Landgericht Hannover
Urt. v. 10.05.2023, Az.: 14 O 129/22
Anspruch auf Werklohn aus einem Subunternehmervertrag; Mangelhaftigkeit der Werkleistungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 10.05.2023
- Aktenzeichen
- 14 O 129/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 54075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2023:0510.14O129.22.00
Rechtsgrundlage
- § 631 Abs. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
XXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 14. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2023 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.254,70 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
- 3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 5.
Der Streitwert wird auf 16.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Werklohn in Höhe von 9.254,70 € und macht des Weiteren Ansprüche aufgrund der Zurverfügungstellung von Schalungsmaterial geltend.
Die Klägerin wurde von der Beklagten als Subunternehmerin mit der Errichtung von Hausfundamenten, dem Abbrechen alter Fundamente und der Verlegung von Schmutzwasser- und Regenwasserrohren bei dem Neubau eines Einfamilienwohnhauses in XXX beauftragt.
Die Klägerin begann ihre Arbeiten am 6.11.2021 und führte ihre Arbeiten auf der Grundlage eines Grundleitungsplanes aus, der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Grundleitungsplans wird auf die Anlage K1 der Klageschrift vom 29.7.2022 verwiesen. Am 20.11.2021 begann die Beklagte damit, den Beton der Bodenplatte am Haus zu gießen.
Am 28.1.2022 wurden die Arbeiten der Klägerin abgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Abnahmeprotokoll des Bauleiters XXX vom 28.1.2022 (Anlage K 10 des Schriftsatzes vom 5.10.2022) Bezug genommen.
Die Klägerin rechnete ihre Arbeiten mit den Rechnungen Nummer XX (30.1.2022) über 3.414 € und XX (2.2.2022) über 5840,70 € ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K2 und K3 der Klageschrift vom 29.7.2022 Bezug genommen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.4.2022 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.4.2022 zur Zahlung der Rechnungen Nummer XX und XX erfolglos aufgefordert.
Am 1.2.2022 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten ein Schreiben, in dem die Bereitstellung von Schalungsmaterial - Doka Träger 9 x 4,90 Meter, Doka Träger 3 x 2,90 Meter und Doka Träger 8 x1,50 bis 1,80 Meter - bestätigt worden ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 der Klageschrift vom 29.07.2022 verwiesen. Mit E-Mail vom 7.2.2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Arbeitsmaterialien und Werkzeuge für den 9.2.2022 zur Abholung bereitzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten in der E-Mail wird auf die Anlage K11 des Schriftsatzes vom 12.12.2022 verwiesen. Die Klägerin stellte der Beklagten am 11.4.2022 einen Betrag von 4.591,50 € sowie am 31.5.2022 einen Betrag von 1.927,80 € für das Schalungsmaterial in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlagen K7 und K8 der Klageschrift vom 29.7.2022 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten das vorgenannte Schalungsmaterial am 15.12.2021 für ihre Baustelle zur Verfügung gestellt. Der Vater des Geschäftsführers der Beklagten, Herr XXX, habe den Geschäftsführer der Klägerin im Dezember 2021 um die Zurverfügungstellung des Schalungsmaterials gebeten. Herr XXX habe ihm ferner mitgeteilt, dass er ihm hierfür den marktüblichen Preis (0,50 €/Meter) zahlen werde. Die Klägerin habe für die Durchführung der beauftragten Erdarbeiten selbst kein Schalungsmaterial benötigt, da sie nichts zu betonieren gehabt habe.
Die Klägerin hat zunächst den Klageantrag zu Ziff. 1 gestellt, den Klageantrag zu Ziff. 2 in Höhe von 6.519,30 € nebst Verzinsung sowie den Feststellungsantrag zu Ziff. 3 mit der Maßgabe, dass die Beklagte bis zur Herausgabe des Schalungsmaterials zur Zahlung eines Mietzinses in Höhe von 0,50 € pro Meter seit dem 1.6.2022 verpflichtet ist. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 5.4.2023 teilweise zurückgenommen und den Klageantrag zu Ziff. 3 umgestellt. Der teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte nach Zustellung des vorgenannten Schriftsatzes am 18.04.2023 und trotz Hinweis gem. § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.254,70 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2022 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.279,72 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag davon in Höhe von 2.351,92 € seit dem 11.5.2022 und auf einen Betrag davon in Höhe von 1.927,80 € seit dem 30.6.2022 zu zahlen,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagte bis zur Herausgabe des Schalungsmaterials zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags pro Tag in Höhe von 0,50 € für den laufenden Meter seit dem 1.6.2022 verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe ihre Werkleistungen mangelhaft erbracht, da sie vom Grundleitungsplan abgewichen sei. Der Klägerin sei - dies bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen - vor Baubeginn ein geänderter Grundleitungsplan übergeben worden, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage E4 des Schriftsatzes vom 15.12.2022 Bezug genommen wird. Die Änderung sei am Baucontainer für alle Gewerke ausgehängt worden und die bauleitende Architektin Frau XXX habe alle Gewerke, insbesondere die Klägerin, auf die Änderungen aufmerksam gemacht. Des Weiteren habe der leitende Bauleiter der Beklagten, Herr XXX, dem Geschäftsführer der Klägerin die Änderungen vor Ort mitgeteilt. Sämtliche von der Klägerin erstellten Grundleitungen seien nicht richtig positioniert und lägen zum Teil ca. 40 cm neben der erforderlichen Position.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bezahlung einer mangelhaften Leistung. Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.12.2022 die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch erklärt und behauptet hierzu, ihr sei ein Schaden durch die Ersatzbeauftragung und Ersatzleistung durch einen weiteren Subunternehmer der Beklagten entstanden. Der Bauherr habe die Beklagte zu Recht zur Erfüllung ihrer Leistungen aufgefordert, die diese durch ihren eingesetzten Subunternehmer dann erbracht habe.
Hinsichtlich des Schalungsmaterials hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.9.2022 behauptet, dass der Klägerin bauseits Schalungsmaterial zur Verfügung gestellt worden sei, sodass die Klägerin kein eigenes Schalungsmaterial auf der Baustelle gehabt hätte. Mit Schriftsatz vom 4.4.2023 behauptet die Beklagte, dass die Klägerin bei der Durchführung eines vorherigen Auftrags für die Beklagte teilweise eigenes Schalungsmaterial habe benutzen müssen, jedoch nach der Räumung dieser Baustelle keinen Ort der Lagerung gehabt habe, weshalb der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger gestattet habe, das Schalungsmaterial auf der hier streitgegenständlichen Baustelle zu lagern. Auf dieser Baustelle sei das Schalungsmaterial weder von der Beklagten noch von anderen Subunternehmern gebraucht worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2023 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 14.11.2022 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Hinweise erteilt. Insoweit wird auf den vorgenannten Beschluss sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2023 verwiesen.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Mietzinsanspruchs bzw. Schadensersatzanspruchs in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört sowie diesbezüglich aus Gründen der Waffengleichheit den Geschäftsführer der Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das vorgenannte Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 2 ist der Rechtsstreit jedoch nur noch in Höhe von 4.279,72 € rechtshängig, nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 05.04.2023 teilweise zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist wirksam, weil die Beklagte dieser nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 05.04.2023 trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen gem. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO widersprochen hat.
Die Neuformulierung des Klageantrags zu Ziff. 3 ist zulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Klageänderung, sondern um einen Fall des § 264 ZPO handelt.
II. Begründetheit
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Werklohnanspruch gemäß § 631 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Subunternehmervertrag in Höhe von 9.254,70 € zu.
Dass die Klägerin die von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen, die in den Anlagen K2 und K3 aufgeführt sind, vollständig erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat des Weiteren auch die Höhe der abgerechneten Vergütung nicht angegriffen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass diese der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien entspricht.
Der Werklohnanspruch ist ferner fällig. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Abnahmeprotokoll vom 28.1.2022 eine vollumfängliche Abnahme enthält. Denn nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.12.2022 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund einer erforderlichen Ersatzbeauftragung durch einen weiteren Subunternehmer der Beklagten erklärt hat, ist zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis entstanden, aufgrund dessen das Erfordernis der Abnahme für die Geltendmachung des Werklohnanspruchs entfällt.
Soweit die Beklagte meint, aufgrund der von ihr behaupteten fehlerhaften Verlegung der Rohrleitungen und der darin begründeten Mangelhaftigkeit der Werkleistungen, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des Werklohns, ist dies unzutreffend. Das Vorhandensein von Baumängeln hat an sich noch keinen Einfluss auf den Werklohnanspruch. Der Baumangel führt nicht zum Verlust des Werklohnanspruchs, sondern er begründet lediglich bestimmte Rechte des Auftraggebers, die dieser gegebenenfalls dem Werklohnanspruch entgegenhalten kann. Da die Mängelrechte unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben und die Wahl zwischen den verschiedenen Mängelrechten beim Auftraggeber liegt, ist es zunächst seine Sache zu entscheiden und im Prozess klarzustellen, welche Rechte er aus dem Mangel herleiten will. Fehlt es hieran ist der Mangeleinwand gegenüber dem Werklohnanspruch unschlüssig (Werner/Pastor, der Bauprozess, 17. Auflage, Kapitel 8, Rn. 1905). Hierauf hat das Gericht die Beklagte mit Beschluss vom 14.11.2022 hingewiesen.
Soweit die Beklagte daraufhin die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund behaupteter Kosten für eine Ersatzvornahme erklärt hat, ist der diesbezügliche Vortrag jedoch ebenfalls unschlüssig, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2023 nochmals explizit hingewiesen hat. Denn die Beklagte hat nicht einmal erklärt, in welcher konkreten Höhe die Aufrechnung erklärt wird, geschweige denn welche konkreten Kosten für die Ersatzvornahme angefallen sein sollen. Selbst wenn mithin der Vortrag der Beklagten zur behaupteten Ersatzvornahme als zutreffend unterstellt würde, könnte das Gericht hieraus keine Rückschlüsse ziehen, in welcher Höhe der Werklohnanspruch der Klägerin durch Aufrechnung erloschen wäre.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2022 unter Fristsetzung zum 15.04.2022 erfolglos zur Begleichung der Rechnungen Nr. 42 und 43 aufgefordert hatte, befindet sich die Beklagte insoweit seit dem 16.04.2022 in Verzug.
2. Demgegenüber steht der Klägerin weder der mit dem Antrag zu Ziff. 2 begehrte Zahlungsanspruch, noch der mit dem Antrag zu Ziff. 3 begehrte Feststellungsanspruch zu.
a) Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihr ein Mietzinsanspruch gem. § 535 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zusteht. Zwar ergibt sich aus der Anlage K6, dass die Klägerin der Beklagten insgesamt 64,8 m Schalungsmaterial zur Verfügung gestellt hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch unstreitig gestellt, dass er dieses Schreiben unterzeichnet hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht ersehen, auf welcher Rechtsgrundlage das Schalungsmaterial zur Verfügung gestellt worden ist. Insbes. lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres schließen, dass dem der Abschluss eines Mietvertrages zugrunde gelegen hat. Davon ist das Gericht auch nach der informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht überzeugt. Zwar hat er den schriftsätzlichen Vortrag, wonach er sich mit dem Vater des Geschäftsführers der Beklagten über den "normalen" Satz für das Schalungsmaterial geeinigt habe, nochmals bestätigt. Soweit er erläuternd ausgeführt hat, dass er sich das als Anlage K6 vorgelegte Dokument habe unterzeichnen lassen, weil er gemerkt habe, dass mit dem Beklagten etwas nicht stimme, weil seine Rechnungen nicht gezahlt worden seien und er mehrfach erinnert habe, ist dies für das Gericht jedoch so nur wenig plausibel. Sofern Misstrauen in die Zahlungswilligkeit der Beklagten der Grund für die Erstellung der Anlage K6 gewesen sein sollte, ist wenig nachvollziehbar, weshalb dann in diese Vereinbarung die angeblich vereinbarte Mietzinspflicht nicht mit aufgenommen worden ist. Dies hätte sich bei den vom Geschäftsführer der Klägerin aufgezeigten Umständen nahezu aufgedrängt. Schließlich lässt auch der persönliche Eindruck, den das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung aufgrund des teilweise unsachlichen Verhaltens gewonnen hat, das Gericht daran zweifeln, dass es sich so zugetragen hat, wie vom Geschäftsführer der Klägerin behauptet.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Gericht nicht verkennt, dass auch der Vortrag der Beklagten sowie der Inhalt der informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu diesem Punkt widersprüchlich ist. Dies führt jedoch nicht im Umkehrschluss dazu, dass deshalb dem Inhalt der ebenfalls nicht überzeugenden informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin zu folgen ist.
b) Der Klägerin steht aufgrund des zur Verfügung gestellten Schalungsmaterials ferner kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte aufgrund der fehlenden Herausgabe nach Erhalt der klägerischen E-Mail vom 7.2.2021 eine vertragliche Herausgabepflicht verletzt hätte, fehlt es an schlüssigem Vortrag zu einem ersatzfähigen auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin.
(1) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 BGB scheidet ersichtlich aus, weil die Klägerin keinen Schadensersatz aufgrund der Beschädigung einer Sache geltend macht.
(2) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 250 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gem.
§ 250 Satz 1 BGB ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs, dass der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zuvor eine Frist gesetzt hat mit der Erklärung, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Eine solche Ablehnungserklärung enthalten die Fristsetzungen der Klägerin (Anlagen K11, K9, K12) und ihres Prozessbevollmächtigten (Anlagen K4 und K5) jedoch nicht.
(3) Ein Anspruch gem. § 251 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass bei Sachen, die - wie hier - erwerbswirtschaftlich genutzt werden, die Nutzungsmöglichkeit unter den Voraussetzungen des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 BGB ersetzt werden kann (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn 61, 66).
(4) Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Unter dem entgangenen Gewinn sind alle Vermögensvorteile zu verstehen, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, bei ihm ohne dieses Ereignis aber eingetreten wären, wobei die Form des Vorteils unerheblich ist und nicht notwendig in Gestalt eines Geldbetrags eintreten muss (MüKoBGB/Oetker, BGB § 252 Rn. 4, 5). In erster Linie liegt ein entgangener Gewinn darin, dass der Geschädigte seine Arbeitskraft oder sein Eigentum infolge des schädigenden Ereignisses nicht verwerten konnte (MüKOBGB/Oetker, BGB § 252 Rn. 6).
Die Tatsachen, aus denen sich die Prognose eines zukünftigen Gewinns ergibt, muss der Geschädigte darlegen und in den durch § 287 ZPO gezogenen Grenzen beweisen, wobei § 252 Satz 2 BGB für den Geschädigten insoweit eine Beweiserleichterung enthält. Danach gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Absprachen und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Geschädigte kann sich daher auf die Behauptung und den Nachweis derjenigen Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die Vermutung in § 252 S. 2 BGB eingreift (MüKOBGB/Oetker, BGB § 252 Rn. 37).
Soweit die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts auf fehlenden Vortrag zum Abschluss eines Mietvertrags bzw. der Höhe des Mietzinses im Beschluss vom 14.11.2022 - zunächst hilfsweise - vorgetragen hat, dass ihr für die "bis heute entzogene Nutzungsmöglichkeit" ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer Entschädigungszahlung von 0,50 € pro Meter zustehe, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht. Damit ist lediglich vorgetragen, dass für die Nutzung des entsprechenden Schalungsmaterials ein bestimmter Preis marktüblich bzw. angemessen ist, ohne dass auch nur ansatzweise dargestellt ist, welcher Gewinn für die Klägerin bei Verfügbarkeit des Materials nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ob die fehlende abstrakte Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Auswirkungen auf das Unternehmen der Klägerin hatte, sei es dadurch, dass sie das Material nicht anderweitig entgeltlich hat vermieten können, sei es, dass sie hierdurch daran gehindert gewesen sein könnte, eigene Aufträge zu erfüllen, ist nicht dargestellt. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit ein entgangener Gewinn darin liegen könnte, dass die Klägerin das Schalungsmaterial infolge unterbliebener Herausgabe nicht nutzen konnte. Ein dahingehender Rückschluss, dass die Klägerin das Schalungsmaterial stets benötigt und ein entgangener Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge daher infolge der Nichtverfügbarkeit des Materials wahrscheinlich ist, kann ebenfalls ersichtlich nicht gezogen werden, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, dass er das Schalungsmaterial für den hier streitgegenständlichen Auftrag gerade nicht benötigt habe. Ob und wann dies während des hier streitigen Zeitraums für andere Aufträge der Fall gewesen sein könnte, bleibt demgegenüber völlig offen.
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Da die teilweise Klagerücknahme erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und die anwaltlichen Gebühren zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig angefallen waren, ist vor diesem Hintergrund keine Abänderung der Quote zugunsten der Klägerin geboten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert für die Klägerin aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.