Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 AVO-GOBAK - Schriftliche Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die schriftliche Abiturprüfung muss sich auf Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase beziehen.

(2) 1Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. 2Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie oder er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. 3Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

(3) 1Bei einem praktischen Prüfungsteil in Musik müssen die Referentin oder der Referent und die Korreferentin oder der Korreferent anwesend sein. 2Wird dieser Prüfungsteil nicht vollständig auf Tonträger aufgenommen, so müssen auch das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission und die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter anwesend sein.

(4) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt.