Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.06.2019, Az.: 2 LA 1630/17

gymnasiales Angebot; nächstgelegene; Oberschule; Schulzweig; Schülerbeförderung; Schülerbeförderungskosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.06.2019
Aktenzeichen
2 LA 1630/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.05.2017 - AZ: 6 A 5219/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG gilt als nächste Schule im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auch die nächstgelegene Oberschule mit bzw. ohne gymnasiales Angebot (§ 10a Abs. 2 und 3 NSchG). Welches Angebot innerhalb der Schule tatsächlich besucht wird, ist für den Anspruch auf Schülerbeförderung unerheblich.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 392,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten.

Der Sohn der Klägerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse einer Oberschule mit gymnasialem Angebot; seit dem zweiten Schulhalbjahr wird er im Gymnasialbereich der Schule unterrichtet. Von seinem Wohnort ist diese Oberschule weiter entfernt als eine andere Oberschule ohne gymnasiales Angebot. Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für das erste Schulhalbjahr, in dem das gymnasiale Angebot noch nicht wahrgenommen wurde, ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht.

Die Beklagte hat einen solchen Anspruch mit Bescheid vom 23. August 2016 verneint. Das Verwaltungsgericht hat der Klage demgegenüber mit Urteil vom 9. Mai 2017 stattgegeben. Dagegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist nur der Fall, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Daran fehlt es hier. Die maßgeblichen Rechtsfragen lassen sich - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug und tritt ihnen bei. Ergänzend gilt:

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 114 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG. Danach besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. Als Schulform in diesem Sinne gilt auch die jeweils gewählte Form der Oberschule nach § 10a Abs. 2 oder 3 NSchG. § 10a Abs. 2 NSchG enthält Regelungen zur Oberschule mit Haupt- und Realschulangebot, während § 10a Abs. 3 NSchG die Oberschule mit zusätzlichem gymnasialem Angebot betrifft.

Mit dieser Regelungstechnik stellt § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch der Systematik der Vorschrift zufolge allein darauf ab, welche Art von Oberschule der Schüler besucht. Indem die Vorschrift die unterschiedlichen Arten von Oberschulen nach § 10a Abs. 2 und 3 NSchG schülerbeförderungsrechtlich als unterschiedliche Schulformen einstuft und das Wahlrecht der Eltern darauf bezieht, stellt sie klar, dass es auf weitere Differenzierungen etwa nach dem tatsächlich wahrgenommenen Angebot innerhalb der Schule nicht ankommt. Das entspricht auch der Gesetzessystematik, nach der die Beförderungs- und Erstattungspflicht - wie insbesondere in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zum Ausdruck kommt - schulformbezogen ausgestaltet ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1768/17 -, juris Rn. 22) und es auf weitere Differenzierungen nur ausnahmsweise und kraft besonderer gesetzlicher Anweisung (etwa § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6 NSchG) ankommt. Aus fahrtkostenrechtlichen Gründen soll sich jedenfalls kein Schüler gehindert sehen, eine Schule der Schulform seiner Wahl zu besuchen. Dem steht nach § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG die Wahl der gewünschten Form der Oberschule gleich.

Die Einwände des Beklagten überzeugen den Senat nicht. Soweit er aus der Formulierung in § 114 Abs. 3 Satz 4 NSchG, wonach es auf „die jeweils gewählte Form“ ankommt, ableiten möchte, dass das tatsächlich ausgewählte Angebot maßgeblich sei, steht das im Widerspruch dazu, dass der Gesetzeswortlaut von der gewählten Form der Oberschule als solcher und nicht der gewählten Form des oberschulischen Bildungszweigs spricht. Auch aus der bei der Einfügung der Vorschrift im Jahr 2015 herrschenden generellen Absicht des Gesetzgebers, eine Kostenersparnis zu erzielen, ergibt sich nichts anderes. Ein derartiges allgemeines Ziel ist nicht geeignet, den Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik zu überspielen.

2. Zugleich bestehen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen zwar nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 21.9.2018 - 2 LA 1750/17 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt erweist sich die Entscheidung aber schon bei Lektüre des Gesetzeswortlauts als zutreffend, ohne dass es dem Beklagten gelungen wäre, dies ernstlich in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).