Landgericht Hannover
Beschl. v. 20.07.2023, Az.: 7 S 66/22

Ergänzung des Tenors wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
20.07.2023
Aktenzeichen
7 S 66/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 48221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Springe - 09.11.2022 - AZ: 4 C 131/22 (II)

In dem Rechtsstreit
...
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
...
gegen
...
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
hat das Landgericht Hannover - 7. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ... am 20.07.2023 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 15.02.2023 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt ergänzt:

Statt

  1. 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.

  3. 3.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.

muss es richtig heißen:

  1. 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.

  3. 3.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Ergänzung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit.