Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.03.2016, Az.: 1 B 6428/15

Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Subjektive Rechte; Wiederaufnahmegesuch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.03.2016
Aktenzeichen
1 B 6428/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) begründen die Fristenregelungen (hier: Frist für die die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs) als solche für Asylbewerber keine subjektiven Rechtspositionen, sondern betreffen das Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) nicht geändert.

Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller, georgische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. reisten am 10. Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten noch am gleichen Tage erstmalig eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende. Im Anschluss an die unter dem 27. November 2014 verfügte Zuweisung in den Landkreis Holzminden passierte indessen zunächst einmal nichts. Erst unter dem 18. August 2015 erhielten die Antragsteller eine Ladung zur (erneuten) erkennungsdienstlichen Behandlung sowie zur Asylantragstellung, welche dann formell am 11. September 2015 in Friedland erfolgte. Zu diesem Termin brachten die Antragsteller zu 1. und 2. auch die Antragstellerin zu 4. mit, die nachträglich eingereist war. Auch für die Antragstellerin zu 4. wurde ein Asylantrag am 11. September 2015 gestellt. Da nach der Befragung der Antragsteller Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens bestanden und am 14. September ein EURODAC-Treffer vorlag, bat die Antragsgegnerin die polnischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Antragsteller. Mit Schreiben vom 2. November 2015 entsprachen die polnischen Behörden dem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO. Nach einem weiteren persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 26. November 2015 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 22. Dezember 2015 die Anträge als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass nach § 27a AsylG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO Polen für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen die Bescheide haben die Antragsteller am 28. Dezember 2015 Klage erhoben - 1 A 6427/15 - und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Polen sei nicht der zuständige Mitgliedstaat. Die Frist für das Übernahmeersuchen sei nicht eingehalten worden; auch die Frist zur Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz sei nicht beachtet worden. Das Recht auf zügige Feststellung des zuständigen Staates sei gröblich verletzt worden. Zudem hätten die Verfolger den Antragsteller zu 1. auch in Polen ausfindig machen können. Auch leide er an einer mittelgradig depressiven Episode und es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von traumatischen Erlebnissen in Polen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Eilantrag bietet zum einen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt. Zum anderen ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen trotz Ankündigung nicht vorgelegt worden.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Einzelrichter geht davon aus, dass sich der (allgemein gefasste) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich - entsprechend der Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG - gegen die unter Nr. 2 der angegriffenen Bescheide verfügten Abschiebungsanordnungen richten soll und nicht auch gegen die Regelungen unter Nr. 1 (Ablehnung der Anträge als unzulässig) und Nr. 3 (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots); insoweit wären Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zudem unzulässig (vgl. zur Befristungsentscheidung: Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris; § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung (BGBl. I 2015, 1386) hat nicht die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Folge).

Zwar ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine trotz Klageerhebung sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung (vgl. § 75 Satz 1 AsylG) seit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG (vgl. Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, 3474)) - jetzt § 34a Abs. 2 AsylG - nicht mehr gesetzlich ausgeschlossen, so dass Aussetzungsanträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nunmehr stets statthaft sind. Der auch im Übrigen zulässige - insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte - Antrag ist allerdings unbegründet.

Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einen entscheidenden Stellenwert. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.

Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates. Daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht - wenn auch nur vorübergehend - aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Polen vor.

Polen hat die Antragsteller entsprechend der dort erteilten Zusage nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Es ist nicht bereits zuvor ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin eingetreten, auf den sich die Antragsteller berufen könnten. Zwar ist das Wiederaufnahmegesuch an Polen nicht fristgerecht gestellt worden; die Antragsteller können sich auf diese Fristüberschreitung aber nicht berufen:

Das Wiederaufnahmegesuch wurde erst am 28. Oktober 2015 und damit über ein Jahr später gestellt, nachdem den Antragstellern zu 1. bis 3. erstmalig eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende ausgestellt worden war. Dies beruhte offenbar darauf, dass nach der Zuweisung an den Landkreis Holzminden das Bundesamt zunächst einmal nichts Weiteres veranlasst hatte; die erneute erkennungsdienstliche Behandlung und die Dublin-Erstbefragung wurden erst am 11. September 2015 durchgeführt. Zwar ist das Wiederaufnahmegesuch entsprechend Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 14. September 2015 gestellt worden. Allerdings wurde das Verfahren erst so spät eingeleitet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gesuch i. S. v. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO "so bald wie möglich" gestellt wurde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bekannten Belastungssituation des Bundesamtes, denn die Fristenregelung will offenkundig nicht eine Situation billigen, in der die Einleitung der ersten Verfahrensschritte bereits einen deutlichen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 Dublin-III-VO genannten Zeiträume von zwei bzw. drei Monaten. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO sieht für den Fall des nicht fristgerecht gestellten Wiederaufnahmegesuchs eine Zuständigkeit des Staates vor, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Eine solche ausdrückliche Regelung gab es für Wiederaufnahmegesuche nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) nicht, sondern nur für Aufnahmegesuche (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-II-VO). Der nunmehr auch für Wiederaufnahmefälle existierenden "starren" Fristenregelung mit ausdrücklich vorgesehenem Zuständigkeitswechsel im Falle der Nichteinhaltung der Frist korrespondiert indessen kein subjektives Recht von Asylbewerbern. Zu einer die Überstellungsfristen nach der Dublin-II-Verordnung betreffenden Konstellation hat der beschließende Einzelrichter bereits Folgendes ausgeführt (VG Hannover, Beschl. v. 10.11.2014 - 1 B 12764/14 -, juris Rn. 9):

"Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris) versteht der Einzelrichter dahingehend, dass jedenfalls den Fristenregelungen der Dublin-II-Verordnung und der Dublin-III-Verordnung unmittelbar keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers korrespondieren (so ausdrücklich auch Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, wonach ein Asylbewerber kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung hat, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - zuständig geworden ist). Das Unionsrecht stellt schon generell nicht - wie aber das deutsche Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht - auf eine Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Rechtspositionen ab, die sich dann bei einer Umsetzung durch Mitgliedstaaten widerspiegeln müsste. Es kommt für die Interpretation unionsrechtlicher Vorschriften vielmehr in erster Linie darauf an, dem Unionsrecht praktische Wirksamkeit zu verschaffen (Grundsatz des "effet utile"). In den speziellen Regelungsbereichen ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, wem das Unionsrecht die "Durchsetzungsmacht" verleiht. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Überstellungsfristen nach Art. 29 Dublin-III-VO wird die Umsetzung der im Einzelnen bestehenden Regelungen in die Hände der beteiligten Mitgliedstaaten - also des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaates - gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Unterrichtungs- und Abstimmungspflichten in Art. 9 VO (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der VO (EU) Nr. 118/2014 deutlich, welche als austariertes System den konkreten Eintritt des Zuständigkeitswechsels vom Handeln der beteiligten Mitgliedstaaten abhängig machen (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 06.02.2013 - 13 LA 77/12 -, juris Rn. 8). Im Verhältnis zum Asylbewerber handelt es sich mithin um "Zuständigkeitsinnenrecht"; auf den Ablauf einer Überstellungsfrist soll sich nach den erkennbaren Regelungsvorstellungen des Unionsrechts der ersuchte bzw. zuständige Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat berufen können, nicht aber der Asylbewerber. Anderes gilt nur dann, wenn mit einer Fristüberschreitung zugleich eine Verletzung (unionsrechtlicher) Grundrechtspositionen einhergeht (vgl. dazu etwa VG Würzburg, Beschl. v. 11.06.2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 18), was insbesondere der Fall ist, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist und deshalb die Gefahr besteht, dass es in keinem Mitgliedstaat zu einer (abschließenden) Prüfung des Asylbegehrens kommt (vgl. dazu VG Würzburg, Beschl. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 -, juris Rn. 14)."

Daran wird festgehalten. Für die Fristenregelungen zu Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen gilt nichts anderes. Auch insoweit geht es ausschließlich um "Zuständigkeitsinnenrecht" zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat und nicht um eine durchsetzbare Rechtsposition des Asylsuchenden. Mittlerweile ist zudem auch höchstrichterlich geklärt, dass jedenfalls im Fall der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme die in der Dublin II-Verordnung geregelten Fristen für die Stellung eines Aufnahmeersuchens keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, juris). Damit ist nach Auffassung des Einzelrichters einer Argumentation die Grundlage entzogen, dass die Fristen- und Zuständigkeitsregelung in Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO für Wiederaufnahmegesuche subjektive Rechte von Asylbewerbern begründet. In Aufnahmefällen ist nämlich das Interesse des Asylsuchenden an einem effektiven und zügigen Verfahren zur Bestimmung desjenigen Mitgliedstaats, der die sachliche Prüfung durchführt, deutlich höher zu bewerten, als in Wiederaufnahmefällen. In einem Wiederaufnahmefall hat sich ein Asylbewerber selbst einer bereits laufenden Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz dadurch begeben, dass er in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist ist. Die Situation eines "refugee in orbit", dem unverschuldet für eine längere Zeit eine sachliche Prüfung seines Begehrens aufgrund ungeklärter Zuständigkeiten vorenthalten wird, liegt schon nicht vor. In einem Aufnahmefall, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass eine Sachprüfung bislang in keinem Mitgliedstaat begonnen hat, kann eine solche Situation hingegen durchaus entstehen. Wenn es indessen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - welcher der Einzelrichter folgt - sogar in Aufnahmefällen an einer subjektiven Rechtsposition fehlt, wenn die Frist für das Aufnahmeersuchen nicht eingehalten wurde, der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen aber entsprochen hat, muss dies erst recht für Wiederaufnahmefälle gelten. Erst dann, wenn die Gefahr besteht, dass es in dem ersuchten Mitgliedstaat ohnehin nicht mehr zu einer (abschließenden) Prüfung des Asylbegehrens kommen wird, weil dieser zur Übernahme nicht mehr bereit ist, kann eine subjektiv wehrfähige Rechtsposition des Asylbewerbers gegen eine gleichwohl beabsichtigte Überstellung angenommen werden (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2016 - 2 A 931/13 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris Rn. 28). Aus dem Umstand, dass derzeit zur Frage der subjektiven Komponente der Fristenregelungen in der Dublin-III-Verordnung zwei Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind (vgl. Hinweis in BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 20), folgt nichts anderes. Der Einzelrichter geht insoweit davon aus, dass die richtige Anwendung der Dublin-III-Verordnung sich unmittelbar aus der bereits für die Dublin-II-Verordnung vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und deren (überzeugender) Rezeption in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derart erschließt, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte eclairé", vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 184). Es lassen sich der Dublin-III-Verordnung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich - anders als nach der Dublin-II-Verordnung - neben den Mitgliedstaaten von vornherein auch Asylbewerber auf die Einhaltung des "Zuständigkeitsinnenrechts" bzw. die "zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften" (so: BVerwG, a. a. O.) berufen können sollen. Ein solcher Paradigmenwechsel lässt sich nicht etwa aus der Hervorhebung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen durch wirksame Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen (vgl. Erwägungsgrund 19 der Dublin-III-VO, Art. 27 Dublin-III-VO, wobei in Deutschland die in Abs. 3 Buchst. c) vorgesehenen Regelungsoption verwirklicht worden ist) ableiten, denn die derartige Betonung effektiven Rechtsschutzes lässt keineswegs den Schluss zu, sämtliche verfahrensrechtlichen Modalitäten seien zugleich "Rechte der Betroffenen". Vielmehr betrifft der effektive Rechtsschutz erkennbar auch unter dem Rechtsregime der Dublin-III-Verordnung gerade diejenigen Regelungen, die nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen, wie etwa bestimmte Kriterien zur Wahrung des "Familienverbundes" (vgl. zu unbegleiteten Minderjährigen unter Geltung der Dublin-II-Verordnung: BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 -, juris).

Gemessen daran können sich die Antragsteller auf den - durchaus erheblichen - Zeitablauf zwischen der erstmaligen Meldung der Antragsteller als Asylsuchende und dem an Polen gerichteten Wiederaufnahmegesuch nicht berufen, weil Polen dem verspäteten Wiederaufnahmegesuch unter dem 2. November 2015 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Antragsteller sind während der laufenden Prüfung ihres Antrags aus Polen ausgereist und haben damit zunächst selbst die Ursache dafür gesetzt, dass der bereits laufenden sachlichen Prüfung ihres Begehrens kein Fortgang gegeben werden konnte. Auch nach der Ausreise hätten sie nach Polen zurückreisen können, um dort ihr Verfahren zu betreiben, anstatt die Entscheidung der Antragsgegnerin über die zwangsweise Überstellung abzuwarten.

