sei aber auch unbegründet.

Die kommunalrechtlichen Vorschriften seien beachtet worden. Der Ortsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Er sei mehrfach angehört worden. Der Ortsbürgermeister habe lediglich rechtswidrig trotz Aufforderung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin den Ortsrat nicht vor der zweiten erneuten Auslegung einberufen. Der Ortsrat habe über die Beschlussvorlage zu dem Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.07.2021 beraten und Beschluss gefasst. Diese Beteiligung sei ausreichend. Im Rahmen der Beteiligung sei der Ortsrat auch über den maßgeblichen Inhalt des Durchführungsvertrags in Kenntnis gesetzt worden. Es seien mehrere Einwohnerversammlungen durchgeführt worden, die letzte pandemiebedingt online am 28.03.2021. Der Forderung des Ortsrats in seiner Sitzung am 25.10.2019 sei damit genügt worden.

Die Ausfertigung sei nicht zu beanstanden, weil dort der Vorhaben- und Erschließungsplan an zwei Stellen erwähnt werde und es damit eine gedankliche Schnur zwischen dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan gebe. Die Bekanntmachung sei möglichweise fehlerhaft. Der Mangel sei aber unbeachtlich. Im Übrigen habe ein möglicher Fehler der Ausfertigung und/oder Bekanntmachung nicht zur Folge, dass das Vorhaben auf der Grundlage von § 35 BauGB zu beurteilen wäre. Das Vorhaben wäre dann vielmehr nach § 33 BauGB zu beurteilen.

Das Mitwirkungsverbot sei nicht verletzt, weil dieses nicht für die Beratung und Entscheidungen über Rechtsnormen gelte (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG).

Der Bebauungsplan sei nicht irreführend bezeichnet. Die Bezeichnung solle der Anstoßfunktion dienen. Soweit kein ortsüblicher Gebietsname zur Verfügung stehe, könne auf eine schlagwortartige Angabe geläufiger Bezeichnungen zurückgegriffen werden. Die Planbezeichnung solle verdeutlichen, dass sich das Plangebiet im Anschluss an das bereits vorhandene Gewerbegebiet befinde. Die mit der letzten Auslegung eingegangenen 235 Stellungnahmen belegten, dass der Anstoßfunktion Genüge getan worden sei.

Das Planverfahren sei in Einklang mit § 245c BauGB nach altem Recht zu Ende geführt worden, weil das Verfahren noch vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eingeleitet worden sei. Eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Fortsetzung des Planverfahrens habe es nicht bedurft. Ein solches Erfordernis sei auch § 245c BauGB nicht zu entnehmen. Einer Veröffentlichung in einem zentralen Internetportal habe es daher nicht bedurft. Zudem seien die Internetseiten der Antragsgegnerin mit dem Portal verlinkt. Die Träger öffentlicher Belange seien erneut beteiligt worden.

Das gewählte Verfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Umstellung auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei in Übereinstimmung mit der Regelung in § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt.

Die Einbeziehung des Teilgeltungsbereichs D sei zulässig. Die Grenze des § 12 Abs. 4 BauGB werde nicht überschritten, weil es sich um eine Maßnahme handele, die allein der optimierten Erschließung des Plangebietes diene und im Übrigen auf einen Vorschlag des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten zurückgehe. Im Übrigen sei gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG ein Bebauungsplan zulässig, um eine Planfeststellung zu ersetzen.

Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die 7. Änderung stelle die Fläche als gewerbliche Baufläche dar. Diese Darstellung stimme bezüglich der Art der baulichen Nutzung mit der Festsetzung des Sondergebiets zwar nicht exakt überein, genüge aber gleichwohl dem Entwicklungsgebot. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden die Darstellung des Flächennutzungsplans konkret ausgestalten und verdeutlichen.

Die Abwägung verstoße nicht gegen das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG). Betroffen sei allein ein bislang nicht durch Bebauungsplan ausgewiesenes Gebiet im Südwesten von Aligse. Sollte dieses ausgewiesen werden, könnte der Immissionskonflikt bewältigt werden, indem eine Lärmschutzwand um das Logistikzentrum errichtet werde.

Der Vertrag zugunsten Dritter sei ein taugliches Mittel der Konfliktbewältigung. Es sei allgemein anerkannt, dass ein planbedingter Lärmkonflikt durch das hier verwendete Modell bewältigt werden könne (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N -, juris, Rn. 40). Da es sich ohnehin um eine Überkompensierung handele, bestehe zudem kein Erfordernis für eine Gewährung passiven Schallschutzes.

Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2015 der Antragsgegnerin. Zunächst handele es sich dabei lediglich um einen berücksichtigungsfähigen Belang im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Im Übrigen liege kein Widerspruch vor, weil es sich bei der Beigeladenen um ein bereits im Stadtgebiet ansässiges Unternehmen handele. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei in dem Konzept auch nicht die Rede von der Förderung (nur) mittelständischer Unternehmen (Handlungsfeld 4.4 Wirtschaftsstandort H.).

Die Antragsgegnerin habe alle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt. Die Antragsgegnerin habe sich entschieden, dass im Aufstellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Firma O. nicht auszulegen. Sie habe die Stellungnahme des Antragstellers (als Einwendung Nr. 83) ausgelegt. Der Umfang der Stellungnahme betrage ungefähr zehn Seiten.

Der Einwand, in der Auslegungsbekanntmachung sei nicht auf alle Arten umweltbezogener Informationen, die verfügbar seien, hingewiesen worden, sei unsubstantiiert. Der Antragsteller zeige nicht auf, welche Informationen verfügbar gewesen wären, auf die nicht hingewiesen worden sei.

Mit der Frage der Löschwasserversorgung setze sich die Begründung des Bebauungsplans auf Seite 67 auseinander. Der Grundschutz für die Löschwasserversorgung sei immer Sache der Gemeinde. Die Löschwasserversorgung, die hergestellt werden solle, diene auch der Versorgung des benachbarten Gewerbegebiets. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei die Rüge bereits unbeachtlich, weil der angebliche Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden sei. Der Hinweis in der Bekanntmachung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB entspreche den gesetzlichen Anforderungen.

Bei der Bauleitplanung handele es sich erkennbar nicht um eine Gefälligkeitsplanung. Nicht jede Planung, die nur einen einzelnen Grundstückseigentümer begünstige, sei rechtlich problematisch. Die Gemeinde dürfe sich immer auch im Rahmen ihrer Bauleitplanung an Wünschen und Interessen von Grundstückseigentümern im Plangebiet orientieren, allerdings nur, wenn sie Ihre Planung auch auf hinreichend gewichtige städtebauliche Überlegungen stützen könne. Die Beigeladene betreibe im Stadtgebiet ein Logistikzentrum. Dieses sei mehrere Jahrzehnte alt und nicht mehr zeitgemäß. Daher sei die Beigeladene an die Antragsgegnerin mit dem Wunsch herangetreten, eine Fläche für ein neues Logistikzentrum auszuweisen. Nach einer ausführlichen Standortprüfung habe sich die Antragsgegnerin entschlossen, den in Rede stehenden Standort planerisch zu entwickeln. Dabei habe sie sich davon leiten lassen, einem bereits im Stadtgebiet tätigen Gewerbetreibenden eine gewerblich nutzbare Fläche zur Verfügung zu stellen. Insoweit handele es sich um einen städtebaulichen Belang. Eine gewisse Form der Zusammenarbeit erwarte offensichtlich auch der Gesetzgeber, da es anderenfalls der Regelungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht bedurft hätte.

Das Vorgehen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans einen Entwicklungsraum für zukünftige Entwicklungen zu schaffen, stehe in Einklang mit § 12 Abs. 3a BauGB. Dementsprechend seien alle Gutachten und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf der Grundlage des weiteren Entwicklungsrahmens erfolgt. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags seien danach zulässig. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden zurzeit nicht vollständig ausgeschöpft. Teilflächen im Nordosten des Plangebiets blieben zunächst unbebaut. Diese könnten später genutzt werden, wenn der Rat einer Änderung des Durchführungsvertrags zustimme. Ungeachtet dessen habe der Plangeber über das konkrete Vorhaben hinaus den Bebauungsplan insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft.

Die Regelungen zum Verkehr seien nicht zu beanstanden. In den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten sei nicht nur der erste Bauabschnitt betrachtet worden (Machbarkeitsstudie 02/17 der Ingenieurgesellschaft T. aus April 2018). Die verkehrliche Belastung sei dann im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt worden (U.). Die Festlegung der Verkehrsmengen stelle eine zulässige Konfliktbewältigung dar. Diese seien im Durchführungsvertrag vereinbart und für das anschließende Genehmigungsverfahren bindend. Die Festlegung sei auch bestimmt genug. Erfasst seien die Fahrten auf den öffentlichen Verkehrsflächen zum und vom Vorhabengrundstück.

Die Festsetzung der Emissionskontingente sei hinreichend bestimmt. Die Festsetzung beziehe sich auf die Gesamtfläche des Bebauungsplans, was sich unzweifelhaft aus den Planfestsetzungen ergebe. Mit der Festsetzung der Emissionskontingente sei keine unzulässige Konfliktverlagerung in das Genehmigungsverfahren erfolgt. Im Genehmigungsverfahren sei dann lediglich zu prüfen, ob das Vorhaben diese Festsetzungen einhalte. Einer weiteren Unterteilung der festgesetzten Emissionskontingente in Teilflächen habe es nicht bedurft. Nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe nur ein Vorhaben realisiert werden. Dies ergebe sich aus dem Durchführungsvertrag. Der Betrieb eines Kühllagers und eines Trockenlagers seien immissionsschutzrechtlich miteinander vergleichbar, da es sich jeweils um Gewerbelärm handle. Der Bebauungsplan hätte auch nicht wenigstens in einem Teilgebiet eine uneingeschränkte industrielle Nutzung zulassen müssen, weil es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, für den die herangezogene Rechtsprechung keine Geltung beanspruche.

Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei die dem Planvorhaben benachbarte gewerbliche Nutzung der Firma V. als Immissionsort IO 1 berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan setzte hier zum Schutz vor Lärmimmissionen eine Lärmschutzwand fest.

Es sei auch unzutreffend, dass aufgrund der Gesamtlärmbetrachtung davon auszugehen sei, dass durch den Verkehr des Logistikzentrums das Maß des immissionsschutzrechtlich Zulässigen überschritten werde. Der Antragsteller verkenne hierbei, dass die Berechnungen zum Gesamtlärm und die Ermittlungen zur Lärmkontingentierung auf unterschiedlichen Herangehensweisen beruhten. Bei der Gesamtlärmbetrachtung solle eine mögliche Gesundheitsgefahr bewertet werden. Hierfür sollten Summenpegel gebildet werden, da im Regelfall der Lärm aus unterschiedlichen Quellen getrennt ermittelt und rechtlich bewertet werde. Daher sei bezüglich des Bebauungsplans eine größtmögliche Ausschöpfung der Planfestsetzung berücksichtigt worden, um zu einem Worst Case zu kommen. Bei der Berechnung der Emissionskontingente gehe es darum, das Emissionsverhalten aller Anlagen in einem bestimmten Bereich so zu steuern, dass die von der Gesamtheit aller zulässigen Anlagen in diesem Bereich ermittelten Schallpegel an den nächst gelegenen Schutzobjekten den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht überschritten. Dies habe erkennbar nichts mit der Gesamtlärmbetrachtung zu tun.

Der Antragsteller gehe mit seiner Auffassung fehl, dass in dem Gutachten zur Gesamtlärmbetrachtung als Maßstab für die Lärmzumutbarkeitsschwelle ein Wert von nicht mehr als 67dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten hätte zugrunde gelegt werden müssen. Es gebe keinen gesetzlichen Maßstab zur Lärmbewertung. In der Rechtsprechung habe sich daher die Tendenz abgezeichnet, die Schwelle zur Gesundheitsgefahr bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen. Darüber hinaus übersehe der Antragsteller, dass die Werte im Wesentlichen eingehalten würden. Soweit dies nicht der Fall sei, habe die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Vertrag zugunsten der Anwohner über die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen geschlossen. Der Vertrag wäre nicht erforderlich gewesen, da die in der Gesamtlärmbetrachtung als kritisch angesprochene Fläche außerhalb des in der Bauleitplanung zu betrachtenden räumlich überschaubaren Bereichs liege. Der Antragsteller lege keine besonderen Umstände dar, aus welchen sich ein über 500 m hinausgehender Betrachtungsradius ergebe. Solche Umstände seien auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller rüge, es hätten neuere Verkehrszahlen zugrunde gelegt werden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin vor der Beschlussfassung eine Aktualisierung veranlasst habe. Die Ingenieurgemeinschaft T. habe hierzu eine ergänzende Stellungnahme am 15.06.2021 abgegeben. In diesem Gutachten hätten die Gutachter darauf hingewiesen, dass die Werte aus dem Bundesverkehrswegeplan lediglich der vergleichenden Betrachtung dienten. Die zuverlässigeren und daher realistischeren Werte ergäben sich aus dem Verkehrsmodell Niedersachsen, das den weiteren Betrachtungen zugrunde gelegt worden sei.

Der Antragsteller rüge zu Unrecht angebliche Mängel bezüglich der schalltechnischen Stellungnahme der W. Die Antragsgegnerin habe den Einwand zum Anlass genommen, vorsorglich die Verkehrsmengen prüfen zu lassen. Die Ingenieurgemeinschaft X. habe dazu eine ergänzende Stellungnahme unter dem 15.06.2021 abgegeben. Auf dieser Grundlage habe Y. eine neue schalltechnische Stellungnahme unter dem 01.06.2021 vorgelegt.

Der Einwand, in Bezug auf das Gebäude des Z. Hotels sei die Verkehrsbelastung 2030 nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Wie in der Abwägung ausgeführt, betrage die Erhöhung lediglich 0,05 dB(A) und sei daher zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang sei auf die Reduzierung des Verkehrs aufgrund der im Teilgeltungsbereich D zu schaffenden Linksabbiegermöglichkeit hinzuweisen.

Mit den Einwendungen des Antragstellers zur Verkehrsuntersuchung "Machbarkeitsstudie zum Bebauungsplan I." habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Zählergebnisse korrekt ermittelt und durch Nachzählungen bestätigt worden. Die Zusatzverkehre für den MegaHub seien abgeschätzt und in der Prognose berücksichtigt worden. Weitere Einwendungen seien durch die Einholung ergänzender sachverständiger Stellungnahmen beantwortet worden. Im Hinblick auf die Einstufung der Westtangente habe eine erneute Überprüfung dazu geführt, dass diese nunmehr als "Vorranggebiet Straße von regionaler Bedeutung" eingestuft worden sei. Hinsichtlich der Berücksichtigung von sogenannten Lang-Lkw sei deren Zuwegung über den Knotenpunkt an der Bundesstraße B 443 berücksichtigt. Der Verkehr zum MegaHub sei nicht Gegenstand des Aufstellungsverfahrens.

Mit dem Einwand des Antragstellers, es liege keine belastbare Emissionsberechnung auf Basis des Prognosezieljahres 2030 für alle Lärmquellen vor, habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auseinandergesetzt. Eine Gesamtlärmbetrachtung liege vor. Diese sei zum Satzungsbeschluss nochmals aktualisiert worden. Dabei seien alle unterschiedlichen Verkehrsquellen berücksichtigt worden.

Der Einwand des Antragstellers, die zugrunde gelegten Verkehrszahlen der BAB 2 seien fehlerhaft, sei unzutreffend. Die Angaben seien nochmals überprüft worden. Nach einer aktuellen Prognose der Landesstraßenbauverwaltung sei auf der BAB 2 im fraglichen Abschnitt bis 2030 mit einem Verkehrsaufkommen von rund 100.000 Kfz pro Tag, entsprechend ca. 5.400 Kfz pro Stunde am Tag mit einem Lkw-Anteil von 20 % und von ca. 1.800 Kfz pro Stunde nachts bei einem Lkw-Anteil von 43 % zu rechnen.

Der Einwand, die berechnete Verkehrszunahme in der Ortsdurchfahrt J. sei nicht nachvollziehbar, treffe nicht zu. Der Einwand berücksichtige nicht, dass die Prognosedaten aus der Machbarkeitsstudie pauschal für die allgemeine Mobilitätsentwicklung erhöht worden seien. Im Übrigen seien planbedingte Ansätze für den Mitarbeiter- und Lieferverkehr gewählt worden, die nach Lage der Dinge angemessen seien. Für die Verkehrsverteilung sei davon ausgegangen worden, dass der weit überwiegende Teil des vom Vorhaben ausgelösten Verkehrs über die Anbindung Westtangente-Autobahn abgewickelt werde.

Der Antragsteller rüge zu Unrecht eine Verletzung des Abwägungsgebots. Er mache geltend, die privaten Belange seien nicht dargestellt und auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Ebenso wenig sei die starke Lärmvorbelastung berücksichtigt worden. Mit diesem Einwand habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausführlich auseinandergesetzt. Alle Belange seien berücksichtigt und im Rahmen der Abwägung behandelt worden.

Der Antragsteller berufe sich hinsichtlich des Grundwassers auf Stellungnahmen von Frau R. vom 14.04.2021 und Frau S. vom 25.08.2018. Mit diesen Stellungnahmen habe sich die Antragsgegnerin auf Grundlage einer ergänzenden Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft AA. vom 29.06.2021 ausführlich im Rahmen der Abwägung auseinandergesetzt.

Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept sehe eine Kombination von Zurückhaltung und gedrosselter Ableitung einerseits und Muldenversickerung andererseits vor. Dies sei mit § 6 der textlichen Festsetzungen planerisch abgesichert. Ziel sei der Erhalt des Wasserhaushaltes. Die gezielte Versickerung des Regenwassers gewährleiste, dass es nicht zu einer Minderung der Grundwasserneubildung und zu einer Veränderung der Abstromrichtung komme. Daneben sei ein Anteil Gründächer vorgesehen. Darüber hinaus sei die neueste Auswertung zur Grundwasserneubildung durch das LBEG berücksichtigt worden. In allen betrachteten Zeitabschnitten wiesen die angrenzenden Bereiche eine geringere Neubildungsrate auf. Die Sachverständigen hätten nochmals die Grundwasserneubildung nach der Bebauung ermittelt. Hiernach liege die Grundwasserneubildungsrate bei 260 mm/Jahr. Dies zeige, dass die zu erwartende Grundwasserneubildung in Relation zur aktuellen Neubildungsrate ohne die Bebauung in derselben Größenordnung bzw. knapp darüber liege.

Da die Grundwasserneubildungsrate gleichbleibe, sei jedenfalls keine Änderung der Grundwasserfließrichtung zu erwarten. Im Übrigen sei nicht plausibel, dass das nordwestlich gelegene AB. Moor und das nördlich gelegene AC. Moor von der Grundwasserneubildung des Plangebiets abhängen würden. Dies zeige die Untersuchung der AA..

Die Sachverständigen hätten die Versickerung über die entsprechenden Mulden unter Berücksichtigung des Baugrunds berücksichtigt. Auf der Planungsebene sei aufgezeigt worden, dass alle technischen und rechtlichen Vorgaben eingehalten werden könnten. Die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben obliege dann der Prüfung der unteren Wasserbehörde bei Erteilung entsprechender Erlaubnisse.

Mit den Einwendungen des Antragstellers zum landschaftsplanerischen Fachbeitrag habe sich die Antragsgegnerin ausgiebig in der Abwägung auseinandergesetzt. Ergänzend sei auszuführen: Die ursprünglichen Bestandsanalysen seien im Rahmen einer erneuten Ortsbegehung 2020 überprüft worden. Dabei seien die ursprünglich ermittelten Bestände bestätigt worden. Aus diesem Grunde bedürfe es keiner neuen Kartierung. Die Termine zur Kartierung seien fachlich nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich sei, dass eine Kartierung in "bester Kartierzeit" erfolge. Die Beurteilungstabellen zur Kartierung beruhten auf dem sogenannten Osnabrücker Modell, das fachlich nicht zu beanstanden sei. Ebenso wenig zu beanstanden sei die Fledermauskartierung. Die umfassende Suche sei mit Fotobelegen erfolgt. Die übrige Erhebung sei nach gängiger Praxis erfolgt. Bezüglich der gefährdeten Arten sei die Prüfung voll umfänglich und im Übrigen generalisiert. Hinsichtlich des Schutzguts Boden seien die Daten aus einschlägigen Quellen der öffentlichen Hand entnommen worden. Zudem liege ein Bodengutachten vor. Die Beurteilung des Kontaminationsrisikos für das Grundwasser sei mit der unteren Wasserbehörde bei der Region D-Stadt abgestimmt worden. Hiernach könne unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht gefährdet werde. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots für das Grundwasser und das Oberflächenwasser.

Die Festsetzung in § 3 der textlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei zulässig. Die in der Kappungsgrenze zum Ausdruck gekommene Wertung des Verordnungsgebers erlange zwar im Rahmen der Abwägung Bedeutung, könne jedoch überwunden werden. Zur Begründung werde in dem Bebauungsplan ausgeführt, dass mit der Ausweisung von Gewerbe- und Logistikflächen eine Versiegelung an anderer Stelle erspart werde. Das sei nicht zu beanstanden. Bei Logistikzentren handele es sich von vornherein um flächenintensive Nutzungen. Deswegen habe entsprechend differenziert werden dürfen.

Eine Notfallplanung sei nicht Gegenstand eines Bebauungsplans. Der Bebauungsplan treffe im Übrigen in § 2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Regelungen in Bezug auf sogenannte Störfallbetriebe.

Zu den Einwendungen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird vorgetragen:

Es sei unschädlich, dass sich in der Baugenehmigung keine Ausführungen zur Anlegung der Linksabbiegespur fänden. Dies sei nicht erforderlich, weil die notwendige Erschließung über den Durchführungsvertrag gesichert sei.

Die Begrenzung der Verkehrsfrequenz finde sich in der Baugenehmigung. Der Begriff der "Anzahl der Fahrten zum und vom Betriebsgelände" sei hinreichend bestimmt.

Der Vortrag des Antragstellers, wonach zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bezüglich des Verkehrslärms auf der BAB 2 eine neuere Datenlage hätte berücksichtigt werden müssen, gehe fehl. Eine solche Datenlage sei für die Baugenehmigung unerheblich.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auch sie hält den Antrag wegen Verwirkung für unzulässig und macht sich die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Wirksamkeit des Bebauungsplans zu eigen. Ergänzend macht sie geltend:

Im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und die damit verbundene summarische Prüfung komme es nur darauf an, ob der Bebauungsplan offensichtliche Fehler aufweise. Unter Hinweis auf den umfangreichen Vortrag von Antragsgegnerin und Beigeladener könne eine evidente Unwirksamkeit des Bebauungsplans sicher ausgeschlossen werden.

§ 12 Abs. 3a BauGB sei gerade zu dem Zweck eingefügt worden, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen zu können und mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans einen weiteren Spielraum für zukünftige Entwicklungen zu schaffen. Entsprechend seien auch alle Gutachten und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf der Grundlage des weiten Entwicklungsrahmens, den die Festsetzungen des Bebauungsplans schaffen, erfolgt.

Der für die Herstellung passiven Schallschutzes geschlossene Vertrag zugunsten Dritter sei ein taugliches Mittel der Konfliktbewältigung, da Festsetzungen außerhalb des Plangebiets naturgemäß nicht getroffen werden könnten. Dies sei von der Rechtsprechung anerkannt. Abgesehen davon gebe es im Hinblick auf die bereits von der Antragsgegnerin angesprochene Überkompensation kein Erfordernis für eine entsprechende Gewährung von passivem Schallschutz durch die vorliegende vertragliche Vereinbarung.

Einer Unterteilung der Emissionskontingentierung in Teilflächen habe es nicht bedurft. Die entsprechenden Ausführungen der Rechtsprechung würden nicht für vorhabenbezogene Bebauungspläne gelten.

Ebenfalls ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Verhalten und der Umgang mit einer Betriebsanweisung zum Gewässerschutz unter anderem in der Verordnung über Anlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt sei und daher unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt Bestandteil des Prüfungsprogramms für die Erteilung einer Baugenehmigung sei, nicht weiter habe geregelt werden müssen.

Mit der Rüge der vermeintlich fehlerhaften nicht berücksichtigten neuen Verkehrszahlen für die BAB 2 habe sich bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.06.2022 (1 MN 28/22) auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die entsprechenden Einwände nicht nachvollziehbar seien und der entsprechende Vortrag gänzlich und offenkundig fernliegend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet (III.).

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit des Eilantrags steht nicht entgegen, dass die Baumaßnahme inzwischen weit fortgeschritten ist, da eine Verletzung von Rechten des Antragstellers auch durch den Betrieb des genehmigten Vorhabens möglich ist.

2. Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung - diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller unstreitig - gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsmittel einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung für Bedeutung seien können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt.

Die hier angefochtene Baugenehmigung stellt eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.12.2020 - 1 ME 68/20 -, Rn. 32 - 34, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 23.11.2022 - 3 B 680/22 -, Rn. 20, juris).

Der Antragsteller hat auch in einem im Rahmen der Zulässigkeit ausreichenden Maße die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerügt, indem er zur Begründung geltend macht, dass sich der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage die Baugenehmigung erteilt worden ist, aus verschiedenen Gründen als unwirksam erweise. Die Baugenehmigung könne daher nur auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB erteilt werden. In diesem Fall seien öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, dass mehrere der von dem Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Einwände (lediglich) zur Folge hätten, dass die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 33 BauGB zu beurteilen wäre. Da dies aber nur einen Teil der Einwände betrifft, steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, sondern wirkt sich ggfs. auf die Begründetheit desselben aus.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Hess. VGH (a.a.O., Rn. 23), dass im Hinblick auf die im Lichte des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) weit zu verstehende Anwendung umweltbezogener Normen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für einen Umweltverband zumindest eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans auf offensichtliche Mängel, die mittelbar oder unmittelbar zu Verstößen gegen umweltbezogene Vorschriften führen, möglich sein muss. Bei Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann sich ergeben, dass die angefochtene Zulassungsentscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt.

Als (möglicherweise) verletzte umweltbezogene Rechtsvorschrift genügt es, dass sich der inzident zu prüfende Bebauungsplan aufgrund unmittelbar nicht umweltbezogener Vorschriften als unwirksam erweisen könnte, die Baugenehmigung deswegen allenfalls nach § 35 BauGB erteilt werden kann und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (Hess. VGH, a.a.O., juris, Rn. 35). Die durch die mögliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans vermittelte umweltbezogene Rechtsverletzung liegt in der Funktion des Bebauungsplans begründet, im grundsätzlich vor baulicher Inanspruchnahme geschützten Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB ausnahmsweise Bebauung zu ermöglichen. Sollen Teile des Außenbereichs, der grundsätzlich vor Bebauung geschützt ist, einer baulichen Entwicklung zugeführt werden, bedarf es in der Regel der Aufstellung eines Bebauungsplans (Hess. VGH, a.a.O., Rn. 24). Ist der Bebauungsplan, der die planungsrechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme des geschützten Außenbereichs bildet und zwischen dem umweltbezogenen Schutz des § 35 BauGB und der Vorhabenzulassung "mittelt", aber unwirksam, kommt die Schutzfunktion des § 35 BauGB wieder voll zum Tragen. Eine Zulassungsentscheidung kann in der Folge auch gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen, gerade weil deren Umsetzung mittels eines Bebauungsplans missglückt ist (Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 -, Rn. 36, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, Rn. 25, juris). § 35 BauGB ist eine umweltbezogene Entscheidung im Sinne von § 1 UmwRG. Seine zentrale Funktion besteht im Schutz des Außenbereichs, der in erheblichem Maße Bedeutung hat für den Umweltschutz im Allgemeinen sowie für die Wahrung spezifischer städtebaulicher und bodenrechtlicher Belange. Es liegt auf der Hand, dass ein Logistikzentrum im Außenbereich geeignet ist, (zumindest) die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes zu beeinträchtigen.

3. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller sein Klagerecht verwirkt habe. Daher kann dahinstehen, ob die Verwirkung des Klagerechts die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Rechtsschutzbegehrens zur Folge hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Eufach0000000005s bedeutet Verwirkung (im materiell-rechtlichen Sinne) als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben, namentlich gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris). Verwirkung setzt einen gewissen Zeitablauf ("Zeitmoment") und als "Umstandsmoment" jedenfalls eine Vertrauensgrundlage und einen Vertrauenstatbestand voraus. Die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben kommt in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist. Das Verhalten des Nachbarn muss beim Bauherrn das schützenswerte Vertrauen hervorgerufen haben, dieser Nachbar werde auch in Zukunft keine Einwendungen geltend machen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2011 - 1 LA 207/08 -, juris). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Mindestzeitraum für die Verwirkung eines Rechts muss sich erkennbar von den Fristen abheben, die das geltende Recht für die Verfolgung des materiellen Rechts in der dafür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung vom 17.02.2022 am 30.11.2022 Widerspruch eingelegt. Die Baugenehmigung war dem Antragsteller zwar bekannt, was sich bereits daraus ergibt, dass er diese auf seiner Homepage öffentlich gemacht hatte; sie war ihm aber von der Antragsgegnerin nicht zugestellt worden. Der Antragsteller wartete zunächst die Anerkennung gemäß § 3 UmwRG ab, die ihm mit Bescheid vom 21.10.2022 erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s (Urt. v. 14.09.2022 - 9 C 24.21 -, juris) hätte er zwar bereits vor der Anerkennung Widerspruch einlegen können, weil die Anerkennung nach § 3 UmwRG eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, die nicht bei Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss. Aber abgesehen davon, dass dem Antragsteller diese Rechtsprechung Anfang 2022 nicht bekannt gewesen sein konnte, liefe ein Rechtsmittelführer mit einer solchen Vorgehensweise Gefahr, dass sein Rechtschutzbegehren zurückgewiesen wird, weil eine Anerkennung nicht (rechtzeitig) erfolgt ist.

Unabhängig von der Frage, ob vor diesem Hintergrund das mehr als neunmonatige Zuwarten dazu geeignet ist, das Vorliegen des "Zeitmoments" zu bejahen, fehlt es nach Auffassung der Kammer jedenfalls an dem "Umstandsmoment". Der Antragsteller hat nichts getan, was Grundlage für die Entstehung des Vertrauens der Beigeladenen in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen gewesen sein könnte. Er hat lediglich die Baugenehmigung auf seiner Homepage bekanntgegeben. Über die Motive mag spekuliert werden. Aber weder der Umstand, nach Veröffentlichung auf der Homepage zunächst nichts getan zu haben, noch der Umstand, dass der Vorsitzende des Antragstellers als Vorsitzender einer Immobiliengesellschaft Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung und den Bebauungsplan eingelegt hatte, ist geeignet, ein Vertrauen darauf zu begründen, der Antragsteller selbst werde kein Rechtsmittel einlegen. Im Übrigen hätten es Antragsgegnerin und Beigeladene in der Hand gehabt, dafür Sorge zu tragen, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 70 Abs. 5 NBauO die Baugenehmigung zugestellt wird, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, ob dieser ein Rechtsmittel einlegen wird oder nicht.

Daher musste die Kammer nicht mehr der Frage nachgehen, ob die Beigeladene tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die späte Einlegung des Widerspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Baugenehmigung vom 17.02.2022 verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Da im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt, beschränkt sich die Inzidentkontrolle auf die Prüfung offensichtlicher Fehler des Bebauungsplans (OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2019 - 2 B 1649/18 -, Rn. 13 und 19, juris).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Bebauungsplan als wirksam (1.). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen umweltbezogene Festsetzungen des Bebauungsplans (2.).

1. Die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erhobenen Rügen greifen nicht durch.

a. Das gilt zunächst für die Rüge, das Ratsmitglied AD. hätte wegen Befangenheit nicht an der Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag mitwirken dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller behaupteten Gründe für eine Befangenheit überhaupt vorlagen und welche Auswirkungen Fehler bei der Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hätten. Der Einwand greift bereits deswegen nicht durch, weil gemäß § 41 Abs. 6 Satz 1 NKomVG ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften über das Mitwirkungsverbot gefasst worden ist, nur unwirksam ist, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde über den Abschluss des Durchführungsvertrages mit 22 Ja-Stimmen bei 15 Nein-Stimmen und vier Enthaltungen beschlossen. Es kam daher auf die Stimme des Ratsmitglieds AD. nicht an (vgl. Miller in: Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: Januar 2018, § 41 Rn. 90).

b. Auch der Einwand, der Ortsrat sei entgegen § 94 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nicht beteiligt worden, greift nicht durch. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 NKomVG ist der Ortsrat vor dem Beschluss über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen nach dem BauGB anzuhören, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen. Bei der Anhörung geht es vor allem darum, dem letztlich entscheidungsbefugten Organ entscheidungsrelevante Aspekte zugänglich zu machen, die ihm ohne Beteiligung des Ortsrats mangels Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Belange möglicherweise verborgen geblieben wären (VG Hannover, Urt. v. 01.02.2022 - 1 A 994/21 -, Rn. 121, juris). Der Ortsrat soll in die Lage versetzt werden, seine besonderen Ortskenntnisse und die ortschaftlichen Belange in die Entscheidungsfindung des Rates einzubringen (Nds. OVG, Urt. v. 16.08.2001 - 10 KN 1188/01 -, Rn. 52, juris).

Eine fehlende Anhörung führt zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Dieser Fehler wäre auch beachtlich, da die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 BauGB nur auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem BauGB anwendbar ist und ein Verstoß nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 2 NKomVG nur dann unbeachtlich ist, wenn der Fehler nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist, was hier nicht der Fall ist.

Der Ortsrat wurde aber ordnungsgemäß angehört. Der Ortsrat hat sich mehrfach, zuletzt in seiner (29.) Sitzung am 20.07.2021 mit dem Bebauungsplan beschäftigt und die entsprechende Vorlage Nr. 098/2021 ausweislich des Protokolls beraten und (mit vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen) abgelehnt (Bl. 6941 des Planvorgangs), nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.06.2021 den Ortsbürgermeister aufgefordert hatte, eine Sitzung des Ortsrates einzuberufen. Der Einwand des Antragstellers, dem Ortsrat sei der Inhalt des Durchführungsvertrags vorenthalten worden, trifft ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht zu. Die Vorhabenbeschreibung gemäß Durchführungsvertrag ist Anlage 7 der dem Ortsrat zugänglich gemachten Vorlage Nr. 098/2021 (Bl. 6745 ff. des Planvorgangs).

Diese Anhörung ist ausreichend. Gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 NKomVG ist der Ortsrat in der Bauleitplanung spätestens anzuhören, nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, abgeschlossen ist. Dabei reicht es, wenn - wie hier - das Ergebnis der Anhörung des Ortsrats dem Verwaltungsausschuss, der am 21.07.2021 getagt hat, bei der Vorbereitung des Ratsbeschlusses bekannt ist (vgl. Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 94 Rn. 5).

Dem Einwand, dem Ortsrat habe nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich mit dem Anliegen zu beschäftigen, geht die Kammer schon deswegen nicht näher nach, da der Ortsrat sich in seiner Sitzung am 20.07.2021 offensichtlich in der Lage sah, sich mit dem Bebauungsplan inhaltlich zu befassen, wie sich aus der Beschlussfassung ergibt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Vorhaben zwar komplex ist und die Unterlagen umfangreich waren, es die Antragsgegnerin und den Ortsrat aber bereits seit einigen Jahren beschäftigt hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der vollständige Durchführungsvertrag, der (lediglich) das Binnenverhältnis zwischen Gemeinde und Vorhabenträger betrifft, hätte vorgelegt werden müssen. Der Antragsteller benennt hierfür auch keinen Rechtsgrund.

c. Der Einwand, entgegen dem Verlangen des Ortsrats habe der Hauptverwaltungsbeamte der Antragsgegnerin eine Einwohnerversammlung nicht durchgeführt und damit gegen § 94 Abs. 1 Satz 3 NKomVG verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat mehrere Einwohnerversammlungen durchgeführt, ausweislich des Verwaltungsvorgangs zuletzt eine am 25.03.2021. Weil das Gesundheitsamt der Region D-Stadt zuvor signalisiert hatte, dass es eine rein "analoge" Einwohnerversammlung nicht zulassen werde, wurde die Einwohnerversammlung digital durchgeführt, wobei Einwohnern, die das digitale Format nicht nutzen wollten, die Möglichkeit geboten wurde, persönlich im Forum der Antragsgegnerin an der Einwohnerversammlung teilzunehmen. Der Antragsteller hat sich an dieser Einwohnerversammlung beteiligt. Die Antragsgegnerin gab ihm auf seinen Wunsch die Möglichkeit, seine Sicht auf das Vorhaben mittels einer Präsentation darzustellen.

Die Vorgehensweise, die Einwohnerversammlung im Hinblick auf das Pandemiegeschehen grundsätzlich digital durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Eine Durchführung in analoger Form wäre aus infektionsschutzrechtlicher Sicht wohl nicht zulässig gewesen, worauf die zuständige Infektionsschutzbehörde, die Region D-Stadt, mit Schreiben vom 11.11.2020 hingewiesen hatte. In § 182 NKomVG finden sich Sonderreglungen für epidemische Lagen. Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKomVG ist der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin nicht verpflichtet, dem Verlangen eines Mitglieds auf Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 NKomVG zu entsprechen. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 NKomVG kann in den von § 94 NKomVG erfassten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister angehört werden. Der in § 182 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 NKomVG geregelte Verzicht auf die Anhörung soll verhindern, dass die fehlende Möglichkeit des Zusammentritts der Räte zu einer Entscheidungsblockade auch bei den Vertretungen führt (LT-Drs. 18/6482, S. 34). Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKomVG kann in einer epidemischen Lage der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist. Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse. Wenn also selbst in diesen Fällen von formalisierten Entscheidungsfindungsverfahren die Einberufung der Vertretung bzw. des Ortsrates vermieden werden soll oder in digitaler Form durchgeführt werden kann, ist es erst recht zulässig, wenn eine informatorische Veranstaltung wie die Einwohnerversammlung in digitaler Form durchgeführt wird.

Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Auswirkungen es auf die Beschlussfassung des Rats über den Bebauungsplan hätte, eine Einwohnerversammlung trotz des Verlangens des Ortsrats gar nicht oder in einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise durchzuführen.

d. Der Einwand, die Ausfertigung und Bekanntmachung genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder in der Ausfertigung noch in der Bekanntmachung auf den Vorhaben- und Erschließungsplan hingewiesen bzw. auf diesen Bezug genommen worden sei, greift im Ergebnis nicht durch.

aa. Die Ausfertigung genügt zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Verletzung der Vorschriften über die Ausfertigung ist aber gemäß § 11 Abs. 2 NKomVG unbeachtlich, da der Antragsteller die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung bei der Antragsgegnerin geltend gemacht hat.

Der Vertreter des Bürgermeisters der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 01.02.2022 ausgefertigt. Auf der Planurkunde findet sich der Vermerk, dass der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am 21.07.2021 als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung samt Umweltbericht beschlossen habe. Die "Überschrift" des Bebauungsplans enthält ebenso wenig wie die Präambel einen Hinweis auf den Vorhaben- und Erschließungsplan. Erwähnt wird dieser lediglich in dem Vermerk über die "Zweite erneute Auslegung". Dort wird ausgeführt, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 17.02.2021 dem erneut geänderten Entwurf des Bebauungsplans, jetzt als vorhabenbezogenem Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, und der Begründung samt Umweltbericht zugestimmt und seine zweite erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen habe.

Ausweislich des Auszugs aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 21.07.2021 hat der Rat "den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. I. einschließlich örtlicher Bauvorschrift und den Vorhaben- und Erschließungsplan in der vorgelegten Fassung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen sowie die Begründung einschließlich des Umweltberichts". Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist die Anlage 6 der vom Rat beschlossenen Vorlage Nr. AE..

Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und muss daher ausgefertigt werden. Die Pflicht zur Ausfertigung folgt aus Landesrecht bzw. aus Gründen der Rechtssicherheit aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1996 - 4 B 60/96 -, Rn. 3, juris). In Niedersachsen sind Satzungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. Die in der Unterzeichnung liegende Ausfertigung der Satzung schafft die Originalurkunde, die Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist, wobei die Ausfertigung nicht Bestandteil der Verkündung ist (vgl. Thiele, a.a.O., § 11, Rn. 1). Mit der Ausfertigung bestätigt der Hauptverwaltungsbeamte, dass die als Grundlage der Verkündung dienende Fassung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimmt. Bei einer aus Text und Anlagen bestehenden Satzung genügt die Unterschrift unter den Satzungstext, wenn aus eindeutigen Angaben im Text oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zur Satzung ausgeschlossen ist (vgl. Thiele, a.a.O., § 11 Rn. 1). Da der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), muss auch der Vorhaben- und Erschließungsplan von der Ausfertigung umfasst sein (vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. 29.02.3023 - 5 S 1291/22 -, Rn. 61, juris). Das wäre auch dann der Fall, wenn eine feste Verbindung zwischen dem Ausfertigungsvermerk, den ausdrücklich ausgefertigten Satzungsbestandteilen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan bestünde oder jedenfalls eine hinreichend tragfähige "gedankliche Schnur" die Bestandteile miteinander verbände (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 62). An all dem fehlt es jedoch.

In dem Ausfertigungsvermerk wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erwähnt. Es gibt auch keine feste Verbindung zwischen der Urkunde, auf der sich der Ausfertigungsvermerk befindet, und dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Vorhaben- und Erschließungsplan konnte auch nicht in der Weise in den Bebauungsplan "integriert" werden, dass es keines körperlich selbständigen Plans bedurft hätte (zu dieser Möglichkeit Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (E/Z/B/K), Baugesetzbuch, Werkstand: 151. EL August 2023, § 12 Rn. 118a); und zwar schon deswegen nicht, weil der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht mit dem des Vorhaben- und Erschließungsplans übereinstimmt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan betrifft nur den ersten Bauabschnitt, während der Bebauungsplan noch Erweiterungen zulässt. Es fehlt auch an einer "gedanklichen Schnur" zwischen der Planurkunde und dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Eine solche gedankliche Schnur setzt voraus, dass in dem ausdrücklich ausgefertigten Teil der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan (bezeichnet nach Namen und Datum) Bezug genommen wird, damit kein Zweifel daran bestehen kann, welcher Plan gemeint ist. Daran fehlt es. Die einzige Erwähnung des Vorhaben- und Erschließungsplans auf der Planurkunde, der Hinweis auf die erneute öffentliche Auslegung, die der Rat der Antragsgegnerin am 17.02.2021 beschlossen hat, kann schon deswegen nicht maßgeblich sein, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan, der der Beschlussfassung des Rates am 21.07.2021 zugrunde lag, den Stand 06.07.2021 aufweist. Ein Hinweis aber, dass es irgendeinen Vorhaben- und Erschließungsplan gibt, reicht nicht aus, weil dies Voraussetzung jedweden vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist.

Auch die vom VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 66) aufgezeigte Möglichkeit, dass es ausreicht, wenn der Hauptverwaltungsbeamte oder ein sonst Ausfertigungsberechtigter das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt unzweifelhaft ergibt, greift hier nicht.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass nach niedersächsischem Recht das Protokoll gemäß § 68 Satz 1 NKomVG lediglich den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben muss und deshalb den Zweck der Authentifizierung nicht notwendig erfüllt (vgl. Wefelmeier in: Blum u.a., a.a.O., § 11 Rn. 4). Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Antragsgegnerin, dass der Bürgermeister das Protokoll der Ratssitzung vom 21.07.2021, von dem sich in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang (auf Bl. 6945) lediglich ein Auszug mit dem Hinweis findet, der Bürgermeister habe es unterzeichnet, auch tatsächlich unterzeichnet hat. Auch in dem Protokoll fehlt es aber an einer genauen Bezeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Beschlossen wurde er "in der vorgelegten Fassung". Es kann daher dahinstehen, ob nach niedersächsischem Recht die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls in keinem Fall eine ordnungsgemäße Ausfertigung darstellen kann, oder jedenfalls dann nicht, wenn es an einem Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde insgesamt fehlt, weil in diesem Fall eine "gedankliche Schnur" nicht gebildet werden kann (so der Fall, der der Entscheidung des OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 -, Rn. 28, juris, zugrunde lag).

Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass dieser Fehler gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG unbeachtlich ist, weil der Antragsteller diese Rüge erst mit Schriftsatz an das Gericht vom 19.10.2023 und damit nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung erhoben hat. § 10 Abs. 2 Satz 3 NKomVG, wonach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nicht gilt, wenn die Vorschriften über die Verkündung der Satzung verletzt worden sind, ist nicht einschlägig, weil es sich bei den Vorschriften über die Ausfertigung nicht um Vorschriften über die Verkündung von Satzungen handelt (so Thiele, a.a.O., § 11 Rn. 1; a.A. Wefelmeier in: Blum u.a., a.a.O., § 11 Rn. 11, der darauf abstellt, dass die Ausfertigung einen einheitlichen Vorgang mit der Verkündung bilde und deshalb als Vorschrift über die Verkündung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 NKomVG anzusehen sei). Die Ausfertigung bildet aber zumindest im Bereich des Bauplanungsrechts keinen einheitlichen Vorgang mit der Verkündung, was schon daraus folgt, dass die Ausfertigung nach Landesrecht (kommunalrechtlich) geregelt ist und die Bekanntmachung als Form der Verkündung nach Bundesrecht (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Eine davon zu trennende Frage ist, ob Verfassungsrecht einer Heilungsmöglichkeit entgegensteht. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass die Identität der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Rechtsnorm mit der Fassung der zu verkündenden Rechtsnorm übereinstimmt (sog. "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor. Bundesrecht "wacht" somit lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht. Hinter diesen Anforderungen kann das Landesrecht mithin nicht zurückbleiben, es kann aber darüber hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06. 2018 - 4 BN 34/17 -, Rn. 7, juris). Daraus folgt, dass landesrechtliche Heilungsvorschriften in Bezug auf die Ausfertigung nicht von vornherein und in jedem Fall gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen (so wohl auch Schrödter/Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl., § 10 Rn. 50).

Es mag dahinstehen, ob eine Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG, die zu dem Ergebnis käme, dass eine Satzung auch dann wirksam bliebe, wenn eine Identitätsprüfung überhaupt nicht stattgefunden hätte, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte. Denn das ist hier nicht der Fall. Die beschlossene Satzung enthält einen Ausfertigungsvermerk, aus dem sich ergibt, dass eine Identitätsprüfung stattgefunden hat. Aus dem Protokoll der Sitzung des Rats vom 21.07.2021 ergibt sich, dass auch der Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen wurde. Damit sind die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Prüfung der Authentizität sichergestellt. Jedenfalls aber wäre dieser Fehler nicht offensichtlich (OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2019 - 2 B 1649/18 -, Rn. 13, 19, juris).

Hinzuweisen ist darauf, dass der Rechtsmangel einer fehlerhaften Ausfertigung durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden kann. Zudem weist die Antragsgegnerin wohl zu Recht darauf hin, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens in dem Fall einer fehlerhaften Ausfertigung nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 33 BauGB beurteilen dürfte. Es erscheint daher zweifelhaft, ob nach den o.g. Maßstäben ein solcher Ausfertigungsmangel für sich genommen einen Erfolg des Eilantrages zur Folge hätte.

bb. Der Einwand, die Bekanntmachung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist unbeachtlich.

Der Bebauungsplan wurde im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region D-Stadt und die Landeshauptstadt D-Stadt am 17.02.2022 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung findet der Vorhaben- und Erschließungsplan keine Erwähnung.

Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Der Antragsteller hält die Bezeichnung "Gewerbegebiet" für irreführend, weil von vornherein die Ausweisung eines Sondergebietes Logistik beabsichtigt gewesen sei. Die Bezeichnung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet H. -Nord 3 - Erweiterung" genügt den Anforderungen und ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht irreführend.

Der Bezeichnung des Plangebietes kommt in zweierlei Hinsicht Bedeutung zu, nämlich zum einen für die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und zum anderen für die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB. Dabei sind die Anforderungen, die an diese beiden Bekanntmachungen zu stellen sind, nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s (Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, juris) unterschiedlich. Maßgeblich für die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist, ob der sog. Anstoßfunktion Genüge getan wird, mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB muss dem Hinweiszweck genügt werden (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Die vom Antragsgegner gewählte Bezeichnung genügt beiden Zwecken.

Die Anstoßfunktion gebietet, dass die Bekanntmachung in einer Art und Weise erfolgt, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Wichtig ist vor allem die Angabe des Plangebiets durch eine geografische Bezeichnung, die bereits geläufig ist.

Für den Hinweiszweck müssen der räumliche Geltungsbereich und die Lage des Plangebiets im Gemeindebereich genau bezeichnet werden. Dazu genügt eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets (BVerwG, a.a.O., Rn. 19).

Beiden Zwecken genügt die gewählte Bezeichnung. Sie nimmt Bezug auf einen bereits geläufigen Namen, nämlich den des östlichen angrenzenden Bebauungsplans mit der Bezeichnung "Gewerbegebiet H. -Nord 3". Mit dem Zusatz "Erweiterung" wird deutlich, dass das Plangebiet an das bestehende Plangebiet angrenzen soll. Die Bezeichnung ist auch nicht deswegen irreführend, weil statt eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO ein Sondergebiet Logistikzentrum festgesetzt werden soll. Der geografischen Bezeichnung kommt sowohl im Hinblick auf die Anstoßfunktion als auch auf den Hinweiszweck eine größere Bedeutung als der präzisen Bezeichnung der Art der baulichen Nutzung, die ohnehin entbehrlich wäre. Die gewählte Bezeichnung ist auch deswegen nicht verwirrend, weil ein Sondergebiet mit einer gewerblichen Nutzung festgesetzt werden soll, die Nutzungen also ähnlich sind.

Die zahlreichen Einwendungen, die im Laufe des Planverfahrens vorgebracht wurden und die Beteiligung an den Einwohnerversammlungen belegen im Übrigen, dass der Anstoßfunktion genügt wurde.

e. Der Bebauungsplan ist nicht wegen fehlender Erforderlichkeit unwirksam. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hält die Aufstellung des Bebauungsplans nicht in diesem Sinne für erforderlich. Es handele sich vielmehr um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt eine erste Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (vgl. BVerwG, v. 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9). Unwirksam ist ein Bebauungsplan, der städtebaufremde Zwecke verfolgt. Das ist zum Beispiel ein Plan, der aus reiner Gefälligkeit erkennbar dazu dient, dem planbetroffenen Eigentümer wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, § 1 Rn. 44). Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen im Sinne des § 12 BauGB rechtfertigt allein die Initiative eines Vorhabenträgers den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht. Hinzukommen muss vielmehr der Planungswille der Gemeinde in dem durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Steht eine städtebauliche Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig.

Das Planungskonzept, also die städtebaulichen Zielsetzungen und das städtebauliche Konzept für den streitgegenständlichen Bebauungsplan ergibt sich aus dessen Begründung (S. 7 - 16). Städtebauliches Ziel ist danach die Verlagerung des alten, nicht mehr zeitgemäßen Logistikzentrums der Beigeladenen in AF. innerhalb des Stadtgebiets. Die geplante Gebietsentwicklung diene dem Ziel, stadtansässigen Unternehmen wirtschaftlich erforderliche Betriebserweiterungen- und -umstrukturierungen zu ermöglichen. Alternativ oder optional als Nachnutzung komme unter anderem die Neuansiedlung anderer Logistikunternehmen der Einzelhandelsbranche mit vergleichbarem Flächenansprüchen in Betracht. Daraus wird ersichtlich, dass es städtebauliche Gründe für die Planung gibt und es sich nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung handelt.

f. Der Antragsteller hält den Bebauungsplan für nichtig, weil die Antragsgegnerin die Übergangsvorschrift nach § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend angewendet habe. Die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen; im Übrigen fehle ein entsprechender Ratsbeschluss für die Anwendung der Übergangsvorschrift. Diese Einwände greifen nicht durch.

Gemäß § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB können abweichend von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Verfahren, die förmlich vor dem 13.05.2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach sonstigen Vorschriften des BauGB vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin sah die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben an und führte das Planverfahren auf der Grundlage der Vorschriften des alten Rechts zu Ende. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Zeitpunkt der Umstellung von einem Angebotsplan auf die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Februar 2021 sei maßgeblich für die Beurteilung der anzuwendenden Vorschriften mit der Folge, dass das neue Recht hätte Anwendung finden müssen. Dies habe zur Folge, dass eine erneute frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht erfolgt sei und es an der Veröffentlichung in einem zentralen Internetportal gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB fehle.

Die Kammer kann offenlassen, ob mit der Umstellung von einem "Regelverfahren" auf das Verfahren nach § 12 BauGB ein "neues" Planverfahren eingeleitet wird mit der Folge, dass § 245c BauGB schon aus diesem Grund keine Anwendung findet. Denn die Beurteilung dieser Frage wirkt sich auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht aus.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Antragstellers, dass bereits eine fehlerhafte Einschätzung der Antragsgegnerin, ob die Voraussetzungen des § 245c BauGB Anwendung finden, oder ein fehlender Ratsbeschluss die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. Der Antragsteller begründet diese eher fernliegende Rechtsaufassung nicht. Es ist auch kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der für diese Auffassung sprechen könnte. Sollte die Übergangsregelung des § 245c BauGB keine Anwendung finden, hätte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach neuem Recht weiterführen müssen. Es ist in diesem Fall wie bei einer "normalen" Normenkontrolle zu untersuchen, welche Vorschriften Anwendung gefunden hätten, und für den Fall, dass Vorschriften nicht beachtet wurden, zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat.

Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in diesem Fall die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und (wohl auch) die Veröffentlichung in einem zentralen Internetportal gemäß § 4a Abs. 4 BauGB nicht durchgeführt hätte. Beide Verstöße wären aber von § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht umfasst und damit unbeachtlich.

g. Die Rüge des Antragstellers, es habe entgegen § 4 Abs. 3 BauGB keine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gegeben, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (Bl. 5985 - 6044 des Planvorgangs).

h. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt, der Bebauungsplan also einen zweiten Bauabschnitt zulässt. Der Bebauungsplan steht in Einklang mit den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan weitere, aber nicht engere Festsetzungen treffen (OVG Lüneburg, Urt. v. 06.07.2004 - 1 KN 184/02 -, Rn. 42, juris). Dies ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Wenn es als zulässig erachtet wird, dass in den Fällen, in denen der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem des Vorhaben- und Erschließungsplans übereinstimmt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan beschlossen werden kann, ohne dass der Vorhaben- und Erschließungsplan als körperlich selbständiges Dokument vorliegt (vgl. Krautzberger in: E/Z/B/K, § 12 Rn. 118a), dann wird es offensichtlich als zulässig erachtet, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan in seinen Festsetzungen hinter dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zurückbleibt. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht, einen über den ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgehenden Angebotsspielraum zu eröffnen. Sie hat dazu unter "A Planungsrechtliche Festsetzungen, § 1 Zulässigkeit von Nutzungen gemäß Durchführungsvertrag" die textliche Festsetzung getroffen, dass im Rahmen der in dem Bebauungsplan allgemein festgesetzten Nutzungen im Planungsbereich (Teilgeltungsbereich A) nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Vorhaben können so nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, ohne das es hierfür einer Änderung des Durchführungsvertrags bedarf.

i. Es ist nicht erkennbar, warum es nicht rechtlich zulässig sein sollte, während des Verfahrens von einem Angebotsplan auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan umzustellen (vgl. Krautzberger in: E/Z/B/K, § 12 Rn. 26). Der Antragsteller verweist darauf, dass es sich um völlig unterschiedliche Instrumente handeln würde. Die Kammer sieht aber keine Rechtsnorm, die einer solchen Umstellung entgegenstehen könnte.

j. Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der den Teilgeltungsbereich D betreffenden Teilfläche (südliche Autobahnabfahrt). Der Antragsteller wendet insofern ein, der dort geplanten Linksabbiegespur komme keine Erschließungswirkung zu und der Antragsgegnerin fehle für die Überplanung dieses Gebiets die Planungshoheit.

Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die einbezogenen Flächen müssen in quantitativer Hinsicht gegenüber dem Vorhabengebiet von untergeordneter Bedeutung sein und in qualitativer Hinsicht für die geordnete städtebauliche Entwicklung eine sinnvolle Ergänzung oder Abrundung darstellen (Krautzberger in: E/Z/B/K, § 12 Rn. 122). Entscheidend ist, dass die Fläche eine sachnotwendige Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplans darstellt (Krautzberger, a.a.O.). Unzulässig ist, nur "bei Gelegenheit" des Vorhaben- und Erschließungsplans von einem gemeindlichen Planungswillen, etwa für ergänzende Wohnflächen, Gebrauch zu machen (Krautzberger, a.a.O.). Wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gleichzeitig eine - außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans verlaufende - Straße geplant, deren Funktion über die bloße Erschließung des Baugebiets quantitativ und qualitativ deutlich hinausgeht, handelt es sich nicht mehr um eine (zulässige) Einbeziehung einzelner Flächen im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB (OVG Münster, Urt. v. 04.05.2012 - 2 D 11/11.NE -, Rn. 57, juris).

Das ist hier nicht der Fall. Die Festsetzung dient vor allem der optimierten Erschließung des Vorhabens durch Ertüchtigung des Kreuzungsbereichs in der Weise, dass eine Linksabbiegespur eingerichtet wird, die dazu führt, dass der Verkehr von der BAB 2 aus Richtung D-Stadt direkt zum Plangebiet führt. Die Verkehrsführung war zunächst anders vorgesehen und wurde im Laufe des Planverfahrens entsprechend geändert, um den östlichen Teil der Anschlussrampe und den Kreuzungsbereich an der B 443 zu entlasten. Dass mit der Verkehrsfläche eine zusätzliche Anbindung des östlich angrenzenden Gewerbegebiets einhergeht, ist unschädlich.

Im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, der Antragsgegnerin fehle die Planungshoheit und es hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, verweist die Antragsgegnerin zu Recht auf die Regelung in § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG. Danach ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Die Bundesstraßenverwaltung und die Antragsgegnerin haben dazu unter dem 10.06.2021/16.06.2021 eine entsprechende Vereinbarung getroffen (Bl. 7649 ff. des Planvorgangs).

k. Der zunächst erhobene Einwand, die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wichen in eklatanter Weise von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, greift nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert, die Ausdehnung und Zweckbestimmung der gewerblichen Bauflächen weitgehend beibehalten, den Umfang und den Zuschnitt der Grünflächen im Plangebiet neu strukturiert und die Anbindung der Bauflächen durch eine innerörtliche Erschließungsstraße dargestellt. Die Flächennutzungsplanänderung wurde mit Verfügung der Region D-Stadt vom 04.04.2018 genehmigt und mit Bekanntmachung vom 17.05.2018 wirksam. Als Art der baulichen Nutzung wurde für das Baugebiet eine Gewerbliche Baufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) festgesetzt.

Auch wenn der Bebauungsplan mit der Festsetzung als "Sondergebiet Logistikzentrum" diese Festsetzung nicht exakt übernommen hat, wird von den Grundzügen der Flächennutzungsplanung nicht abgewichen, weil die Gebietsfestsetzungen artverwandt sind und der vorhabenbezogene Bebauungsplan ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässt (vgl. Runkel in: E/Z/B/K, § 8 Rn. 39). Da § 1 Abs. 2 BauNVO keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den Bauflächen nach § 1 Abs. 1 BauNVO vorsieht, war der Plangeber nicht gezwungen, ein Gewerbegebiet (GE) festzusetzen. Eine starre Bindung besteht nicht (Schrödter/Müller in: Schrödter, § 8 Rn.15 und 16; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, das die Entwicklung eines Sondergebiets aus einer gemischten Baufläche als zulässig erachtet hat).

Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB wäre jedenfalls unbeachtlich nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung beeinträchtigt sein könnte.

l. Der Einwand, dem allgemeinen Gebot des § 50 BImSchG (Trennung unverträglicher Nutzungen) sei nicht Rechnung getragen worden, greift nicht durch. Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass unter anderem schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwirkend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Grundsätze der Gewährung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewährleistet. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass an der Stelle des Vorhabens eine Wohnbebauung schon wegen der benachbarten Autobahn nicht zu realisieren wäre. Auswirkungen habe das Vorhaben nur insofern, als im Südwesten von J. eine Ausweitung des Wohngebiets nur möglich wäre, wenn um das Logistikzentrum herum eine Lärmschutzwand errichtet würde.

Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG verleiht dem Immissionsschutz besonderes Gewicht, aber keinen generellen Vorrang. Er stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3/11 -, Rn. 29, juris)

Gemessen daran ist die Ausweisung des Sondergebiets nicht zu beanstanden. Das Plangebiet grenzt nicht an ein Wohngebiet, sondern an ein ausgewiesenes Gewerbegebiet. Die Antragsgegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Ausweisung eines Wohngebiets an gleicher Stelle schon wegen der Nähe zur BAB 2 im Hinblick auf die von der Autobahn ausgehenden Immissionen nicht in Betracht kommt. Von dem Vorhaben beeinträchtigt ist eine im Südwesten von Aligse gelegene Fläche, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen, bislang aber nicht durch Bebauungsplan beplant oder bebaut ist. Diese Fläche grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet, die Immissionen wirken sich aber auf diese Fläche aus. Sollte ein Wohngebiet an dieser Stelle ausgewiesen werden, müsste nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Lärmschutzwand rund um das Logistikzentrum errichtet werden. Da der Immissionskonflikt, der auftreten könnte, wenn dieses Gebiet durch Bebauungsplan überplant würde, durch die Errichtung einer Lärmschutzwand gelöst werden könnte, ist die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, zumal die in Frage stehende, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche bereits durch das östlich vom Planvorhaben gelegene und unmittelbar angrenzende bestehende Gewerbegebiet "vorbelastet" ist.

m. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Antragstellers, der Bebauungsplan erweise sich als nichtig, weil die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen hat, in der diese sich verpflichtet hat, unter bestimmten Voraussetzungen passive Schallschutzmaßnahmen für Grundstücke außerhalb des Plangebiets zu finanzieren.

Unter dem 28.06.2018 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag. In diesem Vertrag wird Eigentümern von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gewährt. Der Vertrag betrifft Grundstücke, die schon ohne das streitgegenständliche Vorhaben Lärmbelastungen im potentiell gesundheitsgefährdenden Bereich ausgesetzt sind, die durch die Bebauungsplanung geringfügig erhöht werden. Hintergrund ist eine wegen der Vorbelastungen vorgenommene Betrachtung der Verkehrslärmfernwirkungen (OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.2015 - 1 KN 138/13 -, juris).

Die Kammer lässt offen, ob es sich - wie die Antragsgegnerin meint - um eine Überkompensation handelt und daher schon kein Erfordernis für die Gewährung passiven Schallschutzes besteht. Sie folgt aber der Auffassung der Antragsgegnerin, dass ein solcher Vertrag ein taugliches Mittel der Konfliktbewältigung sein kann. Da die Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, erschließt sich nicht, wie in dem Bebauungsplan selbst Festsetzungen mit gleicher Wirkung hätten getroffen werden können. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (a.a.O.) können bei einer Vorbelastung oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle auch planbedingte Zusatzbelastungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle abwägungserheblich sein; ein zwingendes Planungshindernis stellen derartige Planauswirkungen jedoch nicht dar. Denkbar sind nach dieser Rechtsprechung auch effektive Schallschutzmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Planaufstellungsverfahrens (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 33).

Da die betroffenen Eigentümer durch den Vertrag zugunsten Dritter einen einklagbaren Anspruch gegen die Beigeladene haben, erschließt sich der Kammer nicht, warum dieses Vorgehen nicht zulässig sein sollte.

n. Die Rüge des Antragstellers, die Ausweisung des Baugebiets widerspreche dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept H. 2015 (ISEK), verfängt schon deswegen nicht, weil der Antragsteller einen entsprechenden Widerspruch nicht aufzeigen konnte. Das ISEK enthält unter der Ziffer 4.4 Handlungsfeld "Wirtschaftsstandort H." auf den Seiten 81 - 89 Entwicklungsziele. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich dem Konzept nicht entnehmen lässt, dass (lediglich) mittelständischen Unternehmen angesiedelt werden sollten. Weitere Ausführungen sind daher entbehrlich.

o. Die Rüge des Antragstellers, die Auslegung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen bei der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, greift nicht durch.

Wird der Entwurf des Bebauungsplans geändert, so ist erneut auszulegen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB ist dabei nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich.

Der Antragsteller rügt, dass die von ihm in Auftrag gegebenen und der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten der Firma O. nicht ausgelegt worden seien. Da die Gutachten von erheblichem Gewicht seien, sei dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich und nicht vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt. Die Antragsgegnerin verweist auf die Zusammenstellung der umweltbezogenen Stellungnahmen (Bl. 4767 - 4834 des Planvorgangs), die sie für ausreichend hält. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die die Antragsgegnerin ausgelegt hat, bestehen aus den Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangen sind, den Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingegangen sind und den Stellungnahmen, die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangen sind. Auch die Stellungnahme des Antragstellers wurde als Einwendung Nr. 83 in einem Umfang von ungefähr zehn Seiten ausgelegt.

Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind auch solche eines privaten Dritten. Die Verpflichtung zur Vorlage ist beschränkt auf die wesentlichen Stellungnahmen. Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme ist dabei entsprechend dem Sinn der Regelung, der Öffentlichkeit eine umfangreiche Informationsmöglichkeit zu bieten, richtlinienkonform weit auszulegen. Nach der wohl herrschenden Meinung, der sich die Kammer anschließt, steht der Gemeinde bei der Beurteilung, welche Stellungnahmen wesentlich sind, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich erachteten Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (Krautzberger in: E/Z/B/K, § 3 Rn. 35a, Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, § 3 Rn. 68).

Nach diesen Maßstäben ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht rechtsmissbräuchlich und damit vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Sie hat die zahlreichen umweltbezogenen Stellungnahmen, die von Privaten und Behörden abgegeben wurden, auf insgesamt 111 eng bedruckten Seiten zusammengestellt und ausgelegt. Darunter befindet sich auch die Stellungnahme des Antragstellers, die auf insgesamt zehn Seiten wiedergegeben wird. Der Antragsteller legt nicht dar, welche wesentliche umweltbezogenen Informationen sich aus den Gutachten ergeben könnten, die nicht bereits in seiner von der Antragsgegnerin ausgelegten Stellungnahme enthalten sind, sondern argumentiert allein formal und pauschal. Eine Verpflichtung der Gemeinde, jede ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen eines Privaten auszulegen, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.

p. Die Rüge, die Bekanntmachung genüge hinsichtlich der Angabe der Arten der umweltbezogenen Informationen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BauGB, ist unsubstantiiert. Der Antragsteller legt nicht weiter dar, warum diese Angaben nicht den Anforderungen genügen sollten. Das ist auch nicht erkennbar.

q. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB vor, weil die Antragsgegnerin es unterlassen habe, im Planverfahren weitere Ermittlungen zu den Kosten der Löschwasserversorgung anzustellen, greift nicht durch.

Die Rüge ist bereits deswegen unbeachtlich, weil sie erst mit Schriftsatz vom 16.10.2023 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhoben wurde. Unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird. Die Antragsgegnerin hat auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen in einer den Anforderungen von § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Weise in der Bekanntmachung des Bebauungsplans hingewiesen.

Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region D-Stadt und die Landeshauptstadt D-Stadt vom 17.02.2022 enthält den entsprechenden Hinweis. Der Hinweis ist - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - inhaltlich richtig. Der Antragsteller ist allerdings der Auffassung, dass dieser Hinweis, der exakt auf den Gesetzestext Bezug nimmt, für rechtsunkundige Bürger nur schwer verständlich sei und der Hinweis einfacher und verständlicher formuliert werden müsse.

Der Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hat Anstoßfunktion. Für die Vollständigkeit und Klarheit gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen. Diesen Anforderungen genügt die Wiedergabe des Gesetzestextes einschließlich der Verweisung auf die Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (Stock in: E/Z/B/K, § 215 Rn. 49 ff.).

Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde nicht gehalten ist, den Hinweis in einfache Sprache zu übersetzen. Dafür spricht auch, dass eine solche "Übersetzung" regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Hinweis wegen der Verwendung anderer Begrifflichkeiten nicht mehr klar und unmissverständlich ist.

Gemessen an diesen Anforderungen entspricht der Hinweis in der Bekanntmachung den gesetzlichen Anforderungen. Unschädlich ist, dass hinter den Worten "beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs" ein Komma fehlt und bei dem Abdruck im Amtsblatt die gewählte Formatierung nicht übernommen wurde. Dadurch wird der Hinweis nicht missverständlich, so dass diese Ungenauigkeit unschädlich ist.

Im Übrigen greift die Rüge auch in der Sache nicht durch. Die Antragsgegnerin verweist zur Frage der Löschwasserversorgung auf Seite 67 der Begründung des Bebauungsplans. Dort wird ausgeführt, die Gemeinde habe den Grundschutz für die Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Die benötigte Wassermenge könne nur zu ca. einem Drittel aus dem Trinkwassernetz bezogen werden. Deswegen komme der Bau einer Löschwasserzisterne mit einem Gesamtfassungsvermögen von mindestens 260 m3 in Betracht. Diese Zisterne diene auch der Versorgung des benachbarten Gewerbegebietes. Es erschließt sich der Kammer nicht, worin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB bestehen könnte.

r. Der Bebauungsplan ist frei von Abwägungsmängeln.

aa. Mängel des Antragstellers, die den Abwägungsvorgang betreffen und die dieser (insbesondere) in der mündlichen Verhandlung näher konkretisiert hat, sind bereits gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, weil der Antragsteller solche Mängel nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Zu den Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung von Rügen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Beschl. v. 11.09.2019 - 4 BN 17/19 -, Rn. 6 - 7, juris):

"Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge; vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 215 Rn. 34). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4). Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1, vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4 und vom 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 - ZfBR 2015, 270 Rn. 6).

Bei der Rüge von Mängeln im Abwägungsvorgang ist es erforderlich, dass die Belange, in deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 215 Rn. 34). Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Ist im Rügeschreiben der Abwägungsfehler in seinem Tatsachengehalt dagegen konkret dargelegt (bezeichnet), dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Da sich das in Bezug genommene Einwendungsschreiben bei den Bebauungsplanakten befindet, muss es in diesem Fall auch nicht noch einmal gesondert beigefügt werden. Alles andere wäre reiner Formalismus ("copy and paste") und würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen."

Die Jahresfrist endete am 17.02.2023. Der Antragsteller hat nach den Erkenntnissen des Gerichts innerhalb dieser Frist unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin keine Rügen erhoben. Rügen hat der Antragsteller in den von ihm geführten gerichtlichen Verfahren, nämlich dem Normenkontrollantrag (Az. 1 KN 146/22) und dem Normenkontrolleilantrag (Az. 1 MN 147/22) beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Mit der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren vom 19.12.2022 hat der Antragsteller zur Begründung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Bezug genommen auf den (als Anlage 3 beigefügten) Normenkontrollantrag. Dieser befasst sich unter Ziff. B 1.9 (Seiten 31 - 38) mit Defiziten der Abwägung unter anderem der Lärmimmissionen. Die Einwendungen beziehen sich allesamt (lediglich) auf den Planentwurf und setzen sich mit der Abwägungsentscheidung nicht auseinander.

Bezug genommen wird auf mehrere Gutachten der Firma O. (bezeichnet als Anlagen A 12 - A 14), so ein Gutachten vom 28.01.2021 (Stellungnahme zur Schalltechnischen Stellungnahme zum B-Plan der AG. vom 04.02.2019 sowie dem Nachtrag vom 28.04.2020 und zur Begründung des Bebauungsplans 02/17 "Gewerbegebiet H. -Nord 3 - Erweiterung" in AH. (Stand: 03.11.2020)), ein Gutachten vom 28.12.2020 (Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung "Machbarkeitsstudie zum B-Plan I. "Gewerbegebiet H. -Nord 3 - Erweiterung in AH. - Aktualisierung der Analyse und der Prognosen" von 6/2020) sowie ein Gutachten vom 15.12.2020 (Stellungnahme zum landschaftsplanerischen Fachbeitrag "Vorhabenbezogener B-Plan I. "Gewerbegebiet H. -Nord 3 - Erweiterung" (Stand: Oktober 2020) von ALAND). Diese Gutachten können schon im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung keinen Bezug zur Abwägungsentscheidung aufweisen.

Mit der Antragsbegründung vorgelegt wurde auch (als Anlage 19) eine Stellungnahme der Firma O. "zur Baugenehmigung zum Neubau eines Logistikzentrums, AI. vom 17.02.2022" vom 31.03.2022. Ausweislich der Einleitung ist Gegenstand der Stellungnahme, die Baugenehmigung vom 17.02.2022 dahingehend auszuwerten, ob die nachbarschützenden Belange in Bezug auf das Z. Zentrum und das Z. Hotel ausreichend berücksichtigt wurden. Die Ausführungen in der Stellungnahme enthalten - abgesehen davon, dass es sich formal betrachtet ohnehin lediglich um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Baugenehmigung auf die genannten Grundstücke handelt - ebenfalls keinen Bezug zu der Abwägungsentscheidung.

Eine weitere gutachterliche Stellungnahme der Firma O. vom 17.06.2022, auf die der Antragsteller und sein Gutachter in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen haben, hatte der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben zufolge zuvor weder dem Gericht noch der Antragsgegnerin vorgelegt.

Der Antragsteller hat daher nach dem von ihm Vorgetragenen und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen innerhalb der Jahresfrist keine den Abwägungsvorgang im Hinblick auf den Immissionsschutz betreffende Rügen erhoben, die hinreichend konkretisiert und substantiiert wären.

Mängel des Abwägungsergebnisses sind von der Frist gemäß § 215 BauGB nicht erfasst.

bb. Der Antragsteller hält die immissionsschutzrechtliche Betrachtung, die der Beschlussfassung zugrunde liegt, aus einer Vielzahl von Gründen nicht für zutreffend. Die Rügen greifen nicht durch.

(1) Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, dass die Konfliktbewältigung hinsichtlich der Verkehrsbelastung und des Gewerbelärms nur einen Teil des Plangebietes abdecke, weil sich der Vorhaben- und Erschließungsplan nur auf den ersten Bauabschnitt beziehe. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans (auf S. 36) und den der Beschlussfassung zugrundeliegenden Gutachten ergibt, wurde nicht nur ermittelt und beurteilt, was im Rahmen des Durchführungsvertrags und des Vorhaben- und Erschließungsplans konkret vereinbart wurde, sondern der Gesamtumfang dessen, was mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglicht wird.

Ermittelt wurde durch schalltechnische Untersuchungen des Büros U., wie sich der Gewerbelärm im Plangebiet auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen und wie sich der Verkehrslärm der BAB 2 auf das Plangebiet auswirkt. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde eine Emissionskontingentierung vorgenommen. Zudem wurden die Schallimmissionen berechnet und bewertet, die durch den baulichen Eingriff in die Westtangente und den Neubau der Erschließungsstraße verursacht werden. Den Untersuchungen zugrunde liegen Prognosen für das Verkehrsaufkommen auf der BAB 2, die im Laufe des Planverfahrens aktualisiert wurden, mit der Folge, dass auch die schalltechnischen Untersuchungen auf der Grundlage aktualisiert wurden. Grundlage der Beschlussfassung des Rats der Antragsgegnerin war die 12. ergänzende Stellungnahme vom 07.06.2021. Die Verkehrszahlen für die BAB 2 betreffen den Prognose-Nullfall 2030 und den Prognose-Planfall 2030. Der Einwand des Antragstellers, der vor allem durch die Bezugnahme auf die Gutachten der Firma O. erhoben wird, es seien nicht die Zahlen für das Jahr 2030 zugrunde gelegt worden, trifft daher nicht zu.

Die 12. ergänzende Stellungnahme des Büros U. kommt zu dem Ergebnis, das die Orientierungswerte der DIN 18005 für Industriegebiete, die für die Beurteilung des Sondergebiets Logistik heranzuziehen seien, immer noch deutlich unterschritten würden. Auf eine Festsetzung zu passiven Schallschutzmaßnahmen sei daher verzichtet worden.

Für das Plangebiet wurde ein Emissionskontingent von 64 dB(A)/m2 tags und 54 dB(A)/m2 nachts ermittelt und festgesetzt. Zudem wurden Richtungssektoren für Zusatzkontingente festgesetzt. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Berechnungen ergeben, dass die festgesetzten Emissionskontingente und die sich daraus ergebenden Immissionskontingente die durch den geplanten Betrieb des Zentrallagers verursachten Geräuschimmissionen tags und nachts an allen Immissionsorten abdecken.

Diese Berechnungen durch das Büro U. greift der Antragsteller -soweit für die Kammer ersichtlich - nicht an. Er wendet aber ein, dass die Emissionskontingentierung hätte in Teilflächen unterteilt werden müssen, da nicht feststehe, dass es für das Logistikzentrum nur einen Betreiber gebe. Unabhängig davon komme es auch nicht auf den Betreiber, sondern den Betrieb an. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.08.2018 - 1 KN154/12 -, n.v. aber zitiert in OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, Rn. 34, juris) wäre wenigstens in einem Teilgebiet eine uneingeschränkte industrielle Nutzung zuzulassen gewesen.

Diese Rechtsprechung ist für Fälle, in denen in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Emissionskontingente festgesetzt wurden, nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin weist zu Recht auf die Rechtsprechung des Eufach0000000005s (Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 15/17 -, juris, Rn. 25 - 28) hin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gestatte. Dabei ist es unschädlich, wenn für einen Bereich, in dem unterschiedliche Nutzungen und Anlagen zulässig sind, nur ein Lärmemissionskontingent festgesetzt wird, weil in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan regelmäßig (und so auch hier) nur ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ermöglicht wird mit der Folge, dass mit den festgesetzten Emissionskontingenten das Emissionsgeschehen als Eigenschaft der Anlage gelenkt wird. In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfordert eine Lärmemissionskontingentierung auch keine Gliederung des Plangebiets anhand des Emissionsverhaltens der vorgesehenen Anlage, da die Gemeinde in diesem Fall nicht an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gebunden ist. Das ist aber die Norm, auf die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung, der die Festsetzung eines Industriegebietes zugrunde lag, gestützt hat.

(2) In einer weiteren Untersuchung wurden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Eufach0000000009s (Urt. v. 24.06.2015 - 1 KN 138/13 -, juris) die Verkehrslärmfernwirkungen untersucht. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 29 - 33) können bei einer Vorbelastung oberhalb der Gesundheitsgefährdung auch planbedingte Zusatzbelastungen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle abwägungserheblich sein; ein zwingendes Planhindernis stellen derartige Planauswirkungen jedoch nicht dar.

Der Antragsteller hält die Abwägung schon deshalb für fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin von zu hohen Werten für die Annahme der Gesundheitsgefährdung ausgegangen sei, nämlich von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s (Beschl. v. 25.04.2018 - 9 A 16/16 -, Rn. 85 - 87, juris) sei dieser Wert deutlich niedriger anzusetzen, nämlich nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und 69 d(B)A tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten. In der genannten Entscheidung hält der 9. Senat des Eufach0000000005s die bislang in der Rechtsprechung genannten Wert von 70 d(B)A tags und 60 dB(A) für überdenkenswert, legt sich aber nicht fest. In einer späteren Entscheidung hat der 7. Senat des Eufach0000000005s (Beschl. v. 15.07.2022 - 7 B 16/21 -, Rn. 13, juris) entschieden, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60dB(A) nachts angenommen werden kann. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 22.06.2022 - 1 MN 28/22 -, Rn. 25), der die Kammer folgt.

Der Beschlussfassung zugrunde liegt die Schalltechnische Untersuchung des Büros U. in der Fassung der 13. ergänzenden Stellungnahme vom 21.06.2021. Auch dieser Untersuchung liegen die aktuellen Verkehrszahlen für die BAB 2 für den Prognose-Nullfall 2030 und den Prognose-Planfall 2030 zugrunde. Die Antragsgegnerin hat daher die Geräuschverhältnisse entlang von Straßen in die Betrachtung einbezogen, auf denen die Verwirklichung des Bebauungsplans in absehbarer Weise zu einer Erhöhung der Verkehrsmengen führen wird, auch wenn diese außerhalb des Plangebiets liegen. Grundlage der Untersuchungen bildeten die aktualisierten Verkehrsuntersuchungen. Es wurden detaillierte Berechnungen für den gesamten Bereich von A-Stadt-Nord bis nach Burgdorf zur Ermittlung des Beurteilungspegels an den Bestandsgebäuden beiderseits der B 443 durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen Aspekte abgewogen (Bl. 47 - 52 der Begründung) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass akzeptiert wird, dass der Lärmschutz durch die Realisierung passiver Schallschutzmaßnahmen an den kritischen Immissionsorten gewährleistet wird. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken um Bereiche mit einer vergleichsweise hohen Gesamtlärmbelastung handele. Diese Vorbelastungen könnten jedoch der städtebaulich erwünschten erforderlichen Plangebietsentwicklung unter Berücksichtigung sämtlicher Belange und vor dem Hintergrund der nur minimalen planbedingten Lärmsteigerungen nicht entgegengehalten werden.

Der Antragsteller setzt sich mit dieser aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandenden Abwägung nicht auseinander, rügt aber, dass die des Büros U. zugrundeliegenden Verkehrszahlen nicht korrekt ermittelt worden seien und die Abwägung deshalb fehlerhaft sei.

Die den Stellungnahmen zugrundeliegende Zahlen und Werte ergeben sich aus einer Studie der Ingenieurgemeinschaft T. ("Machbarkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. I. "Gewerbegebiet H. -Nord 3 - Erweiterung" in AH.") aus dem Juni 2020 in der Fassung einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2021, die der Beschlussfassung zugrunde gelegen hat. Erstellt wurden diese Stellungnahmen von Dipl.-Ing. AJ.. In den mündlichen Verhandlungen wurden diese Stellungnahmen, insbesondere die gegen diese vom Antragsteller erhobenen Einwände, durch Befragung von Herrn AK. und Herrn AL. von der Firma O. (für den Antragsteller) ausführlich erörtert. Nach Auffassung der Kammer greifen die vom Antragsteller erhobenen Rügen nicht durch.

Der Antragsteller bemängelt, dass die Ingenieurgemeinschaft T. die Untersuchungen auf der Grundlage der falschen "technischen Regelwerke" durchgeführt habe. Den Untersuchungen liegt nach den Angaben von Herrn AK. zunächst das Handbuch zur Bemessung im Straßenverkehr aus dem Jahr 2015 (HBS) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zugrunde. Darüber hinaus habe er verschiedene Richtlinien berücksichtigt, etwa die Richtlinie für die Anlage von Landstraßen aus dem Jahr 2012, die Richtlinie für Lichtsignalanlagen und verschiedene Merkblätter.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es hätten die Empfehlungen zum Einsatz von Verkehrsnachfragemodellen für den Personenverkehr, Ausgabe 2022, die ebenfalls von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben werden, zugrunde gelegt werden müssen. Auf den Einwand, dass diese Empfehlungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Gültigkeit gehabt hätten, verweist der Antragsteller auf entsprechende Empfehlungen zum Wirtschaftsverkehr, die es bereits seit April 2020 gebe.

Nach Auffassung der Kammer ist die Vorgehensweise der Ingenieurgemeinschaft T. nicht zu beanstanden. Rechtsvorschriften, die vorgeben, welche Regelwerke bei der Erstellung solcher Untersuchungen anzuwenden sind, gibt es nach den Erkenntnissen der Kammer nicht. Es ist daher frei von Abwägungsfehlern, wenn der Plangeber ein fachlich anerkanntes Verfahren wählt. Sollte es mehrere gleichermaßen anerkannte Verfahren geben, so steht dem Plangeber ein Wahlrecht zu.

Der Antragsteller konnte nicht darlegen, warum das vom Antragsgegner gewählte Verfahren nach diesen Maßstäben ungeeignet ist und die Untersuchung fachlich einwandfrei nur durch die Erstellung eines Verkehrsnachfragemodells hätte erfolgen können.

Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass Verkehrsnachfragemodelle ein wichtiges Werkzeug der Verkehrsplanung sind. Das HBS hingegen dient der Berechnung von Straßenverkehrsanlagen. Es erscheint der Kammer daher naheliegend, das HBS der hier durchgeführten Untersuchung zugrunde zu legen. Jedenfalls konnte der Antragsteller nicht darlegen, warum das von ihm favorisierte Regelwerk überlegen und die einzig vertretbare Methode sein soll, den hier in Rede stehenden Verkehr sachgerecht zu untersuchen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Verkehrsverlagerungen, die auf das Planvorhaben zurückzuführen sind, nach den Angaben des Sachverständigen Müller, denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, in dem Modell Berücksichtigung gefunden haben.

Der Antragsteller rügt weiter, dass die der Untersuchung zugrundeliegenden Verkehrszahlen unzutreffend ermittelt worden seien.

Die Ingenieurgemeinschaft AM. hat zur Ermittlung der Verkehrsströme an der B 443 und der Westtangente an insgesamt vier Knotenpunkten entsprechend den Vorgaben des HBS mehrere Verkehrszählungen durchgeführt, zuletzt am 22.10 2019. Der Antragsteller zweifelt die Zählergebnisse an, weil sie nicht mit den Ergebnissen der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) aus der Landesverkehrsstraßenkarte übereinstimmten. Herr AK. hat erklärt, dass sich unterschiedliche Zahlen daraus ergeben könnten, dass die Orte der Messungen nicht identisch seien. Aus den Zahlen der DTV gehe nicht hervor, wo genau gemessen worden sei.

Die Kammer sieht keinen Grund, das gewählte Verfahren zu beanstanden. Aus den in Übereinstimmung mit den Regelwerken an konkreten für wichtig erachteten Punkten durchgeführten Verkehrszählungen ergeben sich präzisere Ergebnisse als aus dem Zahlenwerk der Landesverkehrsstraßenkarte. Es hätte im Gegenteil eher Anlass zur Kritik geben können, wenn auf das präzisere Instrument einer Verkehrszählung verzichtet worden wäre. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Verkehrszählungen seien nicht korrekt durchgeführt worden. Auch der Antragsteller behauptet das nicht. Der Sachverständige AL. macht lediglich geltend, er könne das Zahlenwerk nicht nachvollziehen, weil die Rechenwege und die zugrundeliegenden Zahlen nicht hinreichend dargelegt worden seien. Es fehlten die Hochrechnungsfaktoren. Jedenfalls im Eilverfahren ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen.

Der Antragsteller rügt, die auf der Grundlage der Zählung 2019 angestellte Prognose für das Jahr 2030 sei nicht nachvollziehbar. Zwischen den Ergebnissen der Zählungen für das Jahr 2016 und denen für das Jahr 2019 habe es eine erhebliche Zunahme des Verkehrs gegeben. Es sei daher anzunehmen, dass der Verkehr auch bis zum Jahr 2023 stärker zunehme, als dies vom Gutachter angenommen worden sei.

Herr AK. hat erläutert, er sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Verkehr zwischen dem Jahr 2019 und dem Jahr 2030 um etwa 5% zunehme. Diese Zunahme halte er für realistisch. An einigen Stellen habe er wegen zusätzlichen Verkehrs durch den MegaHub und den Autohof eine höhere Zunahme angenommen. Dabei sei eine individuelle Betrachtung vorgenommen worden. Auf dieser Grundlage sei der Prognose-Nullfall 2030 ermittelt worden. Dabei seien für den MegaHub Werte angenommen worden, die den insoweit verursachten Verkehr deutlich überschätzen würden. Insgesamt habe er bei der Prognose sicherheitshalber eher etwas höhere Werte angenommen. Zudem seien Erkenntnisse aus einem Verkehrsentwicklungsplan, den die Antragsgegnerin aufgestellt habe, in die gutachterlichen Überlegungen eingeflossen.

Diese Vorgehensweise ist - jedenfalls bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren - schlüssig und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller rügt, die Machbarkeitsstudie sei auch deswegen fehlerhaft, weil die Ansätze des Verkehrsgutachters zur Berechnung der Verkehrserzeugung durch den Logistikstandort nicht zutreffend ermittelt worden seien. Der Verkehr, der durch das Plangebiet verursacht werde, sei mit zu geringen Werten eingesetzt worden.

Dies betreffe zunächst die Annahmen für den Mitarbeiterverkehr. Herr AK. hat dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er bei der Berechnung des Mitarbeiterverkehrs von 50 Mitarbeitern je Hektar ausgegangen sei, also insgesamt 600 Beschäftigte zugrunde gelegt habe. Er habe sich dabei eines üblicherweise verwendeten Modells bedient, nämlich des Programms VER_BAU (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung, Dr. Bosserhoff, 2018). Die gewählten Ansätze bewegten sich danach innerhalb der Bandbreite. Es sei gerechtfertigt gewesen, den unteren Bereich der Bandbreite anzunehmen, weil sich aus der Untersuchung ergeben habe, dass die Zahl der Bediensteten je Hektar umso geringer sei, je größer der Betrieb sei. Vorliegend sei ein relativ großer Betrieb Gegenstand der Beurteilung.

Die Kammer hält die Berechnung des Mitarbeiterverkehrs nicht für unterschätzt. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit der angefochtenen Baugenehmigung, die den ganz überwiegenden Teil des Plangebietes betrifft und die Zahl der Beschäftigten auf maximal 274 begrenzt.

Der Antragsteller rügt, die Ingenieurgemeinschaft T. sei in der Machbarkeitsstudie von einer zu geringen Anzahl an durch das Vorhaben veranlassten Lkw-Fahrten ausgegangen.

Herr AK. erklärt, er sei von 60 Lkw je Hektar Nettobaulandfläche ausgegangen. Daraus errechne sich ein Lkw-Verkehrsaufkommen von 720 Lkw-Fahrten pro Tag. In der Tabelle von Dr. Bosserhoff gebe es eine Bandbreite zwischen 60 und 90 Lkw je Hektar. Wenn man sich die zugrundeliegenden Daten anschaue, zeige sich, dass es auch hier eine Beziehung zu der Größe des Betriebes gebe. Bei einer Betrachtung von Betrieben mit einer Größe zwischen 1,5 und 15 Hektar ergebe sich ein Wert von knapp 60 Lkw je Hektar, bei einer Betrachtung von Betrieben mit einer Größe zwischen 4,5 und 15 Hektar sinke dieser Wert auf 39 Lkw je Hektar. Da das Plangebiet eine Gesamtfläche von mehr als 16 Hektar aufweise, bewege man sich mit der Annahme von 60 Lkw auf der sicheren Seite.

Der Antragsteller verweist darauf, dass der angenommene Wert zu gering sei, da in der Tabelle von Dr. Bosserhoff bei Zentrallagern ein Wert von 55 bis 80 Fahrten pro Hektar Bruttobaulandfläche und von 90 bis 120 Fahrten pro Nettobaulandfläche angenommen werde.

Die Kammer hält die von der Ingenieurgemeinschaft T. angesetzten Werte für realistisch. In der Baugenehmigung, die den ersten Bauabschnitt betrifft, erfolgt eine Festlegung auf 636 Lkw-Fahrten. Selbst bei Hinzurechnung von weiteren Lkw-Fahrten für die Erweiterung ergibt sich kein signifikanter Anstieg, da die Erweiterungsflächen nur einen geringen Teil ausmachen, so dass die Kammer die Größenordnung von 720 Lkw-Fahrten jedenfalls bei der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Überprüfung für realistisch hält. Selbst wenn der Lkw-Verkehr geringfügig unterschätzt sein sollte, ergibt sich eine gewisse Kompensation dadurch, dass die Ansätze für den Mitarbeiterverkehr überhöht angesetzt sind.

Der Antragsteller zeigt im Übrigen nicht auf, welche Folgen die aus seiner Sicht fehlerhafte Beurteilung des Lkw-Verkehrs des Plangebiets auf die Abwägungsentscheidung haben könnte. Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen dürften nach den Ausführungen in der Machbarkeitsstudie (Ziff. 5, S. 12 - 15) nicht zu erwarten sein. Der Antragsteller trägt dazu auch nichts vor. Auswirkungen auf das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Antragsteller trägt auch dazu nichts vor. Die lärmtechnischen Berechnungen finden sich in der Machbarkeitsstudie unter Ziff. 6 auf den Seiten 15 und 16. Ergänzt wurde die Betrachtung durch die Stellungnahmen vom 20.05.2021, 21.05.2021 und 01.06.2021. Aus der Stellungnahme des Büros U. vom 07.06.2021 ergibt sich, dass die entsprechenden Orientierungs- bzw. Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, inwieweit diese aus seiner Sicht höheren Werte Einfluss auf die Berechnungen zur Verkehrslärmfernwirkung haben könnten. Maßgeblich ist hier die Stellungnahme des Büros U. vom 21.06.2021, aus der sich ergibt, dass jedenfalls die aktualisierten Verkehrszahlen, die das Büro T. am 20.05.2021, 21.05.2021 und am 01.06.2021 übermittelt hatte, zu keinen Änderungen geführt haben. Der Antragsteller hätte daher darlegen müssen, inwieweit die höhere Anzahl der Fahrten einen relevanten Einfluss auf diese Beurteilung haben könnte. Daran fehlt es. Jedenfalls im Eilverfahren sieht die Kammer auf der Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabes keinen Anlass, dieser Frage noch eingehender nachzugehen.

Auch die weiteren Einwände, die der Antragsteller gegen die Verkehrsberechnung des Büros T. in der mündlichen Verhandlung erhoben hat, überzeugen nicht.

Den Einwand gegen die Umrechnung des DTVw auf den DTV hält der Antragsteller nach den Erläuterungen, die der Sachverständigen AK. in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, nicht weiter aufrecht. Gleiches gilt für die Berechnung des Anteils der Lkw am Verkehr für das Analysejahr.

Der Antragsteller rügt aber weiterhin, dass die Berechnungen des Plan-Nullfalls für das Jahr 2030 fehlerhaft seien, weil der Anteil des Lkw-Verkehrs zu gering angesetzt sei. Er hält den Anteil des Lkw-Verkehrs bei den sog. Sprintern (Lkw zwischen 2,8 t und 3,5 t) mit 50% für zu niedrig angesetzt. Unabhängig von der - vom Antragsteller nicht weiter thematisierten - Frage, welche Auswirkungen ein höherer Wert auf die angestellten schalltechnischen Untersuchungen haben würde, hält die Kammer das Vorgehen der Antragsgegnerin für nachvollziehbar. In seiner der Abwägungsentscheidung vom 15.06.2021 zugrundeliegenden Stellungnahme führt Herr AK. aus, dass der Anteil der Lieferwagen als Lkw >2,8 t in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei. Nach der BT-Drs. 17/3342 vom 20.10.2010 betrage dieser Anteil 17%. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, er habe auf der Grundlage von entsprechenden aktuellen Handlungsempfehlungen des Landes Sachsen-Anhalt mit einem Anteil von 50% gerechnet. Der Antragsteller hält dies für falsch, weil Ermittlungen der Firma O. auf der Grundlage von aktuellen Zulassungszahlen beim Kraftfahrzeugbundesamt ergeben hätten, dass der Anteil deutlich höher als 50% sei. Die Antragsgegnerin hat ihrer Untersuchung aktuelle Handlungsempfehlungen zugrunde gelegt. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es - abgesehen von den Betrachtungen, die das von ihm beauftragte Gutachterbüro angestellt hat - abweichende Handlungsempfehlungen gibt, die der fachlichen Praxis entsprechen würden. Das Vorgehen der Antragsgegnerin genügt damit den rechtlichen Anforderungen.

Der Einwand des Antragstellers, es sei fehlerhaft, bei der Ermittlung der prognostischen Belastung der BAB 2 auf die Daten des Verkehrsmodells Niedersachsen und nicht auf die Werte des Bundesverkehrswegeplans zurückzugreifen, ist bereits nicht schlüssig. Herr Hahn von der Firma O. räumt ein, dass die Landesprognose präziser sei, weil sie feiner modelliere; er halte die Bundesprognose auf der Grundlage der aktuellen Entwicklung aber für realistischer. Die Verwendung einer präziseren Prognose ist schwerlich zu beanstanden.

(3) Grundlage der Abwägungsentscheidung ist auch eine Gesamtlärmbetrachtung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 26.04.2018 - 7 B 1459/17 -, juris). Stellt sich die Frage eines Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, sind also Lärmbelastungen von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts zu erwarten, sei auf einen Summenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel abzustellen (OVG Münster, a.a.O., Rn. 14). Jenseits der Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung seien auch marginale Pegelzuwächse abwägungsrelevant (OVG Münster, a.a.O., Rn. 20).

Abwägungsfehler sind auch insofern nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die energetischen Summenpegel ermittelt und bewertet. Grundlage der Abwägung waren schalltechnische Stellungnahmen der AN., zuletzt aktualisiert am 01.06.2021 (im Hinblick auf neue Werte zu Verkehrsmengen durch eine Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft T. vom 31.05.2021). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, es seien insgesamt drei Gebäude von weitergehenden oder erstmaligen planinduzierten Überschreitungen des Schwellenwerts betroffen. Betroffenheiten ergäben sich nur aus einer Erhöhung der Verkehre auf der B 443, der "Gesamtlärm" im Sinne einer weiteren Veränderung der Lärmsituation durch Hinzurechnen des zusätzlichen Gewerbelärms spiele hierbei keine Rolle. Berücksichtigt wurden die Prognosedaten der Deutschen Bahn AG und für die BAB 2 jeweils für das Jahr 2030.

Im Rahmen der Abwägung führt die Antragsgegnerin aus, dass die (wenigen) Fälle, bei denen es zu Werten von über 60 dB(A) nachts und einer geringfügigen Erhöhung komme, solche seien, die bereits im Rahmen der Verkehrslärmfernwirkung betroffen und von der damit verbundenen Lärmsanierung abgedeckt seien. Es entstünden keine zusätzlichen Betroffenheiten. Der Schienenverkehrslärm und der Lärm der BAB 2 hätten an diesen Fassaden keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel. Da bereits aufgrund der Verkehrslärmfernwirkungen die erforderlichen Maßnahmen der Lärmsanierung getroffen würden, sei eine hinreichende Konfliktbewältigung erfolgt. Da die Pegelerhöhungen unterhalb der Schwellenwerte sehr gering seien, seien weitere Maßnahmen nach Abwägung aller Belange nicht erforderlich.

Der Antragsteller hält die Berechnungen in den Gutachten der GTA für nicht nachvollziehbar. Das Gutachten komme dort im Ergebnis zu Pegelverringerungen, obwohl der Bahnverkehr zunehme. Das sei nicht schlüssig. Der Antragsteller konnte aber in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts keinen Fall benennen, in dem der Teilpegel für den Bahnverkehr in dem Gutachten 2021 tatsächlich niedriger ist als in den vorherigen Gutachten, sondern räumte ein, dass er lediglich die Gesamtpegel, nicht aber die Teilpegel für den Bahnverkehr betrachtet habe. Dass es trotz Zunahme des Bahnverkehrs in manchen Fällen nicht zu einer Erhöhung des Teilpegels kommt, hält die Kammer für schlüssig. Das liegt zum einen daran, dass die Auswirkungen einer Zunahme des Bahnverkehrs auf den entsprechenden Teilpegel je geringer sind, desto weiter der entsprechende Immissionsort entfernt ist, und zum anderen an den Rundungsregeln, die dazu führen können, dass eine Erhöhung bis zu 0,9 dB(A) nicht zu einer Erhöhung des Teilpegels führt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, an den Feststellungen der Gutachten zu zweifeln. Auch die Abwägung selbst begegnet keinen Bedenken.

cc. Abwägungsfehler in Bezug auf den Schutzbereich Grundwasser hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er nimmt (lediglich) Bezug auf Stellungnahmen, die er im Bauleitplanverfahren vorgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, eine Abwägung habe nicht stattgefunden. Dieser Einwand trifft in der Sache nicht zu. In der Begründung des Bebauungsplans finden sich Ausführungen zur Grundwassersituation und zur Entwässerungskonzeption auf den Seiten 58 - 61 und auf Seite 82. Darin wird sich auch mit den in der Öffentlichkeitsbeteiligung befürchteten negativen Auswirkungen auseinandergesetzt. Die Abwägung ergibt sich auch aus der Anlage 4a zur Vorlage Nr. AE. (Auswertung der 2. Erneuten Auslegung und Behördenbeteiligung). Grundlage der Abwägung bildet eine im Hinblick auf die vorgebrachten Einwände eingeholte ergänzende Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft AA. vom 29.06.2021. Bezug genommen wird auch auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung. Da sich der Antragsteller mit diesen Stellungnahmen und der getroffenen Abwägung nicht auseinandersetzt, sind weitere Ausführungen - insbesondere im Eilverfahren - nicht veranlasst.

dd. Gleiches gilt für die Rügen hinsichtlich des landschaftsplanerischen Fachbeitrags. Auch insofern reicht es nicht aus, lediglich auf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachte Stellungnahmen zu verweisen, ohne einen Bezug zur Abwägungsentscheidung herzustellen.

ee. Die pauschal erhobene Rüge, es fehle an der gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, insbesondere seien die Rechte der Q. Bürger auf körperliche Unversehrtheit nicht in die Abwägung eingestellt worden, entbehrt schon angesichts der umfangreichen Abwägung der Belange zum Immissionsschutz der Grundlage. Die Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre, macht die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägung nicht rechtswidrig.

ff. Die textliche Festsetzung "A § 3 Maß der baulichen Nutzung" weist keine Abwägungsfehler auf. Danach darf die zulässige Grundfläche in dem Sondergebiet durch Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans werde damit die Ausweisung von Gewerbe- und Logistikflächen an anderer Stelle vermieden. Die festgesetzte höhere Versiegelung diene dem sparsamen Umgang mit Boden. Damit werde in städtebaulich geeigneter und verkehrstechnisch bestmöglich erschlossener Lage zugleich sichergestellt, dass es nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckgebundenen Grundstücksnutzung komme. Gleichwohl werde den Belangen des Bodenschutzes Rechnung getragen. Da die festgesetzten privaten Grünflächen Teil des künftigen Betriebsgrundstücks seien, ergebe sich im Plangebiet insgesamt ein deutlich niedrigerer Versieglungsgrad, der mit 75% auch unter dem Regelwert für Gewerbe- und Industriegebiete liege.

Der Antragsteller hält die getroffene Abwägung, die lediglich floskelhaft sei, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, juris) für abwägungsfehlerhaft, weil besondere städtebauliche Gründe damit nicht nachgewiesen seien.

§ 17 Abs. 1 BauNVO bestimmt als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten eine Grundflächenzahl von 0,8. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Im Bebauungsplan können von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen getroffen werden (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). Festsetzungen nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO bedürfen einer sorgfältigen Begründung (Hartmann/Schilder in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 19 BauNVO, Rn. 68). Mit der Regel wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zur Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB leisten. Eine Festsetzung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO dient dem Bodenschutz und nicht der Verfolgung bauordnungsrechtlicher Ziele (OVG Greifswald, Urt. v. 18.08.2010 - 3 K 30/04 -, juris, Rn. 52).

Solche bodenschutzrechtlichen Erwägungen stellt die Antragsgegnerin an. Sie sind auch nicht lediglich floskelhaft, wie etwa die Bezugnahme auf den Umstand, dass die festgesetzten privaten Grünflächen Teil des künftigen Betriebsgrundstücks sind, zeigt. Abwägungsfehler sind daher nicht ersichtlich.

gg. Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers, die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen gegen die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Klimaschutz aufgestellt habe (Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, juris), nicht durch. Der Antragsteller führt dies ohne weitere Begründung pauschal ins Feld. Soweit sein Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass jegliche Ausweisung eines Logistikzentrums (für einen Discounter) gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen sollte, so vermag die Kammer dies der angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.

2. Die Baugenehmigung erweist sich nicht deswegen als rechtswidrig, weil sie gegen umweltbezogene Festsetzungen des Bebauungsplans verstieße.

Der Antragsteller hält die Baugenehmigung für rechtswidrig, weil sie keine Regelung enthalte, wie die Begrenzung der Fahrten zum und vom Betriebsgelände auf höchstens 1.100 pro Tag erreicht werden könne. Der Antragsgegner verweist insofern zu Recht auf die (grüngestempelte) Ziff. 3.1 der Betriebsbeschreibung (Bl. 464 des Verwaltungsvorgangs) sowie auf § 2 des Durchführungsvertrages (Seite 7 des Vertrages, Bl. 7331 des Planvorgangs). Dort heißt es: "Die Anzahl der Fahrten zum und vom Betriebsgelänge wird auf höchstens 1.100 pro Tag begrenzt. Diese teilen sich wie folgt auf: 600 Lkw-Fahrten pro Tag, 500 Pkw-Fahrten pro Tag. Die Anzahl der durch das Vorhaben bedingten zusätzlichen Lkw-Fahrten auf der Route über die Bundesstraße B 443 durch die Ortsteile Aligse und Röddensen wird auf höchstens 40 pro Tag begrenzt." Jedenfalls nach der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, dass dies eine Begrenzung der Baugenehmigung darstelle, und der Klarstellung, dass es sich um zwei Fahrzeugbewegungen handele, wenn sich ein Lkw auf das Betriebsgelände bewegt und anschließend vom Betriebsgelände wieder wegfährt, ist sichergestellt, dass die Baugenehmigung die Zahl der Fahrzeugbewegungen begrenzt.

Die Baugenehmigung erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil sie den durch Fahrzeugbewegungen ausgelösten Immissionskonflikt nur "auf dem Papier" löst. Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei nicht hinreichend geregelt, wie sichergestellt werde, dass die in der Baugenehmigung festgelegte Zahl der Lkw- und Pkw-Fahrten pro Tag nicht überschritten werde.

Eine Kontrolle, ob die festgelegte Zahl der Fahrzeugbewegungen eingehalten wird, ist ohne weiteres in der Weise möglich, dass die Fahrzeuge bei der Eingangskontrolle gezählt werden. Für den Fall, dass beim Betrieb der Anlage insofern Zweifel aufkommen sollten, kann eine solche Kontrolle ohne großen Aufwand eingerichtet werden. Hinzu kommt, dass die öffentliche Straßenverkehrsfläche vor dem Vorhabengrundstück durch nicht befahrbare Grünflächen begrenzt wird, so dass ein Parken in nennenswertem Umfang bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.

Im Übrigen verweist die Beigeladene zu Recht auf § 5 des Durchführungsvertrages, der zu der Frage eines Rückstaus in den öffentlichen Verkehrsraum regelt: "Für den Fall, dass es nach Inbetriebnahme des Logistikzentrums an mehr als 10 Werktagen im Jahr zu einem Rückstau von Fahrzeugen zum und vom Vorhabengrundstück aus auf öffentliche Straßen kommt, insbesondere der Westtangente (nicht aber das Verbindungsstück zwischen Westtangente und Vorhabengrundstück), ergreift AO. die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Störungen. In Betracht kommen organisatorische Maßnahmen oder die Bereitstellung zusätzlicher Lkw-Stellplätze, die AO. auf eigene Kosten vorzunehmen hat."

Die vom Antragsteller geäußerte Befürchtung, es könne sein, dass Lkw das Betriebsgelände anfahren und wegen der Überschreitung zulässigen Lkw-Bewegungen an dem Tag unverrichteter Dinge wieder umkehren müssten, so dass auch solche Immissionen in der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose hätten berücksichtigt werden müssen, hält die Kammer für nicht realistisch. Eine solche Verfahrensweise wäre betriebswirtschaftlich vollkommen unvernünftig und ist daher nicht zu erwarten.

Die der Baugenehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose des Büros AP. vom 30.01.2021 (Bl. 477 - 519 des Genehmigungsvorgangs), die der Projektleiter AQ. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, begegnen nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. Auch der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung (weitere) Einwände nicht erhoben.

Die Baugenehmigung enthält durch die Bezugnahme auf die grüngestempelte Schallimmissionsprognose auch Regelungen zur Immissionsminderung, insbesondere Anforderungen an die Schallschutzwand. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Schallschutzwand beim Betrieb des Logistikzentrums errichtet sein muss, weil ohne die unter Ziff. 6 des Gutachtens genannten erforderlichen Maßnahmen zur Immissionsminderung die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten würden. Wie und wo die Schallschutzwand zu errichten ist, ergibt sich aus der entsprechenden grüngestempelten Bauvorlage (Bl. 642 des Baugenehmigungsvorgangs) sowie dem Bauplan.

Die Anlegung der Linksabbiegerspur ist bauplanungsrechtlich geregelt. Warum dazu Regelungen in der Baugenehmigung hätten getroffen werden müssen, erschließt sich der Kammer nicht. Offenbleiben kann daher, in welcher Weise solche Regelungen in der Baugenehmigung getroffen werden könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt ist frühestens der Moment, in dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, nämlich am Schluss der mündlichen Verhandlung, als alle Sach- und Rechtsfragen bereits erörtert worden waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antrag aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kammer muss daher nicht der Frage nachgehen, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargelegt hatte und diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Die Kammer weist darauf hin, dass es bei juristischen Personen wie Umweltverbänden insofern nicht ausreicht, lediglich darzulegen, dass das aktuelle Vereinsvermögen nicht auskömmlich ist (Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 166 Rn. 53; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, § 166 Rn. 115).