Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2019, Az.: 11 LA 274/18

Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person; Betroffenenrecht; Datenschutz; Datenschutz-Grundverordnung; Finanzamt; gesetzlicher Prozessstandschafter; höchstpersönliches Recht; informationelle Selbstbestimmung; Insolvenzanfechtung; Insolvenzmasse; Insolvenzschuldner; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Kontoauszug; personenbezogene Daten; Verordnung (EU) 2016/679

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2019
Aktenzeichen
11 LA 274/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.03.2018 - AZ: 1 A 2323/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen, sind auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind, sofern nach materiellem Recht die neue Rechtslage maßgeblich ist.
2. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
3. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 28. März 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Kläger begehrt als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C. D. E. F. einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners sowie Akteneinsicht in dessen Steuerkonto.

Unter dem 21. Juli 2015 bat der Kläger den Beklagten um Übersendung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners Herrn C. D. E. F.. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 führte der Beklagte aus, dass der Kläger die gewünschten Informationen bei seinem Mandanten einzuholen habe. Ein Insolvenzverwalter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Gegen dieses Ablehnungsschreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2015 Einspruch ein und wies zur Begründung auf das Niedersächsische Datenschutzgesetz hin. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2015 beantragte der Kläger zusätzlich Akteneinsicht in das Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein berechtigtes Interesse bzw. Gründe für die begehrte Erteilung von Steuerkontoauszügen nicht ersichtlich seien. Auch ein Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht bestehe aus den „in dem Bescheid vom 22. Juli 2015 genannten Gründen“ nicht, die Gewährung von Akteneinsicht werde daher abgelehnt. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2015 um entsprechende Entscheidung. Mit Einspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers vom 20. August 2015 gegen den Ablehnungsbescheid über die Erteilung eines Steuerkontoauszugs vom 22. Juli 2015 als unbegründet zurück. Die Abgabenordnung enthalte keinen allgemeinen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters. Auch das Niedersächsische Datenschutzgesetz sei nicht einschlägig. Auskunft könne nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an den angeforderten Unterlagen dargelegt werde. Dies sei vorliegend nicht erkennbar. In der Rechtsbehelfsbelehrung führte der Beklagte aus, dass gegen diese Entscheidung Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben werden könne. Mit weiterem Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Oktober 2015 bezüglich der Gewährung von Akteneinsicht mit im Wesentlichen gleicher Begründung und einer identischen Rechtsbehelfsbelehrung zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 15. Dezember 2015 gegen den Einspruchsbescheid vom 16. November 2015 (1 A 2323/15) und am 18. Dezember 2015 gegen den Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 (1 A 2362/15) jeweils beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben. Aufgrund des zwischen den Beteiligten in Bezug auf den zulässigen Rechtsweg bestehenden Streits hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 22. September 2016 den Verwaltungsrechtsweg in beiden Verfahren für zulässig erklärt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegten Beschwerden hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 14. November 2016 (11 OB 233/16 und 11 OB 234/16) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 28. März 2018 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren 1 A 2323/15 und 1 A 2362/15 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 A 2323/15 fortgeführt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die unter dem Aktenzeichen 1 A 2323/15 fortgeführte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich u.a. auf eine - auszugsweise zitierte - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2018 (3 Bf 107/17) berufen und ausgeführt, dass diese Entscheidung auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragbar sei.

Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Gründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Diese Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

I. Die Begründung des Zulassungsantrages ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris, Rn. 16, m.w.N.). Hinsichtlich der Richtigkeitszweifel kommt es grundsätzlich nicht auf die einzelnen Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.3.2017 - 4 ZB 16.1815 -, juris, Rn. 9). Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, juris, Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.9.2010 - 5 LA 329/09 -, juris, Rn. 4).

Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.12.2009 - 11 ZB 08.586 -, juris, Rn. 4; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2019, § 124 a, Rn. 63). Dabei gebietet es der Zweck des Zulassungsverfahrens, Richtigkeit im Einzelfall zu gewährleisten, auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind, sofern nach materiellem Recht die neue Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, a.a.O., juris, Rn. 9; Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.v.).

Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Nach materiellem Recht sind die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26). Danach sind vorliegend zahlreiche Rechtsänderungen, die zum 25. Mai 2018 - also nach Erlass des angefochtenen Urteils, allerdings vor Ablauf der zweimonatigen Frist zur Begründung des Zulassungsantrages (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - in Kraft getreten sind, zu berücksichtigen. So ist am 25. Mai 2018 das bis dahin geltende und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich herangezogene Niedersächsische Datenschutzgesetz (im Folgenden: NDSG a.F.) außer Kraft getreten (siehe Art. 26 Satz 2 d.G. zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts v. 16.5.2018, Nds. GVBl. 2018, S. 94). Die Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden ab diesem Zeitpunkt durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO) ersetzt und durch das am selben Tag in Kraft getretene Niedersächsische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018, S. 66, im Folgenden: NDSG n.F.) ergänzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 9). Gleichzeitig sind ebenfalls am 25. Mai 2018 weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, so sind u.a. im sechsten Abschnitt der Abgabenordnung unter der Überschrift „Rechte der betroffenen Person“ die §§ 32 a ff. AO in die Abgabenordnung eingefügt worden (d.G.v. 17.7.2017, BGBl. I, S. 2541) und das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (i.d.F. v. 14.1.2003, BGBl. I, S. 66, im Folgenden: BDSG 2003) wurde durch das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2097, im Folgenden: BDSG n.F.) ersetzt.

Auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Rechtslage hat der Kläger gegen den Beklagten weder einen Anspruch darauf, dass ihm ein Auszug aus dem Steuerkonto des Steuerschuldners erstellt wird, noch, dass ihm Akteneinsicht in das Steuerkonto des Steuerschuldners gewährt wird. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 22. Juli 2015 (Steuerkontoauszug) und vom 28. Oktober 2015 (Akteneinsicht) in Gestalt der Einspruchsbescheide vom 16. November 2015 (Steuerkontoauszug) und vom 4. Dezember 2015 (Akteneinsicht) sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche richten sich nunmehr vorrangig nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (1.). Danach kann der Kläger die von ihm begehrten Auskünfte nicht verlangen, weil er nicht „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist (a). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handelt (b). Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung (aa) bis ee)). Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch insofern keinen Richtigkeitszweifeln, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für ein vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 1968 (IV C 235/65) entwickeltes Akteneinsichtsrecht (2.) sowie für einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch verneint hat (3.).

1. Die bis zum 24. Mai 2018 geltende und vom Verwaltungsgericht als maßgebliche Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 16 NDSG a.F. wird seit dem 25. Mai 2018 durch Art. 15 DS-GVO ersetzt. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in Art. 15 Abs. 1 Nrn. a bis h DS-GVO im Einzelnen aufgeführte Informationen (u.a. Angabe der Verarbeitungszwecke, der Datenempfänger, der Dauer der Datenspeicherung etc.). Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

a) Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich somit implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten (Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 12). Danach ist die betroffene Person diejenige, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.2.2019, DS-GVO, Art. 4, Rn. 28). Das Auskunftsrecht steht somit nur dem Betroffenen zu und beschränkt sich auf die zu seiner Person gespeicherten Daten (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Jan. 2019, BDSG 2003, § 19, Rn. 1 a, bzgl. des Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG 2003). Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 36). „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ausschließlich die betroffene Person und sind nicht potenzielle „Dritte“ (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

Davon ausgehend sind die vom Kläger von dem Beklagten begehrten Auskünfte weder vom Wortlaut noch vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Denn der Kläger begehrt nicht Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Bezug auf die bei dem Beklagten im Steuerkonto des Insolvenzschuldners C. F. unter dessen Steuernummer H. gespeicherte Daten. Der Kläger ist daher weder „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch „Schutzsubjekt“ dieser Vorschrift.

b) Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-verwalter über. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind allerdings nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann, verkörpern keinen Vermögenswert, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung und gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, § 80, Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 8). Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17, m.w.N.). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (Jilek, in Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, Stand: 28.1.2019, § 35, Rn. 55; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17; Büteröwe, in: K. Schmidt, a.a.O., § 35, Rn. 36). Besteht ein Recht aus einer Kombination von vermögens- und personenrechtlichen Elementen (wie z.B. bei Urheberrechten, Geschmacksmustern, Patenten sowie Lizenzen), ist im Einzelfall abzuwägen und abzugrenzen, ob die Vermögensbezogenheit oder die Personbezogenheit im Vordergrund steht (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 14; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 80, Rn. 44, jeweils m.w.N.).

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (so auch Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist daher kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen - hier dem Schuldner - höchstpersönlich zustehendes Recht. Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

aa) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht Betroffener i.S.v. § 16 NDSG sei, vermag seinem Zulassungsantrag bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil § 16 NDSG a.F. noch während der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags außer Kraft getreten und somit im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden ist (s.o.). Aber auch wenn man die vom Kläger in Bezug auf § 16 NDSG a.F. vorgetragenen Argumente auf den nunmehr maßgeblichen Art. 15 DS-GVO überträgt, lassen sich damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei wegen des Vermögensbezugs des Auskunftsanspruchs „originär Betroffener“. Der Auskunftsanspruch sei die Schlüsselnorm für weitere zur Insolvenzmasse gehörende Rechte und Ansprüche wie beispielsweise Schadenersatzansprüche. Zudem sei er auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz 2003, soweit dieses einschlägig gewesen wäre, Betroffener i.S.d. § 19 BDSG 2003 gewesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Wie bereits ausgeführt, steht bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht der Vermögensbezug, sondern der Schutz der personenbezogenen Daten im Vordergrund, so dass es sich um ein höchstpersönliches Recht derjenigen Person handelt, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (s.o.). Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG 2003 wäre der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ebenfalls nicht als Betroffener i.S.d. § 19 BDSG 2003 anzusehen gewesen. Denn bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG 2003 war - soweit ersichtlich - einheitlich anerkannt, dass es sich dabei (ebenfalls) um einen höchstpersönlichen, (jedenfalls zu Lebzeiten) nicht übertragbaren und nicht abtretbaren Anspruch handelte (Gola/Brink, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 6 BDSG, Rn. 4; Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 6 BDSG 2003, Rn. 1; Worms, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG 2003, § 19, Rn. 16; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 6, Rn. 3; Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19, Rn. 34; Dix, in: Simitis, a.a.O., § 6, Rn. 9; Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, a.a.O., BDSG 2003, § 6, Rn. 12). Die zwischen dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem nach §§ 19, 34 BDSG 2003 in Bezug auf den Wortlaut, die Zielrichtung, die grund- und unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte sowie hinsichtlich der fehlenden Übertragbarkeit bestehenden Gemeinsamkeiten stützen vielmehr die Rechtsauffassung des Senats, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO - ebenso wie sein „nationaler Vorgänger“ nach §§ 19, 34 BDSG 2003 - höchstpersönlicher Natur ist (dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

bb) Der Einwand des Klägers, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in einer Entscheidung vom 24. November 2015 (8 A 1032/14) anerkannt, dass der Insolvenzverwalter Betroffener i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei, was im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsklarheit auch für andere Gesetze gelten müsse, was wiederum vom Oberverwaltungsgericht Hamburg in der vom Verwaltungsgericht Stade zitierten Entscheidung übersehen worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, dass der Insolvenzschuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO in vollem Umfang auskunftspflichtig sei und insofern gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe.

In der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris), die zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 6/16 -, juris), ging es zwar auch um einen Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge eines Insolvenzschuldners. Anspruchsgrundlage war aber nicht - wie hier - Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, sondern § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (G.v. 27.11.2001, GV. NRW, S. 806, i.d.F. v. 2.10.2014, GV. NRW, S. 622, im Folgenden: IFG NRW). Diese landesrechtliche Vorschrift ist jedoch - wie viele vergleichbare Vorschriften in den Informationsfreiheitsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. dazu die Übersicht bei Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Febr. 2019, § 91 AO, Rn. 34) - anders als Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, § 19 BDSG 2003 und § 16 NDSG a.F. kein Betroffenenrecht, sondern gewährt „jeder natürlichen Person“ einen Auskunftsanspruch gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen. Insofern war es in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall offensichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt waren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 36 f.). Der Schwerpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung lag vielmehr bei der Frage, ob Ablehnungs- oder Ausschlussgründe, insbesondere in Form des Steuergeheimnisses, vorlagen. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausdrücklich klargestellt, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung und somit erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 75 f.). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen normativen Ausgangslage lassen sich aus den zitierten Entscheidungen keine eindeutigen Antworten auf die Frage gewinnen, ob der Kläger als Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners „Betroffener“ i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen auf diese Norm gestützten Auskunftsanspruch vorliegen. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird, sondern „wie auch sonst […] in Bezug auf dem Insolvenzbeschlag unterliegende Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden“ ist (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24). Höchstpersönliche Ansprüche wie der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verbleiben jedoch, wie ausgeführt, auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Rechtsinhaberschaft des Insolvenzschuldners (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4).

Soweit der Kläger auf die in § 97 InsO normierten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners und die damit für den Insolvenzschuldner verbundenen Rechtseinschränkungen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Regelungen ausschließlich das privatrechtliche Rechtsverhältnis der am Insolvenzverfahren Beteiligten untereinander betreffen. Sie regeln nicht den - vorliegend streitgegenständlichen - Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Landesbehörden (VG Münster, Urt. v. 27.6.2014 - 1 K 101/14 -, juris, Rn. 32). Folglich sind sie auch nicht geeignet, Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt zu begründen (vgl. Jungmann, in: K. Schmidt, a.a.O., § 97, Rn. 2). Entsprechende Anspruchsgrundlagen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, von Dritten Auskünfte über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners zu erlangen, gibt es weder in der Insolvenz- noch in der Abgabenordnung (bzgl. der AO: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; bzgl. der InsO: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - IX ZB 137/07 -, juris, Rn. 9). Die in § 97 InsO normierten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter durchaus Rechte eingeräumt hat, um an die für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Informationen zu gelangen. Allerdings ging der Gesetzgeber dabei offensichtlich davon aus, dass sich der Insolvenzverwalter zur Erlangung der von ihm - auch zur Vorbereitung einer eventuellen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO - benötigten Informationen vorrangig an den Insolvenzschuldner zu wenden hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus § 97 InsO auch nicht geschlossen werden, dass der durch diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich legitimierte Eingriff in die Rechte des Schuldners zugleich einen mit einer Auskunftserteilung durch das Finanzamt verbundenen weitergehenden Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung legitimiert. Für eine derartige Sichtweise fehlen jegliche normativen Anknüpfungspunkte. Die vom Kläger angeführten Aspekte, dass der Schuldner u.a. gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet sei und sich in diesem Verhältnis als „Geheimnisherr“ nicht auf das Steuergeheimnis berufen könne, sind zwar im Ausgangspunkt zutreffend, rechtfertigen aber nicht den Rückschluss, dass der Schuldner in dem von § 97 InsO nicht erfassten Verhältnis Schuldner/Finanzamt bzw. Insolvenzverwalter/Finanzamt den durch die Datenschutz-Grundverordnung geschaffenen Schutz verliert (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich seine Betroffeneneigenschaft auch nicht damit begründen, dass er nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2018 (- 15 A 28/17 -, juris) für Sozialdaten des Schuldners Betroffener bzw. Befugter nach § 83 SGB X wäre. Gegenstand des zitierten Urteils war ein von einem Insolvenzverwalter gegenüber einer Berufsgenossenschaft geltend gemachter Informationsanspruch nach § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (G.v. 5.9.2005, BGBl. I, S. 2722). In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen seine bereits mit Urteil vom 24. November 2015 (- 8 A 1032/14 -, juris) entwickelte und vom Kläger bereits zuvor angeführte Rechtsprechung in Bezug auf das Steuergeheimnis (vgl. dazu obige Ausführungen unter I.1.bb)) auf das Sozialgeheimnis übertragen. Auch in der Entscheidung vom 30. Januar 2018 war das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Informationsanspruch unproblematisch; vielmehr ging es maßgeblich um die Frage, ob dem Informationsanspruch das Sozialgeheimnis entgegensteht. Die in diesem Zusammenhang vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen getroffenen Feststellungen lassen damit aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht den vom Kläger gewünschten Rückschluss zu, dass er auch hinsichtlich der streitgegenständlichen, nunmehr anhand von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beurteilenden Auskunftsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens „Berechtigter“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geworden ist. Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2018 erneut darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ergangenen Urteil vom 26. April 2018, welches - wie hier und anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem 30. Januar 2018 entschiedenen Fall - steuerliche Daten betraf, ausdrücklich festgestellt hat, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24).

dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihm zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris) berufen. In dieser auf den sozialrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X (in der damals geltenden Fassung v. 18.1.2001) bezogenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Hannover maßgeblich auf den Inhalt der vom Insolvenzverwalter im Rahmen des sozialrechtlichen Auskunftsanspruchs begehrten Daten abgestellt. Soweit diese Daten die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen, die ggf. einer Insolvenzanfechtung unterlägen, beträfen, handele es sich nicht um höchstpersönliche Sozialdaten des Insolvenzschuldners (VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 29). Diesbezüglich könne der Insolvenzverwalter den Auskunftsanspruch kraft seiner Stellung gemäß § 80 Abs. 1 InsO als gesetzlicher Prozessstandschafter wie ein eigenes Recht geltend machen (a.a.O., Rn. 25 ff.). Etwas anderes gelte nur, wenn das Sozialdatengeheimnis oder andere konkrete Umstände des Einzelfalls - wie etwa bei Sozialdaten über Erkrankungen des Insolvenzschuldners - ausnahmsweise für ein höchstpersönliches Auskunftsrecht sprächen. Solche Auskünfte seien indes mangels Bindung an die Masse schon von der Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nicht erfasst (a.a.O., Rn. 28).

Diese Ausführungen sind auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht übertragbar. Denn der auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Informationen stets höchstpersönlicher Natur (dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris). Er kann damit - wohl entgegen der vom Verwaltungsgericht Hannover in Bezug auf den Auskunftsanspruch aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. vertretenen Ansicht - auch nicht abhängig vom Inhalt der begehrten Daten in höchstpersönliche und nicht höchstpersönliche Teile untergliedert und entsprechend „zersplittert“ werden (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris). Da der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO somit, wie ausgeführt, bereits nicht zur Insolvenzmasse gehört, kommt es auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse unterfallende Rechte im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen kann, vorliegend nicht an (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 8).

ee) Der Einwand des Klägers, seine Berechtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Auskunftsansprüche folge jedenfalls aus § 80 InsO, der dem Insolvenzverwalter anerkanntermaßen als Partei kraft Amtes eine vollständige Aktivlegitimation einräume, so dass er die Rechte des Schuldners als gesetzlich legitimierter Vertreter als eigene wahrnehmen könne, verhilft seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37) zutreffend ausgeführt hat, umfasst der in § 80 Abs. 1 InsO normierte Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Höchstpersönliche Ansprüche wie das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sind jedoch nicht Bestandteil des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens i.S.d. §§ 80 Abs. 1, 35 Abs. 1 InsO (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

2. Der Kläger kann die vom ihm begehrten Informationen auch nicht unter Berufung auf das vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 1968 (- IV C 235/65 -, BVerwGE 30, 154, juris) entwickelte Akteneinsichtsrecht beanspruchen. Dieses auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Recht sah einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vor, wenn der Antragsteller ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 - IV C 235/65 -, a.a.O., juris, Rn. 26 f.). Diesbezüglich hat bereits das vom Verwaltungsgericht Stade in der angefochtenen Entscheidung zitierte Oberverwaltungsgericht Hamburg - aus Sicht des Senats zutreffend - ausgeführt, dass dieses als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche nicht (mehr) anwendbar ist (OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 56). Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich dies zudem auch unmittelbar aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (dazu ausführlicher: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris). Dessen ungeachtet wurde aber auch nach alter Rechtslage ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nur dann zugestanden, wenn es „im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt“ war (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 - IV C 235/65 -, a.a.O., juris, Rn. 27). Ein derartiges Interesse hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er der Ansicht ist, ein entsprechendes gewichtiges Interesse ergebe sich unmittelbar aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang vielmehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an, wonach es zur Darlegung eines begründeten Interesses nicht ausreicht, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 20). Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend, ein berechtigtes Interesse an einem Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu begründen (BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 22; ebenso BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 7).

3. Entgegen dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren unterliegt das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Verneinung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Bezüglich eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs ist bereits fraglich, ob dieser nach der durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eingetretenen Rechtsänderung überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, oder ob Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht insofern eine vorrangig und abschließende Regelung enthält (vgl. dazu: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass ein entsprechender Anspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt nur für den Fall anerkannt war, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststand (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), was vorliegend weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist. Darüber hinaus setzt(e) die erfolgreiche Geltendmachung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus, aus der sich eine auf Auskunftserteilung gerichtete Treuepflicht ergibt (BFH, Beschl. v. 14.4.2011 - VII B 201/10 -, juris, Rn. 12). Eine solche liegt hier - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht vor (vgl. auch Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

