Landgericht Hannover
Beschl. v. 06.11.2023, Az.: 18 O 137/23

Wettberwerbsrechtlicher Vertsoß durch eine Preiswerbung einer Fahrschule in ihrer Internetpräsenz

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
06.11.2023
Aktenzeichen
18 O 137/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 52538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2023:1106.18O137.23.00

Fundstelle

  • WRP 2024, 402

In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 06.11.2023 beschlossen:

[Gründe]

Die Beklagenseite wendet sich gegen einen Verstoß gegen gegen § 3a UWG i.V.m. § 32 FahrlG. Mit der streitgegenständlichen Preiswerbung sei ein Verweis auf die Internetpräsenz der Beklagten verbunden. Auf dieser Internetpräsenz seien Angaben enthalten, kraft derer alle gesetzlichen Vorgaben zu den betreffenden Fahrschulentgelten erfüllt würden. Es sei nicht im FahrlG geregelt, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile bereits in den Auftritten in sozialen Medien erfolgen müssten, wenn dort eine Verlinkung auf die Internetpräsenz erfolge. Technisch wie rechtlich würde das ohnehin den Rahmen überdehnen.

Die Kammer erteilt hierzu den folgenden richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO:

Nach § 32 FahrlG müssen nicht nur die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts pauschaliert angegeben werden, sondern zudem die Entgelte für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht stundenbezogen zu jeweils 45 Minuten beziffert werden. Ziel dieser Vorschriften über die Preisausgestaltung ist der Schutz des Fahrschülers vor irreführender Werbung. Er soll in die Lage versetzt werden, die Ausbildungskosten zu überschlagen und zu vergleichen, damit er nicht durch günstig erscheinende Werbeangebote, die lediglich Einzelposten wie die bloßen Fahrstundenkosten betreffen, über die Gesamtkosten im Unklaren gelassen wird (OLG Hamm, GRUR-RR 2008, 405).

Mit der Rechtsprechung des OLG Celle ist in Anwendung der Vorgaben des § 32 FahrlG

"bereits grundsätzlich nicht zulässig [...], mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben (vgl. auch Dauer, FahrlehrerR, 2010, § 19 FahrlG Rdnr. 11); dies unabhängig davon, ob - wie vorliegend - der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort "ab" stellt oder nicht." (OLG Celle, GRUR-RR 2013, 224; dort zu inhaltsgleichen Norm des § 19 FahrlG a.F.).

Die Vorgaben in § 32 FahrlG, wie die Angaben zu den Preisen zu gestalten sind, begründen demnach ein Verbot für Werbung, die diesen Angaben nicht gerecht wird, wie insbesondere eine Werbung unter Benennung von Gesamtpreisen, sei es mit oder ohne die vorangestellte Angabe "ab". Dabei wird - zu Recht - nicht noch einmal danach differenziert, ob sich in der Werbung selbst fehlende Angaben ggf. außerhalb der Werbung und über einen Verweis innerhalb derselben (z.B. auf eine Internetquelle) auffinden lassen oder nicht. Denn eine entsprechende Gesamtpreiswerbung ist "bereits grundsätzlich" nicht zulässig. Es überzeugt diesbezüglich auch nicht, wenn die Beklagtenseite meint, die vollständigen Angaben gem. § 32 FahrlG in der Werbung selbst seien (u.a.) technisch zu herausfordernd. Einmal unterstellt, dem wäre so, müsste der Anbieter eben eine Werbung unter Angabe von Preisbezügen unterlassen. Anders gewendet: Wenn der Anbieter sich für eine Werbung mit Preisangaben entscheidet, was keineswegs zwingend ist, da sich auch anderweitig werben lässt, dann muss die Werbung - als solche - im Einklang mit den Anforderungen des Gesetzes erfolgen.

Die Rechtslage dürfte eindeutig sein. Die Kammer bittet daher um Mitteilung binnen 2 Wochen, ob das streitige Verfahren seitens der Beklagten fortgeführt werden soll oder aber verfahrenserledigende prozessuale (und/oder ggf. auch der Erledigung dienliche außerprozessuale) Erklärungen beklagtenseits abgegeben werden.