§ 28 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Übergangsgeld, die Altersrente und die Witwen- und Waisenrente gelten für Abgeordnete, deren Zugehörigkeit zum Niedersächsischen Landtag nach dem 31. Dezember 1968 endet, und für die Hinterbliebenen dieser Abgeordneten.
(2) Frühere Abgeordnete, deren Zugehörigkeit zum Niedersächsischen Landtag vor dem 1. Januar 1969 geendet hat, erhalten eine Altersrente, wenn sie dem Landtag mindestens sieben volle Jahre angehörten. § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2 bis 5 , §§ 17, 17a und § 18 und 18a gelten entsprechend.
(3) Ist ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, vor dem 1. Januar 1969 verstorben oder stirbt er später, so erhalten sein überlebender Ehegatte eine Witwenrente sowie seine ehelichen und für ehelich erklärten Kinder und die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Waisenrenten. § 14 Abs. 2 und § 22 gelten entsprechend.
(4) Renten nach den Absätzen 2 und 3 sind beim Präsidenten des Landtages zu beantragen. Sie werden frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1971 gewährt.
H a n n o v e r , den 16. Juni 1960
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Kopf
Der Niedersächsische Minister der Finanzen
Ahrens