Soweit der Kläger der Ansicht ist, die erforderliche rechtliche Sonderbeziehung ergebe sich daraus, dass der Insolvenzverwalter im Hinblick auf die Datenschutzansprüche des Insolvenzschuldners als Prozessstandschafter anzusehen sei, folgt der Senat dem aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht. Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich des Vortrags des Klägers, eine rechtliche Sonderbeziehung folge aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers, er sei als Insolvenzverwalter „im öffentlichen Interesse berechtigt zu erfahren, wer - in steuerlicher Hinsicht - was, wann und bei welcher Gelegenheit über die Schuldnerin wusste“, sowie sein Einwand, es müsse eine mit seiner Amtspflicht korrespondierende Amtshilfeverpflichtung des Beklagten angenommen werden, die eine rechtliche Sonderbeziehung darstelle, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat diesbezüglich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist deshalb auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht angezeigt.

II. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass der Rechtsmittelführer näher ausführt, dass und warum die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Zur Darlegung dieser besonderen Schwierigkeiten hat der Rechtsmittelführer daher darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 a, Rn. 210). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger als schwierig bezeichneten Rechtsfragen stellen sich nach den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht oder lassen sich im Zulassungsverfahren im dargestellten Sinne beantworten.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er als Insolvenzverwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan sei, das den Grundsatz der Amtsermittlung nach § 5 Abs. 1 InsO im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu verwirklichen habe und daher im öffentlichen Interesse tätig werde, begründet nicht einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er allein wegen der Stellung als Insolvenzverwalter in einem den Schuldner betreffenden Strafverfahren als einer Justizbehörde vergleichbar anzusehen wäre.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht weder die in § 5 Abs. 1 InsO normierten Verfahrensgrundsätze, noch die Bedeutung der Stellung des Insolvenzverwalters als besonderes Rechtspflegeorgan „übersehen“. Vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt und umfassend begründet, warum auch im Hinblick auf die vom Kläger herangezogenen Normen und Rechtsgrundsätze allein die Stellung als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen vermag (S. 15 f. UA sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 57 ff.). In Bezug auf diese Ausführungen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern sich daraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO pauschal erneut auf die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2018 (15 A 28/17) und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17) verweist und ihre Nichterwähnung in der angefochtenen Entscheidung kritisiert.

III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (W.-R. Schenke, in: Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124, Rn.10, m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.

Davon ausgehend sind die vom Kläger aufgeworfen Fragen,

1. „ob ein Insolvenzverwalter per se Betroffener nach § 16 NDSG ist,

2. ob ein Insolvenzverwalter Betroffener nach § 16 NDSG ist, weil er jedenfalls Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist,

3. ob ein Insolvenzverwalter jedenfalls „Befugter“ nach dem NDSG für die Daten des Insolvenzschuldners ist,

4. ob ein Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter gemäß der Entscheidung des VG Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17) die Rechte des Schuldners nach dem NDSG wie eigene Rechte geltend machen kann,

5. ob ein Insolvenzverwalter als vom Schuldner bevollmächtigt anzusehen ist, die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Schuldners während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens zu verwirklichen,

6. ob der Kläger als Insolvenzverwalter des Schuldners gesetzlicher Vertreter des Schuldners geworden ist,

7. ob der Kläger als Insolvenzverwalter des Schuldners das Auffangrecht, das in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt worden ist, allein schon beanspruchen kann, weil er die besondere Stellung als Insolvenzverwalter ausübt und in dieser sogar Amtshilfe beanspruchen kann,

8. ob der Kläger als Insolvenzverwalter des Schuldners einen Informationsanspruch aus § 242 BGB ableiten kann,“

nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

a) Die Fragen Nr. 1 bis 4 beziehen sich ausdrücklich auf das mittlerweile außer Kraft getretene Niedersächsische Datenschutzgesetz a.F. Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht kommt jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung der Berufung keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 - 8 B 70/16 -, juris, Rn. 3 f.; dasselbe, Beschl. v. 30.1.2017 - 10 B 10/16 -, juris, Rn. 3; BFH, Beschl. v. 4.6.2009 - IV B 108/07 -, juris, Rn. 3). Eine Zulassung der Berufung kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen, oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Rechtschutzbegehrende darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2017 - 10 B 10/16 -, juris, Rn. 3). Der Kläger hat weder im Rahmen seiner innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 vorgelegten Begründung seines Zulassungsantrags, noch in seinem nach Ablauf dieser Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 21. Januar 2019 auch nur ansatzweise dargelegt, dass sich die von ihm unter Nrn. 1 bis 4 in Bezug auf eine nationale landesrechtliche Vorschrift aufgeworfenen Fragen zu der nunmehr maßgeblichen europarechtlichen Vorschrift des Art. 15 DS-GVO in gleicher Weise stellen. Ebenso wenig hat er vorgetragen, dass die Beantwortung der von ihm formulierten Fragen Nrn. 1 bis 4 für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist. Letzteres ist im Übrigen bereits deshalb ausgeschlossen, weil es zur Beurteilung der streitgegenständlichen Auskunftsansprüche, wie oben unter 1. ausgeführt, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Daher ist das Niedersächsische Datenschutzgesetz a.F. auch in anderen, möglicherweise noch nicht rechtskräftig entschiedenen „Altfällen“ nicht mehr anzuwenden. Folglich sind darauf bezogene Fragen gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht mehr von (grundsätzlicher) Bedeutung.

b) Die Fragen Nrn. 5 und 6 sind bereits höchstrichterlich geklärt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (sog. Amtstheorie, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 - 6 C 21/05 -, juris, Rn. 8; dasselbe, Urt. v. 13.4. 2005 - 6 C 4/04 -, BVerwGE 123, 203, juris, Rn. 38, jeweils m.w.N.). Der Insolvenzverwalter ist somit ein Amtsträger, der seine Legitimation unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelung erhält. Er handelt in Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht hoheitlich, sondern sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen die Masse. Der Schuldner bleibt Träger der Rechte und Pflichten (vgl. Sternal, in: K. Schmidt, a.a.O., § 80, Rn. 19). Anhand dieser bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich die vom Kläger unter Nrn. 5 und 6 aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres, insbesondere ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens, verneinen.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen Nrn. 7 und 8. Mit den bereits unter 1. erwähnten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) liegen - jedenfalls in Bezug auf die vor dem 25. Mai 2018 geltende Rechtslage - bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht einen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Gewährung auf Akteneinsicht oder Auskunft zu den steuerlichen Belangen des Insolvenzschuldners auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt (vgl. zuletzt: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 - a.a.O., juris). Ungeachtet der Frage, ob dieses nicht einfachgesetzlich normierte Auskunftsrecht unter der nunmehr geltenden Rechtslage überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann (siehe zu dieser Frage: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris), setzt(e) eine erfolgreiche Geltendmachung voraus, dass der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt, und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruht. Es reicht(e) insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. dazu bereits: BFH, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, a.a.O., juris, Rn. 7, 9). Damit ist auch die vom Kläger unter Nr. 7 aufgeworfene Frage nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig.

Ebenso eingehend hat sich das angefochtene Urteil mit den weiteren vom Kläger angeführten, im Verfassungsrecht und in § 242 BGB wurzelnden Ansprüchen befasst und diese jeweils verneint. Eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage bestünde daher nur, wenn der Kläger neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigte, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machten (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11). Daran fehlt es vorliegend. Aus welchen Gründen der Kläger meint, als Insolvenzverwalter "qua Amtes" einen voraussetzungslosen und nicht näher zu begründenden Anspruch auf Auskunft zu besitzen, obwohl weder die Insolvenzordnung noch die Abgabenordnung einen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht vorsehen (siehe dazu obige Ausführungen unter I.1.b)bb)), erschließt sich nicht. Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris), des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) und des Senats (Urt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11). Entsprechendes gilt für die höchstrichterlichen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen, dass ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt voraussetzt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), was vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - weder vom Kläger behauptet noch ansonsten ersichtlich ist (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

IV. Schließlich führt auch die Divergenzrüge nicht zur Zulassung der Berufung.

Eine die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, juris, Rn. 3, m.w.N.).

Einen solchen Widerspruch zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Der Kläger trägt diesbezüglich vor, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 (- IV C 235/65 -, a.a.O.) abgewichen. Er könne als Insolvenzverwalter des Schuldners das Auffangrecht, das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden sei, beanspruchen, weil ein öffentliches Interesse immer ein berechtigtes Interesse im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 darstelle. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung einen entsprechenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten Entscheidung abgewichen, indem es die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche aufgrund fehlender Darlegung eines gewichtigen Bedürfnisses abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).