Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.11.2018, Az.: 2 A 129/16
First; Firsthöhe; Konzept; Traufe; Traufhöhe; Zitiergebot; Örtliche Bauvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 22.11.2018
- Aktenzeichen
- 2 A 129/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 BauNVO
- § 56 BauO ND
- § 66 BauO ND
- § 84 BauO ND
- § 56aF BauO ND
- Art 43 Verf ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Gemeinden können durch örtliche Bauvorschrift die Höhe von Traufe oder First für Gebäude bestimmen, sofern sie damit eine baugestalterische Konzeption verfolgen, die auch im Ortsbild optisch in Erscheinung treten soll.
Eine auf § 56 NBauO a.F. basierende örtliche Bauvorschrift genügt dem landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot, wenn die Rechtsgrundlage mit dem konkreten Paragraphen bezeichnet ist. Die Angabe von Absatz, Satz und Nummer ist nicht erforderlich.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in erster Linie eine bauordnungsrechtliche Abweichung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer bestimmten Traufhöhe.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J. 1b im sog. K. in F. (Gemarkung L., Flur 2, Flurstück 952/1). Das Flurstück 952 wurde zwischen 2012 und 2014 geteilt. Das streitbefangene Flurstück 952/1 liegt als Eckgrundstück nordwestlich der Straße J. und - inzwischen durch das Flurstück 952/2 getrennt - östlich des M. s}. Es befindet sich im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans F. L. Nr. 38 „Südliche Feldmark Teilplan 1“, 5. Änderung.
In seiner ursprünglichen Fassung wurde der Bebauungsplan für das gesamte K. am 06.05.1994 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 17.10.1994 ortsüblich bekanntgemacht. Als sich zeigte, dass Teile des Plangebiets nicht zu vermarkten waren, beschloss der Rat der Beklagten am 12.05.2006 die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans. Sie wurde am 19.07.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Mit der 5. Änderung überplante die Beklagte drei Teilbereiche des ursprünglichen Plangebiets, die bisher unbebaut geblieben waren. Das streitbefangene Grundstück gehört zu Teilbereich B. Dort ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die ursprünglichen Planungen wurden im Jahr 1994 wegen einer angespannten Wohnraumsituation in F. erforderlich. Sie zielten auf die Ausweisung von Wohngebieten vor allem für den Geschosswohnungsbau, für Reihenhäuser und für freistehende Einfamilienhäuser. Das geplante Wohngebiet sollte einen vorhandenen Ortsrand aufnehmen, fortführen und so eine Lücke innerhalb bestehender Siedlungsbereiche schließen. Ziel der Planungen war u.a. eine Mischung verschiedener Wohnformen und die Anordnung der Bebauung in Wohnhöfen. Im Osten des Plangebiets wurde in Verlängerung der bestehenden höhergeschossigen Bebauung an der N. -Straße Geschosswohnungsbau mit drei- bis viergeschossigen Gebäuden überwiegend in Form von Wohnhöfen vorgesehen. Weitere dreigeschossige Wohnhäuser wurden an der O. angeordnet. Den Abschluss des Plangebiets nach Osten hin bildet eine Reihe zweigeschossiger Reihenhäuser. Weitere zweigeschossige Reihenhäuser wurden im Westen und im Süden des Gebiets angesiedelt. Am südlichen Rand des Gebiets (südlich des Wegs P.) wurden freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser vorgesehen, um mit der vorhandenen Bebauung einen einheitlichen Ortsrand zu bilden. Die im Bebauungsplan sowohl in der Ursprungsfassung als auch in der 5. Änderung vorgesehene Höhengliederung bewirkt, dass die Anzahl der Vollgeschosse von benachbarten Wohngebäuden sich bei maximaler Ausschöpfung der Festsetzungen um höchstens ein Geschoss unterscheidet.
In der Begründung der 5. Änderung (Seite 5) heißt es, dass die grundsätzlichen Ziele des Bebauungsplans durch die Änderung nicht berührt würden, da weder die Nutzung noch die Erschließung wesentlich geändert würden. Die 5. Änderung betreffe lediglich Teilbereiche des Gesamtplans und habe keinen Einfluss auf das Gesamtkonzept des Ursprungsplans. Zu Teilbereich B wird ausgeführt (Seite 6):
„Der Bereich östlich des M. s zwischen Q. und R. war für drei- bis viergeschossigen Wohnungsbau in Form von Wohnhöfen vorgesehen. Aufgrund der geringen Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau sowie der ungünstigen Ausrichtungen der Höfe nach Osten waren die Grundstücke nicht vermarktbar.
Durch eine größere Bandbreite an Bebauungsmöglichkeiten sollen die Vermarktungschancen verbessert werden. Entlang des M. s} und Q. ist eine straßenbegleitende zwei- bis dreigeschossige Reihen- bzw. Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen, die die städtebauliche Grundstruktur vervollständigt. Im Übergang zur vorhandenen Reihenhausbebauung im Osten werden in den östlichen Grundstücksbereichen Reihen- bzw. Doppelhäuser mit süd- bzw. westorientierten Gartenbereichen festgesetzt.
Durch die 5. Änderung des Bebauungsplans reduzieren sich die Wohneinheiten hier von 66 auf je nach Bauweise ca. 37 - 51 Wohneinheiten.
