Landgericht Hannover
Urt. v. 14.09.2023, Az.: 21 O 55/22

Streit um die Wirksamkeit von Beschlussfassungen einer GmbH & CO KG; Verstoß gegen das gesellschaftsrechtlich grundlegende Verbot des Richtens in eigener Sache; Zulässigkeit einer Vertrreterklausel

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
14.09.2023
Aktenzeichen
21 O 55/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 55265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2023:0914.21O55.22.00

In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
gegen
- Beklagte -
hat das Landgericht Hannover - 1. Kammer für Handelssachen - durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2023 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der A.- GmbH & Co. KG, vom 20. April 2022 festgestellte Beschluss mit dem Inhalt: "Die Gesellschafterversammlung der A.- GmbH & Co KG erteilt der Geschäftsführung der A.- GmbH & Co KG für die Jahre 2019 und 2020 die Entlastung." nichtig ist.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG vom 20. April 2022 festgestellte Beschluss mit dem Inhalt: "Die Gesellschafterversammlung der A.- GmbH & Co KG stellt den Jahresabschluss 2019 fest." unwirksam ist.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG vom 20. April 2022 festgestellte Beschluss mit dem Inhalt: "Die Gesellschafterversammlung der A.- GmbH & Co KG stellt den Jahresabschluss 2020 fest." unwirksam ist.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  5. 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei Beschlussfassungen der A.- GmbH & CO KG.

Die Gesellschaft gründet sich auf einen von zwanzig Gründungsgesellschaftern geschlossenen Kommanditgesellschaftsvertrag vom 06.04.2017 (Anlage K1). Es gab neunzehn Gründungs-Kommanditisten mit Hafteinlagen von 47.500 € (B AG) und im Übrigen zwischen 2.000 € und 14.500 €. Die Klägerin leistete eine Hafteinlage von 5.800 €. Die Beklagte zu 1. (A.- Verwaltungs-GmbH) ist Komplementärin, die übrigen Beklagten sowie die Klägerin sind Kommanditisten dieser Gesellschaft. Der Beklagte zu 12. (F) ist nicht nur Kommanditist der A. GmbH & Co KG, sondern auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und maßgeblicher Mitaktionär der Beklagten zu 18. (B AG).

§ 5 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§ 5

Gesellschafterbeschlüsse

(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen, schriftlich oder vermittels sonstiger geeigneter Kommunikationsmittel gefasst. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung ist unzulässig, wenn ein Gesellschafter der Beschlussfassung widerspricht. Wenn ein Gesellschafterbeschluss außerhalb der Gesellschafterversammlung gefasst ist, hat die Komplementärin den Kommanditisten eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln; die Kommanditisten können hierauf in eingangsbestätigter Schriftform verzichten.

(2) Abgestimmt wird nach Köpfen. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.

(3) Gesellschafterbeschlüsse kommen mit einer Mehrheit von drei Viertel zustande. Soweit der Kernbereich der Gesellschaft betroffen ist, ist eine Mehrheit von 90 % erforderlich. In ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlungen ist hierfür die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen maßgeblich; bei Gesellschafterbeschlüssen außerhalb der Gesellschafterversammlung ist die Gesamtzahl der Stimmen maßgebend.

(4) Gesellschafterbeschlüsse können nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen beginnt die Frist mit dem Zugang der Bestätigung gemäß Abs. (1) Satz 3, es sei denn/ auf eine Bestätigung wurde verzichtet."

§ 6 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§ 6

Gesellschafterversammlung

(1) Jährlich findet nach Vorliegen des Jahresabschlusses eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der über die Feststellung der Bilanz- und Verlustrechnung beschlossen wird. Weitere Gesellschafterversammlungen sind von der Komplementärin dann einzuberufen, wenn die Komplementärin dieses für geboten hält oder wenn ein Gesellschafter dieses verlangt.

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch schriftliche Einladung der Gesellschafter einberufen. Sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu bewirken. Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung mitzuteilen.

(3) Im Übrigen gelten für die Gesellschafterversammlungen die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes entsprechend.

(4) Jeder Gesellschafter kann sich von einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Vertreter können nur andere Gesellschafter, Verwandte ersten Grades oder Ehegatten sein."

§ 12 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§12

Ableben eines Gesellschafters

(1) Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern als Gesellschafter fortgesetzt/ wenn die Gesellschaft dem mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen in der spätestens im darauffolgenden Jahr stattfindenden Gesellschafterversammlung zustimmt.

(2) Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Verfügungen natürlicher Personen zugunsten von Ehegatten, von Abkömmlingen, von Eltern, von Geschwistern, von Kindern von Geschwistern, von Hofnachfolgern, von allen sonstigen Verwandten sowie von eingetragenen und von nichtehelichen Lebenspartnern, soweit die Voraussetzungen einer Bürgerenergiegesellschaft nach dem EEG 2017 erhalten bleiben.

(3) Wird die Zustimmung gem. Abs. 1 verweigert, scheiden der/die Rechtsnachfolger per Todestag des Kommanditisten gegen Zahlung der Abfindung gem. § 13 des Gesellschaftsvertrages aus.

(4) Sollten durch den Eintritt des Erben oder Vermächtnisnehmers die Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaft nach dem EEG 2017 nicht mehr eingehalten werden/ darf die Gesellschaft mit Entscheidung der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Gesellschaftsversammlung dessen Eintritt verweigern. Der Rechtsnachfolger scheidet dann ebenso per Todestag des Kommanditisten gegen Zahlung der Abfindung gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags aus. Der Gesellschaftsanteil ist unter den verbleibenden so zu verteilen, dass die Voraussetzungen einer Bürgerenergiegesellschaft nach dem EEG 2017 erhalten bleiben.

(5) Im Falle einer Mehrheit von Erben und/oder Vermächtnisnehmern haben diese einen gemeinsam Bevollmächtigten zu bestimmen, der die gemeinsamen Rechte als Gesellschafter wahrnimmt und alle in der Gesellschaft vertritt. Solange die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des Vertreters nicht erfolgt ist, ruhen die Gesellschaftsrechte mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann den Nachweis der Rechtsnachfolge durch einen Erbschein und den Nachweis der Vollmacht in notariell beglaubigter Form verlangen."

Am 20.04.2022 fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der unter TOP 4 über den Jahresabschluss 2019 (18 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen) und unter TOP 5 über den Jahresabschluss 2020 (18 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen) sowie über die Entlastung der Geschäftsführung für die Jahre 2019 und 2020 (18 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen) abgestimmt wurde. Ausweislich der Teilnehmerliste (Anlage B4) nahmen an dieser Gesellschafterversammlung 20 Personen in Präsenz und 2 Personen per Videoschaltung teil.

In dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20.04.2022 heißt es insofern zu Top 4 und 5:

"TOP 4 - Beschlussfassung Jahresabschlüsse 2019

Sodann schlägt Herr O. vor, über die Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 der Gesellschaften in den bekanntgemachten Fassungen zu beschließen. Die Gesellschafterin A. rügt, dass der aktuelle Handelsregisterauszug der A.-GmbH & Co. KG lediglich 19 Kommanditisten und der A.- GmbH & Co. KG 18 Kommanditisten ausweist und nach ihrer Auffassung daher nur diese stimmberechtigt seien. Herr O. weist auf den jedem Gesellschafter bekannten Umstand hin, dass eine Gesellschafterin verstorben sei und ihre Erben automatisch Gesellschafter wurden. Er hat keine Zweifel, dass die anwesenden bzw. vertretenden Gesellschafter stimmberechtigt seien.

- Die Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG stellt den Jahresabschluss 2019 mit 18 Ja-Stimmen (inkl. 2 Ja-Stimmen der via Videokonferenz zugeschalteten Gesellschafter), 4 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung fest. Herr O. stellt fest, dass der Jahresabschluss 2019 der A.-GmbH & Co. KG von den Gesellschafterinnen und Gesellschafter festgestellt worden ist. ...

TOP 5 - Beschlussfassung Jahresabschlüsse 2020

Sodann schlägt Herr O. auch vor, über die Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 der Gesellschaften in den bekanntgemachten Fassungen zu beschließen.

- Die Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG stellt den Jahresabschluss 2020 mit 18 Ja-Stimmen (inkl. 2 Ja-Stimmen der via Videokonferenz zugeschalteten Gesellschafter), 4 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung fest. Herr O. stellt fest, dass der Jahresabschluss 2020 der A.-GmbH & Co. KG von den Gesellschafterinnen und Gesellschafter festgestellt worden ist.

...

Der Gesellschafter H. stellt den Antrag auf Entlastung der Geschäftsführung für die Jahre 2019 und 2020.

- Die Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG stimmt mit 18 Ja-Stimmen (inkl. 2 Ja-Stimmen der via Videokonferenz zugeschalteten Gesellschafter), 4 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung dem Antrag zu.

...

Herr O. stellt fest, dass der Geschäftsführung der A.-GmbH & Co. KG und ... für die Jahre 2019 und 2020 wirksam die Entlastung erteilt worden ist."

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass bei den drei angegriffenen Beschlüssen von dem Versammlungsleiter mehr Stimmen zugelassen worden seien, als überhaupt stimmberechtigt gewesen seien, und im Ergebnis jeweils die erforderliche Mehrheit von 75 % nicht erreicht sei.

So hätten bei den Beschlussfassungen über die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 4 Stimmen von Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, 2 Stimmen von nur per Videoschaltung teilnehmenden Gesellschaftern und weitere 2 Stimmen von nicht nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages vertretenen Kommanditisten nicht gezählt werden dürfen. Hier hätten lediglich 10 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen berücksichtigt werden dürfen.

Bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführung für die Jahre 2019 und 2020 hätten 4 Stimmen von Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, 2 Stimmen von nur per Videoschaltung teilnehmenden Gesellschaftern, weitere 2 Stimmen von nicht nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages vertretenen Kommanditisten und 3 Stimmen wegen des Verbots des Richtens in eigener Sache nicht gezählt werden dürfen. Hier hätten lediglich 9 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen berücksichtigt werden dürfen.

Die Klägerin beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG , der in der Gesellschafterversammlung vom 20. April 2022 gefasst und festgestellt wurde, wonach ein Beschluss mit dem Inhalt:

    Die Gesellschafterversammlung der A.- GmbH & Co KG erteilt der Geschäftsführung der A.- GmbH & Co KG für die Jahre 2019 und 2020 die Entlastung.

    angenommen wurde, nichtig ist und der Beschluss stattdessen abgelehnt wurde,

  2. 2.

    festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG , der in der Gesellschafterversammlung vom 20. April 2022 gefasst und festgestellt wurde, wonach ein Beschluss mit dem Inhalt:

    Die Gesellschafterversammlung der A.- GmbH & Co KG stellt den Jahresabschluss 2019 fest.

    angenommen wurde, nichtig ist und der Beschluss stattdessen abgelehnt wurde,

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co. KG , der in der Gesellschafterversammlung vom 20. April 2022 gefasst und festgestellt wurde, wonach ein Beschluss mit dem Inhalt:

    Die Gesellschafterversammlung der A.-GmbH & Co KG stellt den Jahresabschluss 2020 fest.

    angenommen wurde, nichtig ist und der Beschluss stattdessen abgelehnt wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Klägerin sich den Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenhalten lassen müsse, weil sie im Rahmen der Gesellschafterversammlung keine Bedenken gegen die nunmehr von ihr angegriffenen Stimmzählungen geltend gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht Hannover ist örtlich zuständig gemäß § 22 ZPO, weil die A.- GmbH & Co KG gemäß § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ihren Sitz in Hannover hat.

Die durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) gemäß Art. 137 MoPeG zum 01.01.2024 in Kraft getretene neue Zuständigkeitsvorschrift des § 113 HGB, die über § 161 Abs. 2 HGB auch für Kommanditgesellschaften Anwendung finden würde, greift hier nicht ein, weil es im MoPeG nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keine besondere Übergangsvorschrift gibt, so dass die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen, die - wie hier - vor dem 01.01.2024 gefasst wurden, nach den bis dahin geltenden Regelungen geltend zu machen sind (vgl. BT-Drucks. 19/27635, 228).

Die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG.

Die Überprüfung der in der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit und damit ihre Wirksamkeit erfolgt im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO.

Die drei Klageanträge, sind jeweils als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig. Es handelt sich um eine zulässige objektive Klagehäufung.

Die mit MoPeG zum 01.01.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 110 HGB zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, greift im vorliegenden Fall mangels Übergangsvorschrift nicht ein, so dass die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen, die - wie hier - vor dem 1.1.2024 gefasst wurden, nach dem bisherigen Feststellungsmodell (§ 256 ZPO) geltend zu machen ist; bereits anhängige Feststellungsklagen bedürfen insofern hinsichtlich der Klageart keiner Umstellung auf eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (vgl. BT-Drucks. 19/27635, 228).

Die Klägerin ist als überstimmte Gesellschafterin berechtigt, durch Urteil gegen ihre Mitgesellschafter gemäß § 256 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse nichtig bzw. unwirksam sind und dass stattdessen die betreffenden Beschlussfassungen mehrheitlich abgelehnt wurden, (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1991 - II ZR 20/90 -, juris Rn. 5). Insofern hat die Klägerin aus ihrer Kommanditistenstellung ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung.

Die Beklagten sind auch passivlegitimiert, weil eine auf Beschlussmängel gestützte Feststellungsklage grundsätzlich gegen diejenigen Gesellschafter zu richten ist, die hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses den gegenteiligen Standpunkt einnehmen wie die Klägerin, während die Gesellschaft vorbehaltlich anderer gesellschaftsvertraglicher Regelungen - welche hier nicht gegeben sind - nicht passivlegitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94 -, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2005 - I-15 U 173/04 -, juris Rn. 56; OLG München, Urteil vom 26. September 2012 - 7 U 2565/11 -, juris Rn. 44; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2013 - 8 U 21/12 -, juris Rn. 50; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 11/12 -, juris Rn. 56; Urteil vom 26. Februar 2014 - 14 U 14/13 -, juris Rn. 29; Urteil vom 10. Juni 2015 - 14 U 8/14 -, juris Rn. 26).

Auch insofern steht die mit dem MoPeG gemäß Art. 137 MoPeG zum 01.01.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 113 Abs. 2 S. 1 HGB, nach der die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, nicht entgegen, weil der Gesetzgeber, eine Übergangsregelung bewusst nicht erlassen hat und davon ausgeht, dass die allgemeine Feststellungsklage gegen die anderen Gesellschafter statthafte Klageart bleibt und es auch betreffend die Passivlegitimation keiner Umstellung der Klage gegen die Gesellschaft bedarf (Drucksache 19/27635 S. 228).

Des Weiteren ist es prozessual zulässig, dass die Klägerin die Klage auch gegen die 4 Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Gesellschafterin F. richtet, obwohl diese entgegen der Regelung des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages noch keinen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Vertretung in der Gesellschaft bestimmt haben. Denn hier enthält § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages keine Regelung zu der Vertretung hinsichtlich der persönlichen Prozessführungsbefugnis, sondern nach § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages ruhen (allenfalls) die Gesellschaftsrechte mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust, nicht aber die persönliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1966 - II ZR 41/65 -, juris Ls. 2. und Rn. 21). Dieses Ergebnis ist im vorliegenden Fall auch in der Sache angemessen, weil andernfalls die Situation entstünde, dass die 4 Erben ohne Bestimmung eines gemeinsamen Bevollmächtigten bei Beschlüssen mitstimmen könnten, die bei der Abstimmung unterlegenen Kommanditisten hingegen diese 4 Mitkommanditisten trotz deren Einflussnahme auf die Beschlussfassung nicht mitverklagen könnten.

Die durch § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgeschriebene Frist von einem Monat für die klageweise Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist hier hinsichtlich der Beschlüsse vom 20.04.2022 mit der Klagerhebung am 19.05.2022 gewahrt. (Diese Monatsfrist steht auch im Einklang mit der durch das MoPeG zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 112 Abs. 1 S. 2 HGB, nach der eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, unwirksam ist.)

Die Wahrung dieser Frist steht auch der Annahme einer von den Beklagten ins Feld geführten Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Klägerin entgegen. Denn die Klägerin war weder nach dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, noch vor Ablauf der Monatsfrist - etwa bereits in der beschlussfassenden Sitzung - Bedenken gegen die angegriffenen Beschlüsse zu äußern. Vielmehr dient die vorgesehene Frist gerade der Sicherstellung einer ausreichenden Zeit zur Überprüfung der Beschlüsse. Ein Rechtsmissbrauch durch die Klägerin liegt daher nicht vor.

2. Bei einer schriftlichen Abstimmung ist ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschaftern mitgeteilt ist (vgl. zur GmbH BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8). Die Beschlussfeststellung besteht darin, dass der Abstimmungsleiter das Ergebnis der Abstimmung feststellt und verlautbart (vgl. zur Beschlussfassung unter Anwesenden BGH, Urteil vom 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074; Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 24; Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn. 33) BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15 -, juris Rn. 19).

Solche Beschlussfeststellungen liegen hier für alle drei streitgegenständlichen Beschlüsse unstreitig vor, die Beschlüsse sind in der Sitzung am 20.04.2022 vom Versammlungsleiter festgestellt worden.

3. Der Klageantrag zu 1. betreffend die Feststellung, dass der Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführung für die Jahre 2019 und 2020 nichtig und stattdessen der Beschluss abgelehnt sei, hat Erfolg.

Nach § 5 Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages kommen Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von drei Viertel zustande. Nach S. 3 ist hierfür in ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlungen die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen maßgeblich.

Diese Regelung ist im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung ihrem Sinn und Zweck nach so zu verstehen, dass nur die im Sinne des Gesellschaftsvertrages anwesenden Stimmen, die im Sinne des Gesellschaftsvertrages wirksam vertretenen Stimmen und diejenigen Stimmen maßgeblich sein können, die nicht einem Stimmrechtsausschluss unterliegen.

Unstreitig war die Gesellschafterin E. gar nicht anwesend, sondern verhindert. Ihre Stimme bleibt mithin unstreitig unberücksichtigt.

Im Übrigen rügt die Klägerin hinsichtlich der teilnehmenden Gesellschafter zu Recht, dass die Gesellschafter G. und B AG nicht wirksam vertreten waren (dazu unter a.) und die Stimmen von den nur per Video zugeschalteten Beklagten Gesellschaftern H. und J. wegen örtlicher Abwesenheit nicht hätten gezählt werden dürfen (dazu unter b.). Soweit die Klägerin meint, die Stimmen der 4 Erben der verstorbenen Gesellschafterin F. hätten nicht als 4 Stimmen gezählt werden dürfen, weil deren Gesellschaftsrechte mangels Bestellung eines Bevollmächtigten bzw. Vertreters ruhen, hat sie im Ergebnis insofern Erfolg, als hier nur eine Stimme zu zählen ist (dazu unter c.). Schließlich hat die Klägerin Erfolg mit ihrer Rüge, dass die 3 Stimmen der Gesellschafter F., A.-Verwaltungs-GmbH und V.- e.V. wegen Richtens in eigener Sache (dazu unter d.) nicht berücksichtigt werden dürfen.

Von den gewerteten 18 Ja-Stimmen hätten somit 10 nicht abstimmungsberechtigte Stimmen nicht, sondern nur 8 Ja-Stimmen gewertet werden dürfen.

Waren somit trotz der Teilnahme von 22 Personen zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt nur 12 stimmberechtigte Gesellschafter anwesend, lag die erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit bei (12: 4 x 3 =) 9 Ja-Stimmen, die hier angesichts der unstreitig abgegebenen 4 Nein-Stimmen der Gesellschafter Ch., Ö., R. und der Klägerin, mit einem Verhältnis von 8 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen nicht erreicht worden ist.

Damit ist der Entlastungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden. Wegen des Verstoßes gegen das gesellschaftsrechtlich grundlegende Verbot des Richtens in eigener Sache (dazu unter d.) ist der Beschluss zur Entlastung der Geschäftsführung nicht nur unwirksam, sondern nichtig.

a. Soweit die Klägerin vorträgt, es hätten 2 Ja-Stimmen von vertretenen Kommanditisten nicht gezählt werden dürfen, weil diese nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen seien, hat sie damit Erfolg.

aa. Der Versammlungsleiter hätte bei der Abstimmung die Stimme des Gesellschafters G. nicht mitzählen dürfen, weil dieser in unzulässiger Weise durch Herrn N. vertreten gewesen ist.

Nach § 6 Abs. 4 S. 1 des Gesellschaftsvertrages kann sich jeder Gesellschafter von einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Nach Satz 2 dieser Regelung können Vertreter nur andere Gesellschafter, Verwandte ersten Grades oder Ehegatten sein.

Eine solche Beschränkung der Vertretungsregelung auf Mitgesellschafter und Familienangehörige ist grundsätzlich zulässig, weil damit nicht etwa ein totales Vertretungsverbot als Eingriff in unentziehbare Teilnahmerechte verbunden ist (vgl. etwa Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022, § 47 GmbHG Rn. 96 f.). Der Sinn der Regelung besteht ersichtlich darin, den Kreis der mitstimmenden und damit die Geschicke der Gesellschaft beeinflussenden Personen im Interesse der Gesellschaft eng zu halten und auf Personen zu beschränken, die sich untereinander aus den örtlichen Bezügen und aus der Gesellschaft kennen.

Da Herr N. unstreitig weder ein Mitgesellschafter noch ein Verwandter ersten Grades oder Ehegatte des Gesellschafters G. ist, konnte er letzteren bei der Abstimmung nicht wirksam vertreten, so dass die Stimme von G. nicht gezählt werden durfte.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Gesellschafter G. bereits 86 Jahre alt und in schlechter gesundheitlicher Verfassung sei und sich daher durch den notariellen Generalbevollmächtigten Herrn N. vertreten lassen müsse, kann sie damit nicht durchdringen. Denn wollte die Gesellschaft im Hinblick auf derartige Alters- und Gesundheitssituationen eine andere als die in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung zulassen, hätte es eines entsprechenden Beschlusses von allen Gesellschaftern bedurft, der hier bereits nicht möglich war, weil die Gesellschafterin E. bei der Gesellschaftsversammlung am 20.04.2022 fehlte.

Auch die Hinweise der Beklagten, dass der Gesellschafter G. bereits der Gründungsversammlung auf diese Weise vertreten gewesen sei und die Klägerin diese Vertretung bislang nie gerügt habe, führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn zunächst galt bei der Gründungsversammlung der Gesellschaft der § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages noch nicht, sondern wurde erst für die Zukunft in Kraft gesetzt. Denkbar erscheint insofern etwa, dass im Gründungszeitpunkt entweder eine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes des Herrn G. oder auf eine künftige Vertretung durch Verwandte oder Mitgesellschafter bestand.

Dafür, dass aus dem Umstand, dass die Klägerin bislang in anderen Abstimmungen eine Vertretung des Gesellschafters Herrn G. durch N. nicht gerügt haben soll, eine Verwirkung abzuleiten wäre, fehlt es bereits an ausreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Zeit- bzw. Umstandsmomenten, die insofern maßgeblich sein sollen.

bb. Auch soweit die Klägerin rügt, der Versammlungsleiter hätte bei der Abstimmung die Stimme der Gesellschafterin B AG nicht mitzählen dürfen, weil diese in unzulässiger Weise durch Herrn Rechtsanwalt E. vertreten gewesen sei, hat sie damit Erfolg.

Denn auch insofern ist ersichtlich gegen § 6 Abs. 4 des Gesellschaftervertrages, der eine Vertretung nur durch Mitgesellschafter und Verwandte ersten Grades oder Ehegatten und nicht etwa durch Rechtsanwälte vorsieht, verstoßen worden. Auch bezogen auf die B AG als Aktiengesellschaft, wenngleich sie naturgemäß nur Mitgesellschafter mit ihrer Vertretung beauftragen könnte, ergibt sich nicht etwa ein unzulässiges Totalvertretungsverbot.

Die Aktiengesellschaft hat gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 AktG mit dem Vorstand ein gesetzliches Vertretungsorgan. Der Umstand, dass es für den Vorstand aus verschiedenen praktischen Erwägungen bequemer oder aus anderen Gründen wünschenswert sein kann, sich wiederum selbst durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, vermag indes die für alle Gesellschafter verbindliche Regelung des Gesellschaftsvertrages - die zudem in Ansehung dieser von Anfang an bestehenden Problematik offenbar bewusst so gefasst worden ist - nicht außer Kraft zu setzen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der vertretende Rechtsanwalt seinerseits die im Dienstverhältnis zum Vertretenen treffenden Treupflichten zu beachten hätte. Denn die Gründungsgesellschaft wollte ersichtlich künftige Gesellschafterversammlungen nicht etwa unter zwanzig Rechtsanwälten abhalten, sondern als Personengesellschaft möglichst unter den beteiligten Personen.

Auch hier führt der Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin diese Vertretung bislang nie gerügt habe, führen zu keinem anderen Ergebnis, weil auch insofern ausreichend substantiierter Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Zeit- bzw. Umstandsmomenten, die insofern für eine Verwirkung maßgeblich sein sollen, fehlt.

b. Soweit die Klägerin weiter rügt, es hätten 2 Ja-Stimmen von den Gesellschaftern H. und J., die nur per Videoschaltung teilnahmen, nicht gezählt werden dürfen, weil die Beschlussfassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages entweder nur in einer Präsenzversammlung, schriftlich oder vermittels sonstiger Kommunikation möglich sei und eine kombinierte Beschlussfassung nicht vorgesehen sei, hat sie damit Erfolg. Entgegen der Zählung des Versammlungsleiters dürfen die beiden Stimmen nicht gezählt werden.

Die Gesellschafterversammlung im Personengesellschaftsrecht ist - anders als etwa im Recht der Körperschaften (vgl. § 48 GmbHG, § 118 AktG, § 32 BGB) - nach dem gesetzlichen Leitbild nicht als obligatorisches Gesellschaftsorgan ausgestaltet. Die Personengesellschaft wird nicht durch ihre Organe (Geschäftsleiter und Gesellschafterversammlung) geprägt, sondern durch die Verbindung ihrer Gesellschafter (Grundsätze der personalistischen Prägung sowie Selbstorganschaft). Für die Gesellschafterversammlung in der Kommanditgesellschaft enthielt das HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung etwa in § 119 HGB a.F. keine Regelung.

Umso mehr ist die Regelung des Gesellschaftsvertrags in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu beachten, die vom Wortlaut her nur zwischen "Gesellschafterversammlungen" und "außerhalb der Gesellschafterversammlung" differenziert und eine hybride, also teilweise in Präsenz und teilweise per Video, durchgeführte Versammlung gerade nicht vorsieht.

Erst mit Inkrafttreten des MoPeG hat der Gesetzgeber durch § 109 Abs. 1 HGB n.F. geregelt, dass die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst werden und ist dabei davon ausgegangen, dass eine Versammlung danach vorliegt, wenn mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck, aber nicht notwendigerweise an einem bestimmten Ort, zusammenkommen und das Gesetz es daher zulasse, Beschlüsse sowohl in einer Präsenzversammlung als auch einer virtuellen Versammlung, also beispielsweise einer Telefon- oder Videokonferenz, zu fassen (BT-Drs. 19/27635, S. 226). Dies galt zuvor nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage noch nicht.

Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Gründung bereits Beschlussfassungen durch hybride Versammlungen zulassen wollte.

Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft in der Versammlung konkludent die Regelungen des § 5 des Gesellschaftsvertrages modifizieren wollte. Denn dazu hätte es eines entsprechenden Beschlusses von allen Gesellschaftern bedurft, der hier bereits nicht möglich war, weil die Gesellschafterin E. fehlte.

c. Soweit die Klägerin vorträgt, es hätten die 4 Ja-Stimmen der anwesenden Erben der früheren Gesellschafterin F., der Beklagten 5. bis 8. (I., E., R., Ü.) nicht gezählt werden dürfen, weil es insofern an einer Bestimmung eines gemeinsamen Bevollmächtigten im Sinne des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages fehle, hat sie damit teilweise Erfolg. Entgegen der Zählung des Versammlungsleiters ist statt der 4 vom Versammlungsleiter berücksichtigten Stimmen nur 1 Stimme zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 12 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt, dass, wenn ein Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern als Gesellschafter fortgesetzt wird.

§ 12 Abs. 1 Halbs. 2 des Gesellschaftervertrags regelt zwar weiter, dass dies nur gelte, wenn die Gesellschaft dem mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen in der spätestens im darauffolgenden Jahr stattfindenden Gesellschafterversammlung zustimmt; jedoch macht § 12 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages davon insofern eine Ausnahme, als das Zustimmungserfordernis nicht gelten soll für Verfügungen natürlicher Personen zugunsten von Ehegatten, Abkömmlingen u.a., soweit die Voraussetzungen einer Bürgerenergiegesellschaft nach dem EEG 2017 erhalten bleiben. Nach dieser Ausnahmeregelung war im Fall der verstorbenen Kommanditistin F. ein ausdrücklicher Zustimmungsbeschluss im Sinne des Abs. 1 Halbs. 2 zur Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben unstreitig nicht erforderlich, weil alle Erben ausweislich des mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2023 als Anlage B8 vorgelegten Testaments Abkömmlinge der verstorbenen Kommanditistin F. sind und die Voraussetzungen des EEG 2017 - wie im Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2023 und auch in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten nochmals erläutert - erhalten bleiben.

Die Gesellschaft wird daher seit dem Tod der Kommanditistin F. fortgesetzt mit ihren 4 Erben, die entsprechend - auch ausweislich der Änderungseintragung Nr. 4 vom 17.02.2023 in dem als Anlage B7 vorgelegten Handelsregisterauszug - im Wege der Sonderrechtsnachfolge als neue Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten sind.

Insofern entspricht diese Regelung des § 12 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesellschaftervertrages der gesetzlichen Regelung des § 177 HGB, nach der der Tod eines Kommanditisten zur Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten führt. Die nach dem gesetzlichen Leitbild des § 177 HGB in die Kommanditistenstellung des Erblassers nachfolgenden Erben treten nicht als Erbengemeinschaft, sondern jeder Erbe einzeln im Wege der Sondererbfolge in die Gesellschaft ein (vgl. Müller in Gummert, Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 4. Auflage 2023, § 20 Nachfolge Rn. 13 m.w.N.).

Indes regelt § 12 Abs. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrages, dass Erben im Fall einer Mehrheit einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen haben, der die gemeinsamen Rechte als Gesellschafter wahrnimmt und alle in der Gesellschaft vertritt.

§ 12 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass, solange die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des Vertreters nicht erfolgt ist, die Gesellschaftsrechte mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust ruhen.

Eine solche Vertreterklausel enthält für die Erbkommanditisten das Verbot, die Gesellschafterrechte persönlich wahrzunehmen und das Gebot, die Rechte durch den Vertreter einheitlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1966 - II ZR 41/65 -, juris Ls. 1)

Gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Vertreterklausel dieses Inhalts bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, sie bedarf jedoch der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Zweifellos schränkt die Klausel die Rechte ein, die den Kommanditisten von Gesetzes wegen zustünden. Interessen Dritter werden aber hiervon nicht berührt. Das Innenverhältnis der Gesellschaft kann in einer vom Gesetz abweichenden Weise ausgestaltet werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der gemäß §§ 161 Abs. 2, 109 Halbs. 1 HGB auch für die Rechtsverhältnisse von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gilt. Es ist allein Sache der Gesellschafter zu entscheiden, ob eine solche Regelung für ihre Gesellschaft zweckmäßig ist und in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll. Der persönlichen Zustimmung der Erben bedarf es nicht; sie sind an das im Gesellschaftsvertrag erklärte Einverständnis ihres Erblassers gebunden, dessen Gesellschaftsanteil sie mit allen Rechten und Pflichten übernommen haben (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1966 - II ZR 41/65 -, juris Rn. 9 f.).

Soweit die Beklagten insofern einwenden, die vertragliche Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages könne nicht gelten, weil abweichend von der erbrechtlichen Grundregelung ungeteilter Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) im Fall der Vererbung einer Mitgliedschaft in einer werbenden Personengesellschaft die Sonderrechtsnachfolge gelte, so dass jeder Miterbe entsprechend der auf ihn entfallenden Erbquote eine eigene Gesellschafterstellung erhalte, können sie damit im vorliegenden Fall nicht durchdringen. Denn diese Ansicht verkennt, dass innerhalb der Kommanditgesellschaft die gesellschaftsrechtlichen Reglungen die sich die Gesellschafter selbst gegeben haben, vorrangig zu beachten sind.

Entscheidend ist insofern die Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Dabei ist der Sinn und Zweck der Vertreterreglung zu beachten. Das Hauptbestreben von obligatorischen Vertreterklauseln liegt darin, den negativen Auswirkungen einer Anteilszersplitterung, wie sie namentlich nach Erbfällen vorkommen können, entgegenzuwirken. Davon ist auch hier auszugehen (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 51).

Zwar sieht die Regelung des § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vor, dass nach Köpfen abgestimmt wird und jeder Gesellschafter eine Stimme hat. Gleichwohl erfasst diese Regelung nur den bei Gründung der Gesellschaft vorliegenden Regelfall. Systematisch dahinter im Gesellschaftsvertrag und zudem als Spezialregelung findet sich § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, die für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters geschaffen wurde. Damit liegt es auf der Hand, dass die Regelung des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters als Ausnahme zu § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geschaffen wurde. Eine solche Auslegung berücksichtigt die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter. Denn über den vorliegenden Einzelfall hinaus muss im Rahmen der Auslegung in den Blick genommen werden, dass etwa im denkbaren Fall einer sehr viel größeren Zahl an Erben, eine Situation eintreten könnte, bei der die Anzahl der Erben die für die Beschlussfassung nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erreicht. In einem solchen Fall könnten allein die Erben eines einzelnen Kommanditisten die weiteren Geschicke der Gesellschaft bestimmen. Dies könnte sich negativ für die Gesellschaft und die mit dieser verfolgten Zwecken auswirken und würde den Interessen der übrigen Gesellschafter zuwiderlaufen, die quasi "entmachtet" wären.

Daher ist die Regelung des § 12 Abs. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrages so zu verstehen, dass Erben - über den von ihnen zu bestellenden Vertreter - ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben können.

Soweit die Klägerin insofern zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags lediglich verstärkend vorträgt, dass die Gründungsgesellschafter mit der Regelung in § 12 des Gesellschaftsvertrages die Verwässerung ihrer Stimmrechte durch Erbfälle abwenden und vermeiden wollten und für diese Lesart des Vertrages drei Gründungsmitglieder aus dem Nein-Lager als Zeugen benannt hat, und die Beklagten dies lediglich pauschal bestritten haben, war dem Beweisantritt der Klägerin nicht näher nachzugehen.

Soweit die Beklagten diesbezüglich behaupteten, die Regelung des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages resultiere schlicht aus der damals fehlerhaften Vorstellung der Gründungsgesellschafter, dass die Beteiligung den Personengesellschaften Teil des Nachlasses des Erbes werde, ist das Argument bereits nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könnten die beiden zum Beweis benannten Personen denknotwendig nichts über die Vorstellungslage der anderen Gründungsgesellschafter mitteilen, so dass sie als Beweismittel nicht geeignet sind.

Im Rahmen der Auslegung ist weiter zu beurteilen, ob die vorliegende gesellschaftsvertragliche Vertreterklausel mit ihrer Ausprägung in § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages, dass die Gesellschaftsrechte mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust ruhen, solange innerhalb der Erbengemeinschaft die Bestellung eines Bevollmächtigten oder Vertreters nicht erfolgt ist, zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erben im Kernbereich ihrer gesellschaftsrechtlichen Rechten führt.

Da die Erben der früheren Kommanditistin F. einen gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter im Sinne des § 12 Abs. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht bestellt haben, würde dies bei strenger Beachtung nur des Wortlauts des § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages bedeuten, dass ihre Gesellschaftsrechte ruhen mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust.

Die hier in Streit stehenden Beschlussfassungen betreffen die Entlastung und die Jahresabschlüsse und damit nicht unmittelbar die Beteiligung der Erbengesellschafter am Gewinn und Verlust, so dass von einem Ruhen der Gesellschaftsrechte auszugehen wäre.

Gleichwohl setzen die Treupflicht, die Kernbereichslehre und die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts der Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Inhalts der gesellschaftsvertraglichen Regelungen Grenzen, die hier im Wege der Auslegung des § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages zu beachten sind.

Nach der Kernbereichslehre steht jedem Gesellschafter ein unentziehbarer Kern von Mitgliedschaftsrechten zu. In diese Rechtspositionen kann teils überhaupt nicht (zwingender Kernbereich), teils nur unter einengenden Voraussetzungen oder einer (ggf. antizipierten) Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingegriffen werden. Der Eingriff in ein derart relativ unentziehbares Recht (z. B. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis) ist nur rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff (ggf. antizipiert) zugestimmt hat. Abgesehen von den wenigen, überhaupt unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten (zwingender oder verzichtsfester Kernbereich), müssen dazu grundsätzlich auch die individuellen, dem Gesellschafter nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden wesentlichen Gesellschafterrechte, die seine Stellung in der Gesellschaft maßgeblich prägen, gezählt werden (mehrheitsfester Kernbereich). Eine weitere Grenze findet die Mehrheitsherrschaft im Grundsatz der Gleichbehandlung und in den §§ 138, 134 BGB (vgl. Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 714 BGB (Stand: 08.01.2024) Rn. 12.)

Orientiert an der Kernbereichslehre ergibt sich im vorliegenden Fall, dass eine uneingeschränkte Geltung des § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages bei den Abstimmungen über die Fragen der Entlastung und des Jahresabschlusses zu einer Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte der Erben führen würde.

Die Frage der Entlastung der Geschäftsführung betrifft den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Denn mit der Entlastung der Geschäftsführung billigen die Gesellschafter die Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihr, soweit sie ihre Tätigkeit fortsetzt, gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus. An die Entlastung ist ferner die Folge geknüpft, dass die Gesellschaft mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis erlangt haben (BGH, Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19 -, juris Rn. 25; Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 714 BGB (Stand: 08.01.2024) Rn. 10).

Auch die Abstimmung über den Jahresabschluss (insofern hier dargestellt im Vorgriff zu 4.) betrifft den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte, weil das Gewinnrecht der Gesellschafter tangiert wird, das zwar zu den verzichtbaren, jedoch unentziehbaren Gesellschafterrechten gehört (vgl. zur Bilanzfeststellung BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94 -, juris Rn. 9 unter Verweis auf MK/Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 709 Rn. 83; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 16 III 3 b, aa, bb; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, § 7 I 1 b; Röttger, Die Kernbereichslehre im Recht der Personengesellschaften, 1989, S. 120 ff., 172 ff.). Damit hat die Feststellung des Jahresabschlusses bei der Personengesellschaft die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses (BGH, 29. März 1996, II ZR 263/94, juris; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07 -, juris Ls. 2 u. Rn. 15).

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 133, 157 BGB gebotenen Vertragsauslegung eine geltungserhaltende teleologische Reduktion der Vertreterreglung des § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages dahingehend vorzunehmen, dass die 4 Stimmen der Erben, die hier in der Sache alle gleich (mit Ja) abgestimmt haben, als eine (gemeinsame) Stimme gezählt werden, so als hätten sie einen Bevollmächtigten oder Vertreter bestimmt, der - bei der vorliegenden Stimmengleichheit dieser vier Stimmen ohne weiteres erkennbar - auch nur so hätte abstimmen können. Andernfalls würde über die Regelung des § 12 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages zum Ruhen der Gesellschafterrechte unzulässig in die unentziehbaren Gesellschafterrechte der Erbkommanditisten eingegriffen.

d. Schließlich trägt die Klägerin mit Erfolg vor, es hätten bei der Abstimmung über den Entlastungsbeschluss die Stimmen von drei Gesellschaftern, nämlich der A.-Verwaltungs-GmbH (dazu unter aa.), des Geschäftsführers F (dazu unter bb.) und des V.- e.V. (dazu unter cc.) wegen des Verbots des Richtens in eigener Sache nicht gezählt werden dürfen.

An einer gesetzlichen Regelung des Stimmrechtsausschlusses fehlt es generell im HGB - dies im Übrigen unverändert auch nach dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen MoPeG (vgl. Drucksache 19/27635, S. 149 f.).

§ 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG sieht für die GmbH vor, dass ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht hat und ein solches auch nicht für andere ausüben darf.

Der in dieser Vorschrift, ebenso wie in § 43 Abs. 6 GenG und § 136 Abs. 1 S. 1 AktG oder für den Verein in § 34 BGB verankerte allgemeine an §§ 134, 138 BGB orientierte Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, gilt nach ständige Rechtsprechung entsprechend auch für Personengesellschaften des HGB und somit auch für die GmbH & Co KG (vgl. BGH - II ZR 230/09 - Urteil vom 7. Februar 2012, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2016 - 9 U 38/16 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

Da es sich bei dem Prinzip, dass niemand "Richter in eigener Sache" sein darf, um ein tragendes Prinzip des Gesellschaftsrechts handelt, ist der Beschluss zur Entlastung der Geschäftsführung für die Jahre 2019 und 2020 wegen Verstoßes gegen diesen tragenden Grundsatz nicht nur unwirksam, sondern nichtig.

aa. Die A.-Verwaltungs-GmbH (Bl. 180 Rs.) als Komplementärin, die die Geschäfte der A.-GmbH & Co KG führt, hätte nicht über ihre eigene Entlastung abstimmen dürfen. Diese Ja-Stimme musste daher unberücksichtigt bleiben.

bb. Unstreitig durfte daher auch der Gesellschafter F., der zugleich einer der Geschäftsführer der zu entlastenden geschäftsführenden Komplementärin A.-Verwaltungs-GmbH ist, nicht mitstimmen. Seine abgegebene Ja-Stimme musste daher unberücksichtigt bleiben.

cc. Die Klägerin rügt, dass die Gesellschafter B AG und V.- e.V. nicht über die Entlastung der Geschäftsführung der A.-GmbH Co KG, also der Komplementärin A.-Verwaltungs-GmbH hätten abstimmen dürfen, weil sie beide zu 50 % die Geschäftsanteile der A.-Verwaltungs-GmbH halten und daher ein direktes Eigeninteresse an der Entlastung hätten.

Insofern ist hinsichtlich der B AG darauf hinzuweisen, dass diese - nach den vorstehenden Ausführungen unter I.3.a.bb. - ohnehin nicht wirksam vertreten war und ihre Ja-Stimme deshalb auch hier nicht berücksichtigt werden durfte.

Die Frage eines kollusiven Stimmrechtsmissbrauchs mit dem V.- e.V. stellt sich daher nicht.

Hinsichtlich des V.- e.V., der durch die Vorstände A. und O. vertreten war, liegt jedoch ein mittelbares Eigeninteresse vor, weil dieser Verein immerhin 50 % der Anteile der A.-Verwaltungs-GmbH hält und demgemäß mittelbar in eigener Sache über die Entlastung entschieden hat.

4. Der Klageantrag zu 2. betreffend die Feststellung, dass der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 2019 nichtig und stattdessen abgelehnt sei, hat insofern Erfolg als der angefochtene Beschluss bei richtiger Zählung abgelehnt wurde.

Auch hinsichtlich dieses Beschlusses rügt die Klägerin hinsichtlich der teilnehmenden Gesellschafter zu Recht, dass die Gesellschafter G. und B AG nicht wirksam vertreten waren (siehe dazu vorstehend unter I.3.a.), die Stimmen von den nur per Video zugeschalteten Beklagten Gesellschaftern H. und J. wegen örtlicher Abwesenheit nicht hätten gezählt werden dürfen (siehe dazu vorstehend unter I.3.b.), die Stimmen der 4 Erben der verstorbenen Gesellschafterin F. nicht als 4 Stimmen, sondern hier im Ergebnis nur als eine Stimme (sie dazu vorstehend unter I.3.c.) nicht berücksichtigt werden dürfen.

Von den gewerteten 18 Ja-Stimmen hätten somit 7 nicht abstimmungsberechtigte Stimmen nicht, sondern nur 11 Stimmen gewertet werden dürfen.

Waren somit trotz der Teilnahme von 22 Personen zu diesem Tagesordnungspunkt nur 15 stimmberechtigte Gesellschafter vorhanden, lag die erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit bei (15: 4 x 3 =) 11,25, mithin aufgerundet 12 Stimmen, die hier angesichts der unstreitig abgegebenen 4 Nein-Stimmen der Gesellschafter Ch., Ö., R. und der Klägerin, und somit bei einem Verhältnis von 11 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen nicht erreicht worden ist.

Damit ist der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses nicht wirksam gefasst worden, was unter interessengerechter Auslegung des Klageantrags entsprechend zu tenorieren war. Eine Nichtigkeit ergibt sich hier nicht, weil es sich nicht um schwerwiegende Abstimmungsfehler handelt, die gegen die Grundlagen des Gesellschaftsrechts verstoßen würden, was bei interessengerechter Auslegung des Klageantrags nicht als Teil-Misserfolg der Klage zu werten ist

5. Schließlich hat auch der Klageantrag zu 3. betreffend die Feststellung, dass der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 2020 nichtig und stattdessen abgelehnt sei insofern Erfolg als der angefochtene Beschluss bei richtiger Zählung abgelehnt wurde.

Insofern gelten die Ausführungen unter 4. entsprechend.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.