Die Antragsteller haben zudem weder einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihre Asylanträge im Wege des Selbsteintritts prüft, noch besteht ansonsten ein Verbot der Überstellung nach Polen, das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Durchführbarkeit einer Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG entgegenstünde. Weder ist ein Zuständigkeitswechsel von Polen auf die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Dieser Maßstab ist der Sache nach derselbe, der unter Geltung der Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach der dazu ergangenen Rechtsprechung Geltung beanspruchte (vgl. zu diesem Maßstab: Nds. OVG, Beschl. v. 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 8; VG Oldenburg, Beschl. v. 14.11.2013 - 3 B 6286/13 -, juris Rn. 17 f.; grundlegend: EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 u.a. -, juris Rn. 80 ff.). An die Feststellung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen; bei der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2014 - 13 LA 75/13 -, juris Rn. 14).

Die Antragsteller haben keinerlei Argumente dafür vorgetragen, die auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Asylverfahren in Polen schließen lassen, von denen sie individuell betroffen sein könnten. Solche sind dem Gericht auch nicht bekannt. Auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid kann Bezug genommen werden. Die Verneinung von systemischen Mängel bzw. Schwachstellen in Polen entspricht zudem der Rechtsprechung der Kammer und auch derjenigen anderer Gerichte (vgl. etwa VG Göttingen, Urt. v. 27.01.2016 - 2 A 931/13 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 14.04.2015 - 9 B 147/15 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 02.10.2014 - W 7 K 14.50025 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 29.10.2014 - 7 K 20180/11 WE -, juris).

Auch individuelle Abschiebungshindernisse, die zur Annahme führen könnten, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht (mehr) i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller zu 1. geltend macht, er sei außerhalb der Asylbewerberunterkunft in Polen von anderen Leuten als politischer Flüchtling aus Georgien erkannt und bedroht worden, muss er sich bei einer etwaigen erneuten Konfrontation an polnische Polizeibehörden wenden, um Schutz zu erhalten. Dies hatte er offenbar auch getan, woraufhin die Polizei nicht etwa untätig geblieben ist, sondern Gespräche mit der Leitung der Unterkunft geführt hat. Zudem sollten die Antragsteller später in einem anderen Wohnheim untergebracht werden, was der Antragsteller zu 1. aber nicht wollte, weil dieses Wohnheim zum einen in der Nähe eines Waldes liege, in dem es auch Bären gebe und zum anderen dort auch Georgier mit anderer politischer Auffassung lebten. Diese Ausführungen des Antragstellers zu 1. begründen nicht nur kein Abschiebungshindernis in Bezug auf Polen, sondern belegen - umgekehrt -, dass sich die polnischen Behörden während des laufenden Asylverfahrens in jeder Hinsicht hinreichend um die Wohn- und Sicherheitsbedürfnisse der Antragsteller gekümmert haben.

Die Abschiebungsanordnung stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Antragstellers zu 1. als rechtswidrig dar. Zwar kann etwa eine Reiseunfähigkeit zur Folge haben, dass nicht (mehr) i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; generell zum Prüfungsumfang des Bundesamtes: Bayer. VGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4), wobei das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG und somit auch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer verfahrensbegleitenden Sachprüfungspflicht auf den aktuellen (Entscheidungs-)Zeitpunkt abzustellen hat. Für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Abgesehen davon ist im Rahmen des Erlasses und bei der Frage der weiteren Aufrechterhaltung einer Abschiebungsanordnung auch nicht zu prüfen, ob einem erkrankten Ausländer die Heilung einer Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise am besten möglich wäre. Vielmehr kann es nur um den Schutz vor einer durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat bedingten gravierenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes gehen. Dafür ist nichts ersichtlich. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Antragstellers zu 1. reichen dafür nicht aus. Entgegen der Behauptung in der Antragsschrift beruhen die Probleme nach dem vorgelegten Attest der Psychiatrischen Institutsambulanz des Asklepios-Fachklinikums Göttingen vom 26. Januar 2016 auch nicht etwa - jedenfalls nicht im Schwerpunkt - auf traumatischen Erlebnissen in Polen, sondern auf dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal im Herkunftsland Georgien. Der Antragsteller zu 1. ist darauf zu verweisen, sich nötigenfalls um ärztliche Hilfe in Polen zu bemühen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).