Abschnitt 3 EB-AVO-GOBAK - Zu § 3
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Folgende Termine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt:
- a)Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres,
- b)Termine der schriftlichen Abiturprüfung einschließlich der ersten Nachprüfungstermine für die Fächer nach Nr. 2.2,
- c)Beginn und Ende der schriftlichen Abiturprüfung in den übrigen Fächern,
- d)Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- e)Aushändigung der Abiturzeugnisse.
Die weiteren erforderlichen Termine setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, sofern sie nicht von der Schulbehörde bestimmt werden.
3.2
Die Ergebnisse vorzeitig nachgewiesener praktischer Prüfungsteile sind jeweils am Ende eines Prüfungstages bekannt zu geben.
3.3
Die Ergebnisse vorzeitig erbrachter praktischer Prüfungsteile werden nur bei der Abiturprüfung berücksichtigt.