Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.06.2019, Az.: 9 LA 25/19

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Gewährung subsidiären Schutzes; Feststellung nationaler Abschiebungsverbote; Angehörige der yezidischen Sheikh-Kaste

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.06.2019
Aktenzeichen
9 LA 25/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 23458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.02.2018

Fundstelle

  • ZAR 2019, 396

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob es Zugehörigen der yezidischen Sheikh-Kaste aus dem kurdischen Autonomiegebiet im Irak noch möglich ist, ihre in Ninive ansässigen Muriden zu betreuen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer (Einzelrichterin) - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zuzulassen, mit dem dieses ihre auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen einer von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 9; vom 20.9.2018 - 1 B 66.18 - juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Ausgehend davon haben die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt.

a) Sie haben die Frage aufgeworfen:

"Ist es den Zugehörigen der ezidischen Sheikhkaste, welche aus dem kurdischen Gebiet stammen und in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden bzw. bekannt sind, bei einer Rückkehr in den Irak überhaupt noch möglich, ihren religiösen Pflichten hinsichtlich der Betreuung ihrer auch in Niniveh ansässigen Muriden, nachzukommen?".

Die Kläger haben nicht dargelegt, dass Zugehörige der yezidischen Sheikhkaste aus dem kurdischen Gebiet generell auch in Ninive ihren Wirkungskreis hätten und sich deshalb die Frage grundsätzlich für alle Zugehörigen bzw. für eine Gruppe der yezidischen Sheikhs aus dem kurdischen Gebiet stellen würde.

Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage obliegt vielmehr den konkreten Umständen des Einzelfalls. Solche Umstände können z. B. der Rang des Würdenträgers, sein Herkunftsgebiet, sein Wirkungsfeld und sein Bekanntheitsgrad sein.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen und den erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußerten Vortrag der Kläger, sie würden der Sheikhkaste angehören, der Kläger zu 1. habe Familien in Sindjar und Sheikhan betreut und er sei von Fernsehsendern interviewt worden, in denen er sich negativ über Muslime geäußert habe, gewürdigt. Es hat jedoch Zweifel daran geäußert, dass der Kläger zu 1. exponiert wegen Interviews in Erscheinung getreten sei und dass er in fluchtauslösender Weise Bedrohungen aufgrund seiner Sheikh-Stellung ausgesetzt gewesen sei. Selbst wenn man die Ausführungen des Klägers zu 1. als wahr unterstellen würde - so das Verwaltungsgericht weiter -, habe der Kläger zu 1. nur eine ihm von Dritten übermittelte angebliche Gefährdung durch Moslems angegeben, ohne eine persönliche, direkte Bedrohung darzulegen. Im Übrigen sei es den Klägern zumutbar, soweit sie eine Gefährdung während der Ausübung ihrer Pflichten als Sheikhs befürchten würden, diese in unauffälligere Weise wahrzunehmen, insbesondere ohne das Tragen der klassischen weißen Kleidung. Es sei den Klägern auch zumutbar, auf Reisen in das Sindjar-Gebiet zu verzichten, solange dort eine politisch instabile Lage bestehe.

Diese Einschätzungen haben die Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (siehe unten Ziffer 2 a).

Ob die weiteren, erst nach Ablauf der am 12. April 2018 endenden Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG bei Gericht eingegangenen Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 29. Mai 2019 als zulässige Ergänzungen zu berücksichtigen sind, kann unentschieden bleiben. Solche liegen nur dann vor, wenn der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Keine zulässige Ergänzung oder Erläuterung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens ist hingegen bei Ausführungen zu neuen, bislang noch nicht dargelegten Zulassungsgründen sowie bei neuen selbstständigen Gründen innerhalb eines Zulassungsgrundes gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 14.6.2019 - 9 LA 69/19 -; NdsOVG, Beschuss vom 14.9.2018 - 2 LA 1106/17 - juris Rn. 10; BayVerfGH, Entscheidung vom 9.2.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 14.1.2013 - 10 ZB 12.2102 - juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 - juris Rn. 4).

Selbst bei Berücksichtigung der weiteren Ausführungen haben die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der ersten aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Das von ihnen zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2018 (- 25 K 301.17 A - juris) betraf einen Kurden sunnitischen Glaubens aus Mossul in der Provinz Ninive und nicht - wie den Kläger zu 1. - einen Zugehörigen der yezidischen Sheikh-Kaste aus dem kurdischen Autonomiegebiet. Soweit die Kläger Erkenntnismittel "zur Lage und deren Ursachen im Irak im Allgemeinen, der Provinz Ninive im Besonderen" auflisten, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit deren Inhalt sowie einer Darlegung, warum die von ihnen in Bezug auf die Tätigkeit des Sheikhs aufgeworfene Frage im Lichte dieser Erkenntnismittel anders zu bewerten ist als durch das Verwaltungsgericht.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28. Januar 2019 (- VGH A 10 S 574/18 -) die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung derselben hier aufgeworfenen Frage zugelassen hat, haben jedenfalls die Kläger im vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage dargelegt. Die Beantwortung dieser Frage obliegt - wie ausgeführt - den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Im Übrigen ist mit der Berufungszulassung die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage weder in die eine noch in die andere Richtung entschieden worden.

b) Die Kläger haben außerdem die Frage aufgeworfen:

"Sind für Yeziden, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen und dorthin wieder zurückkehren sollen, dort auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen bzw. eine wirtschaftliche Existenzsicherung als gegeben anzusehen?".

Diese Frage ist nur bezogen auf den Heimatort Khanke der Kläger in der Provinz Dohuk entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger dorthin zurückkehren können. Eine weitergehende Entscheidungserheblichkeit hinsichtlich aller kurdischen Autonomiegebiete haben die Kläger nicht dargelegt.

Auch soweit sich die Frage auf den Heimatort Khanke der Kläger in der Provinz Dohuk bezieht, haben die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Denn sie haben nicht substantiiert erläutert, dass die Frage insoweit einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist.

Die Maßstäbe für die Prüfung, ob die Abschiebung eines Ausländers in sein Heimatland wegen der dortigen humanitären Bedingungen gegen Art. 3 EMRK verstößt, sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, an der sich auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013 - 60367/10, S. H. H. v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 74; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 278; vom 20.1.2009 - 32621/06, F. H. v. Sweden - HUDOC Rn. 92; vom 11.1.2007 - 1948/04, Salah Sheekh v. The Netherlands - HUDOC Rn. 141). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27.5.2008 - 26565/05, N. v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 44).

Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282), im Verfahren N. v. The United Kingdom entwickelten Maßstabs nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 75; vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 278; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili v. Belgium - HUDOC Rn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen). Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat hingegen primär auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen, hält der EGMR seinen im Verfahren M. S. S. v. Belgium and Greece (Urteil vom 21.1.2011 - 30696/06 - HUDOC) entwickelten und im Verfahren Sufi and Elmi v. The United Kingdom (Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282 f.) auch im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Flüchtlingslagern in Süd- und Zentralsomalia angewandten Maßstab für besser geeignet, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 77). Danach muss die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Anfälligkeit für Fehlbehandlungen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 89 ff.).

Damit hängt die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse unabhängig davon, welcher der beiden Maßstäbe im Fall der Abschiebung von Yeziden in ihr Heimatdorf Khanke in der Provinz Dohuk anzuwenden ist, von den persönlichen Merkmalen und individuellen Umständen der Betroffenen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Berufserfahrungen, familiäre oder sonstige Unterstützung usw.) ab. Aus den Darlegungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2018 und den von ihnen bezeichneten Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen humanitären Bedingungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit derart schlecht sind, dass eine Abschiebung eines jeden von dort stammenden Yeziden ungeachtet seiner persönlichen Situation als ganz besonderer Ausnahmefall i. S. d. dargestellten Rechtsprechung anzusehen sein könnte.

Eine dahingehende Lagebewertung ist auch nicht den von den Klägern angeführten Urteilen der Einzelrichterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 (- 3 A 3818/16 -) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 (- 3 K 8329/16.A -) zu entnehmen; auch in diesen Urteilen wird jeweils eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der persönlichen Merkmale und individuellen Umstände des Betroffenen vorgenommen.

Das weitere Vorbringen der Kläger, in ihrem konkreten Fall sei aufgrund der individuellen Umstände davon auszugehen, dass ihnen angesichts der humanitären Verhältnisse in den kurdischen Autonomiegebieten im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, verleiht der Rechtssache wegen der Einzelfallbezogenheit keine grundsätzliche Bedeutung.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch abstrakt geklärt, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere die dortigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nationalen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 - Asylmagazin 2018, 376 = juris Rn. 13). Dabei sieht das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab als strenger an als den bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzulegenden Maßstab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, a. a. O., Rn. 13). Dementsprechend lassen sich den Darlegungen der Kläger erst Recht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die humanitären Bedingungen in den kurdischen Autonomiegebieten derart schlecht sind, dass jeder von dort stammende Yezide im Fall seiner Rückkehr dorthin ungeachtet seiner persönlichen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit einer solchen extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Der Vortrag der Kläger nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist führt - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit - zu keiner anderen Einschätzung.

Das von den Klägern zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 - juris), nach dem in Bulgarien sog. systemische Mängel in den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die dazu führen, dass eine Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Systems gegen Art. 3 EMRK verstößt, vermag ebenfalls keine andere Bewertung zu begründen. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass erst Recht Personen, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen und dorthin abgeschoben werden sollen, dort ungeachtet der jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Lage ausgesetzt wären. Denn Bulgarien ist im Gegensatz zum Irak ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-493/10, N. S. u. a. - Slg 2016, I-13905 = juris Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass eine Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen Art. 3 EMRK (und Art. 4 GRC) verstoßen kann, wenn sie an einen EU-Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung hat er in Folgeentscheidungen fortgeführt und dabei die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16.2.2017 - C-578/16, PPU, C. K. u. a. - NVwZ 2017, 691 = juris Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 8; Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn. 22 ff.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 174; siehe auch EuGH, Urteil vom 16.2.2017, a. a. O., Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab (EGMR, Urteile vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 174; vom 21.1.2011, a. a. O., Rn. 219; BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018, a. a. O., Rn. 9). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) - nunmehr: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 S. 96) - zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen in einem EU-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011, a. a. O., Rn. 250 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn. 24). Die diesbezügliche Rechtsprechung, die auf der gesteigerten Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten beruht, ist nicht auf die Abschiebung eines aus dem kurdischen Autonomiegebiet im Irak stammenden irakischen Staatsangehörigen dorthin zurück übertragbar. Soweit die Kläger die Situation von Flüchtlingen in Bulgarien mit der von Yeziden in Kurdistan-Irak vergleichen, fehlt es aus den oben genannten Gründen an einem Bezug zu der von ihnen aufgeworfenen und für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beweisbeschluss vom 27. September 2017 (- 20 B 17.30997 -, V. n. b.) zwei Gutachten zur Situation der Yeziden aus dem (ehemals) vom IS besetzten Gebiet im von der Kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet eingeholt hat. In den eingeholten Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 25. Mai 2018 und des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) aus Oktober 2018 geht es entsprechend der Beweisfrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um die Situation der binnenvertriebenen Yeziden, die aus dem (ehemals) vom IS besetzten Gebiet stammen und in der Provinz Dohuk Zuflucht gesucht haben. Zu dieser Gruppe gehören die Kläger aber nicht. Sie stammen aus dem kurdischen Autonomiegebiet, nämlich aus Khanke in der Provinz Dohuk.

Der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2019 (- VGH A 10 S 574/18 -, V. n. b.), in dem das Gericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Frage, ob für Yeziden, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen und dorthin wieder zurückkehren sollen, dort auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen bzw. eine wirtschaftliche Existenzsicherung als gegeben anzusehen sind, für grundsätzlich bedeutsam gehalten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt - wie schon oben ausgeführt - von den persönlichen Merkmalen und individuellen Umständen in jedem Einzelfall ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Schließlich ist mit der Berufungszulassung auch diese für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage nicht entschieden worden.

2. Die Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zugelassen werden. Denn aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass einer der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel vorliegt.

a) Hinsichtlich der ersten aufgeworfenen Frage zur Situation von Mitgliedern der Sheikh-Kaste aus dem kurdischen Gebiet machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe diese Frage nicht erschöpfend behandelt. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe die Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2007 (9 LA 229/06) und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Februar 2006 (- 1 L 121/02 - AuAS 2006, 151) nicht hinreichend gewürdigt. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei davon auszugehen, dass diese Grundsatzfrage nicht als geklärt angesehen werden könne. Einen Verfahrensfehler in Form einer Gehörsverletzung i. S. v. § 138 Nr. 3 VwGO haben die Kläger damit jedoch nicht dargetan. Denn die Kläger hatten hinreichend Gelegenheit, diese Entscheidungen bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu benennen und sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Im Übrigen sind die genannten Entscheidungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die jeweiligen dortigen Kläger anders als die Kläger im vorliegenden Fall, aus der Region Sindjar und nicht aus dem kurdischen Autonomiegebiet stammten. Außerdem ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 25. Mai 2007 (a. a. O.) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. März 2007 (- 9 LB 380/06 -) davon ausgegangen, dass sich die Gefahr einer Verfolgung yezidischer Würdenträger nicht allgemein und grundsätzlich beantworten lässt, sondern eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls ist.

Die Kläger haben auch keine Gehörsverletzung dargetan, indem sie auf die Gutachten des EZKS vom 17. Februar 2010 und vom 21. Mai 2014 verweisen. Zum einen haben sich die Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf diese Gutachten berufen, obwohl sie hierzu hinreichend Gelegenheit hatten. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht das (aktuellere) Gutachten des EZKS vom 21. Mai 2014 in dem angefochtenen Urteil gewürdigt (S. 17 - 18 des Urteilsabdrucks). Dass das (ältere) Gutachten vom 17. Februar 2010 andere, maßgebliche Erkenntnisse enthielte als das Gutachten vom 21. Mai 2014, haben die Kläger nicht dargelegt.

Soweit die Kläger ausführen, dass die Haltung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne (S. 7 - 13 ZB), wenden sie sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Etwaige diesbezügliche Fehler sind jedoch regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 78.18 - juris Rn. 5; vom 23.10.2017 - 1 B 144.17 - juris Rn. 6). Allenfalls schwerwiegende Mängel bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung können einen Verfahrensmangel (und damit unter Umständen eine Gehörsversagung) darstellen. Solche schwerwiegenden Mängel sind insbesondere dann anzunehmen, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 - 1 B 41.18 - juris Rn. 3).

Ein derartiger Mangel ist hier nicht zu erkennen.

Aus dem Gutachten des EZKS vom 21. Mai 2014 ergibt sich zwar, dass es Schwierigkeiten immer dann geben würde, wenn Sheikhs zur Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben Gebiete durchfahren müssten, die weder de jure noch de facto kurdisch kontrolliert respektive verwaltet seien. Das Verwaltungsgericht hat jedoch solche Schwierigkeiten in dem konkreten Fall der Kläger nicht feststellen können, weil der Kläger zu 1. nach seinen eigenen Angaben nach der Befreiung Sindjars vom IS vor seiner Ausreise im Jahr 2016 wieder nach Sindjar gefahren ist, um dort Muriden zu betreuen. Diese Würdigung verstößt nicht gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze.

Schwerwiegende Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung liegen auch nicht mit Blick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts vor, wonach es den yezidischen Sheikhs zum eigenen Schutz grundsätzlich möglich sei, auf einen Teil ihrer Aufgabenwahrnehmung in bestimmten Regionen zu verzichten.

Dass es für Sheikhs aus dem kurdischen Gebiet unverzichtbar wäre, Muriden in Ninive persönlich zu betreuen, und ihnen anderenfalls Aberkennung und Illoyalität drohen würde, haben die Kläger nicht durch Erkenntnismittel belegt.

Im Übrigen gehören nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - juris), die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist (Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris), zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a) Richtlinie 2011/95/EU darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, Urteil vom 5.9.2012, a. a. O., Nr. 62; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O., juris Rn. 24). Wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urteil vom 5.9.2012, a. a. O., Nr. 70; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O., Rn. 28). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Das Verbot weist die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (EuGH, Urteil vom 5.9.2012, a. a. O., Nr. 70, 71; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O., Rn. 29).

Hiernach kommt es für die Frage der Verletzung der Regionsfreiheit u. a. auf die konkrete Glaubenspraxis und das religiöse Selbstverständnis des Einzelnen an. Dies gilt auch für die Frage der Beschränkung der Religionsausübung für einen yezidischen Würdenträger aus der Sheikh-Kaste. Das Verwaltungsgericht hat eine entsprechende Einzelfallbetrachtung anhand der persönlichen Umstände der Kläger vorgenommen und gewürdigt, dass der Kläger zu 1. nach seinen Angaben in der äußerst unsicheren Zeit während der Belagerung auf den Besuch in Sindjar verzichtet habe und dies auch während seines Aufenthalts in Deutschland mache, indem er die Betreuung seiner noch im Irak lebenden Yeziden anderen Sheikhs überlasse. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, daraus folge, dass es den Klägern in Ausnahmefällen durchaus möglich sei, ihre Betreuung der Muriden zur eigenen Sicherheit einzuschränken, offenbart keine Mängel der Sachverhaltswürdigung.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei für die Kläger zumutbar, auf das Tragen der klassischen weißen Kleidung zu verzichten, wenn sie eine Gefährdung während der Ausübung ihrer Pflichten als Sheikhs befürchten würden, verstößt ebenfalls nicht gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze. In dem von den Klägern angeführten Gutachten des EZKS vom 21. Mai 2014 wird ausgeführt, es sei früher zwar üblich gewesen, dass Sheikhs ein langes, weißes Gewand und einen Bart tragen hätten; dies sei heute aber kaum noch der Fall. Ein Grund hierfür seien sicherlich auch die veränderten Sicherheitsbedingungen. Dass das Tragen des langen weißen Gewandes für die religiöse Ausübung des Sheikhs zwingend notwendig wäre, ergibt sich aus diesem Gutachten indes nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem den Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 berücksichtigt, wonach er auch in Deutschland seinen Pflichten als Sheikh ohne weiße Kleidung nachgehe. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Betreuung seiner Muriden ohne das traditionelle Gewand beschränke demnach nicht seine Religionsausübungsfreiheit, begegnet keinen Bedenken.

Der Einwand der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2014 (- 3 A 2576/12 -), sie seien auf die Spendenbereitschaft der Muriden angewiesen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei u. a. gewürdigt, dass die Haupteinnahmequelle der Kläger vor ihrer Ausreise offenbar ihr Lebensmittelladen gewesen sei.

Soweit die Kläger auf den Bekanntheitsgrad des Klägers zu 1. verweisen, hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - diesen Vortrag berücksichtigt, es ist aber zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Kläger. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger zu 1. sei in Khanke nichts zugestoßen, auch nicht auf dem Weg zu den weiter entfernt lebenden Muriden, und er sei persönlich nicht bedroht worden, lässt schwerwiegende Mängel nicht erkennen.

b) Die Kläger meinen in Bezug auf die zweite aufgeworfene Frage, angesichts der von ihnen im Zulassungsantrag bezeichneten Erkenntnismittel zur Situation der Yeziden im Irak wäre eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht insbesondere zur Versorgungslage im kurdischen Autonomiegebiet erforderlich gewesen. Eine etwaige Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gehört jedoch nicht zu den nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensmängeln. Insbesondere ist darin keine Gehörsversagung i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO zu sehen. Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nicht die Pflicht zur Amtsermittlung und gewährleistet keinen bestimmten Umfang aktiver Sachverhaltsaufklärung.

Die Kläger machen ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen aufgeworfene "Grundsatzfrage" nicht erschöpfend behandelt. Es habe sich angesichts der Erkenntnismittellage und der Urteile der Einzelrichterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 (- 3 A 3818/16 -) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 (- 3 K 8329/16.A -) insbesondere nicht angemessen mit der Versorgungslage der Yeziden im kurdischen Autonomiegebiet auseinandergesetzt.

Auch dieser Vortrag lässt nicht auf einen der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel schließen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht den Klägern i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt hat.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 = juris Rn. 99). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dies getan hat. Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, sondern darf sich auf die für seine Entscheidung leitenden Gründe beschränken. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann daher noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt hat, liegt eine Gehörsversagung vor. Nicht hingegen verpflichtet das Gebot rechtlichen Gehörs das Gericht dazu, dem zur Kenntnis genommenen und erwogenen Vorbringen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 1 B 78.18 - juris Rn. 2).

Die Kläger zeigen keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht ein bestimmtes entscheidungserhebliches Vorbringen von ihnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK eine Einzelfallwürdigung in Bezug auf die Kläger vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese im Fall ihrer Rückkehr gleichwohl in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen durfte es sich auf die leitenden Erwägungen für seine Entscheidung beschränken. Es musste insbesondere keine Ausführungen zu den Urteilen der Einzelrichterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 (- 3 A 3818/16 -) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 (- 3 K 8329/16.A -) machen. Denn die Kläger haben diese Urteile im erstinstanzlichen Verfahren nicht genannt.

Die Kläger machen geltend, ihr ursprünglicher Laden existiere nicht mehr. Sie hätten kein Geld, einen neuen Laden zu eröffnen. Sie würden auch keine Fläche dafür bekommen. Außerdem hätten sie ihr Haus hätten nur gemietet. Die Muriden könnten die Familie der Kläger nicht aufnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich aber mit dem Vorbringen der Kläger befasst. Es ist zu der Einschätzung gelangt, es sei den Klägern zumutbar, im Falle einer Rückkehr erneut in ihrem Haus zu wohnen und dabei eine Regelung mit den derzeit dort lebenden Flüchtlingen zu finden. Da der Kläger zu 1. vorgetragen habe, sie hätten vor ihrer Ausreise auch Flüchtlinge aus Sindjar aufgenommen, sei es gegebenenfalls auch möglich, gemeinsam mit den derzeit dort lebenden Personen im Haus zu wohnen. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger zu 1. habe vor seiner Ausreise einen Lebensmittelladen gehabt und mithin Erfahrung als Geschäftsmann. Es dürfe ihm daher möglich sein, erneut sein altes oder aber ein ähnliches Geschäft zu führen. Der Kläger zu 2., welcher mittlerweile 17 Jahre alt sei, könne ihn dabei unterstützen. Zur Überwindung eventueller Anfangsschwierigkeiten dürfe es den Klägern bei Bedarf möglich sein, auf die Hilfe ihrer noch in Khanke lebenden Muriden zurückzugreifen. Da die der Familie zugeordneten Muriden sogar die Ehefrau des Klägers zu 1. in der Türkei aufgenommen hätten und unterstützten, sei davon auszugehen, dass sie gerade auch ihrem Sheikh selbst in finanzieller und/oder materieller Weise helfen würden. Sofern der Kläger seine religiöse Betätigung durch die Betreuung der Muriden wiederaufnehme, erhalte er ohnehin von den Muriden dafür den entsprechenden Lohn. Somit hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

3. Die Bewilligung der von den Klägern beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).