Landgericht Hannover
Urt. v. 27.10.2023, Az.: 32 O 6/20

Anspruch eines Stromnetz- und Wasserbetreibers auf Zahlung einer Aufwandsvergütung wegen ihrer baulichen Maßnahmen am Bahnübergang auf Grundlage von Kreuzungsverträgen

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
27.10.2023
Aktenzeichen
32 O 6/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 56050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2023:1027.32O6.20.00

In dem Rechtsstreit
XXX
XXX
XXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
XXX
gegen
XXX
XXX
XXX
XXX
- Beklagte -
XXX
XXX
XXX
XXX
hat das Landgericht Hannover - 7. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Handelsrichter XXX und den Handelsrichter XXX im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.10.2023 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 110.165,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 96.890,03 seit dem 18.12.2019 sowie aus weiteren € 13.275,41 ab dem 25.07.2023 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt unter anderem in der Region Ems-Weser-Elbe die Netzinfrastruktur für Strom, Erdgas, Telekommunikation und Trinkwasser. Die Beklagte betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ca. 87,5 % des deutschen Bahnschienennetzes.

Bei den Leitungen der Klägerin und den Schienen der Beklagten gibt es Kreuzungspunkte. Für derartige Kreuzungen gibt es verschiedene, als Kreuzungsrichtlinien bezeichnete Vereinbarungen, die in Gas- und Wasserkreuzungsrichtlinien, Stromkreuzungsrichtlinien (SKR) und Telekommunikationsrichtlinien untergliedert sind. Die Kreuzungsrichtlinien umfassen Regelungen zur Verteilung der Folgekosten, wenn eine Partei Baumaßnahmen an den Anlagen der anderen Partei veranlasst. Im Anwendungsbereich der SKR ist - je nach Alter der maßgeblichen Richtlinie - eine hälftige Verteilung der Folgekosten (Stromkreuzungsrichtlinie 1956 [nachfolgend SKR 56], Anlage K 27) bzw. zu 30 % für die veranlassende Partei und zu 70 % für die folgepflichtige Partei (SKR 2000 und SKR 2016) vorgesehen.

Die Beklagte unternahm einen Ausbau der Bahnstrecke 1522 von XXX nach XXX. Betroffen war unter anderem der Bahnübergang XXX in XXX. Das Vorhaben umfasste den Rückbau der alten Sicherungsanlagen des Bahnübergangs und den Einbau neuer Sicherungsanlagen. Die Änderungsmaßnahmen an den Anlagen der Beklagten erforderte die Umlegung von Niederspannungs- und Mittelspannungskabeln an zwei Kreuzungen. In eine der beiden Kreuzungen ("HDD 2") nahm die Klägerin eine Telekommunikationslinie der Telekom auf.

Die beiden Kreuzungen sind Gegenstand von Kreuzungsverträge aus den Jahren 1981 (Anlage K 8) und 1987 (Anlage K 9), denen die SKR 56 zugrunde liegt. Wegen der Einzelheiten zu den Grundstücken, auf denen die Anlagen der Klägerin verlegt sind sowie zu den der Klägerin eingeräumten Leitungs- und Wegerechten wird auf die Angaben in der Klageschrift verwiesen.

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit, ob die Folgekostenverteilungsregelung nach der SKR 56 sämtliche Folgekosten erfasst (so die Beklagte) oder ob eine räumliche Differenzierung vorzunehmen ist und sich die Folgekostenregelungen in den Kreuzungsrichtlinien auf das Gelände der XXX beschränkt (so die Klägerin).

Die Umlegung war Gegenstand einer zwischen den Parteien im Juli 2018 schriftlich getroffenen (undatierten) "Vereinbarung über Kostentragung (,Letter of Intent')" (Anlage K 15 = Anlage K 22a). Unter Ziffer 3 "Weiteres Vorgehen (Kostentragung)" heißt es unter anderem:

Die [Klägerin] behält sich vor, die Kosten für folgepflichtige Maßnahmen, die nicht auf Gelände der XXX, sondern auf Grundstücken Dritter vorgenommen werden, von der [Beklagten] im Einzelfall vollständig erstattet zu verlangen. Eine Zahlungspflicht der [Beklagten] über diese vorbehaltenen Ansprüche der [Klägerin] wird durch diesen Letter of Intent ausdrücklich nicht begründet und bedarf einer hiervon gesonderten Regelung.

Die Klägerin führte die Baumaßnahmen aus; die Beklagte nahm die Maßnahmen ab. Mit Rechnung vom 19.11.2019 (Anlagenkonvolut K 24) forderte die Klägerin von der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen im Rahmen der Baumaßnahmen € 189.937,51 brutto.

Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 17.12.2019 (Ausdruck: Anlage K 26) die Zahlung des mit der Rechnung geforderten Betrags unter anderem mit der Begründung ab, es fehle an einer unterzeichneten Leitungsänderungsvereinbarung. Auch sei die Rechnung zurückzuweisen, weil eine - im Letter of Intent angesprochenen - gesonderte Regelung, aufgrund derer die Beklagte die Kosten für folgepflichtige Maßnahmen auf Grundstücken Dritter vollständig erstattet verlangen kann, nicht getroffen worden sei. Der Rechnungsbetrag sei anzupassen; zudem könnten "Regiekosten o.Ä. nur mit rechnungsbegründenden Unterlagen geprüft und gezahlt werden".

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin ihren Hauptforderungsbetrag anfangs mit € 189.937,51 beziffert, ihn im Laufe des Rechtsstreits auf zunächst € 196.485,75 und zuletzt auf € 196.855,44 erhöht.

Der Vortrag der Klägerin im Rechtsstreit, die in den Anlagen 1 und 2 zur Rechnung vom 19. November 2019 aufgeführten "Fremdleistungen" sowie die von ihr angegebenen Eigenleistungen seien erforderlich gewesen und die geltend gemachten Beträge seien zudem angemessen, ist zunächst streitig gewesen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Fremdkosten neu mit insgesamt € 162.840,38 und die Eigenkosten mit insgesamt € 22.311,61 beziffert. Nach ergänzenden (außergerichtlich übermittelten) Informationen der Klägerin hat die Beklagte die von der Klägerin angesetzten Aufwendungen und die Angemessenheit der Kosten - nicht jedoch die Kostenverteilung - entsprechend einer außergerichtlichen "Einigung" (mitgeteilt mit anwaltlichem Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2023, Bl. 159 ff. d.A.) unstreitig gestellt. Die Einigung umfasst auch eine Klausel, nach der Einvernehmen besteht, "dass ein vollständiges oder anteiliges Unterliegen [der Beklagten] in Bezug auf Eigenleistungen keine negativen Auswirkungen auf die im Verfahren zu bildende Kostenquote hat".

Die Klägerin meint, die Folgekostenregelung "50/50" aus der SKR 56 beschränke sich auf das XXX-Gelände; Fremdkosten für folgepflichtige (längenabhängige) Maßnahmen auf Fremdgrundstücken müsse die Beklagte in vollem Umfang erstatten. Denn soweit Arbeiten auf Fremdgrundstücken durchzuführen waren, habe die Beklagte durch ihr Bauausbauprojekt in bestehende Leitungs- und Grundstücksrechte der Klägerin eingegriffen und schulde eine Enteignungsentschädigung. Die Verteilung der längenabhängigen Folgekosten richte sich insoweit nicht nach der SKR 56. Dazu passe die (auf eine 100%ige Kostenlast des veranlassenden Vertragspartners gerichtete) Regelung in § 10 Abs. 1 SKR 56 für Änderungen an Kreuzungen, die außerhalb von Bahngelände liegen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 196.855,44 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 aus € 189.937,51 sowie aus weiteren € 6.548,24 seit dem 28.05.2020 sowie aus weiteren € 323,00 ab Zustellung der Klageerweiterung vom 19.06.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, § 9 SKR 56 regelte die Kostenlast abschließend, also auch bezogen auf Folgekosten, die sich auf Fremdgrundstücke beziehen. Dafür spreche unter anderem die Entscheidung des BGH vom 17.06.2004 (III ZR 230/03), nach der es nicht auf die räumliche Entfernung ankomme, sondern auf die kausale Zurechnung zur Änderung der Bahnanlage.

Die von der Klägerin hier vorgenommene Differenzierung zwischen Kosten für Maßnahmen auf Fremdgrundstücken und Kosten für Maßnahmen auf der Kreuzungsfläche widerspreche im Übrigen der jahrelangen Abrechnungspraxis der Parteien und der Abrechnungspraxis im Verhältnis der Beklagten mit allen anderen Versorgungsunternehmen.

Die geforderten Zinsen stünden der Klägerin nicht zu. Die Rechnung sei nicht prüffähig gewesen und deshalb ungeeignet, einen Zahlungsverzug auszulösen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch sei im Übrigen keine Entgeltforderung, sondern - mit Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) vergleichbarer - Verwendungsersatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf ihre anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

1. Der Klägerin steht wegen ihrer baulichen Maßnahmen am Bahnübergang XXX in XXX ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von € 110.165,44 zu.

a) Der Anspruch folgt, ohne dass es insoweit einer zusätzlichen, auf den Einzelfall bezogenen Leitungsänderungsvereinbarung bedarf, aus § 9 SKR 56. Die SKR 56 ist Grundlage der Kreuzungsverträge aus den Jahren 1981 und 1987.

b) Der von der Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von € 110.165,44 setzt sich zusammen aus € 81.420,19 (50 % der insgesamt € 162.840,38 betragenden Fremdkosten) und - wegen der Eigenkosten der Klägerin - aus € 11.155,81 (50 % von € 22.311,61) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

(1) Dass die Summen der Nettobeträge der Aufwendungen der Klägerin mit € 162.840,38 (Fremdkosten) und € 22.311,61 (Regiekosten) anzusetzen sind, ist inzwischen unstreitig (vgl. Seite 3 des anwaltlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 19.06.2023 und Seite 2 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 20.09.2023).

(2) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist auch bezogen auf die Fremdkosten für folgepflichtige längenabhängige Maßnahmen auf Fremdgrundstücken auf die Hälfte beschränkt. Dies folgt aus § 9 SKR 56.

(a) Die Vereinbarung vom Juli 2018 (Letter of Intent) lässt die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf vollständige Erstattung von Fremdgrundstücke betreffende Auswendungen hat, ausdrücklich offen. Eine Regelung haben die Parteien damals nicht getroffen. Die Anlage 1 zum Letter of Intent enthält die Regelung der Kostenteilung "auf Gelände der XXX" ("Kostenanteil XXX auf Gelände der XXX" bzw. "Kostenanteil Leitungsträger auf Gelände der XXX"). Das lässt die Kostenlast "auf Gelände Dritter" offen. Die Kostenlast für Maßnahmen auf Fremdgelände war, wie der letzte Absatz von Ziffer 3 des Letter of Intent zeigt, umstritten und sollte erforderlichenfalls gesondert geregelt werden.

(b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in der SKR 56 umfassend - auch bezogen auf Maßnahmen auf Fremdgrundstücken - geregelt, in welchem Verhältnis die einzelnen Aufwendungen der Klägerin von ihr selbst und von der Beklagten zu tragen sind.

(aa) Der Wortlaut spricht dafür, dass § 9 SKR 56 nicht allein auf Maßnahmen beschränkt ist, die auf dem Bahngelände durchgeführt werden.

Die SKR 56 differenziert in Ziffer (4) der Einführungsbestimmungen und § 9 nicht zwischen Kosten für Maßnahmen auf dem Bahngelände im Sinne von § 1 Abs. 4 lit. a SKR 56 und Kosten für Maßnahmen außerhalb des Bahngeländes. Die Überschrift von § 9 lautet: "Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände", nicht: "Kosten der Änderung einer Kreuzung auf Bahngelände". § 9 SKR 56 ist sachgerecht dahin auszulegen, dass alle Kosten des anderen Vertragspartners gemeint sind, die infolge einer Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände notwendig werden, egal ob die einzelnen notwendigen Maßnahmen auf dem Bahngelände durchgeführt werden oder außerhalb des Bahngeländes notwendig sind.

(bb) Besondere Umstände, die für eine Beschränkung von § 9 auf Kosten, die Maßnahmen auf dem Bahngelände selbst betreffen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es nahe, dass die Vertragsparteien eine umfassende Regelung, nicht nur eine Teilregelung der Kostenlast, treffen wollten.

(cc) Die von den Parteien angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2004 (III ZR 194/03) stützt die Ansicht der Kammer vielmehr. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Begriff der "Anlagen" in § 9 Abs. 1 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluss des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen erfasst. Der BGH hat ferner ausgeführt, dass die §§ 9 und 10 SKR 56 bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. Zwischen beiden Bestimmungen wird auf der Tatbestandsseite nur danach differenziert, ob Bahngelände oder sonstiges XXX-Gelände betroffen ist.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch (§§ 286, 288 BGB) besteht nur eingeschränkt.

a) Bezogen auf den überwiegenden Teil des Anspruchs ist allerdings - entgegen der Ansicht der Beklagten - ab dem Zeitpunkt der Zahlungsablehnung mit E-Mail vom 17.12.2019 Zahlungsverzug eingetreten. Mangels Fälligkeit eines Teils des Ausgleichsanspruchs hat sich die Beklagte mit ihrer die Zahlung ablehnenden E-Mail vom 17.12.2019 aber nur insoweit in Verzug gesetzt, als die Klägerin mit der Rechnung die Erstattung von Fremdkosten geltend gemacht hat und ihr der Erstattungsanspruch tatsächlich zusteht.

(1) Die Beklagte hat zeitnah nach Rechnungseingang erklärt, die Regiekosten könnten nur mit rechnungsbegründenden Unterlagen geprüft und gezahlt werden, und hat damit den Ansatz eines auf der Grundlage der angegebenen Fremdkosten berechneten Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgelehnt.

Die von der Klägerin mit 11,5 % der Fremdkosten angesetzte pauschale Berechnungsgrundlage war auch überzogen, denn bei jenem Ansatz war von Eigenkosten in Höhe von insgesamt € 29.007,10 auszugehen (€ 18.726,64 [Ziff. 2.6.1 der Klagebegründung] + € 10.280,46 (s. Rechnungsanlage 2)]. Jener Betrag liegt deutlich (ca. 30 %) über dem später von der Klägerin unter Vorlage der Anlage K 31 und K 32 vorgetragenen und inzwischen von der Beklagten akzeptierten Gesamtbetrag in Höhe von € 22.311,61.

(2) Die von der Beklagten seinerzeit erhobene Rüge fehlender Darlegung der tatsächlichen Eigenkosten steht der Fälligkeit bezogen auf den Eigenkostenanteil entgegen, und zwar für die Zeit bis zu der mit anwaltlichem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2023 vorgetragenen Einigung.

Die Vorlage einer prüfbaren Rechnung ist bei derartigen Ausgleichsansprüchen zwar weder gesetzlich noch durch ausdrückliche Vereinbarung als Fälligkeitsvoraussetzung bestimmt. Da der ausgleichspflichtigen Beklagten ohne entsprechende Angaben der Klägerin aber nicht bekannt sein kann, welche Aufwendungen bei der Klägerin angefallen sind, ist von einer stillschweigenden vertraglichen Abrede auszugehen, nach der die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs nur insoweit gegeben ist, als die Klägerin eine nachvollziehbare und prüfbare Rechnung vorgelegt hat.

(3) Die Summe der in der Rechnung angegebenen Fremdkosten beträgt € 309.228,16 und setzt sich zusammen aus den sich aus den Rechnungsanlagen 1 und 2 ergebenden Zwischensummen in Höhe von € 172.155,38 (€ 81.420,19 x 2 + € 9.315,00) und € 137.072,78. Da die Beklagte nur die Hälfte davon zu erstatten hat und Gutschriften zu berücksichtigen sind, beschränkt sich der Betrag, mit dessen Zahlung sich die Beklagten in Verzug setzte, auf höchstens € 143.671,63 zuzüglich Umsatzsteuer. Da die Beklagte wegen der Fremdkosten tatsächlich nur € 96.890,03 (€ 81.420,19 zuzüglich 19 % USt) schuldet, sind Verzugszinsen ab dem 18.12.2019 nur auf jenen Betrag geschuldet.

c) Zinsen stehen der Klägerin nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Anspruch der Klägerin ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.

Der Umstand, dass es eine vertragliche Kostenregelung gibt, macht die von der Beklagten geschuldeten hälftigen Kostenübernahme nicht zu einer Gegenleistung für von der Klägerin erbrachte Änderungen ihrer eigenen Stromleitungsanlage. Die Klägerin hat keine Leistungen im Interesse der Beklagten erbracht, sondern im eigenen Interesse, damit es weiterhin ein funktionierendes Stromleitungsnetz gibt. Dass die Beklagte mutmaßlich selbst Strom unter Nutzung des Stromnetzes der Klägerin bezieht und sie dabei möglicherweise ein Interesse daran hat, dass gerade die Stromleitung im Kreuzungsbereich weiterhin funktioniert, reicht nicht. Ihre Kostenbeteiligung nach § 9 der SKR 56 ist nicht als Äquivalent für eigene Vorteile des Vorhandenseins des Stromnetzes der Klägerin anzusehen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Unter Berücksichtigung von Ziffer 2 der außergerichtlichen Einigung der Parteien, nach der ein Erfolg der Klägerin bezogen auf die Eigenkosten bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben soll, ist es angemessen, die Kosten den Parteien nicht im Verhältnis von 44 % (Klägerin) zu 56 % (Beklagte) aufzuerlegen, sondern die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Bezogen auf die Fremdkosten hat die Klage in Höhe von € 96.890,03 Erfolg. Das sind 49,2 % von € 196.855,44.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.