Die Erschließung erfolgt über die vorhandenen Straßen Q., J. und R.. Die Unterbringung der Stellplätze erfolgt unverändert entlang der Erschließungsstraßen. […]“
In seiner ursprünglichen Fassung sah der Bebauungsplan für das damals ungeteilte Flurstück 952 eine etwa L-förmige Bebauung als Teil eines Wohnhofs vor. Für das heutige Flurstück 952/2 war eine teils zwingend, teils maximal viergeschossige Bauweise festgesetzt, die auf dem streitbefangenen Grundstück 952/1 zu einer höchstens dreigeschossigen Bebauung abfallen sollte. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde für das streitbefangene Grundstück eine höchstens zweigeschossige Bauweise festgelegt, für das heutige Flurstück 952/2 eine mindestens zwei- und höchstens dreigeschossige Bauweise.
In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist sowohl in der Ursprungsfassung als auch in der 5. Änderung für den jeweiligen Geltungsbereich des Plans eine örtliche Bauvorschrift aufgenommen. Sie enthält Regelungen zur Gestaltung von Außenwänden, Dächern, Dachaufbauten, zur Art und Höhe von Einfriedungen, zur Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen einschließlich der Vorgärten sowie zur Gebäudehöhe. Insoweit lautet die Bestimmung:
„§ 2 Gebäudehöhen
Die Traufhöhe als Maß zwischen den äußeren Schnittlinien der Gebäudeaußenwände mit der Dachhaut an den Traufseiten und der Bezugsebene darf höchstens betragen:
- bei I - geschossigen Gebäuden höchstens 3,80 m
- bei II - geschossigen Gebäuden höchstens 6,50 m
- bei III - geschossigen Gebäuden höchstens 10,00 m
- bei IV - geschossigen Gebäuden höchstens 11,20 m
Bezugsebene ist die Oberkante der zur Erschließung des einzelnen Grundstücks notwendige[n] angrenzende[n] Verkehrsfläche in ihrem höchsten Punkt, gemessen an der Grundstücksgrenze.“
In der Begründung heißt es dazu jeweils (Seite 21 zum Ursprungsplan bzw. Seite 10 f. zur 5. Änderung):
„Allgemeine Ziele
Die Stadt F. schafft mit dieser örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung die rechtliche Grundlage, um in dem unbebauten Plangebiet ein Wohngebiet mit einem geschlossenen und charakteristischen Erscheinungsbild zu entwickeln. Neben der planungsrechtlichen Sicherung des städtebaulichen Konzepts sind hierzu Regelungen bezüglich der Gebäudegestaltung erforderlich […]
Die Festsetzungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit auf das im Interesse der Allgemeinheit erforderliche Maß beschränkt. Sie bilden einen Rahmen für Baumaßnahmen, der in hohem Maße individuelle Gestaltungsmöglichkeiten belässt. […]
Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift
Gebäudehöhen
Die Regelung der Gebäudehöhen erfolgte, um auszuschließen, dass unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den festgesetzten Vollgeschossen weitere Geschosse möglich sind und dadurch Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Ortsbildes entstehen.“
Als Rechtsgrundlage für die örtliche Bauvorschrift sind in der Ursprungsfassung „§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit §§ 56 und 98 NBauO“ und in der Fassung der 5. Änderung „§§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der derzeit gültigen Fassung“ angegeben.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.10.2013 ließ die Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 09.07.2013 eine Abweichung von den in der örtlichen Bauvorschrift festgesetzten Traufhöhen zu. Sie gestattete eine Überschreitung um jeweils 0,50 m für beide Häuser auf dem damals ungeteilten Flurstück 952.
Am 10.06.2014 zeigte die Klägerin der Beklagten ihr Vorhaben zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten als genehmigungsfreie Baumaßnahme gem. § 62 NBauO an. In den Planungsunterlagen wurde die zulässige Traufhöhe von 7,00 m zu Grunde gelegt.
Nachdem die Beklagte durch Dritte und den Entwurfsverfasser erfuhr, dass das Kellergeschoss höher errichtet wurde als in den Planungsunterlagen angegeben, verfügte sie am 27.10.2014 bestandskräftig und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Baueinstellung. Zwei Wochen später ordnete sie - inzwischen bestandskräftig - ein Zwangsgeld i.H.v. 9.000 Euro an.
Durch eine Vermessung des Rohbaus am 11. und 18. 11.2014 stellte die Beklagte fest, dass die tatsächliche Traufhöhe des Vorhabens bei 7,76 m liegt. Als höchstmöglicher Bezugspunkt der Traufhöhe wurde ein Punkt östlich des Grundstücks ermittelt. Er liegt an der Straße J. an der nördlichen Ecke des nördlichen Stellplatzes bei 163,92 m über NN.
Am 24.11.2014 beantragte die Klägerin für das streitbefangene Grundstück nochmals eine Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift für eine Traufhöhe von 7,60 m. Zur Begründung gab sie an, die maximale Traufhöhe von 7,00 m werde durch die Erhöhung des Kellergeschosses um 0,56 m überschritten. Die Erhöhung sei erforderlich geworden, um Erdanfüllungen um das Gebäude herum mit Gefälle zu den umliegenden Straßen und Wegen ausführen zu können und weil unter der Kellerdecke Leitungen abgehängt werden müssten. Außerdem hätten die Decken wegen der Statik dicker als geplant ausgeführt werden müssen, wodurch sich eine Mehrhöhe von 17 cm ergebe. Mit Bescheid vom 17.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der weitergehenden Abweichung ab.
Den nachfolgenden Antrag der Klägerin vom 24.04.2015 auf Erteilung einer „Genehmigung zur Änderung ihres Bauvorhabens“ und einer Befreiung von der festgesetzten Traufhöhe auf 7,56 m gem. § 31 Abs. 2 BauGB legte die Beklagte dahingehend aus, dass es der Klägerin um eine Legalisierung des Baukörpers mit einer tatsächlichen Traufhöhe von 7,76 m und damit um eine Abweichung nach § 66 NBauO gehe. Den so verstandenen Antrag lehnte sie bewusst durch weiteren Bescheid vom 10.08.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin gehe aus Komfortabilitätsgründen von Raumhöhen aus, die über den gesetzlichen Anforderungen lägen. Abstellräume wie das Kellergeschoss seien keine Aufenthaltsräume und müssten keine lichte Raumhöhe von 2,40 m aufweisen. Die Entscheidung, mit Kellergeschoss zu bauen, habe die Klägerin selbst getroffen. Dass die vorgeschriebenen Höhenregelungen durchführbar seien, zeige der von der Klägerin eingereichte Entwurf, der der vorab genehmigten Traufhöhe von 7,00 m entsprochen habe. Die derzeitige Situation sei auf eine von der Klägerin selbst zu verantwortende Abweichung von den Bauvorlagen bei der Realisierung des Objekts zurückzuführen. Die Traufhöhenregelung in der örtlichen Bauvorschrift trage zu dem städtebaulichen Ziel der Höhengliederung des K. bei. Sie solle zudem verhindern, dass in der vergleichsweise dichten Bebauung Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Ausdehnung von Fassadenwänden in der Höhe durch herausstehende Kellergeschosse oder Drempel im Dachgeschoss entstünden. Sie habe nachbarschützende Wirkung. Der Bezugspunkt der Traufhöhe lasse dem Bauherrn bereits wirtschaftlichen Spielraum. Sie - die Beklagte - sehe eine Überschreitung der Traufhöhe unter Wahrung der gestalterischen Zielsetzungen regelmäßig als mit den nachbarlichen Belangen vereinbar an, wenn die Überschreitung höchstens 0,50 m betrage. Die von der Klägerin begehrte Abweichung um mehr als das Doppelte widerspreche dem geordneten städtebaulichen Leitbild und würde zu einer erheblichen weitergehenden Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen.
Gegen den Bescheid vom 10.08.2015 erhob die Klägerin am 10.09.2015 (Eingang bei der Beklagten) fristgerecht Widerspruch. In der Begründung räumte sie ein, dass die Traufhöhe des Vorhabens 7,76 m beträgt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016, zugestellt am 11.03.2016, zurück.
Mit Bescheid vom 10.03.2016 verfügte die Beklagte den Abriss des streitbefangenen Gebäudes. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat sie noch nicht entschieden.
Um eine Abweichung zu erhalten, hat die Klägerin am 11.04.2016 Klage erhoben.
Nach Klageerhebung hat sie der Beklagten am 09.05.2016 eine Alternativplanung vorgelegt und eine Bauvoranfrage gestellt, „um das bekannte Problem der Traufhöhenüberschreitung in den Griff zu bekommen“. Für die Frage, ob für die geplante Dachgeschoss-erhöhung (Höhe neu 3,45 m) eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne, erteilte die Beklagte am 11.07.2016 einen positiven Bauvorbescheid. Sie wies darauf hin, dass die in den Planungsunterlagen angegebene Traufhöhe von 7,00 m mit dem gewählten Bezugspunkt bei 163,92 m über NN zulässig sei.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: § 2 der örtlichen Bauvorschrift sei aus formellen Gründen unwirksam, weil dem Zitiergebot nicht genügt sei. Die Vorschrift sei weiter wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, da der Bezugspunkt der Traufhöhenregelung unklar sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Abweichungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn sie habe nicht festgelegt, welche Höhe der Bezugspunkt der Traufhöhe im vorliegenden Fall habe. Ihrer - der Klägerin - Auffassung nach liege der Bezugspunkt auf dem durch die Grünfläche nördlich des Grundstücks verlaufenden Gehweg zwischen 164,17 m über NN und 164,33 m über NN. Von diesem Bezugspunkt ausgehend halte das Vorhaben die zugelassene Traufhöhe von 7,00 m ein. Die Traufhöhenregelung in der örtlichen Bauvorschrift sei zudem aus materiellen Gründen unwirksam. Die Beklagte verfolge kein gebietsspezifisches Gestaltungsziel. Es liege auch kein eigenständiges (bauordnungsrechtliches) Gestaltungskonzept vor, weil die Traufhöhe an das jeweils geltende Bauplanungsrecht anknüpfe. Dies sei unzulässig: das Bauordnungsrecht als Gestaltungsrecht sei „nicht der Sklave des Bauplanungsrechts“. Die Beklagte habe bauplanungsrechtliche Regelungen im Gewand des Bauordnungsrechts getroffen. Abgesehen davon wirkten die konkreten Meterangaben zu den einzelnen Traufhöhen gegriffen. Insbesondere für den - hier betroffenen – Teilbereich B der 5. Änderung fehle es an einem Gestaltungskonzept. Die mit der Verringerung der Geschossigkeit einhergehende Verringerung der Traufhöhe in der 5. Änderung des Bebauungsplans hätte einer besonderen Begründung bedurft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die vorliegende etwas höhere Traufhöhe das Ortsbild stören solle, wenn an gleicher Stelle zuvor ein ganzes weiteres Vollgeschoss zulässig gewesen und auf dem westlichen Nachbargrundstück eine Traufhöhe von 10,00 m zulässig sei. Insoweit fehle es auch an einer angemessenen Abwägung mit den privaten Interessen der Grundstückseigentümer. Darüber hinaus habe die Traufhöhe keine gestalterische Auswirkung auf die Nachbarschaft. Sie sei relativ beliebig, was sich daran zeige, dass die Beklagte die Alternativplanung mit einer 1,50 m höheren Firsthöhe und einer steileren Dachneigung für genehmigungsfähig halte. Die Alternativplanung werde das Ortsbild und die Nachbarschaft stärker beeinträchtigen als das bereits errichtete Gebäude.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.08.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2016 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung zu entscheiden,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10.08.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2016 festzustellen, dass für die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück J. 1 b in F. mit einer Traufhöhe von 7,76 m eine bauordnungsrechtliche Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift im Bebauungsplan F. L. Nr. 38 „Südliche Feldmark Teilplan 1“ nicht erforderlich ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Verwaltungsvorgang und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe den Keller schlicht zu hoch angesetzt, Raum für Entsorgungsleitungen nicht eingeplant und Deckenhöhen falsch eingeschätzt. Die örtliche Bauvorschrift sei wirksam. Die Regelungen der Traufhöhen seien bewusst und im Sinne einer einheitlichen Gebietsentwicklung in die 5. Änderung des Bebauungsplans übernommen worden. Wäre dort nicht mehr an die Geschossigkeit eine Traufhöhe angeknüpft worden, so wäre gestalterisch in dem Gebiet mit einer untypischen Bebauung zu rechnen gewesen. Beispielsweise wäre dann bei einem Dachgeschoss mit hohem Drempel durch den Einbau von Fenstern in der Fassade ein zusätzliches Geschoss ablesbar, was der Zielstellung für das Gesamtgebiet widersprochen hätte. Das Alternativvorhaben der Klägerin sei im Angesicht der örtlichen Bauvorschrift kein maßstabsbildendes Vorhaben, insbesondere, weil es von der erhöhten Traufhöhe von 7,00 m ausgehe. Das Gestaltungsgewicht der örtlichen Bauvorschrift liege nicht auf der abschließenden Gebäudehöhe (First), sondern auf der Traufhöhe, da die Höhenstaffelung der Gebäude prägender in der aufgehenden Fassade als in den Dachflächen zum Ausdruck komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakten 001-005) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg.
A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung; der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 10.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Abweichung von der Traufhöhenfestsetzung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift ist § 66 NBauO. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe dieser Vorschrift von Ge- und Verboten in örtlichen Bauvorschriften Abweichungen zulassen. § 31 BauGB ist insoweit nicht anwendbar (Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 9, 105; BeckOK BauordnungsR Nds/Blume, 9. Ed. 15.7.2018, NBauO § 84 Rn. 90).
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 NBauO vereinbar sind.
II. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Das Vorhaben kann ohne die Erteilung einer Abweichung nicht errichtet werden, weil § 2 der örtlichen Bauvorschrift wirksam ist (1.). Eine Abweichung von der dort festgesetzten Traufhöhenregelung ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar (2.).
1. Die Traufhöhenfestsetzung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift ist wirksam. Maßgeblich ist insoweit die in die 5. Änderung des Bebauungsplans als Festsetzung aufgenommene Regelung, nicht die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans. Denn mit der 5. Änderung des Bebauungsplans hat die Beklagte die örtliche Bauvorschrift vollständig neu erlassen. Eine Unwirksamkeit der Traufhöhenregelung ergibt sich weder aus formellen (a. - d.) noch aus materiellen (e. - f.) Gründen.
a. Rechtsgrundlage der Traufhöhenfestsetzung in § 2 der am 12.05.2006 vom Rat der Beklagten beschlossenen örtlichen Bauvorschrift sind §§ 56, 97 und 98 NBauO in der vom 31.12.2003 bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung (a.F.; Vorgängerregelungen des heutigen § 84 Abs. 3 - 6 NBauO).
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO a.F. können die Gemeinden, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen, auch über die Anforderungen der §§ 14, 49 und 53 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebiets besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, namentlich für die Gebäude- und Geschosshöhe, die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der Dächer einen Rahmen setzen. Gemäß § 97 Abs. 1 NBauO a.F. werden örtliche Bauvorschriften als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen. Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten einschließlich der Vorschriften über die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend. Gemäß § 98 NBauO a.F. können örtliche Bauvorschriften in Bebauungspläne als Festsetzungen aufgenommen werden.
Die Kammer ist der Auffassung, dass das bundesrechtliche Kompetenzgefüge die Gemeinden nicht hindert, bauordnungsrechtlich Anforderungen an die Gebäude- und Geschosshöhe zu stellen. Zwar ist die „Höhe baulicher Anlagen“ gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ein Aspekt für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. In der „Grenzzone zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht“ erscheint es der Kammer jedoch vertretbar, wenn auch eine örtliche Bauvorschrift die Höhe von Traufe oder First für Gebäude bestimmt, sofern damit eine baugestalterische Konzeption verfolgt wird, die auch im Ortsbild optisch in Erscheinung treten soll (Große-Suchsdorf/Wiechert, NBauO, 9. Auflage 2013, § 84 Rn. 52 m.w.N. zur a.A.; BeckOK BauordnungsR Nds/Blume, 9. Ed. 15.7.2018, NBauO § 84 Rn. 56.1; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.03.2003 - 15 N 98.2262 -, juris, Rn. 34). Eine solche baugestalterische Konzeption verfolgt die Beklagte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter e. verwiesen.
b. Die örtliche Bauvorschrift beachtet das Zitiergebot. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie allgemein auf „§§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der derzeit gültigen Fassung“ Bezug nimmt, statt die jeweils einschlägigen Nummern in § 56 Abs. 1 NBauO a.F. zu benennen.
Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) ist in Rechtsverordnungen die Rechtsgrundlage anzugeben. Entsprechendes gilt für örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen nach §§ 56, 97 und 98 NBauO a.F. Denn bei ihnen handelt es sich um Rechtsverordnungen, die in Satzungsform im übertragenen Wirkungskreis erlassen werden (Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2000 - 1 K 5694/98 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 21.08.1992 - 6 L 119/90 -, juris, Rn. 25 ff.; BeckOK BauordnungsR Nds/Blume, 9. Ed. 15.7.2018, NBauO § 84 Rn. 9; a.A. - die Anwendbarkeit des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots für Gestaltungsregelungen in örtlichen Bauvorschriften verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, juris, Rn. 27 ff.).
Die Verpflichtung, in der Rechtsverordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben, bedeutet, dass nicht nur das Gesetzeswerk, in dem sich die Ermächtigungsgrundlage findet, sondern die ermächtigende gesetzliche Einzelvorschrift in der Verordnung genannt wird. Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern; Normadressaten und Gerichten wird ermöglicht, zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte und ob die getroffene Regelung sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12 -, BVerfGE 136, 69 = juris, Rn. 99 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = juris, Rn. 153 - 156).
Ob die Norm, die die Ermächtigungsgrundlage enthält, außer mit dem konkreten Paragraphen auch mit Absatz, Satz und Nummer zu bezeichnen ist, lässt sich dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV nicht entnehmen. Zu dieser Frage werden verschiedene Auffassungen vertreten. Mehrere Stimmen in der Literatur halten stets eine möglichst genaue Zitierung für erforderlich, mithin die Angabe nach Absatz, Satz und Nummer für zwingend (BeckOK Grundgesetz/Uhle, 38. Ed. 15.8.2018, GG Art. 80 Rn. 32; Sachs/Mann, 8. Aufl. 2018, GG Art. 80 Rn. 31 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer ist die Frage ausgehend von den Zwecken des Zitiergebotes zu beantworten. Die Kammer folgt deshalb der Auffassung, die fordert, dass kein Zweifel bestehen darf, welche Ermächtigungsgrundlage gemeint ist. Enthält also beispielsweise eine aus mehreren Absätzen oder Sätzen bestehende Norm nur eine Ermächtigungsgrundlage, kann die pauschale Angabe der Norm genügen. Das ist anders, wenn eine Norm mehrere Ermächtigungsgrundlagen enthält (so: Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: April 2018, Art. 80 Rn. 125; Schwarz, DÖV 2002, 852 (853); s.a. Pieroth, in: Jarass/ders., GG, 14. Aufl. 2016, Art. 80 Rn. 22: „im Zweifelsfall“; Steinbach, in: Epping u.a., Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, Art. 43 Rn. 20: „gegebenenfalls“).
§ 56 NBauO a.F. enthält nicht verschiedene Rechtsgrundlagen, die programmgemäß in eigenen Verordnungen/Satzungen geregelt werden sollen, sondern eine einheitliche Rechtsgrundlage zum Erlass örtlicher Bauvorschriften, für die verschiedene mögliche Inhalte aufgezählt werden.
c. § 2 der örtlichen Bauvorschrift ist hinreichend bestimmt.
Mit der Formulierung „Bezugsebene ist die Oberkante der zur Erschließung des einzelnen Grundstücks notwendige[n] angrenzende[n] Verkehrsfläche in ihrem höchsten Punkt, gemessen an der Grundstücksgrenze“ hat der Rat der Beklagten den Bezugspunkt der Traufhöhe hinreichend klar gewählt.
Gestaltungsvorschriften müssen klar, widerspruchsfrei, bestimmt und möglichst konkret sein (Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 45 m.w.N.). Das ergibt sich nicht nur aus dem Rechtsstaatsprinzip, sondern auch aus dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen (Nds. OVG, Urteil vom 21.08.1992 - 6 L 119/90 -, juris, Rn. 27). Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt der örtlichen Bauvorschrift durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2013 - 2 D 38/12.NE -, juris, Rn. 65; Nds. OVG, Urteil vom 26.10.2016 - 1 KN 6/15 -, juris, Rn. 46; jeweils zu § 18 BauNVO).
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 BauNVO ist anerkannt, dass eine Höhenfestsetzung dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn sie auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellt, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein, und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2013 - 2 D 38/12.NE -, juris, Rn. 69; vom 27.05.2013 - 2 D 37/12.NE -, juris, Rn. 88; vom 26.06.2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62; s.a. Nds. OVG, Urteil vom 26.10.2016 - 1 KN 6/15 -, juris, Rn. 7 f., 46: „Oberkante der Fahrbahn (in fertig ausgebautem Zustand)“ dürfte noch hinreichend bestimmt sein). Diese Maßstäbe sind auch für eine Höhenfestsetzung in einer örtlichen Bauvorschrift anzuwenden.
Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der örtlichen Bauvorschrift zusammen mit der 5. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2006 war die Straße „J.“ bereits vorhanden (vgl. Punkt 4.5.1, Seite 8 der Begründung zur 5. Änderung). Erhebliche Veränderungen waren insoweit nicht zu erwarten. Mit der Bezugnahme auf die „zur Erschließung des einzelnen Grundstücks notwendige angrenzende Verkehrsfläche“ hat der Normgeber nach Überzeugung der Kammer die jeweilige Haupterschließungsstrecke gemeint. Auf die im Norden und Nordosten an das streitbefangene Grundstück angrenzende Grünfläche mit Fuß- und Radweg kommt es deshalb nicht an. Dieser Fuß- und Radweg ist zur Erschließung des streitbefangenen Grundstücks nicht notwendig. Vielmehr erfolgt die notwendige Erschließung des Grundstücks der Klägerin über die im Süden und Osten angrenzende Straße J.. Dies entspricht auch dem Willen des Plangebers, der in der Begründung der 5. Änderung des Bebauungsplans (Seite 6) ausgeführt hat, die Erschließung erfolge über die vorhandenen Straßen Q., J. und R..
Ob der Bezugspunkt der Traufhöhe zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans hinreichend bestimmt war, ist unerheblich.
d. Verfahrensfehler beim Erlass der örtlichen Bauvorschrift, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
e. Die Traufhöhenfestsetzung verfolgt ein städtebauliches und baugestalterisches Konzept, das im Ortsbild optisch in Erscheinung treten soll.
Eine wesentliche Anforderung an örtliche Gestaltungsvorschriften besteht darin, dass ein Konzept oder eine Idee eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils, z.B. eines Straßenzuges, eines Altstadtviertels oder einer neuen Ansiedlung, entwickelt wird und die Bauvorschrift sich daraus folgerichtig ableitet (Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 38, 43; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, juris, Rn. 36, 46 ff.). Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muss also an die Besonderheiten des zu schützenden Gebiets anknüpfen und ihre Entsprechung in einer charakteristischen Prägung des zu schützenden Gebiets haben (Nds. OVG, Urteil vom 23.06.2004 - 1 KN 296/03 -, juris, Rn. 32). Mit Gestaltungssatzungen darf jedoch eine "positive Baupflege" betrieben werden (Nds. OVG, Urteil vom 09.01.1987 - 6 A 148/84 -, juris, Ls.). Die städtebaulichen oder baugestalterischen Absichten müssen aus der Begründung zur örtlichen Bauvorschrift hervorgehen (Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 39).
Ein diesen Anforderungen genügendes und auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhendes Konzept verfolgt die Beklagte sowohl für das vom Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung betroffene K. als auch für den durch die 5. Änderung überplanten Teilbereich B.
Der Traufhöhenfestsetzung in der örtlichen Bauvorschrift liegt ein städtebauliches und baugestalterisches Konzept zu Grunde. Denn in der Begründung zur örtlichen Bauvorschrift sowohl im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplans (Seite 21) als auch der 5. Änderung (Seite 10 f.) ist ausgeführt, dass mit der örtlichen Bauvorschrift die rechtliche Grundlage geschaffen werde, um in dem - jeweils - unbebauten Plangebiet ein Wohngebiet mit einem geschlossenen und charakteristischen Erscheinungsbild zu entwickeln. Dabei sei die Regelung der Gebäudehöhen erfolgt, um auszuschließen, dass unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den festgesetzten Vollgeschossen weitere Geschosse möglich sind und dadurch Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Ortsbildes entstehen. Durch diese Begründung hat die Beklagte - kurz - ihre Absichten zusammengefasst. Sie hat zum einen eine Höhengliederung des ursprünglichen und des überplanten Plangebiets vorgenommen, damit sich die neue Bebauung in die Umgebung einfügt. Die Höhengliederung erfolgt durch die (bauplanungsrechtliche) Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse und die (bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen der Traufhöhe, der Dachform (Satteldach), der Dachaufbauten sowie der Dachneigung. Durch das Zusammenspiel der verschiedenen Festsetzungen hat die Beklagte einen Rahmen für eine gleichmäßige Entwicklung des Ortsbilds gesetzt. Im Kontext dieser Höhengliederung hat die Beklagte entschieden, dass ein Gebäude, für das eine bestimmte Anzahl an Vollgeschossen festgesetzt ist, auch von außen wie ein Gebäude mit genau dieser Geschossigkeit wirken soll. Durch die Traufhöhenregelung wird eine Ausdehnung der Fassadenwand in der Höhe durch herausstehende Kellergeschosse sowie Außenwände der Dachgeschosse, also Kniestöcke (Drempel), vermieden. Sonst wäre beispielsweise bei einem Gebäude mit zwei Vollgeschossen, das im Dachgeschoss mit einem hohen Kniestock gebaut wird, durch den Einbau von Fenstern in der Fassade ein drittes Geschoss ablesbar, was die Beklagte nicht wünscht. Dass die Beklagte der aufgehenden Fassadenwand eine Prägewirkung für die Höhenstaffelung des beplanten Gebiets und die Nachbarschaft zugemessen hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Sicherung einer „einheitlichen Höhenlage“ benachbarter Grundstücke innerhalb der einzelnen Quartiere ist auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Die Verwirklichung des Wunsches einiger Grundstückseigentümer nach größtmöglicher Ausnutzung der Grundflächenzahl könnte ohne Eingrenzung der Gebäudehöhe nicht nur zu einem inhomogenen Bild im Quartier führen und dadurch auf das Ortsbild störend wirken, sondern auch die Nachbargrundstücke, die innerhalb der einzelnen Quartiere bewusst in gleicher Höhe errichtet worden sind, verschatten und insbesondere bei den Reihenhäusern nicht gewünschte Einsichtmöglichkeiten eröffnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 KN 197/09 -, juris, Rn. 82, zu bauplanungsrechtlicher Trauf- und Firsthöhenfestsetzung).
