Landgericht Hannover
Urt. v. 03.04.2023, Az.: 1 O 201/21

Sorgfaltspflichten des den Öltank befüllenden Personals eines Ölanlieferers

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
03.04.2023
Aktenzeichen
1 O 201/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 44083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2023:0403.1O201.21.00

In dem Rechtsstreit
XXX
- Klägerin und Widerbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
gegen
XXX
- Beklagter und Widerkläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
XXX
- Streithelferin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
Geschäftszeichen: 01452-22
hat das Landgericht Hannover - 1. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2022
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.708,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 sowie 5 € vorgerichtliche Mahngebühren zu zahlen.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, trägt der Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Streitwert: 33.300,24 €

Tatbestand

Die Klägerin lieferte an den Beklagten am 18.07.2019 Heizöl in einer Menge von knapp 3.000 Litern und stellte ihm hierfür unter dem demselben Tag eine Rechnung. Mit der Klage verlangt sie die Begleichung dieser Rechnung unter Berücksichtigung der erteilten Gutschrift (Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift), nachdem der Beklagte auch auf das Mahnschreiben vom 23.08.2019 (mit Zahlungsziel zum 31.08.2019) nicht zahlte.

Während des laufenden Befüllvorgangs, als etwa 2.800 Liter verfüllt waren, drang Heizöl sowohl innerhalb des Gebäudes des Beklagten in den Auffangraum des Öllagers und in den Heizungsraum als auch außen über den Entlüftungsstutzen aus. Als dies von dem Tankwagenfahrer, dem Zeugen XXX, und der Tochter des Beklagten bemerkt wurde, beendete der Zeuge XXX den Befüllvorgang. Im Außenbereich wurde das ausgetretene Heizöl mit Bindemittel abgestreut und das Betonsteinpflaster - auf Anordnung der unteren Wasserbehörde - aufgenommen, der betroffene Bereich abgezogen, das Erdreich ausgebaggert und entsorgt. Im Innenbereich behob der Beklagte mit seinem Sohn den entstandenen Schaden. Vorgerichtlich zahlte die Streifhelferin, als Haftpflichtversicherer der Klägerin, an den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.000 €.

Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung wegen der ihm entstandenen Schäden erklärt. Mit seiner Widerklage macht er weitergehenden Schadensersatz geltend. Wegen der Einzelheiten der Behebungsmaßnahmen, deren im Streit stehender Erforderlichkeit und der geltend gemachten Kosten wird insbesondere auf die Klageerwiderung des Beklagten sowie auf seinen Schriftsatz vom 05.10.2022 verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, für den beim Befüllen entstandenen Schaden nicht einstehen zu müssen. Hierzu behauptet sie, der Fahrer habe den Schlauch und den Grenzwertgeber nach Sichtung der Anlage ordnungsgemäß angeschlossen. In diesem Moment habe der Grenzwertgeber korrekt aufgezeigt und das Bodenventil am Fahrzeug freigeschaltet. Die Befüllung habe demnach gestartet werden können. Zum Ende des Befüllens habe der Grenzwertgeber nicht abgeschaltet. Dieser diene als Überfüllsicherung, denn er rage in den Heizöltank hinein und verhindere bei korrekter Funktionsweise eine Überfüllung des Tanks. Am 18.07.2019 habe der Grenzwertgeber nicht ordnungsgemäß funktioniert, was sich dem von der Streithelferin vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. XXX vom 28.07.2020 (Anlage K1) entnehmen lasse. Danach sei der Grenzwertgeber verdreckt, verpilzt und aufgrund unterlassener Wartungen nicht mehr einwandfrei funktionsfähig gewesen. Dies habe der Zeuge XXX vor und während des Befüllens nicht erkennen können. Entgegen der Vorgaben sei die Anlage und deren sicherer Betrieb durch den Beklagten nicht regelmäßig überwacht worden. Sie sei auch nicht auf dem Stand der Technik gewesen, sondern habe sich vielmehr in einem desolaten Zustand befunden. Der Beklagte habe eine Menge von 6.000 Litern bestellt, welche auf 2 Gebäude habe verteilt werden sollen. Die Anlage des Beklagten und ihre Vorrichtungen hätten - wiederum entgegen der Vorgaben - die sichere Ermittlung des Füllstandes und der Abgabemenge nicht erlaubt. Hinzukomme, dass der eingetretene Schaden durch weitere Anlagemängel erheblich mitbegünstigt worden sei. Hierzu zählten ein unzureichender und desolater Schutzanstrich des Tankraumes, wie aus dem Bericht des Dipl.-Geologen XXX vom 13.02.2020 (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 25.03.2021) ersichtlich. Mit den bereits geleisteten Zahlungen sei der Beklagte vollumfänglich abgefunden; im Übrigen habe er sich einen Abzug neu für alt entgegenhalten zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit namentlich auf den Schriftsatz vom 25.03.2021 (Bl. 55 ff. d.A.) nebst der damit vorgelegten vorgerichtlich eingeholten Gutachten und Berichte sowie der vorgerichtlichen Schreiben der Streithelferin verwiesen, ferner insbesondere auch - zu den Anforderungen an den Befüller und den Betreiber - auf den Schriftsatz vom 18.05.2022 (Bl. 195 ff. d.A.) nebst Anlagen K3 und K4.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.708,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 sowie 5 € vorgerichtliche Mahngebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 31.592,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung des Schriftsatzes: 25.10.2021) zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der "Überfüllschaden" sei allein auf das Verhalten / Unterlassen des Zeugen XXX zurückzuführen, welcher den Befüllvorgang nicht ausreichend kontrolliert habe bzw. eine zu große Menge Heizöl in den Tank habe laufen lassen. Der Tankwart habe entweder den durch das Befüllen des Tanks sich verändernden Zustand der Tankuhr oder aber einen - denkbaren - Fixzustand der Tankuhr nicht bemerkt, oder den Füllstandsanzeiger nicht hinreichend überwacht oder schließlich dem ganzen Geschehen keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt. Die ordnungsgemäße Überwachung eines Tankvorgangs, zu denen auch die Kontrolle der Tankuhr und des Füllanzeigers gehörten, zähle eindeutig zu den Hauptpflichten eines Tankwagenfahrers. Der Beklagte habe ca. 6.000 Liter für 2 Haushalte bestellt. Da in der Regel nicht genau abzuschätzen sei, wieviel Heizöl sich noch in dem Tank befinde, sei insbesondere zum Ende des Tankvorganges besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Tank ggf. schon vor Erreichen der Liefermenge befüllt sei. Überhaupt habe der Tankwart zunächst den noch vorhandenen Stand der Tanks zu ermitteln, bevor er die maximale Füllmenge eingebe. Dies habe er hier pflichtwidrig unterlassen. Schließlich habe der Tankwart den Füllvorgang zu unterbrechen gehabt, wenn er sich von dem Fahrzeug entfernte, um das Betanken allzeit unterbrechen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX. Ferner hat es den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2022 verwiesen (Bl. 291 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet; die Widerklage hat keinen Erfolg.

A.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der gelieferten Heizölmenge gemäß der Rechnung und Gutschrift vom 18.07.2021 (Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift) aus § 433 Abs. 1 BGB zu. Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 5 € ergibt sich jeweils aus dem Verzug des Beklagten, §§ 280, 286 288 BGB.

II.

Demgegenüber greift weder die Aufrechnung des Beklagten noch hat er gegen die Klägerin den widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 278, 433 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

1.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien, namentlich auch der von der Klägerin vorgelegten Gutachten / Berichte, sowie nach Durchführung der Beweisaufnahme steht eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen XXX (welche sich die Klägerin nach § 287 BGB zurechnen lassen müsste) nicht fest. Die ergibt sich aus Folgendem:

An die Sorgfaltspflichten des den Öltank befüllenden Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Mengen Öl zu schweren Schäden kommen kann, deren Verhinderung dem Öllieferanten als Fachmann obliegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2007, 19 U 268/06, juris Rn. 30 mwN). Es ist Sache des Öllieferanten als Fachmann, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1983, VI ZR 97/81, juris mwN). Danach hat sich der Befüller nicht nur zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die bestellte Menge Öl fassen können, sondern er hat sich, weil sich ein technischer Defekt nicht nur an der Abfüllanlage, sondern auch an der Heizöltankanlage mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lässt, während des Abfüllvorgangs davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überlaufen (vgl. BGH aaO). Insgesamt muss er sich vor dem Befüllen der Tanks - soweit ihm dies durch Sichtkontrolle möglich ist - vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Tankanlage überzeugen und während des Abfüllvorganges sowohl den Tankwagen als auch die Tankanlage ständig beobachten, um einen möglichen Ölaustritt vorherzusehen oder bei einem möglichen Ölaustritt sofort einschreiten zu können (vgl. BGH aaO; BGH NJW 1984, 233). Eine technische Überprüfung der Tankanlage muss der Befüller einer Anlage indes nicht durchführen. Ausschlaggebend ist die visuelle Erkennbarkeit eines etwaigen Mangels einer Tankanlage, die den Befüller zu weiteren intensiven Prüfungen oder aber zur vorsichtigen Befüllung verpflichtet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.1996, 3 U 45/95, juris Rn 4; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2010, 7 O 352/08, juris Rn 25 f.). Dabei sind an den Tankwagenfahrer keine solchen Sorgfaltsanforderungen zu stellen, denen er technisch nicht gewachsen ist (LG Düsseldorf, aaO).

Gemessen an diese Vorgaben lässt sich vorliegend eine Fehlverhalten des Zeugen XXX nicht erkennen. Im Einzelnen:

a) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zum Einen fest, dass der Zeuge R. vor dem Beginn des Befüllens den Ölstand der 3 miteinander verbundenen Tanks ordnungsgemäß überprüft hatte. Der Zeuge hat bekundet, sich von dem Stand vergewissert zu haben, als er den Schlauch und den Grenzwertgeber anschloss - jedenfalls, soweit ihm dies angesichts der hier konkret vorhandenen örtlichen Gegebenheiten möglich war. Er hat ausgesagt, die sogenannte U-Anzeige überprüft und sodann eine Füllmenge von 6.000 Litern eingegeben zu haben. Dass diese Menge letztlich nicht von den 3 Tanks zu fassen gewesen wäre, weil es sich tatsächlich um nur 3 x 1.500 Liter-Tanks handelte, hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Zeugen XXX in dieser Hinsicht - also bei der ersten Eingabe der Füllmenge - war also nicht schadenskausal. Denn zum Einen hatte der Zeuge seinen weiteren Angaben nach - nachdem er von der Tochter des Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass die Menge von 6.000 Litern auf 2 Haushalte aufzuteilen sei - vorgehabt, den Füllvorgang nach einer Menge von 3.000 Litern manuell zu unterbrechen. 3.000 Liter Heizöl hätten von den Tanks auch bei einem ursprünglichen Restbestand von einem Drittel (= 1.500 Litern) noch aufgenommen werden können. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich aber vor allem die ursprüngliche Programmierung am Fahrzeug durch den Zeugen XXX (nämlich die Lieferung von 6.000 Litern) nicht auf den Eintritt des Schadens ausgewirkt, weil das Überlaufen bereits bei etwa 2.600 Litern begann. Nicht ganz zu vernachlässigen ist dabei im Übrigen der Umstand, dass es der Beklagte war, der eben 6.000 Liter bei der Klägerin bestellt hatte, weshalb der Zeuge zunächst davon ausgegangen war und auch ausgehen durfte, dass die Tanks des Beklagten diese Menge fassen werden dürften.

Dass der Füllstandsanzeiger gemäß den Angaben des Gutachters Dipl.-Ing. D. schon vorher fest gewesen sein könnte, steht demgemäß angesichts der Bekundungen des Zeugen XXX nicht fest. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, um etwa sein eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist es auch den Feststellungen des Gutachters möglich gewesen, dass die Füllstandsuhr zunächst korrekt anzeigte und sich erst später verhakte. Von Letzterem ist angesichts der Angaben des Zeugen hier auszugehen.

b) Weiterhin steht aufgrund der Bekundungen des Zeugen fest, dass er den Zustand der Heizungsanlage und den Tanks soweit technisch überprüfte, wie es ihm bei der vor Ort gegebenen Situation möglich war. Entsprechend den Angaben des Gutachters XXX, denen des Herrn XXX vom Oelschadenservice XXX UG und vor allem auch denen des Beklagten selbst war es vor Ort nämlich nicht möglich, die gesamte Anlage und den Zustand der Tanks vollumfänglich in Augenschein zu nehmen.

c) Ferner hat der Zeuge seiner Aussage nach neben der Inaugenscheinnahme des Füllstandsanzeigers vor dem Befüllen auch den Grenzwertgeber überprüft und ordnungsgemäß angeschlossen. Soweit es hierzu in dem Gutachten des Dipl.-Ing. XXX heißt, es sei nicht (mehr) festzustellen, ob der Grenzwertgeber ursprünglich ordnungsgemäß funktionierte, gereicht dies nicht der Klägerin zum Nachteil. Denn der - auch insoweit glaubhaften - Aussage des Zeugen nach hatte dieser den Grenzwertgeber ordnungsgemäß angeschlossen. Er hat hierzu angegeben, das entsprechende Kabel vom LKW aus zum Haus bis zum Tank geführt und es dort angesteckt zu haben. Ohne Grenzwertgeber habe er auch nichts machen dürfen; zudem wäre der LKW dann nicht "gelaufen", er hätte sich nicht freigeschaltet. Daher kann vorliegend angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden, dass der Grenzwertgeber schon vor dem Befüllen nicht ordnungsgemäß funktionierte - es steht jedenfalls nicht hinreichend sicher fest.

d) Dass der Grenzwertgeber und/oder ggf. zeitgleich auch die Füllstandsanzeige schließlich (doch) nicht ordnungsgemäß funktionierten - wie den Angaben des Herrn XXX zu entnehmen -, ist nicht dem Zeugen / der Klägerin anzulasten, weil dies jedenfalls für den Zeugen XXX visuell vorher nicht erkennbar war. Eine intensivere Prüfung durch den Zeugen vor dem Start des Befüllvorganges war danach nicht erforderlich. Denn wie oben ausgeführt, ist eine technische Überprüfung der Tankanlage durch den Befüller nicht zwingend durchzuführen. Ausschlaggebend ist die visuelle Erkennbarkeit eines etwaigen Mangels einer Tankanlage, die den Befüller zu weiteren intensiven Prüfungen oder aber zur vorsichtigen Befüllung verpflichtet. An den Tankwagenfahrer sind keine solchen Sorgfaltsanforderungen zu stellen, denen er technisch nicht gewachsen ist (siehe oben unter Berufung auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.1996, 3 U 45/95, juris Rn 4; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2010, 7 O 352/08, juris Rn 25 f.). So liegt der Fall hier. Da, den Angaben des Zeugen nach, die Füllstandsuhr vor dem Befüllen noch anzeigte und der Grenzwertgeber ordnungsgemäß angeschlossen werden konnte und wurde, der LKW / dessen Funktionen auch nicht etwa signalisierten, dass der Grenzwertgeber nicht funktionierte, hat der Zeuge alles von ihm zu Erwartende getan.

Soweit es hierzu in dem Gutachten des Herrn XXX heißt, der Befüller habe entweder den Fixzustand der Uhr nicht bemerkt oder aber gegen den Grenzwertgeber befüllt und dem Anzeiger keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt, ändert dies im Rahmen einer Gesamtschau an dem Ergebnis nichts. Denn, wie oben im Einzelnen dargelegt, dürfen die an den Befüller zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Diesen Anforderungen ist der Zeuge vorliegend gerecht geworden (siehe oben). Im Übrigen schildert auch der Gutachter dann im Weiteren, dass der Grenzwertgeber einwandfrei schaltete, er bei der Demontage voller Öl gelaufen war und daher die wahrscheinlichste Ursache darin zu sehen sei, dass der Grenzwertgeber sich durch ein verdrecktes Loch zu langsame befüllt habe. Dass eben dies dem Zeuge hätte auffallen können und müssen, ist bei der hier gegebenen Sachlage nicht ersichtlich, jedenfalls nicht hinreichend sicher festzustellen.

e) Ein Befüllen mit zu hohem Druck, aufgrund dessen der Grenzwertgeber eventuell in seiner Funktion versagt haben könnte, lässt sich angesichts der dahingehenden Bekundungen des Zeuge XXX ebenso nicht erkennen.

f) Schließlich war der Zeuge als Tankwagenfahrer entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht gehalten, den Befüllvorgang jeweils am LKW zu unterbrechen, wenn er in das Haus ging, um dort die Ordnungsmäßigkeit des Füllvorgangs zu überprüfen und zu beaufsichtigen. Mangels Anhaltspunkte für den Zeugen, dass die Anlage, die Tanks und deren Vorrichtungen nicht einwandfrei funktionieren oder funktionieren könnten, waren derartige Sicherheitsschritte nicht angezeigt. Auch im Hinblick auf die voreingestellte Füllmenge hatte der Zeuge keinen Anlass, das Befüllen zu unterbrechen. Es war für ihn vielmehr nicht vorhersehbar, dass die Tanks die Menge nicht fassen werden, die Füllstandsuhr nicht mehr einwandfrei arbeitete und/oder (ggf. zeitgleich) der Grenzwertgeber ausfallen werde.

Nach alledem war die vorliegende Situation und das Verhalten des Zeugen XXX auch nicht mit denen vergleichbar, über welche das OLG Hamm in dem von dem Beklagten zitierten Fall (OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2021, 19 U 117/09) zu entscheiden hatte.

2.

Nicht zu entscheiden war danach darüber, ob dem Beklagten angesichts unterlassener Wartungen und Kontrollen der Tanks und der Heizungsanlage ein Mitverschulden anzulasten war. Ferner auch nicht darüber, ob die vorhandenen Einrichtungen - wie das Öl-Auffangbecken - ausreichend und ordnungsgemäß vorhandenen waren, oder ob deren Zustand gegebenenfalls zur Entstehen des Schadens oder dessen Ausmaß beigetragen haben.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.