Landgericht Hannover
Beschl. v. 20.07.2023, Az.: 7 S 66/22
Ergänzung des Tenors wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 20.07.2023
- Aktenzeichen
- 7 S 66/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 48221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Springe - 09.11.2022 - AZ: 4 C 131/22 (II)
Rechtsgrundlage
- § 319 ZPO
In dem Rechtsstreit
...
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
...
gegen
...
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
hat das Landgericht Hannover - 7. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht
... am 20.07.2023 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 15.02.2023 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt ergänzt:
Statt
- 1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.
- 3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.
muss es richtig heißen:
- 1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.
- 3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Ergänzung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit.