Landgericht Hannover
Beschl. v. 28.02.2023, Az.: 18 T 15/23
Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO; Zuwiderhandlung des Schuldners gegen seine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 28.02.2023
- Aktenzeichen
- 18 T 15/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 24178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2023:0228.18T15.23.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 11.09.2024 - AZ: I ZB 20/23
Rechtsgrundlagen
- § 802c ZPO
- § 802g ZPO
- § 7 Satz 2 JBeitrO
In der Zwangsvollstreckungssache
- Schuldner und Beschwerdeführer -
gegen
- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
hat das Landgericht Hannover beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 11.01.2023 (Az. 790 M 100014/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner wendet sich gegen den Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO.
Unter dem 11.01.2023 wurde gegen den Schuldner Haftbefehl erlassen, weil er zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 05.01.2023 gemäß § 802 c ZPO nicht erschienen sei (Blatt 3 der Akte). Mit am 19.01.2023 eingegangenen Schreiben vom 15.01.2023 hat der Schuldner gegenüber dem Amtsgericht Hannover unter anderem vorgetragen, an der Abgabe der Vermögensauskunft durch die Erteilung eines Hausverbotes durch den Gerichtsvollzieher gehindert worden zu sein. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 15.01.2023 (Blatt 6 ff.) wird Bezug genommen. Mit dem Beschluss vom 25.01.2023 das Amtsgericht Hannover dieser sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Vorbringen des Schuldners nicht nachvollzogen werden könne, und die Akten dem Landgericht Hannover zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 16 ff. der Akte).
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
a) Der Haftbefehl ist vom Amtsgericht als nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht erlassen worden.
b) Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichts- und Verwaltungskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, Rn. 15, juris). Ein entsprechender Vollstreckungsauftrag vom 30.11.2022 des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung - Zentrale Vollstreckungsstrände - ist in der von dem Beschwerdegericht nachgeforderten Akte des Gerichtsvollziehers enthalten.
c) Im vorgenannten Vollstreckungsauftrag ist ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt.
d) Der Schuldner hat seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft zuwidergehandelt.
aa) Unzutreffend ist freilich die Begründung des Haftbefehls, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei. Richtig ist vielmehr, dass die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert wurde. Hierbei mag das Gericht das Formular für den Haftbefehlserlass falsch angekreuzt haben und dies bei der Abfassung der Nichtabhilfeentscheidung übersehen haben. Dem kommt jedoch in der Sache keine Bedeutung zu. Ebenso ist ohne Bedeutung, dass die Begründung des Amtsgerichts nicht darlegt, warum das Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann, obgleich die Begründung des Schuldners, aufgrund eines rassistisch motivierten Hausverbotes an der Abgabe der Vermögensauskunft gehindert worden zu sein, auf erstes Ansehen zumindest theoretisch einen Hinderungsgrund darstellen könnte. Letztlich treffen die Ausführungen des Amtsgerichts zu, dass keine Gründe vorlagen, die einer wirksamen Abgabe der Vermögensauskunft entgegengestanden haben. Sollten solche Gründe doch vorgelegen haben, wären diese freilich allein vom Schuldner zu verantworten.
Die Erteilung des Hausverbotes stellt der Schuldner in Zusammenhang mit einer groß angelegten kriminellen Verschwörung gegen seine Person durch die "CDU-AFD-OTTE-MAFIA" und die "EON-PUTIN-MAFIA" u. a. vor dem Hintergrund gegen ihn betriebener Rassendiskriminierung und Apartheid. Zur Untermauerung fügt der Schuldner seinen Schreiben vom 15.01.2023 und 08.02.2023 sowie umfangreichster Anlagen bei, die sich mit diversen Verfahren und Eingaben des Schuldners an staatliche Stellen und beschäftigen. Diese Zusammenhänge sind für die hier zu entscheidende Frage der Abgabe der Vermögensauskunft nicht entscheidend, zumal das Vorbringen auch in der Sache nicht objektivierbar ist.
Auch das offensichtlich vom Schuldner verfasste "Protokoll Abgabe der Vermögensauskunft beim Obergerichtsvol[l]zieher in 3 DR - II - 658/22" rechtfertigt keine andere Entscheidung. Hierin trägt der Schuldner selbst vor, dass er erklärt habe, ein Problem mit der Abgabe der Vermögensauskunft gehabt zu haben und diese nur habe abgeben wollen, wenn darin auch diverse verfahrensfremde Tatsachen aufgenommen würden. Darauf hätte der Gerichtsvollzieher in den Worten des Schuldners "fortgesetzt und gedroht, dass ich nicht die Vermögensauskunft abgeben will und deshalb schmeißt er mich jetzt raus." Hierauf sei es zum Streit und zu einem Hausverbot gekommen. Der Schuldner habe sich geweigert, die Kanzlei zu verlassen, weil er die Vermögensauskunft gesetzmäßig habe abgeben wollen, weil er der CDU-AFD-OTTE-MAFIA keinen Grund zu weiteren Repressalien gegen ihn habe liefern wollen. Der Gerichtsvollzieher hätte ihn daraufhin unter Gewaltandrohung zum Verlassen der Kanzlei aufgefordert. Letztlich habe die Polizei ihn aus dem Gebäude herausgeführt.
Dieser im Grundsatz nachvollziehbare Sachverhalt wird durch die von dem Beschwerdegericht beigezogene Zwangsvollstreckungsakte des Gerichtsvollziehers (3 DR II 658/22) in seinen Grundzügen bestätigt. Nach dem dort erstellten Protokoll über das VA-Verfahren vom 05.01.2023 hat der Schuldner tatsächlich die Aufforderung an der Vermögensauskunft mitzuwirken, bestätigt, sogleich aber wieder mit Ausführungen über seine Rechtsauffassung angefangen und nicht aktiv mitgewirkt, sodass keine Vermögensauskunft habe abgenommen werden können (Seite 3). Er sei daher zum Verlassen des Büros aufgefordert worden, worauf es zum Streit gekommen sei und der Schuldner letztlich gewaltsam von der Polizei aus dem Büro geführt worden sei.
Insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass der Schuldner zum Verlassen des Büros aufgefordert worden ist, was dieser jedoch verweigert hat. Es wird auch grundsätzlich bestätigt, dass er kundgetan hat, die Vermögensauskunft abgeben zu wollen. Tatsächlich hat er aber dann seinen Willen hierzu nicht umgesetzt. Nichts Anderes folgt aus dem von ihm erstellten Protokoll. Dabei mag es sein, dass der Schuldner sich für berechtigt hielt, die für ihn wichtigen verfahrensfremden Erklärungen als Grundlage einer aus seiner Sicht "gesetzmäßigen" Abgabe vorzubringen. Der Gerichtsvollzieher hat ihm aber unstreitig mitgeteilt, dass dies nicht für das Verfahren von Interesse sei. Der Schuldner hat hingegen auf diesen Ausführungen beharrt und letztlich die geschuldete Vermögensauskunft nicht abgegeben.
Im Übrigen kann es dem Schuldner auch nicht zugrunde kommen, wenn er sich durch sein Verhalten im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft so verhält, dass der Gerichtsvollzieher sich zum Ausspruch eines Hausverbotes gezwungen sieht. Für einen Missbrauch des Hausrechts ist hier auch nichts ersichtlich, da der Schuldner an der Abgabe einer Vermögensauskunft nicht konstruktiv mitgewirkt hat, sondern stattdessen überwiegend verfahrensfremde Erklärung abgeben wollte und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass er kundgetan hätte, dies unter dem Eindruck des Haftbefehls nunmehr unterlassen zu wollen und seinen bisherigen Willen geändert zu haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.