Ein Gestaltungskonzept kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die bauordnungsrechtliche Traufhöhenfestsetzung an die bauplanungsrechtlich festgelegte Zahl der Vollgeschosse anknüpft. Damit hängt zwar die für jedes Gebäude zulässige Traufhöhe von der jeweiligen Geschossfestsetzung ab. Dass die Traufhöhenfestsetzung ein Gestaltungsziel verfolgt (Beitrag zur Höhengliederung, Optik der Gebäude), wird durch diese Verknüpfung jedoch nicht infrage gestellt.
Dass die zulässige Traufhöhe nicht linear zu der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ansteigt, lässt das Konzept ebenfalls nicht unschlüssig erscheinen. Dafür, dass die Traufhöhenfestsetzungen dem Bauherrn unmögliche Vorgaben machen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Das Gestaltungskonzept ist auch nicht deshalb unschlüssig (geworden), weil mit der 5. Änderung des Bebauungsplans die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse für das streitbefangene Grundstück von drei auf zwei reduziert wurde. Zum einen wird weiterhin eine in den Rahmen der vorhandenen Bebauung eingepasste Höhengliederung verfolgt. Die zwingend zweigeschossige statt dreigeschossige Bauweise wurde nämlich nicht nur für das streitbefangene Grundstück, sondern auch für die beiden nächsten in südlicher Richtung folgenden Grundstücke vorgesehen. Der Unterschied von maximal einem Vollgeschoss zwischen benachbarten Gebäuden bleibt erhalten. Des Weiteren wird das Gestaltungsziel, wonach ein Gebäude, für das eine bestimmte Geschossigkeit festgesetzt ist, sich optisch entsprechend darstellen soll, durch die Herabsetzung der Anzahl der Vollgeschosse nicht betroffen. Dieses Gestaltungsziel gilt fort, und zwar ohne dass es dafür einer weiteren Begründung der Beklagten bedurfte. Wäre mit der 5. Änderung des Bebauungsplans keine an die Geschossigkeit geknüpfte Traufhöhe mehr festgesetzt worden, so wäre gestalterisch in dem überplanten Teilgebiet mit einer untypischen Bebauung beispielsweise hinsichtlich der Kniestockhöhe zu rechnen gewesen. Dies hätte der bauordnungsrechtlichen Zielvorstellung der Beklagten für das neu überplante und das ursprüngliche Plangebiet widersprochen.
Gegen die Herabsetzung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der (maximalen) Anzahl der Vollgeschosse in der 5. Änderung des Bebauungsplans, an die die Traufhöhenregelung der örtlichen Bauvorschrift anknüpft, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. In der Begründung der 5. Änderung ist der Hintergrund für die Reduzierung mit der mangelnden Vermarktbarkeit hinreichend dargelegt. Die an den Haupterschließungsachsen „O.“ und „S.“ bestehende höhere Bebauung fällt weiterhin stufenweise in den von diesen Straßen abgewandten Bereichen des ursprünglichen und des überplanten Plangebiets ab.
f. Die Regelung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift leidet nicht an Ermessens- oder Abwägungsfehlern.
Ob die Gemeinde eine örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung erlassen und welche gestalterischen Anforderungen sie darin stellen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses Ermessen ähnelt dem Planungsermessen nach § 1 Abs. 7 BauGB: Die Gemeinde hat das öffentliche Interesse an der Verwirklichung ihres ortsgestalterischen Konzepts und die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Gestaltungsvorschriften dürfen grundsätzlich nur einen Rahmen setzen; sie müssen also dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser einen nennenswerten Spielraum für eigene, individuelle Gestaltung überlassen. Die Gemeinde hat zu beachten, dass gestalterische Anforderungen Grundrechte, insbesondere regelmäßig das Eigentumsgrundrecht, berühren. Sie muss deshalb das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs und das Verhältnismäßigkeitsprinzip einhalten. Tatsächlich oder rechtlich Unmögliches darf dem Bauherrn nicht abverlangt werden (Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 44, 46-48, 103 m.w.N.; BeckOK BauordnungsR Nds/Blume NBauO § 84 Rn. 51 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 KN 197/09 -, juris, Rn. 71).
In der Begründung der örtlichen Bauvorschrift bei der 5. Änderung des Bebauungsplans hat die Beklagte unter „Allgemeine Ziele“ (Nr. 4.10.1; Seite 10) ihr Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung wiedergegeben und auf die verbleibenden individuellen Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Regelung der Gebäudehöhen sei erfolgt, um auszuschließen, dass weitere Geschosse als die festgesetzten Vollgeschosse möglich seien und dadurch Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Ortsbilds entstünden (Nr. 4.10.3; Seite 11). Diese Belange rechtfertigen die vorgenommene Einschränkung des Eigentumsgrundrechts. Der gewählte Bezugspunkt der Traufhöhe („höchster Punkt“) lässt dem Bauherrn Raum für eine wirtschaftliche Planung. Die Traufhöhenfestsetzung ist verhältnismäßig und es liegt kein beachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis vor. Auf das der Regelung entgegenstehende Individualinteresse, bei der Gestaltung des eigenen Gebäudes möglichst ungebunden zu sein, brauchte die Beklagte nicht einzugehen (vgl. auch Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 46).
Ob Mängel im Abwägungsvorgang bestehen, kann offenbleiben. Sie wären jedenfalls analog § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. unbeachtlich, weil die Klägerin sie nicht binnen zwei Jahren ab Bekanntmachung der örtlichen Bauvorschrift geltend gemacht hat (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 215 BauGB auf örtliche Bauvorschriften: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, juris, Rn. 55 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, juris, Rn. 16).
2. Die am 24.04.2015 und mit der Widerspruchsbegründung beantragte Abweichung von der Traufhöhenfestsetzung ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO erfordert, dass die Zwecke der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll, zutreffend bestimmt und gewichtet werden. Sodann muss die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen einschließlich der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarbelange geprüft werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2018 - 1 LC 183/16 -, juris, Rn. 61 ff.; BeckOK BauordnungsR Nds/Fricke, 9. Ed. 15.7.2018, NBauO § 66 Rn. Rn. 4; Große-Suchsdorf/Stiel, 9. Aufl. 2013, NBauO § 66 Rn. 7 f., 21 a.E.).
Die Beklagte hat die in der Planbegründung beschriebenen Zwecke der Traufhöhenregelung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift - Verhinderung weiterer Geschosse zusätzlich zu den festgesetzten Vollgeschossen und dadurch Ausschluss von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Ortsbilds - zutreffend ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Gestaltungskonzept (s.o., unter 1.e) Bezug genommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Gestaltung des Ortsbilds ein erhebliches Gewicht beigemessen hat. Sie durfte ferner berücksichtigen, dass die Traufhöhenfestsetzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihrer Begründung vorliegend nachbarschützend ist, auch wenn örtliche Bauvorschriften über Gestaltung in der Regel Belangen der Allgemeinheit dienen, nicht aber dem nachbarlichen Interessenausgleich, (dazu: Große-Suchsdorf/Wiechert, 9. Aufl. 2013, NBauO § 84 Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 11.08.1988 – 2 B 87.02300 –, juris, Rn. 13). Die Beklagte hat in der Höhe der aufstehenden Fassade bei einer - wie hier - geplant engen Bebauung eine prägendere Wirkung gesehen als in der geneigten Dachfläche. Es spricht einiges dafür, dass geringfügige Überschreitungen der Traufhöhe mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar sind. Die Beklagte lässt insoweit in ständiger Verwaltungspraxis Abweichungen von 0,50 m zu. Die Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe um insgesamt 1,26 m (7,76 m - 6,50 m) ist mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen jedoch nicht mehr vereinbar, weil sie zu unvertretbaren Traufhöhenunterschieden zwischen benachbarten Gebäuden führt und ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen als dreigeschossig erscheinen lassen kann. Dass auf dem streitbefangenen Grundstück ursprünglich ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer Traufhöhe von 10,00 m zulässig war, spielt wegen der 5. Änderung des Bebauungsplans keine Rolle.
Die privaten Interessen der Klägerin als Vorhabenträgerin rechtfertigen kein anderes Ergebnis, selbst wenn man sie bereits auf Tatbestandsebene in die Vereinbarkeitsprüfung einstellen würde. Die von der Klägerin für die Traufhöhenüberschreitung angeführten Gründe - nämlich: nicht ausreichende Traufhöhe, um das 1. OG ohne Dachschrägen zu errichten (Antrag vom 09.07.2013), Erhöhung des Kellergeschosses (Antrag vom 24.11.2014), lichte Raumhöhe von 2,40 m im Kellergeschoss (Antrag vom 24.04.2015) - beruhen offensichtlich auf einer falschen Wahl des Bezugspunktes für die Traufhöhe, einer von den Planungen abweichenden Bauausführung und eigenen Entscheidungen im dem Verantwortungsbereich der Klägerin.
III. Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO nicht vorliegen, bedarf es keiner Prüfung der angefochtenen Bescheide auf Ermessensfehler. Auch ist unerheblich, ob das bisher realisierte Vorhaben das Ortsbild und die Nachbarschaft weniger beeinträchtigt als die Alternativplanung der Klägerin.
B. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage wegen Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig ist, weil die Klägerin ihre Rechte umfassend mit der im Hauptantrag gestellten Verpflichtungsklage verfolgen kann.
Jedenfalls ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass für das errichtete Gebäude eine bauordnungsrechtliche Abweichung nicht erforderlich ist (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Denn die Regelung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift in der 5. Änderung des Bebauungsplans ist - wie ausgeführt - wirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer lässt auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dann zu, wenn sie in rechtlicher Hinsicht eine Grundsatzfrage (Nds. OVG, Beschluss vom 22.01.2008, - 5 LA 19/07 -, juris) aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (Nds. OVG, Beschluss vom 24.03.2003, - 12 LA 19/03 -, juris, Rn. 12; Kopp / Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 10). Es muss zu erwarten sein, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124 VwGO Rn. 30). Diese Voraussetzung liegt vor, da es grundsätzlicher Klärung bedarf, ob das Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV verlangt, die Ermächtigungsgrundlage nicht nur mit dem Paragraphen, sondern auch mit Absatz, Satz und Nummer zu bezeichnen.